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Jahresbericht 2006

Europa und Zentralasien

Anschläge gegen Zivilisten, wie sie im Berichtszeitraum unter anderem in der Russischen Föderation, Spanien, der Türkei und Großbritannien verübt worden sind, forderten Menschenleben und zahlreiche Verletzte. Die Regierungen Europas und Zentralasiens bedrängten weiterhin die Menschenrechte im Namen der Sicherheit, indem sie unter anderem Maßnahmen ergriffen, die das weltweite und absolute Verbot von Folter und Misshandlung auszuhöhlen drohten. Bewaffnete Konflikte früherer Jahre hinterließen nach wie vor ihre Spuren, da die juristische Aufarbeitung der im Zuge dieser Konflikte verübten Menschenrechtsverletzungen nur schleppend vorankam. Zypern blieb eine geteilte Insel. In der Frage des Status international nicht anerkannter Gebietseinheiten innerhalb von Aserbaidschan, Georgien und Moldau, in denen die genannten Staaten de facto keine Hoheitsgewalt auszuüben vermochten, waren kaum Fortschritte zu verzeichnen. Für die Zukunft des Kosovo schien dagegen eine Lösung näherzurücken, nachdem sich die beteiligten Parteien darauf verständigt hatten, Verhandlungen über den Status der Region aufzunehmen.

Viele Länder vor allem Europas zogen nach wie vor Menschen an, die Armut, Gewalt oder Verfolgung in ihrer Heimat zu entkommen versuchten. Dass die Frage der Asylgewährung zuvorderst aus menschenrechtlicher Sicht beantwortet werden muss, wurde vor dem Hintergrund politischen Drucks zur Kontrolle »illegaler Einwanderung« und der Fixierung auf »Sicherheitsinteressen« weitestgehend ausgeklammert. Einige Staaten nahmen unter Verstoß gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen Asylbewerber in Haft und verwiesen sie ohne rechtsstaatliches Verfahren selbst in Länder aus, in denen die Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen gefährdet waren. In weiten Teilen der Region sahen sich Asylsuchende, Migranten und Angehörige von Minderheiten mit Rassismus und Diskriminierung konfrontiert.

Auch wenn im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union in einigen Beitrittsländern ermutigende Entwicklungen auf dem Gebiet der Menschenrechte zu erkennen waren, verfolgte die EU weiterhin einen eher minimalistischen Ansatz, was ihre Rolle als Institution angeht, innerhalb ihrer Grenzen für den Schutz und die Wahrung der Menschenrechte Sorge zu tragen. Die Verabschiedung einer EU-Verfassung, in die die Europäische Grundrechtecharta Aufnahme finden sollte, rückte in ungewisse Ferne, nachdem sich die Bevölkerung in zwei Mitgliedsländern per Referendum gegen den Verfassungsentwurf ausgesprochen hatte. Von der geplanten Einrichtung einer Europäischen Menschenrechtsagentur könnten zwar wichtige Impulse ausgehen, um die weitgehend in Selbstgefälligkeit verharrenden EU-Staaten zu mehr menschenrechtlichem Engagement innerhalb ihrer Grenzen zu bewegen, praktisch schien es jedoch darauf hinauszulaufen, dass die Agentur wohl eher mit einem nur begrenzten Mandat ohne umfassende Zuständigkeit für die Beseitigung von Menschenrechtsproblemen in den EU-Ländern ausgestattet werden würde.

Sicherheit und Menschenrechte

Vielerorts in der Region wurde der Schutz der Menschenrechte Sicherheitsinteressen nachgeordnet. Mit einer solchen Politik setzten die Regierungen beides aufs Spiel – Sicherheit und Menschenrechte. In Großbritannien traten weitere vorgeblich der Bekämpfung des Terrorismus dienende Gesetze in Kraft, obwohl die schon existierenden Rechtsvorschriften gegen den Terrorismus zu den härtesten in ganz Europa zählten. Mehrere andere Gesetzesinitiativen waren Ende des Berichtszeitraums noch anhängig. Würden sie ebenfalls Rechtskraft erlangen, ginge davon eine Bedrohung der Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit, auf Freiheit der Person sowie auf ein faires Gerichtsverfahren aus. Nachdem infolge einer Entscheidung der britischen Lordrichter aus dem Jahr 2004 »terrorismusverdächtige« Personen, die auf der Grundlage geheimdienstlicher Erkenntnisse ohne Anklage oder Gerichtsverfahren zeitlich unbefristet in Haft gehalten worden waren, hatten freigelassen werden müssen, wurden die Betroffenen mittels polizeilicher Anordnungen in ihrer Bewegungs- und Betätigungsfreiheit eingeschränkt. In die Geheimdienstunterlagen gewährte man ihnen keine Einsicht und nahm ihnen somit jede Möglichkeit, die darin enthaltenen Informationen zu widerlegen. Die meisten der freigelassenen Gefangenen wurden später auf der Grundlage der Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes aus Gründen der nationalen Sicherheit erneut festgenommen und in Abschiebehaft gehalten. Die behördlichen Maßnahmen erzeugten unter vielen der unmittelbar betroffenen Männer wie auch ihren Familien ein Gefühl völliger Ohnmacht und permanenten Drucks mit der Folge, dass sich ihre physische und psychische Gesundheit dramatisch verschlechterte.

Die britische Regierung trug mit ihrem Vorgehen überdies zu einer Aushöhlung des weltweiten und absoluten Folterverbots bei, indem sie von ihr als »terrorismusverdächtig« eingeschätzte Personen in Länder abzuschieben versuchte, deren Sündenregister in Sachen Folter und Misshandlung allgemein bekannt war. Sie ging mit Staaten Vereinbarungen ein, in denen Folterungen zum tagtäglichen Geschäft der Sicherheitsbehörden gehörten. Von den Regierungen dieser Länder ließ sie sich die »diplomatische Zusicherung« geben, dass die körperliche Unversehrtheit der dorthin abgeschobenen Personen gewahrt werde. Wie es um die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit solcher Zusagen stand, schien die britischen Behörden nicht weiter zu beunruhigen. Im Dezember sprachen die Obersten Richter Großbritanniens ein wegweisendes Urteil, indem sie bekräftigten, dass unter Folterungen erlangte Aussagen unter keinen Umständen als Beweismittel in Gerichtsverfahren eingebracht werden dürfen. Ein Gericht in Deutschland hingegen vertrat im Berichtszeitraum die Auffassung, dass möglicherweise durch Folterungen oder durch grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen als Beweismittel zulässig seien. In Frankreich war ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Terrorismus in den parlamentarischen Gremien anhängig, der vorsah, die zulässige Dauer der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt zu verlängern und bestimmte Vorkehrungen zum Schutz vor Folterungen und Misshandlungen zu beseitigen.

Gegen Ende des Berichtsjahres verdichteten sich Hinweise darauf, dass mehrere europäische Staaten an geheimen und illegalen Gefangenentransfers der USA – so genannten »renditions« – beteiligt gewesen waren. Die betroffenen Personen wurden entweder in für Folterpraktiken berüchtigte Länder gebracht oder in US-amerikanische Gefangenschaft überstellt und auf US-Stützpunkten oder in geheimen Hafteinrichtungen der US-Amerikaner in diversen Staaten der Welt in Gewahrsam gehalten. Sowohl der Europarat als auch das Europäische Parlament leiteten eine Untersuchung von Vorwürfen ein, denen zufolge der US-amerikanische Geheimdienst CIA in europäischen Staaten geheime Haftzentren unterhalten und den Luftraum über Europa genutzt haben soll, um illegale Gefangenentransfers durchzuführen.

Als im Mai in der usbekischen Stadt Andischan eine Gruppe bewaffneter Männer mehrere Regierungsgebäude stürmte und unter ihre Kontrolle brachte, reagierte der Staat Berichten zufolge mit brutaler Gegengewalt. Augenzeugen gaben an, es seien Hunderte Menschen getötet worden, als die Sicherheitskräfte wahllos und ohne Vorwarnung das Feuer auf eine große Menge überwiegend unbewaffneter und friedlicher Demonstranten eröffneten.

Vor dem beunruhigenden Hintergrund einer steigenden Zahl bewaffneter Zusammenstöße zwischen den türkischen Sicherheitskräften und bewaffneten Einheiten der Kurdischen Arbeiterpartei PKK wurde im November ein Sprengstoffanschlag auf eine Buchhandlung in emdinli in der Provinz Hakkâri verübt, bei dem ein Mann zu Tode kam. Berichte sprachen von einer direkten Verwicklung offizieller Stellen in den Vorfall.

Flüchtlinge, Asylbewerber und Migranten

Die Festnahme, Inhaftierung und Ausweisung ausländischer Staatsbürger, unter ihnen auch Personen auf der Suche nach internationalem Schutz, ging vielerorts mit systematischen Menschenrechtsverletzungen einher. Im Berichtszeitraum wurden mindestens 13 Menschen bei dem Versuch getötet, von Marokko aus in die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla zu gelangen. Sie sollen Opfer unverhältnismäßigen und tödlichen Einsatzes von Gewalt seitens der spanischen und marokkanischen Sicherheitskräfte geworden sein.

Männer, Frauen und Kinder sahen sich oftmals beim Zugang zum Asylverfahren mit erheblichen Problemen konfrontiert. In Griechenland, Großbritannien, Italien und Spanien wurden Flüchtlinge zum Teil rechtswidrig in Haft genommen, anderen die notwendige Beratung und rechtlicher Beistand verwehrt. Zahlreiche Asylbewerber wurden unter Verstoß gegen Rechtsgrundsätze ohne Prüfung ihrer Asylbegehren des Landes verwiesen. Einer solchen Praxis bedienten sich unter anderem die Behörden in Griechenland, Italien, Kasachstan, Malta, Russland, Spanien und Zypern. Einige Flüchtlinge wurden in Länder ausgewiesen, in denen ihnen Menschenrechtsverletzungen drohten. Dass auch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der beschriebenen Weise gegen Asylsuchende vorgingen, verdeutlichte das Versagen der EU-Institutionen, sich des akuten Problems der mangelnden Schutzgewährung gegenüber Flüchtlingen verantwortlich anzunehmen. Auf die kirgisische Regierung wurde dagegen von internationaler Seite erheblicher Druck ausgeübt, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und Menschen, die vor den blutigen Ereignissen im usbekischen Andischan geflüchtet waren, Schutz zu bieten.

Rassismus und Diskriminierung

Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Identität des Opfers waren in vielen Staaten Europas und Zentralasiens nach wie vor ein gravierendes Problem. Vor allem Juden und Muslime wurden zur Zielscheibe von Hassverbrechen, für die Einzeltäter oder Personengruppen Verantwortung trugen.

In der Russischen Föderation kam es im Berichtszeitraum zu Hunderten Gewaltakten mit rassistischem Hintergrund, die mindestens 28 Menschenleben forderten. In Frankreich entluden sich – ausgelöst durch den Tod zweier Jugendlicher – in den von Einwanderern und Franzosen zumeist nordafrikanischer Herkunft bewohnten Stadtvierteln angestaute Frustrationen über diskriminierende Praktiken beispielsweise bei der Arbeitssuche und verbreiteter Ärger über das oftmals rassistische und aggressive Vorgehen der Polizei in gewalttätigen Ausschreitungen, die weite Teile des Landes erfassten. Die Regierung begegnete den Unruhen mit der Verhängung des Ausnahmezustands.

Angehörige der Roma sahen sich vielerorts im öffentlichen wie privaten Bereich weiterhin schweren Benachteiligungen ausgesetzt, beispielsweise beim Zugang zu Wohnraum, Erwerbsarbeit, Bildung und Gesundheitsfürsorge. Darüber hinaus wurden sie zur Zielscheibe rassistischer Praktiken der Strafverfolgungsorgane.

In einigen Staaten des ehemaligen Jugoslawien verhinderte ethnisch motivierte Diskriminierung unter anderem auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt die dauerhafte Rückkehr zahlreicher Menschen, die durch die Konflikte der vergangenen Jahre aus ihren Heimatorten vertrieben worden waren.

In anderen Ländern wurden Personen in der Frage ihres rechtlichen Status diskriminiert. Den im Gebiet von Krasnodar in der Russischen Föderation lebenden Mescheten blieb beispielsweise aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft die russische Staatsbürgerschaft weiterhin verwehrt. Damit waren sie zugleich von der Wahrnehmung einer Vielzahl fundamentaler Menschenrechte ausgeschlossen. Die Behörden in Griechenland weigerten sich, Angehörigen der muslimischen Minderheit in Westthrakien, die anscheinend längere Zeit im Ausland gelebt hatten, die griechische Staatsbürgerschaft erneut zuzuerkennen. Die von dieser Maßnahme betroffenen Personen hatten keinerlei Anspruch auf staatliche Sozialleistungen. Auch in Slowenien warteten noch Tausende Menschen, die 1992 rechtswidrig aus dem Einwohnerregister des Landes gestrichen worden waren, auf eine Klärung ihres rechtlichen Status. Überwiegend handelte es sich bei ihnen um Personen – zumeist Roma –, die aus anderen Republiken des ehemaligen Jugoslawien stammten. Ohne slowenische Staatsbürgerschaft blieben ihnen wirtschaftliche und soziale Rechte vielfach verwehrt.

In Lettland, Polen und Rumänien breitete sich ein Klima der Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten aus, geschürt von zum Teil hochrangigen Politikern, die sich einer unverhohlen homophoben Sprache bedienten. Öffentliche Veranstaltungen von sexuellen Minderheiten wurden von örtlichen Behörden zu verhindern versucht. In Großbritannien und Spanien traten dagegen Gesetze in Kraft, die gleichgeschlechtliche Partnerschaften legalisierten.

Gewalt gegen Frauen

In weiten Teilen Europas und Zentralasiens litten Frauen und Mädchen aller Altersgruppen und Gesellschaftsschichten verbreitet unter familiärer Gewalt. Als positiv war im Berichtszeitraum zu vermerken, dass im neuen Strafgesetzbuch der Türkei der Schutz von Frauen vor Gewalt im familiären Umfeld verstärkt wurde. In Spanien nahmen speziell zur Verhandlung von Gewalttaten im häuslichen Bereich geschaffene Sondergerichte ihre Arbeit auf. Allerdings lastete der Gesetzgeber in Spanien wie auch in anderen Ländern nicht den Strafverfolgungsorganen, sondern den Gewaltopfern die Bürde auf, Anzeige zu erstatten und sich aktiv um Schutz zu bemühen.

In Staaten wie Albanien und Russland bestanden überdies rechtliche Lücken zur Beseitigung familiärer Gewalt, da derartige Verbrechen nicht ausdrücklich per Gesetz als Straftatbestand definiert waren. Dass überhaupt Frauenhäuser eingerichtet, Notrufleitungen geschaltet und Gewaltopfern Hilfe zuteil wurde, war vielfach der Initiative von Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen zu verdanken, die jedoch angesichts fehlender finanzieller Unterstützung mit ihren Hilfsangeboten an Grenzen stießen. In der russischen Hauptstadt Moskau mit ihren zehn Millionen Einwohnern existierte nicht eine einzige Zufluchtsstätte für Frauen, die des Schutzes vor familiärer Gewalt dringend bedurft hätten.

Armut, fehlende Bildungsmöglichkeiten, zerrüttete Familienverhältnisse und die Machenschaften krimineller Netzwerke bildeten den Nährboden für den anhaltenden Menschenhandel und die Zwangsprostitution von Frauen und Mädchen. Dass die Opfer kaum Schutz erfuhren und die Täter nicht konsequent strafrechtlich belangt wurden, hatte verschiedene Ursachen. So verfügten die Überlebenden des Menschenhandels über keinen gesicherten Anspruch auf Schutz und Unterstützung. Zeugenschutzprogramme wiesen – sofern überhaupt vorhanden – in der Umsetzung erhebliche Defizite auf. Zudem war der innerstaatliche Menschenhandel vielerorts nicht explizit unter Strafe gestellt. Drohungen gegen die Opfer derartiger Verbrechen und deren Furcht vor Racheakten seitens ihrer Peiniger trugen dazu bei, dass Vorfälle von Menschenhandel nur zum Teil zur Anzeige gebracht wurden. Von einer Initiative des Europarats, der im Mai eine Konvention gegen den Menschenhandel zur Unterzeichnung durch die EU-Mitgliedsstaaten auflegte, könnte ein wichtiger Impuls zur Unterbindung derartiger Praktiken ausgehen.

Menschenrechtsverletzungen und Straffreiheit

Aus weiten Teilen Europas und Zentralasiens wurden Vorwürfe über Folterungen und Misshandlungen mit oftmals rassistischem Hintergrund bekannt. Zu den von den Opfern geschilderten Methoden zählten Schläge, Morddrohungen, der Entzug von Nahrung und Wasser ebenso wie Schlafentzug, das Überstülpen von Plastiktüten und Drohungen gegenüber Familienangehörigen. Einige Häftlinge sollen an den Folgen erlittener Misshandlungen oder unverhältnismäßiger Gewalt gestorben sein, unter anderem in Bulgarien, Russland und Spanien.

Ungeachtet einiger positiver Entwicklungen in Ländern wie Georgien und der Ukraine, deren Regierungen Maßnahmen zur Unterbindung von Folterungen und Misshandlungen ergriffen, bestanden in diesen und anderen Staaten Missstände fort, die der Beseitigung solcher menschenrechtsverletzender Praktiken im Wege standen. So versuchten die Polizeidienste oftmals, ihr rechtswidriges Vorgehen zu vertuschen, während die Opfer von Übergriffen aus Furcht vor Vergeltung von der Erstattung einer Anzeige absahen. Weitere Defizite bestanden darin, dass festgenommene Personen oftmals keinen unverzüglichen Zugang zu Rechtsanwälten erhielten und keine unabhängigen Mechanismen existierten, die effektiv und mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet Beschwerden über Folterungen und Misshandlungen nachzugehen vermochten. In der Türkei, Usbekistan und anderen Staaten leisteten die genannten Defizite einem Klima der Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen Vorschub. Wenig anders verhielt es sich in der Russischen Föderation, wo die im Kontext des Tschetschenien-Konflikts verübten Menschenrechtsverbrechen nahezu durchgängig ungeahndet blieben.

In den Gefängnissen der Länder Europas und Zentralasiens einschließlich der Hafteinrichtungen für Asylbewerber und Migranten ohne Papiere herrschten verbreitet Bedingungen vor, die unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkamen.

Unter dem Druck der internationalen Staatengemeinschaft zeigten einige Länder im westlichen Balkan ansatzweise Bereitschaft, mit dem Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammenzuarbeiten. Sie sorgten dafür, dass mehrere vor dem Gericht wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagte Personen festgenommen wurden oder sich den Behörden stellten. Zu den in Haft genommenen Personen zählte Ante Gotovina, ehemals General der kroatischen Armee. Andere Verdächtige konnten sich hingegen weiterhin ihrer Verhaftung entziehen. Insgesamt war die Zusammenarbeit der ehemaligen Konfliktparteien mit dem Jugoslawien-Tribunal weiterhin unbefriedigend. Da auch auf innerstaatlicher Ebene nur zögerlich Maßnahmen ergriffen wurden, um von den für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen vor Gericht Rechenschaft einzufordern, könnte es noch ein steiniger Weg werden, bevor Gerechtigkeit wiederhergestellt und den Opfern Wiedergutmachung zuteil wird.

Todesstrafe

Der Trend zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe setzte sich im Berichtszeitraum in der Region fort. In der Republik Moldau sorgte der Gesetzgeber dafür, dass bis dato in der Verfassung des Landes verankerte Bestimmungen, die die Verhängung von Todesurteilen zugelassen hatten, aufgehoben wurden. Eine ähnliche Gesetzesinitiative wurde in Kirgisistan auf den Weg gebracht.

Die usbekische Regierung kündigte an, im Jahr 2008 die Todesstrafe abschaffen zu wollen. Für die bereits zum Tode verurteilten Gefangenen hatte dies jedoch keine Auswirkungen. Nach vorliegenden Meldungen wurden in dem Land erneut Hinrichtungen vollzogen und zahlreiche Menschen zum Tode verurteilt. Ihre Prozesse unterliefen aufgrund grassierender Korruption in den Reihen der Justiz und wegen ausbleibender Ermittlungen zur Aufklärung von Foltervorwürfen internationale Standards der Fairness. Die Vollstreckung von Todesurteilen unterlag der Geheimhaltung, weshalb die Familienangehörigen von Gefangenen weder im Voraus über den Exekutionstermin noch später über den Bestattungsort unterrichtet wurden. Darüber hinaus setzte sich die usbekische Regierung über ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hinweg, indem sie zumindest einen Gefangenen hinrichten ließ, dessen Fall noch vor dem UN-Menschenrechtsausschuss anhängig war. Sie versicherte dem Ausschuss, der Mann sei noch am Leben, obwohl er laut Sterbeurkunde bereits drei Wochen zuvor exekutiert worden war. Die einzigen Staaten im europäischen und zentralasiatischen Raum, die weiterhin Todesurteile vollstreckten, waren Belarus und Usbekistan.

Unterdrückung abweichender Meinungen

In Belarus, Turkmenistan und Usbekistan wurden abweichende Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen, politischen und religiösen Fragen systematisch und oftmals mit brutaler Gewalt unterdrückt. Versuche der usbekischen Behörden, eine unabhängige Berichterstattung über die blutigen Ereignisse in Andischan zu unterbinden, gingen mit massiven Einschüchterungsversuchen, tätlichen Übergriffen und Inhaftierungen einher, die sich unter anderem gegen Augenzeugen der Vorkommisse, Demonstranten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger richteten. In Belarus wurden Regierungskritiker auf der Grundlage konstruierter und frei erfundener Anklagen zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Turkmenistan politische Dissidenten und Angehörige religiöser Minderheiten schikaniert, willkürlich in Haft genommen und gefoltert.

Die russischen Behörden legten eine zunehmend feindliche Haltung gegenüber der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern an den Tag. Einige Menschenrechtler wurden strafrechtlich verfolgt, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung in friedlicher Weise wahrgenommen hatten. Ein neues Gesetz sah vor, dass sich Nichtregierungsorganisationen unter sehr viel strikteren Auflagen als zuvor registrieren lassen müssen und einer deutlich stärkeren staatlichen Kontrolle unterliegen. Von dem Gesetz ging daher eine weitere Gefährdung der Unabhängigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen aus.

In Serbien rief die steigende Zahl von Übergriffen gegen Menschenrechtsverteidiger, die von Privatpersonen mit stillschweigender Duldung staatlicher Stellen verübt wurden, unangenehme Erinnerungen an die Zeiten unter Staatspräsident Slobodan Milosevic wach. In der Türkei wurde eine Bestimmung des Strafgesetzbuchs, die die »Herabwürdigung« des Türkentums, der türkischen Republik und der Institutionen des Staates unter Strafe stellte, von den Behörden angewandt, um Schriftsteller, Journalisten, Verleger, Menschenrechtsverteidiger und Intellektuelle vor Gericht zu zerren und strafrechtlich zu belangen.

Menschenrechtsverteidiger in Europa und Zentralasien ließen sich trotz Drohungen, Einschüchterungsversuchen und willkürlichen Inhaftierungen in ihrem Engagement nicht beirren. Ihr Einsatz war Ansporn für andere, sich der Menschenrechtsbewegung im Kampf um die Durchsetzung der Rechte aller Menschen anzuschließen.

amnesty international

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