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amnesty journal

11/01/2006

    Schützen und achten

    amnesty international und das Recht auf Gesundheit

    Von Stefan Kessler und James Welsh

    Im August 2005 wandte sich amnesty international mit einer Eilaktion an die Öffentlichkeit: Die Gesundheit von etwa 530 Menschen in einem Flüchtlingslager in der Region Mitrovica (Kosovo) war akut gefährdet und zum Teil schon unwiderruflich geschädigt. Das Lager unter UNO-Verwaltung war auf dem Gebiet einer ehemaligen Bleischmelzanlage errichtet worden. Die meisten der Bewohner, unter ihnen 138 Kinder unter sechs Jahren, hatten gefährlich hohe Konzentrationen von Blei in ihrem Blut. Einige der Kinder litten an Symptomen einer Bleivergiftung, einschließlich Krämpfen und Komazuständen. In ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung waren die Kinder auffällig und zum Teil irreversibel zurückgeblieben. All das waren deutliche Anzeichen dafür, dass sie einer sehr hohen Schadstoffbelastung ausgesetzt waren. Die betroffenen Menschen gehören ethnischen Minderheiten im Kosovo an, überwiegend den Roma. Ihr Recht auf Gesundheit war verletzt. Aber was ist das »Recht auf Gesundheit«?

    »Gesundheit« ist nach einer Definition der Weltgesundheitsorganisation mehr als die Abwesenheit von Krankheit: Der Begriff bezeichnet vielmehr das umfassende körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden eines Menschen. Das Recht auf Gesundheit wird in zahlreichen internationalen Verträgen, u.a. in der UNO-Kinderrechtskonvention, aber auch in rund 60 nationalen Verfassungen garantiert. So erkennen nach dem UNO-Sozialpakt die Vertragsstaaten »das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an«.

    Wie aber macht man ein solches Recht handhabbar? Schließlich kann kein Mensch Anspruch darauf erheben, von Krankheiten verschont zu bleiben. Der UNO-Sozialausschuss hat hierfür eine klare Definition geschaffen: »Das Recht auf Gesundheit wird nicht als ein Recht darauf, gesund zu sein, verstanden«, heißt es darin. Das Recht auf Gesundheit enthalte sowohl Freiheiten als auch Rechte. Die Freiheiten schließen das Recht ein, »über die eigene Gesundheit und den eigenen Körper zu bestimmen, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Freiheit«, sowie das Recht, nicht »misshandelt, nicht medizinischer Behandlung oder medizinischen Versuchen ohne Einwilligung unterzogen zu werden.«

    Gleichzeitig umfasst die UNO-Definition unter anderem »das Recht auf ein Gesundheitsfürsorgesystem«, das ein Höchstmaß an Gesundheit gewährleistet«. Folglich müsse das Recht auf Gesundheit als ein »Recht auf den Genuss unterschiedlicher medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuungsdienste sowie den Genuss sonstiger Umstände verstanden werden, die für die Verwirklichung eines Höchstmaßes an Gesundheit notwendig sind.«

    Hieraus wird deutlich: Das Recht auf Gesundheit ist nicht zu trennen vom Recht auf ein Leben in Würde und auf körperliche Unversehrtheit. Es ist von großer Bedeutung für die Wahrnehmung aller Menschenrechte – es ist ein »empowerment right« für die Verwirklichung anderer Menschenrechte.

    Zugleich gewinnen die Verpflichtungen der Staaten schärfere Konturen. Diese kann man anhand einer Pflichtentrias wie folgt einteilen: Der Staat muss das Recht auf Gesundheit achten: Er darf niemanden vom Zugang zum Gesundheitssystem ausschließen. Dies umfasst auch den Zugang zu medizinischer Information, also über Verhütung und Aids-Prophylaxe ebenso wie über den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien. Deswegen hat ai immer wieder protestiert, wenn Staaten wie der Sudan oder Thailand Bewohner von Flüchtlingslagern durch chronischen Mangel an Wasser und Nahrung gesundheitlich schädigen oder wenn, wie im Iran, Inhaftierten der Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung vorenthalten wurde.

    Der Staat hat zweitens die Pflicht, Personen vor gesundheitsschädlichen Eingriffen Dritter zu schützen – zum Beispiel Frauen und Mädchen vor genitaler Verstümmelung. Dies schließt auch den Schutz vor gesundheitsgefährdender Umweltverschmutzung ein. Bei Privatisierung des staatlichen Gesundheitssystems muss der Staat sicherstellen, dass der Zugang zu den Leistungen für alle erhalten und die Qualität der medizinischen Versorgung weiterhin angemessen bleibt.

    Er muss auch durch Gesetze und Kontrollen gewährleisten, dass schwere Menschenrechtsverletzungen nicht Folge unternehmerischen Handelns werden. Deswegen reicht es nicht aus, Pumpen, aus denen seit der Giftgaskatastrophe 1984 von Bhopal nur noch verseuchtes Wasser kommt, mit roter Farbe anzumalen. Der Staat muss für eine Ersatzversorgung mit Trinkwasser sorgen. Ferner muss er dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht – wie in Bhopal geschehen – medizinisch relevante Informationen zurückhalten und die Ärzte deshalb den Betroffenen nicht helfen können.

    Der Staat muss drittens das Recht auf Gesundheit erfüllen. Menschen, die aus eigenen Mitteln keinen Zugang zum Gesundheitssystem haben, müssen an der Gesundheitsfürsorge teilhaben können. Im Rahmen seiner Möglichkeiten soll ein Staat das Gesundheitssystem ausbauen – aber die internationalen Regeln erkennen an, dass die Dichte der Infrastruktur, der Leistungen und Programme von den verfügbaren Ressourcen des jeweiligen Landes abhängig ist. Auf jeden Fall ist allerdings eine Mindestausstattung zu gewährleisten.

    Hinzu kommt noch das Diskriminierungsverbot: Der Staat darf nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Ressourcen bestimmte Bevölkerungsgruppen von Gesundheitsdienstleistungen ausschließen. Eine Regierung darf also nicht lebensrettende Medikamente nur an Anhänger der eigenen Partei austeilen oder Frauen den Zugang zu bestimmten Einrichtungen dadurch verwehren, dass sie kulturell nicht akzeptabel sind. Er muss ebenfalls gewährleisten, dass eine solche Diskriminierung nicht durch Dritte erfolgt.

    Vor diesem Hintergrund hat ai bereits mehrfach schwerwiegende Verletzungen der genannten staatlichen Pflichten angeprangert. So in Bulgarien, wo Menschen mit geistigen Behinderungen unter erbärmlichen Bedingungen weggesperrt und misshandelt wurden. Die Regierungen von Ruanda und der DR Kongo hat ai aufgefordert, Opfern von Vergewaltigungen medizinische Behandlung und die nötigen Medikamente zukommen zu lassen, weil viele Frauen durch Vergewaltigung HIV-positiv wurden und auf lebensverlängernde antiretrovale Medikamente angewiesen sind.

    Die Lage der Roma-Vertriebenen im Kosovo, die eingangs geschildert wurde, hat sich trotz der Proteste bisher nicht wesentlich verbessert: Deutschland spendete zwar eine halbe Million Euro für die Umsiedelung, trotzdem ließ UNMIK-Chef Søren Jessen-Petersen im Oktober 2005 verlauten, dass weitere Gelder benötigt werden. Als Zwischenlösung wurde auf dem ehemaligen Gelände der französischen KFOR das Lager »Osterode« errichtet. Die Roma sind damit unzufrieden und beklagen fehlende Wasch- und Kochgelegenheiten und mangelnde Privatsphäre. Das Gelände ist von Stacheldraht umzäunt, der Eingang wird streng kontrolliert. So wird das Thema für ai auf der Agenda bleiben müssen.

    Stefan Keßler ist Vorstandssprecher der deutschen ai-Sektion, James Welsh ist ai-Koordinator für Gesundheit und Menschenrechte.


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