Afrika
In mehreren Staaten des afrikanischen Kontinents konnten im Berichtszeitraum Friedensabkommen ausgehandelt werden, die zu einem Rückgang der Zahl bewaffneter Konflikte in der Region führten. In Burundi, Côte d’Ivoire, der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sowie im Sudan und im Tschad war hingegen keine Entspannung der Situation zu verzeichnen. Dort wurden Interessensgegensätze weiterhin mit Waffengewalt ausgetragen, begleitet von schweren Menschenrechtsverstößen wie Tötungen, Vergewaltigungen und anderen Formen sexuellen Missbrauchs. Von der politischen Instabilität in vielen Ländern Afrikas ging die große Gefahr aus, dass neue Konfliktherde entstehen oder alte Konflikte wieder aufbrechen könnten. Flüchtlinge und intern vertriebene Menschen, die in Lagern ihr Leben fristeten oder in städtischen Ballungsräumen gestrandet waren, sahen sich schweren Menschenrechtsverstößen ausgesetzt und kämpften mangels ausreichender Unterstützung um ihr Überleben. Obwohl auf internationaler und regionaler Ebene Bemühungen zu erkennen waren, die für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, herrschte in weiten Teilen des afrikanischen Kontinents ein Klima der Straflosigkeit vor. Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Oppositionelle wurden schikaniert, tätlich angegriffen und willkürlich in Haft genommen, weil sie Menschenrechtsverletzungen angeprangert oder die Politik ihrer Regierungen kritisiert hatten.
Millionen von Männern, Frauen und Kindern in Afrika führten ein Leben in bitterer Armut und hatten weder Zugang zu sauberem Wasser, angemessenem Wohnraum und Nahrung noch zu Bildungseinrichtungen oder Gesundheitsfürsorge. Weit verbreitete und systematische Korruption in den Staatsapparaten und der offenkundig fehlende Wille von Regierungen, ihren Bürgern grundlegende wirtschaftliche und soziale Rechte zu garantieren, trugen zu einer Verschärfung und weiteren Verschlechterung der Situation bei. Hunderttausende Familien in Afrika wurden aus ihrem Zuhause vertrieben und auch in der Folge in ihren grundlegenden Menschenrechten verletzt.
Im Berichtszeitraum trat das Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika in Kraft, doch kam diesem Rechtsetzungsakt angesichts der Realitäten auf dem Kontinent kaum mehr als symbolische Bedeutung zu. Nach wie vor wurden dort Frauen unter anderem der Geschlechtsverstümmelung unterworfen, erfuhren Gewalt in der Familie, fielen Vergewaltigungen und dem Menschenhandel zum Opfer oder wurden im Zuge bewaffneter Konflikte sexuell missbraucht.
Auf regionaler Ebene geschaffene Institutionen wie das Panafrikanische Parlament, der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union und der African Peer Review Mechanism, ein Gremium, das die Regierungsführung in den afrikanischen Staaten bewerten soll, nahmen im Berichtszeitraum ihre Tätigkeit auf. Inwieweit diese Institutionen die Förderung und den Schutz der Menschenrechte voranbringen werden, war nur schwer abzuschätzen. Die Generalversammlung der Afrikanischen Union setzte zwar die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen auf ihre Tagesordnung, ließ jedoch eine konsequente Reaktion auf die Menschenrechtskrise in Simbabwe vermissen. Die Afrikanische Union war deshalb gefordert, für eine einheitliche und kohärente Anwendung ihrer Menschenrechtsgrundsätze zu sorgen.
Bewaffnete Konflikte
Die anhaltenden Konflikte im Sudan und dort vor allem in Darfur sowie in Norduganda, Tschad, Côte d’Ivoire und der DRK gingen mit fortgesetzten Menschenrechtsverbrechen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht einher, für die sowohl Regierungseinheiten als auch bewaffnete Oppositionsgruppen Verantwortung trugen. Dazu zählten unter anderem ungesetzliche Tötungen, Vergewaltigungen und Folterungen sowie Massenvertreibungen. In Darfur fielen zahlreiche Menschen Tötungen durch die sudanesischen Sicherheitskräfte zum Opfer, die bisweilen Dörfer aus der Luft unter Beschuss nahmen. Von der Regierung unterstützte Nomadenmilizen – bekannt als Janjawid – zeichneten gleichfalls für eine Vielzahl von Tötungen verantwortlich. In Darfur wurden überdies Frauen vergewaltigt, andere verschleppt und in die sexuelle Versklavung gezwungen. Viele von ihnen waren vor den Kämpfen und extremer Armut im Süden und anderen Teilen von Darfur geflohen.
Der seit 19 Jahren währende Konflikt in Norduganda forderte ebenfalls Opfer unter der Zivilbevölkerung. Ungeachtet laufender Friedensverhandlungen verstärkte die bewaffnete Oppositionsgruppe Widerstandsarmee des Herrn gegen Ende 2005 ihre militärischen Operationen. Auch zwischen nach wie vor aktiven abtrünnigen Milizen kam es gelegentlich zu bewaffneten Zusammenstößen.
In den Provinzen Bujumbura rural und Bubanza in Burundi fanden trotz dort stationierter UN-Blauhelmsoldaten weiterhin Kampfhandlungen zwischen Regierungseinheiten und der bewaffneten Oppositionsgruppe PALIPEHUTU-FNL statt. Ende 2005 lebten nach wie vor mehr als 120000 Burundier, vor allem Frauen und Kinder, als intern Vertriebene in anderen Teilen des Landes oder als Flüchtlinge in ausländischen Staaten.
Bei der Demobilisierung von schätzungsweise 50000 Kämpfern in Côte d’Ivoire, auf die sich die dortigen Konfliktparteien in Friedensverhandlungen geeinigt hatten, waren keine Fortschritte zu verzeichnen. Dass der Friedensprozess ins Stocken geriet, schien vor allem auf das anhaltende Misstrauen zwischen der Regierung und der Führung der Forces Nouvelles, einem Bündnis ehemaliger bewaffneter Gruppen, zurückzuführen zu sein. Alle an den Konflikten in Côte d’Ivoire und der DRK beteiligten Parteien setzten nach wie vor Kindersoldaten ein.
Im Oktober beschloss die eritreische Regierung, Hubschrauberflüge der Vereinten Nationen innerhalb des eritreischen Luftraums zu untersagen und UN-Beobachter im Land in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Mit dieser Entscheidung schwächte sie die Fähigkeit der 2800 Mann umfassenden UN-Mission UNMEE, die eine Pufferzone zwischen Eritrea und Äthiopien kontrollierte, ihr Mandat zu erfüllen. Beide Seiten, die im Jahr 2000 mit der Wiederaufrüstung ihrer Streitkräfte begonnen hatten, entsandten Ende 2005 Truppen in die Grenzregion. Der UN-Sicherheitsrat rief die äthiopische Regierung auf, ein bindendes Urteil der internationalen Grenzkommission für Eritrea und Äthiopien umzusetzen und insbesondere die Stadt Badme, die Auslöser des Krieges zwischen den beiden Staaten im Jahr 1998 gewesen war, eritreischer Hoheitsgewalt zu überlassen. Bis Ende des Berichtszeitraums war jedoch keine Deeskalation des Konflikts zu verzeichnen.
In Liberia, Sudan und der DRK konnte die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen nach wie vor nicht unterbunden werden. In Liberia besetzten ehemalige Kombattanten Gummiplantagen und zapften dort Kautschuk. Sie machten geltend, dies sei ihre einzige Möglichkeit zu überleben. Berichten zufolge waren sie für Morde und Folterungen einschließlich der Vergewaltigung von Zivilisten verantwortlich.
Einige Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent schienen mit Aussicht auf dauerhaften Erfolg beigelegt worden zu sein. So wurde beispielsweise im Senegal ein Friedensabkommen aus dem Jahr 2004, mit dem der bewaffnete Konflikt in der Region Casamance für beendet erklärt worden war, von beiden beteiligten Parteien im Berichtszeitraum in vollem Umfang eingehalten.
Gerechtigkeit und Straflosigkeit
Trotz weit verbreiteter und systematischer Menschenrechtsverletzungen, darunter Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kamen die dafür Verantwortlichen meist straffrei davon. Zwar wurden in einigen wenigen Fällen Ermittlungen eingeleitet, deren erfolgreicher Ausgang stand jedoch angesichts der Korruption in den Reihen der Justiz, fehlender Ressourcen und mangelnder fachlicher Qualifikation der Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane in vielen Ländern Afrikas in Frage. Mit der Ahndung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren die innerstaatlichen Gerichte meist überfordert, auch wenn in einigen Ländern Urteile ergingen, die für die Zukunft hoffen ließen.
Im Senegal wurden trotz öffentlicher Zusagen der Behörden keine Schritte eingeleitet, um die Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen zu beenden. Das Parlament des Landes verabschiedete im Januar ein Gesetz, das eine Amnestie für alle in den Jahren zwischen 1983 und 2004 verübten »politisch motivierten« Straftaten vorsah. Ein belgischer Richter stellte gegen den ehemaligen tschadischen Staatspräsidenten Hissène Habré einen internationalen Haftbefehl aus und verlangte vom Senegal, wo der einstige Staatschef seit seiner Entmachtung im Jahr 1990 lebte, ihn der Justiz in Belgien zu überstellen. Dort stand Hissène Habré wegen massiver Menschenrechtsverletzungen, die während seiner Amtszeit in den Jahren 1982 bis 1990 begangen worden waren, unter Anklage. Das Berufungsgericht in der senegalesischen Hauptstadt Dakar erklärte sich in der Frage der Auslieferung von Hissène Habré als »nicht zuständig«. Wenige Tage später stellten sich die Behörden auf den Standpunkt, es sei Sache der Afrikanischen Union, über die gerichtlichen Zuständigkeiten in dem Fall zu entscheiden. Bevor dies nicht geschehen sei, werde Hissène Habré im Senegal bleiben.
Auf internationaler und regionaler Ebene waren in begrenztem Maße Bemühungen erkennbar, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen. Eine von den Vereinten Nationen beauftragte Untersuchungskommission kam im Januar zu dem Ergebnis, dass in Darfur Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt worden sind und die sudanesische Strafjustiz nicht willens oder nicht in der Lage war, die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu belangen. Der UN-Sicherheitsrat beschloss im März mit Resolution 1593, die Situation in Darfur dem Internationalen Strafgerichtshof zu unterbreiten. In der Resolution wurden die Regierung Sudans und alle anderen Parteien des Konflikts in Darfur zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof aufgefordert. Unter dem Druck der USA wurde in die Entschließung allerdings eine Klausel aufgenommen, wonach mit Ausnahme von Sudanesen Bürger anderer Länder, die nicht Vertragsstaaten des Römischen Statuts sind, nicht der Zuständigkeit des internationalen Gerichts unterliegen. Der Strafgerichtshof nahm im Berichtszeitraum Ermittlungen auf, seine Vertreter erhielten jedoch bis Ende 2005 keinen Zugang zum Land.
Im Januar ersuchte die ugandische Regierung den Internationalen Strafgerichtshof in aller Form, im Zuge des bewaffneten Konflikts im Norden des Landes verübte Kriegsverbrechen und anderweitige gravierende Menschenrechtsverstöße zu untersuchen und strafrechtlich zu ahnden. Das Gericht erließ im Oktober Haftbefehle gegen führende Vertreter der bewaffneten Oppositionsgruppe Widerstandsarmee des Herrn, die angeklagt waren, seit Juli 2002 Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben.
Zwei Jahre, nachdem die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs angekündigt hatte, dass sich das Gericht mit den in der Demokratischen Republik Kongo seit Juli 2002 verübten Verbrechen befassen werde, hatten die Ermittlungen bis Ende 2005 noch nicht zur Ausstellung auch nur eines einzigen internationalen Haftbefehls geführt. Da der Gerichtshof wahrscheinlich nur gegen eine begrenzte Anzahl mutmaßlicher Täter wird verhandeln können, ist es dringend erforderlich, dass die Regierung der DRK das innerstaatliche Justizwesen grundlegend reformiert und der Straflosigkeit ein Ende setzt.
Die nigerianische Regierung ignorierte weiterhin nachdrückliche Forderungen der internationalen Gemeinschaft, den ehemaligen liberianischen Staatspräsidenten Charles Taylor an den Strafgerichtshof für Sierra Leone zu überstellen, vor dem er wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderer schwerer Verstöße gegen das Völkerrecht angeklagt war. Im Juli erklärten die Staatschefs der aus Guinea, Liberia und Sierra Leone bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft Mano River Union, dass einige Aktivitäten von Charles Taylor in Nigeria gegen seine Asylauflagen verstießen.
Vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda im tansanischen Arusha fanden weiterhin Verfahren gegen Personen statt, die des Völkermordes angeklagt waren. Ende 2005 befanden sich 60 Tatverdächtige im Gewahrsam des Gerichts. Fünf in den Vorjahren gegen insgesamt 20 Angeklagte eröffnete Prozesse waren weiterhin anhängig. Hinzu kamen im Berichtszeitraum fünf neue Verfahren gegen sieben Angeklagte. Der Strafgerichtshof gab im Laufe des Jahres zwei Urteile bekannt. In dem einen Fall verhängte er eine sechsjährige Gefängnisstrafe, in dem anderen lebenslangen Freiheitsentzug. Ein Verdächtiger stellte sich dem Strafgerichtshof freiwillig und wurde bis zur Eröffnung seines Prozesses unter der Anklage des Völkermordes, der Verschwörung zum Völkermord und der Beteiligung an Völkermordhandlungen nach Den Haag verlegt. Ein weiterer des Genozids verdächtigter Mann konnte in Gabun festgenommen werden. Ihm legte die Anklagevertretung die gleichen Verbrechen und darüber hinaus direkte und indirekte Aufhetzung zum Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last.
Im Februar veröffentlichte die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker einen Bericht, der die Erkenntnisse einer Untersuchungsdelegation widerspiegelte, welche 2002 Simbabwe bereist hatte. Um den in dem Bericht benannten Menschenrechtsverletzungen Abhilfe zu schaffen, unterbreitete die Kommission der simbabwischen Regierung eine Reihe von Empfehlungen, deren Umsetzung Ende 2005 größtenteils noch ausstand. Mitglieder des Kabinetts und andere Funktionsträger in Simbabwe äußerten sich zu dem Bericht ebenso wie über die Arbeit der Kommission in despektierlicher Weise. Im Dezember verabschiedete die afrikanische Menschenrechtskommission erstmals in ihrer Geschichte eine Resolution zu Simbabwe, in der die dortigen Menschenrechtsverletzungen verurteilt wurden. Ein Bericht der Kommission über ihren Besuch im Sudan vom Juli 2004 blieb hingegen unter Verschluss.
Gewalt gegen Frauen
Frauen in Afrika sahen sich weiterhin Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt und erfuhren weder vom Gesetzgeber noch in der Praxis ausreichend Schutz. Sie wurden unter anderem von staatlichen Funktionsträgern, ihren Arbeitgebern oder Lebenspartnern vergewaltigt oder in anderer Weise sexuell missbraucht. In einigen Gemeinschaften des afrikanischen Kontinents war die Zwangsverheiratung von Frauen und die weibliche Genitalverstümmelung nach wie vor gängige Praxis. In Kamerun beispielsweise soll an annähernd 20 Prozent aller Frauen und Mädchen die Genitalverstümmelung vorgenommen worden sein. Ein gesetzliches Verbot dieser Form der Menschenrechtsverletzung stand nach wie vor aus. Das Strafgesetzbuch des Landes enthielt überdies noch immer Bestimmungen, die Vergewaltiger von Strafverfolgung ausnahmen, wenn sie ihr Opfer heiraten. Damit waren Vergewaltiger wirksam geschützt, die Opfer hingegen weiterem Missbrauch ausgesetzt.
Im Zuge der bewaffneten Konflikte in den Staaten Afrikas wurden vermutlich Hunderttausende Frauen von Regierungseinheiten oder bewaffneten politischen Gruppen vergewaltigt. Im Osten der Demokratischen Republik Kongo fanden Vergewaltigungen bisweilen vor den Augen der Kinder der Opfer, im Beisein von Familienangehörigen oder in der Öffentlichkeit statt. In einigen Fällen wurden die Frauen oder Mädchen nach der Vergewaltigung getötet, oder die Täter fügten ihnen Verletzungen zu. Für die Überlebenden bestand nur sehr eingeschränkt Zugang zu medizinischer Betreuung. In Togo sollen staatliche Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen Frauen vergewaltigt haben, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigten.
In einigen afrikanischen Ländern wurden gesetzgeberische Initiativen auf den Weg gebracht und zum Teil erfolgreich abgeschlossen, um die Rechte von Frauen zu stärken. Organisationen der Zivilgesellschaft in Ghana sprachen sich für eine Reform der Abtreibungsgesetze und für die Novellierung von Rechtsvorschriften aus, die Vergewaltigung in der Ehe zuließen. Einige der dortigen Parlamentsabgeordneten setzten sich dafür ein, die Vergewaltigung und den sexuellen Missbrauch von Frauen strenger zu bestrafen. Das Parlament in Liberia stimmte einem Gesetzentwurf zu, der eine präzisere Definition des Tatbestands der Vergewaltigung enthielt. In Kenia befand sich ein Gesetzentwurf über Sexualstraftaten in der parlamentarischen Beratung, ebenso ein von Frauenrechtsorganisationen unterstützter Vorschlag, den Tatbestand der Vergewaltigung weiter als im bisherigen Recht zu fassen und die Möglichkeit der Freilassung gegen Kaution grundsätzlich auszuschließen, wenn der Verdacht der Vergewaltigung von Minderjährigen besteht.
Einige nigerianische Bundesstaaten verabschiedeten im Berichtszeitraum Gesetze gegen familiäre Gewalt, die Zentralregierung jedoch unterließ es, frauendiskriminierende Rechtsvorschriften zu reformieren, um die Gesetze des Landes mit dem Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika in Einklang zu bringen. Zwar lagen keine amtlichen Statistiken zu familiärer Gewalt vor, doch waren Schätzungen zufolge in bestimmten Bevölkerungsgruppen im Bundesstaat Lagos fast zwei Drittel aller Frauen von Gewalt im familiären Umfeld betroffen. Diskriminierende Gesetze und Praktiken, die Gleichgültigkeit der Polizei und ein Justizsystem, das sich gegenüber Hilfe suchenden Frauen unzugänglich zeigte, trugen dazu bei, dass Gewalt an Frauen weitgehend toleriert und darüber kaum berichtet wurde.
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Viele afrikanische Regierungen legten eine Politik an den Tag, die mit der systematischen Missachtung der Rechte ihrer Bürger auf Wohnraum, Nahrung und Bildung einherging. In Simbabwe wurden im Berichtsjahr im Zuge der »Operation Murambatsvina« Hunderttausende Menschen aus ihren Behausungen vertrieben und diese dem Erdboden gleichgemacht. Die Operation fand vor dem Hintergrund akuter Nahrungsmittelknappheit statt. Die Behörden Simbabwes behinderten wiederholt Hilfsmaßnahmen der Vereinten Nationen und von Nichtregierungsorganisationen zugunsten der notleidenden Bevölkerung, beispielsweise auch Versuche, obdachlosen Menschen Behelfsunterkünfte bereitzustellen. In Nigeria wurden gleichfalls Tausende Personen ohne vorherige Ankündigung aus ihren Häusern vertrieben. Die Betroffenen erhielten weder eine andere Unterkunft noch eine Entschädigung.
Eine jahrelange Dürreperiode und eine Heuschreckenplage im Jahr 2004 – die schlimmste seit über einem Jahrzehnt –, die nahezu die gesamte Getreideernte vernichtete, führte in Niger zu einer akuten Nahrungsmittelknappheit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen waren mehr als ein Viertel der Einwohner des Landes vom Hungertod bedroht. Die Hungersnot in Niger wirkte sich auch auf die Nachbarstaaten Benin, Burkina Faso, Mali und Nigeria aus, wo die Lebensmittelpreise anzogen und Nahrung knapp wurde. Auf rechtzeitige Warnungen vor einer drohenden Hungersnot in Niger reagierten internationale Geber erst mit Verzögerung. In Mosambik waren aufgrund anhaltender Dürre gleichfalls mehr als 800000 Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.
In vielen Staaten des afrikanischen Kontinents war die wirtschaftliche und soziale Entwicklung infolge hoher Sterblichkeitsraten unter an AIDS erkrankten Menschen ernsthaft gefährdet. Im südlichen Afrika wurden im weltweiten Vergleich die meisten HIV-Infektionen registriert, vor allem in Swasiland. Mehr als drei Viertel der dort lebenden HIV-infizierten Menschen hatten keinen Zugang zu antiretroviralen Medikamenten. Neue Statistiken aus Südafrika nannten für das Jahr 2004 eine Zahl von sechs Millionen mit dem HI-Virus angesteckten Menschen, von denen nur weniger als 20 Prozent entsprechend medizinisch versorgt wurden. In Mosambik hatten rund 200000 Menschen keinen Zugang zu antiretroviralen Medikamenten oder anderweitigen Therapiemöglichkeiten zur Behandlung ihrer HIV-Infektion.
Todesstrafe
Nach Kenntnis von amnesty international befanden sich in Burundi, Guinea, Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, Liberia, Sambia, Somaliland, Tansania und Uganda zum Tode verurteilte Gefangene in Haft.
Das Obere Gericht von Kakamega in Uganda gab im Berichtszeitraum der Berufung von vier Klägern statt, die seit 1995 im Todestrakt eingesessen hatten und aufgrund des Richterspruchs aus der Haft entlassen wurden. Das Verfassungsgericht von Uganda sprach sich in einem wegweisenden Urteil für die Abschaffung von Gesetzen aus, die für bestimmte Verbrechen die Verhängung der Todesstrafe zwingend vorschrieben. Der Generalstaatsanwalt des Landes legte gegen dieses Urteil allerdings Rechtsmittel ein.
Im Zuge parlamentarischer Beratungen über eine neue Verfassung für die Demokratische Republik Kongo wurde auch über die Abschaffung der Todesstrafe debattiert. Ein erster Verfassungsentwurf hatte den Verzicht auf diese äußerste Strafe vorgesehen, im Senat und im Abgeordnetenhaus war dafür jedoch keine Mehrheit zustande gekommen.
Menschenrechtsverteidiger
In weiten Teilen Afrikas legten Regierungen gegenüber Menschenrechtsverteidigern eine feindselige Haltung an den Tag. Zahlreiche Menschenrechtler wurden schikaniert, willkürlich in Haft genommen und tätlich angegriffen.
In der Demokratischen Republik Kongo wurde im Juli Pascal Kabungulu, der Leiter der Menschenrechtsorganisation Héritiers de la Justice, vor seinem Haus in Bukavu in Südkivu von drei Männern erschossen. Die Behörden leiteten zwar eine Untersuchung des Vorfalls ein, es wurden jedoch weder Ergebnisse bekannt gegeben noch strafrechtliche Schritte gegen die mutmaßlich Verantwortlichen auf den Weg gebracht. In Simbabwe sahen sich zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger Schikanen und Einschüchterungsversuchen seitens der Behörden ausgesetzt. In Ruanda entschlossen sich mehrere zivilgesellschaftlich engagierte Bürger, unter ihnen Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen, das Land zu verlassen, weil sie staatliche Verfolgung und willkürliche Inhaftierung befürchteten. Einige profilierte Verfechter der Menschenrechte wurden derart drangsaliert, dass sie es nicht mehr wagten, Menschenrechtsverletzungen weiterhin offen anzuprangern.
Die Regierung im Sudan strengte gegen eine der führenden Menschenrechtsorganisationen des Landes – die Sudanesische Vereinigung gegen Folter – rechtliche Schritte an, die offenkundig das Ziel verfolgten, Kritiker ihrer Menschenrechtspolitik zum Schweigen zu bringen. Mehreren Mitgliedern der Organisation drohten Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren. Der profilierte Menschenrechtler Mudawi Ibrahim wurde willkürlich festgenommen und ohne Anklageerhebung in Haft gehalten, als er aus dem Sudan ausreisen wollte, um einen Menschenrechtspreis entgegenzunehmen, der ihm in Irland verliehen worden war. Er wurde später wieder auf freien Fuß gesetzt.
In der somalischen Hauptstadt Mogadischu fiel im Juli Abdulqadir Yahya Ali, Direktor des Zentrums für Forschung und Dialog, einem Mordanschlag unbekannter Täter zum Opfer. In Togo hinderte eine Gruppe Jugendlicher mit Verbindungen zur dortigen Regierungspartei die Menschenrechtsorganisation Ligue Togolaise des droits de l’homme an der Abhaltung einer Pressekonferenz. In Angola wurde Luis Araujo, ein führendes Mitglied der Nichtregierungsorganisation SOS-Habitat, wegen seiner Aktivitäten zur Verhinderung von Zwangsvertreibungen zwei Mal vorübergehend in Haft genommen, erstmals im Juni und ein weiteres Mal im November. Die Behörden in Kamerun gingen mit Verleumdungsklagen, die offenbar politisch motiviert waren, gegen Journalisten vor, um deren kritische Berichterstattung zu unterbinden.
In Äquatorialguinea wurde der Rechtsanwalt und Menschenrechtsverteidiger Fabián Nsué, ein ehemaliger gewaltloser politischer Gefangener, wegen angeblichen standeswidrigen Verhaltens für die Dauer eines Jahres willkürlich aus der Anwaltsvereinigung des Landes ausgeschlossen.
In Eritrea befanden sich zahlreiche gewaltlose politische Gefangene ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren von der Außenwelt abgeschnitten zeitlich unbefristet in Haft. Darüber hinaus trat in dem Land im Mai ein Gesetz in Kraft, das Nichtregierungsorganisationen schwere Einschränkungen auferlegte. Auch in Äthiopien waren Menschenrechtsverteidiger und andere gewaltlose politische Gefangene ihrer Freiheit beraubt. Die mauretanischen Behörden hingegen erteilten im Berichtszeitraum mehreren Nichtregierungsorganisationen erstmals ihre offizielle Zulassung.