Warum ist Folter so absolut verboten?
Das absolute Folterverbot hat seinen Ursprung in einem Menschenbild, wie es auch unserer Verfassung zugrunde liegt. Es beruht auf der Vorstellung, dass jeder Mensch eine unveräußerliche Würde besitzt, auf die der Staat keinen Zugriff hat. Um die grundlegende Bedeutung dieser Aussage zu unterstreichen, beginnt das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1) mit dem Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.” Lässt der Staat foltern verstößt er damit genau gegen die Grundlage, auf der seine Legitimation beruht und stellt sich somit selbst in Frage.
Auch verbindliche Völkerrechtsabkommen enthalten das absolute, notstandsfeste Verbot von Folterungen und Misshandlungen sowie schon der Androhung solcher Praktiken: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte beinhaltet beispielsweise in Artikel 5 ein absolutes Verbot von Folterungen und Misshandlungen. Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe untersagen Folterhandlungen bzw. deren Androhung.
Wenn der Staat einen Menschen foltert, nimmt er ihm seine Würde. Folter zielt darauf ab, einen Menschen innerlich zu unterwerfen, seine Psyche verfügbar zu machen und ihn seiner Würde zu berauben. Der Gefolterte wird zu einem Objekt gemacht, das keinerlei Möglichkeiten mehr hat, die eigenen Rechte wahrzunehmen. Die Praxis der Folter kann nicht vom Rest der Gesellschaft getrennt werden; sie hat ihre Konsequenzen, sie erniedrigt nicht nur ihre Opfer. Sie erniedrigt auch diejenigen, die sie anwenden, die von ihr profitieren, und sie ist der denkbar eklatanteste Widerspruch zur Gerechtigkeit, eben jenem Ideal, auf das der Staat seine Autorität zu gründen bestrebt ist.
Nicht nur rechtsstaatliche Erwägungen, sondern auch alle historischen Erfahrungen sprechen dafür, keine Ausnahmen vom Folterverbot zuzulassen. Letztlich hat die weit verbreitete Anwendung der Folter im nationalsozialistischen Deutschland die internationale Staatengemeinschaft nach dem 2. Weltkrieg dazu veranlasst, das absolute Folterverbot in Menschenrechtsabkommen zu verankern. Absolutes Folterverbot heißt, dass auch in Kriegs-, Krisen- und Notstandssituationen dieses Verbot nicht angetastet werden kann.
Hat nicht die Rettung eines Lebens Vorrang vor dem Schutz der Würde eines anderen Menschen?
Der Staat ist zu einem effektiven Schutz des menschlichen Lebens verpflichtet. Er darf dabei unter keinen Umständen die Menschenwürde antasten. Sie ist – im Völkerrecht ebenso wie im Grundgesetz – absolut garantiert. Es ist daher nicht möglich, die Menschenwürde gegen andere Rechtsgüter abzuwägen, auch nicht gegen das Recht auf Leben.
Man könnte Folter doch in engen, gesetzlich genau festgelegten Grenzen erlauben, um ihrem Missbrauch vorzubeugen?
Wer fordert, dass es Polizeibeamten in einer Notsituation möglich sein muss, einem Verdächtigen Gewalt anzutun oder anzudrohen, um beispielsweise Informationen von ihm zu erlangen, setzt sich – entgegen der bestehenden internationalen und nationalen Gesetzeslage – dafür ein, dass Folter staatlich erlaubt wird. Historische Erfahrungen zeigen, dass Folter niemals auf Einzelfälle begrenzbar ist, so genau sie auch geregelt sein mögen. Wird Folter einmal erlaubt, werden bald die Grenzen ihrer vermeintlichen Regulierung überschritten. Dem zugelassenen Einzelfall folgt der nächste Einzelfall; die Folteranwendung wird zur allgemeinen Praxis. Der Rechtsstaat untergräbt dadurch seine Legitimationsbasis. Eine solche schleichende Ausbreitung der Folter lässt sich nur verhindern, indem die Geltung der wohlüberlegten, aus historischen Erfahrungen erwachsenen Absolutheit des Folterverbots außer Frage bleibt – auch in Extremsituationen.
Ratifikation des Zusatzprotokolls zur UN-Anti-Folter-Konvention
In über 130 Ländern wurden in den vergangenen Monaten Menschen gefoltert und misshandelt. Doch noch immer zögern viele Regierungen, das Zusatzprotokoll der Anti-Folter-Konvention zu ratifizieren.
Das Fakultativprotokolls zur UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde im Dezember 2002 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. Darin sind vorgesehen:
- die Einrichtung eines UN-Gremiums aus internationalen Expertinnen und Experten, die jederzeit unangekündigt Orte aufsuchen können, wo Menschen in Gewahrsam gehalten werden
- die Einrichtung nationaler Gremien von Expertinnen und Experten, die jederzeit unangekündigt Orte aufsuchen können, wo Menschen in Gewahrsam gehalten werden.
In beiden Gremien sollen unter anderem Psychologen/-innen, Mediziner/-innen, Menschen- und Völkerrechtsexperten/-innen vertreten sein. Regelmäßige und unangekündigte Besuche in Gefängnissen sind ein sehr wirksames Mittel, um Folter und Misshandlung vorzubeugen. Das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls kann daher zu einer deutlichen Reduzierung von Folter und Misshandlung in Haftanstalten weltweit beitragen.
Zum Inkrafttreten des Protokolls sind 20 Ratifikationen notwendig. Bislang wurde es jedoch nur von Albanien, Argentinien, Dänemark, Liberia, Malta, Mexiko und Großbritannien ratifiziert und von 26 weiteren Staaten unterzeichnet (aktueller Ratifikationsstand).
Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1990 Vertragspartei der UN-Anti-Folter-Konvention und war in den Verhandlungen um das Zusatzprotokoll eine der vehementen Befürworterinnen dieses Protokolls. Sie stimmte auf der Sitzung der UN-Vollversammlung am 18.12.2002 zusammen mit 126 weiteren Staaten für dessen Verabschiedung. Bislang aber hat Deutschland das Zusatzprotokoll weder unterzeichnet noch ratifiziert.
Blockiert wurde dessen Umsetzung lange Zeit vor allem auf Länderebene, mit der Begründung, dass die Einrichtung weiterer Kontrollmechanismen zu teuer und überflüssig sei, da bestehende Gremien ausreichten. Es ist sicher auch dem Druck von amnesty international zu verdanken, dass der Widerstand der Länder nach langen Verhandlungen nun überwunden und der Weg für die Zeichnung sowie Ratifizierung durch Deutschland frei zu sein scheint.
Allerdings droht der sogenannte Nationale Präventionsmechanismus, der im Zuge der Umsetzung des Protokolls in Deutschland eingerichtet werden muss, zu einem „Feigenblattmodell“ herabgesetzt zu werden. Das nationale Gremium, das in Deutschland mehrere hundert Einrichtungen kontrolliert, soll mit lediglich vier ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt und durch ein gering ausgestattetes Sekretariat unterstützt werden. Diese unzureichende Umsetzung schadet nicht nur der Glaubwürdigkeit Deutschlands, sondern gefährdet auch das Ziel des Zusatzprotokolls, die Prävention von Menschenrechtsverletzungen.
Weitere Informationen
Tag des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen bleibt unantastbar! (Pressemitteilung 20. Mai 2005)
Aufruf "Nein zur Folter - Ja zum Rechtsstaat" findet breite Untersützung (Pressemitteilung Mai 2005)
Guantánamo Bay - der Fall Murat Kurnaz
Neue EU-Richtlinien zur Behandlung von Folteropfern (ai-JOURNAL 2/2005)
Ein Bericht dokumentiert die Menschenrechtsverletzungen unter der chilenischen Militärdiktatur (ai-JOURNAL 2/2005)
Die US-Regierung reagiert auf die Foltervorwürfe mit dem Bau neuer Gefängnisse (ai-JOURNAL 2/2005)
ai-Bericht Preventing torture at home – A guide to the establishment of national preventive mechanisms (Mai 2004)
ai zur Folter in irakischen Gefängnissen (Mai 2004)
ai-Botschafter Roger Willemsen: „Sich abwenden ist Teil der Folter“
Deutschland
Der Fall Daschner und die Folgen
Der ai-Polizeibericht zu Deutschland fordert präventive Maßnahmen
ai-Memorandum für den Schutz des absoluten Folterverbotes
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letzte Aktualisierung: 20. Mai 2005