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Länderbericht

Übersetzung der ai-Zentrale - INTERNATIONAL SECRETARIAT

Verbindlich ist das Original:  Continuing pattern of police ill-treatment

07/03/1997 Bundesrepublik Deutschland: Neue Fälle - altes Muster: Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik<br>Deutschland

ai-Index: EUR 23/04/97

Bundesrepublik Deutschland
Neue Fälle - altes Muster
Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik
Deutschland

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung
Im Mai 1995 hat amnesty international unter dem Titel Ausländer als Opfer - Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland einen 53seitigen Bericht veröffentlicht, in dem sie 20 von mehr als 70 Mißhandlungsvorwürfen dokumentierte, die ihr zwischen Januar 1992 und März 1995 zur Kenntnis gebracht worden waren. In den der Organisation übermittelten Aussagen und Unterlagen waren Vorfälle beschrieben, bei denen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen in unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen vorsätzlich grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen haben sollen. Die Übereinstimmung in den Aussagen mutmaßlicher Mißhandlungsopfer und die Regelmäßigkeit, mit der amnesty international Berichte über Mißhandlungen zugegangen waren, veranlaßten die Organisation seinerzeit zu der Schlußfolgerung, daß Fälle von Mißhandlungen durch die Polizei nicht als isolierte Einzelvorkommnisse angesehen werden konnten, sondern die über einen Zeitraum von drei Jahren zusammengetragenen Informationen vielmehr ein deutliches Muster der Mißhandlung von Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten erkennen ließen.

Seit der Veröffentlichung ihres Berichts vom Mai 1995 hat amnesty international von einer Vielzahl weiterer Vorwürfe über Mißhandlungen, die aus den Jahren 1994 und früher datieren, Kenntnis erhalten. Daß die Schlußfolgerungen des Berichts ihre Berechtigung besitzen, findet sich in einer Reihe anderer maßgeblicher Quellen bestätigt. Dazu zählt eine von der Länderinnenministerkonferenz in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel Polizei und Fremde vom Februar 1996, in der ausgeführt ist, daß es sich bei dem Problem polizeilicher Übergriffe gegenüber Häftlingen nicht um "bloße Einzelfälle" handelt. Ein von der Hamburger Bürgerschaft eingesetzter Parlamentarischer Untersuchungsausschuß gelangte im November 1996 ebenfalls zu der Schlußfolgerung, daß hinsichtlich von Mißhandlungen durch Polizeibeamte der Hansestadt "nicht von Einzelfällen einiger weniger `schwarzer Schafe' gesprochen werden [kann]". Auch der UN-Menschenrechtsausschuß, ein Expertengremium, das darüber wacht, ob die Vertragsstaaten des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ihren aus dem Pakt erwachsenen Verpflichtungen nachkommen, äußerte sich im November 1996 besorgt über "Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter anderem Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten und Asylbewerber ausgesetzt sind". Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schließlich erbat 1995 und erneut 1996 von der deutschen Regierung Auskunft über insgesamt zehn Fälle, in denen Mißhandlungen durch Polizeibeamte geltend gemacht worden waren. Die vorliegende Dokumentation gibt einen zusammenfassenden Überblick über die genannten Studien und Untersuchungen.

Seit Mai 1995 sind amnesty international mehr als 40 neue Berichte über Mißhandlungen zugegangen, die die Kernaussage ihrer damaligen Veröffentlichung - daß polizeiliche Mißhandlungen keine isolierten Einzelvorkommnisse darstellen, sondern ein klares Muster von Übergriffen erkennen lassen - erhärten. Mit den nachfolgend geschilderten Fällen geht amnesty international großenteils erstmals an die Öffentlichkeit. Bei den mutmaßlichen Mißhandlungsopfern handelt es sich wie schon in den Vorjahren in erster Linie um Ausländer, darunter Asylbewerber und Angehörige ethnischer Minderheiten. Allem Anschein nach lagen den behaupteten Mißhandlungen vielfach rassistische Motive zugrunde. Die von Häfltingen erlittenen Verletzungen, wozu in erster Linie Hämatome und Hautabschürfungen, zum Teil aber auch Knochenbrüche zählten, sind medizinisch dokumentiert. Die ärztlichen Gutachten lassen Vorwürfe der untersuchten Personen, mit Fausthieben oder Fußtritten traktiert oder mit einem Polizeiknüppel geschlagen worden zu sein, glaubwürdig erscheinen.

In dem vorliegenden Bericht gibt amnesty international darüber hinaus Auskunft über den Fortgang einer Reihe von Fällen, die bereits Gegenstand früherer Veröffentlichungen gewesen sind. Auch hier drängt sich die gleiche Schlußfolgerung auf wie im Bericht vom Mai 1995: Sämtliche amnesty international zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen haben strafrechtliche Ermittlungen nach sich gezogen, die jedoch vielfach den Kriterien der Unverzüglichkeit, Unparteilichkeit und Sorgfalt nicht gerecht geworden sind. Die Folge: Die beschuldigten Polizeibeamten konnten sich häufig ihrer strafrechtlichen Verantwortung entziehen und blieben größtenteils auch disziplinarisch weitgehend unbehelligt. Keiner der ausländischen oder einer ethnischen Minderheit angehörenden Beschwerdeführer ist für die erlittenen Verletzungen finanziell entschädigt worden.

Auch das Schicksal des Nigerianers Kola Bankole ist Gegenstand des vorliegenden Berichts. Der abgelehnte Asylbewerber kam im August 1994 auf dem Frankfurter Flughafen im Gewahrsam der Polizei zu Tode, nachdem man ihn gefesselt, geknebelt und mit einer Beruhigungsspritze ruhigzustellen versucht hatte, um seine Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen. Das Verfahren gegen einen Arzt, der das Beruhigungsmittel injiziert hatte, wurde im Februar 1997 gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Gegen die an der versuchten Abschiebung beteiligten Polizisten erging keine Anklageerhebung.

amnesty international fordert die Regierungen in Bund und Ländern auf, die Ergebnisse des vorliegenden Berichts und die Erkenntnisse des UN-Menschenrechtsausschusses, des Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft sowie der Studie Polizei und Fremde zum Anlaß zu nehmen, um die Art und Weise ihres Umgangs mit dem Problem polizeilicher Mißhandlungen zu überprüfen. Insbesondere empfiehlt amnesty international, zusätzlich zu den bereits bestehenden Verfahren zur Untersuchung und Behandlung von Mißhandlungsvorwürfen weitere Mechanismen zu schaffen. Aus diesem Grunde ruft die Organisation die Regierungen in Bund und Ländern auf, ständige und unabhängige Aufsichtsgremien einzurichten, die einheitliche und umfassende Statistiken über Mißhandlungsbeschwerden sowie deren Ausgang führen und die ermächtigt sind, eigene Ermittlungen zur Aufklärung solcher Beschwerden einzuleiten. Die genannten Gremien sollten ferner die Befugnis besitzen, Empfehlungen auszusprechen, ob im gegebenen Fall gegen beschuldigte Polizeibeamte Klage strafrechtlicher und/oder disziplinarischer Art erhoben und Beschwerdeführer entschädigt werden sollen. Eine weitere Aufgabe der Aufsichtsgremien müßte darin bestehen, die von den Polizeibehörden zur Verhinderung unverhältnismäßiger Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlungen ergriffenen Maßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. amnesty international ruft die deutschen Behörden nicht zuletzt auf, eine umfassende und unparteiische Untersuchung der Rolle und Verantwortlichkeiten sämtlicher an Abschiebungen beteiligten Stellen vorzunehmen.


1. Einleitung

Im Mai 1995 hat amnesty international unter dem Titel Ausländer als Opfer - Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland einen 53seitigen Bericht veröffentlicht, in dem sie 20 von mehr als 70 Mißhandlungsvorwürfen dokumentierte, die ihr zwischen Januar 1992 und März 1995 zur Kenntnis gebracht worden waren. In den der Organisation übermittelten Aussagen und Unterlagen waren Vorfälle beschrieben, bei denen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen in unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen vorsätzlich grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen haben sollen. Die Übereinstimmung in den Aussagen mutmaßlicher Mißhandlungsopfer und die Regelmäßigkeit, mit der amnesty international Berichte über Mißhandlungen zugegangen waren, veranlaßten die Organisation seinerzeit zu der Schlußfolgerung, daß Fälle von Mißhandlungen durch die Polizei nicht als isolierte Einzelvorkommnisse angesehen werden konnten, sondern die über einen Zeitraum von drei Jahren zusammengetragenen Informationen vielmehr ein deutliches Muster der Mißhandlung von Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten erkennen ließen.

Seit der Veröffentlichung ihres Berichts vom Mai 1995 hat amnesty international von einer Vielzahl weiterer Vorwürfe über Mißhandlungen, die aus dem Jahr 1994 und früher datieren, Kenntnis erhalten. Einige davon sind in Anhang 1 der vorliegenden Dokumentation beschrieben. Die Feststellungen, die amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 getroffen hat, sind in den zurückliegenden 18 Monaten von einer Reihe anderer maßgeblicher Quellen bestätigt worden. Dazu zählt die von der Länderinnenministerkonferenz[1] in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel Polizei und Fremde, die im Februar 1996 vorgestellt wurde und in der als Fazit festgehalten ist, daß es sich bei Polizeiübergriffen gegenüber festgenommenen Personen nicht um "bloße Einzelfälle" handelt. Ein von der Hamburger Bürgerschaft eingesetzter Untersuchungsausschuß, der den Auftrag hatte, Vorwürfen über polizeiliche Übergriffe einschließlich Mißhandlungen in der Hansestadt nachzugehen, gelangte in seinem Abschlußbericht vom November 1996 ebenfalls zu der Schlußfolgerung, daß "hinsichtlich der Häufigkeit von Mißhandlungen ... nicht von Einzelfällen einiger weniger `schwarzer Schafe' gesprochen werden [kann]". Im selben Monat äußerte sich auch der UN-Menschenrechtsausschuß, ein mit der Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch die Vertragsstaaten betrautes Sachverständigengremium, besorgt über "Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter anderem Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten und Asylbewerber ausgesetzt sind". Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schließlich erbat 1995 und erneut 1996 von der deutschen Regierung Auskunft über insgesamt zehn Fälle, in denen Mißhandlungen durch Polizeibeamte geltend gemacht worden waren. Die vorliegende Dokumentation gibt einen zusammenfassenden Überblick über die genannten Studien und Untersuchungen.

Seit Mai 1995 sind amnesty international mehr als 40 neue Berichte über Mißhandlungen zugegangen, die die Kernaussage ihrer damaligen Veröffentlichung - daß polizeiliche Mißhandlungen keine isolierten Einzelvorkommnisse darstellen, sondern ein klares Muster von Übergriffen erkennen lassen - erhärten. Mit den nachfolgend geschilderten Fällen geht amnesty international großenteils erstmals an die Öffentlichkeit. Bei den mutmaßlichen Mißhandlungsopfern handelt es sich wie schon in den Vorjahren in erster Linie um Ausländer, darunter Asylbewerber und Angehörige ethnischer Minderheiten. Allem Anschein nach lagen den behaupteten Mißhandlungen vielfach rassistische Motive zugrunde. Die von Häftlingen erlittenen Verletzungen, wozu in erster Linie Hämatome und Hautabschürfungen, zum Teil aber auch Knochenbrüche zählten, sind medizinisch dokumentiert. Die ärztlichen Gutachten lassen Vorwürfe der untersuchten Personen, mit Fausthieben oder Fußtritten traktiert oder mit einem Polizeiknüppel geschlagen worden zu sein, glaubwürdig erscheinen.

In dem vorliegenden Bericht gibt amnesty international darüber hinaus Auskunft über den Fortgang einer Reihe von Fällen, die bereits Gegenstand früherer Veröffentlichungen[2] gewesen sind. Auch hier drängt sich die gleiche Schlußfolgerung auf wie im Bericht vom Mai 1995: Sämtliche amnesty international zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen haben strafrechtliche Ermittlungen nach sich gezogen, die jedoch vielfach den Kriterien der Unverzüglichkeit, Unparteilichkeit und Sorgfalt nicht gerecht geworden sind. Die Folge: Die beschuldigten Polizeibeamten konnten sich häufig ihrer strafrechtlichen Verantwortung entziehen und blieben größtenteils auch disziplinarisch weitgehend unbehelligt. Keiner der ausländischen oder einer ethnischen Minderheit angehörenden Beschwerdeführer ist für die erlittenen Verletzungen finanziell entschädigt worden.

1.1 Die Studie Polizei und Fremde
Die Feststellungen des Berichts von amnesty international vom Mai 1995 wurden von den deutschen Behörden als "ungerechtfertigt, ungeprüft ... außerordentlich einseitig [und] pauschal" zurückgewiesen[3], und es wurde betont, daß es sich bei polizeilichen Übergriffen um "nicht zu verallgemeinernde Einzelfälle"[4] handelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Studie Polizei und Fremde, die die Länderinnenministerkonferenz im Herbst 1994 in Auftrag gegeben hatte, kurz vor der Fertigstellung. Als sie im Februar 1996 vorgestellt wurde, enthielt sie Schlußfolgerungen, die mit denen des Berichts von amnesty international vom Mai 1995 weitgehend identisch waren.

Ziel der Studie, die von der Polizeiführungsakademie in Münster-Hiltrup begleitet und betreut wurde, war es, "die Polizei besser auf die Kontakte und auch Konflikte mit Bürgern ausländischer Herkunft vorzubereiten". Zu diesem Zweck fanden an den Universitäten Trier und Münster insgesamt acht zweitägige Workshops statt, an denen 115 Polizeibeamte aus verschiedenen Bundesländern teilnahmen. Im Vordergrund der Workshops stand die Thematisierung und Aufarbeitung der Erfahrungen und Einstellungen von Polizeibeamten im Umgang mit Bürgern ausländischer Herkunft. Die im Sommer 1995 fertiggestellte Studie wurde von den Länderinnenministern anläßlich ihres Treffens in Dresden im Dezember 1995 beraten und schließlich im Februar 1996 der Öffentlichkeit vorgestellt.

Der vollständige Titel der 150 Seiten umfassenden Studie lautet Polizei und Fremde - Belastungen und Gefährdungen von Polizeibeamtinnen und -beamten im alltäglichen Umgang mit Fremden. Er vermittelt den Eindruck, als befänden sich Angehörige der Polizei in der Rolle der Opfer, während die Autoren der Studie zu der Schlußfolgerung gelangen, daß die wirklichen Opfer Bürger ausländischer Herkunft sind. Sie sind es, die rassistisch motivierte Polizeiübergriffe erleiden. In dem Versuch, das Ausmaß polizeilichen Fehlverhaltens einzuschätzen, führen die Autoren zusammenfassend aus:

"Die Ergebnisse deuten darauf hin, daß es sich weder um `bloße Einzelfälle' noch um ein `systematisches Verhaltensmuster' der Polizei handelt, sondern daß die Kumulation von Belastungen in Ballungszentren mit hoher illegaler Einwanderung und Kriminalität sowie bei Großeinsätzen gegen verbotene Demonstrationen manche Beamte überfordert ... Diese geraten dann in die Gefahr, einerseits zu resignieren ..., andererseits mit `Ersatzjustiz' ihrem Gerechtigkeitsgefühl oder auch nur ihrer Frustration und Überlastung illegalen Ausdruck zu verleihen."[5]

Die Studie benennt ansatzweise Maßnahmen, die notwendig wären, um Polizeiübergriffe zukünftig zu verhindern. Dazu zählen nach Auffassung der Autoren Initiativen im Bereich der Aus- und Fortbildung (s. Kapitel 4 des vorliegenden Berichts) sowie strukturelle Veränderungen nicht nur in der inneren Organisation der Polizei, sondern auch in den politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich ihre Tätigkeit vollzieht.

1.2 "Hamburger Polizei" - Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft
Am 5. Oktober 1994 hat die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg einstimmig beschlossen, einen Untersuchungsausschuß mit dem Auftrag einzusetzen, Berichte über polizeiliches Fehlverhalten zu überprüfen. Die Forderung nach Einrichtung eines solchen parlamentarischen Ermittlungsgremiums war laut geworden, nachdem Vorwürfe über Mißhandlungen an Ausländern durch Beamte des Polizeireviers 11 bekanntgeworden waren. Die Beschuldigungen hatten seinerzeit zum Rücktritt des damaligen Hamburger Innensenators geführt.[6] Der Untersuchungsausschuß trat in der Zeit vom 14. Oktober 1994 bis zum 9. November 1996 zu insgesamt 57 Sitzungen zusammen. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden 101 Zeuginnen und Zeugen vernommen und mehr als 3.000 Akten ausgewertet. Die Ergebnisse der Arbeit des Ausschusses sind in einem 1.140 Seiten umfassenden Bericht nachzulesen, der im November 1996 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Die Hamburger Untersuchung ist eine der ausführlichsten und fundiertesten, die jemals in der Bundesrepublik Deutschland zur Problematik polizeilicher Mißhandlungen durchgeführt worden ist.

Zu Beginn des Berichts findet sich eine statistische Erhebung und Auswertung der Zahl der Ermittlungsverfahren, die zwischen 1989 und 1995 gegen strafbarer Handlungen beschuldigte Polizisten angestrengt worden sind. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen haben in 3.828 Fällen stattgefunden, wobei mehr als die Hälfte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt eingeleitet worden sind. 3.770 dieser Verfahren sind abgeschlossen worden, darunter 3.164, die mangels Beweisen mit einer Einstellung endeten. Gegen zehn Polizeibeamte ergingen Strafbefehle,[7] zwei davon wegen gefährlicher Körperverletzung. In 92 Fällen wurde Anklage erhoben, wobei 61 der Klageschriften den Vorwurf der Körperverletzung zum Gegenstand hatten. In den 31 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergingen zwölf Verurteilungen - in vier Fällen wegen Körperverletzung im Amt -, während 19 Beamte, von denen 14 ebenfalls der Körperverletzung im Amt angeklagt waren, freigesprochen wurden. Die übrigen Verfahren endeten - oft nach Zahlung einer Geldbuße - in Einstellungen oder waren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. In vier dieser letztgenannten Verfahren waren bereits erstinstanzliche Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt oder fahrlässiger Körperverletzung erfolgt.

Der Hamburger Untersuchungsausschuß gelangte hinsichtlich der Vorwürfe, die gegen Beamte der Polizeirevierwache 11 (PRW 11) erhoben worden waren, zu folgendem Ergebnis: "Es kann davon ausgegangen werden, daß es in den Räumen der PRW 11 zu Mißhandlungen [an Häftlingen] in Form körperlicher Übergriffe ... durch Polizeibeamte gekommen ist. Diese Handlungen sind nicht nur gegenüber Ausländern, sondern auch gegenüber Deutschen vorgekommen ... Unter den Beamten [der PRW 11] sind für Schwarzafrikaner, die in St. Georg vor allem mit Kokain dealten, abwertende, beleidigende und auch rassistische Ausdrücke häufig verwandt worden.[8] Von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Drogenszene frustriert und unter dem Eindruck einer zu milden Ahndung von Drogendelikten durch die Justiz, scheinen einige Beamte, so die Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses, "in eigenmächtiger und illegaler Weise `Strafe vor Ort' in Form von körperlichen Übergriffen gegen festgenommene oder in Gewahrsam genommene Personen ausgeübt zu haben".[9] Zwar sah sich der Ausschuß außerstande, die genaue Zahl der Übergriffe auf der Polizeirevierwache 11 zu quantifizieren, doch hielt er als Fazit fest, daß "nicht von Einzelfällen einiger weniger "schwarzer Schafe" gesprochen werden [kann]".[10] Beweise für durchgängige und systematische Übergriffe allerdings hat der Ausschuß bei seinen Ermittlungen nicht zutage gefördert.

Die Gewerkschaft der Polizei bewertete den Bericht des Untersuchungsausschusses, insbesondere die darin enthaltenen Statistiken über die Zahl der wegen Fehlverhaltens angeklagten und /oder schuldig gesprochenen Beamten wie folgt: "Das Ergebnis stellt eine eindeutige Entlastung der Hamburger Polizei von den erhobenen Vorwürfen dar."[11] Ähnlich wie amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 hegte auch der Hamburger Untersuchungsausschuß Zweifel daran, daß bloße statistische Angaben über die Zahl der Strafanzeigen und deren Ausgang ein zutreffendes Bild des tatsächlichen Ausmaßes polizeilicher Übergriffe zu vermitteln vermögen:

"Zum einen dürfte es ungeachtet einer Einstellung nach Paragraph 170 Abs. 2 StPO in einigen oder mehreren der angezeigten Vorgänge doch zu Mißhandlungen gekommen sein. Zum anderen muß man davon ausgehen, daß nicht alle tatsächlich von Polizeibeamten begangenen Übergriffe zur Anzeige gebracht oder sonstwie bekanntgeworden sind. Für diese Vermutung spricht bereits, daß ein Großteil der Personen, mit denen die Polizeibeamten in St. Georg konfrontiert waren, Personen mit geringer Beschwerdemacht waren, die sich von einer Anzeige keinen Erfolg versprachen beziehungsweise aus den unterschiedlichsten Gründen, zum Beispiel weil sie sich möglicherweise selbst strafbar gemacht hatten, kein Interesse an einer Strafverfolgung hatten."[12]

Der Hamburger Untersuchungsausschuß identifizierte noch eine Reihe anderer Faktoren, die erklären könnten, warum nur so wenige Beamte wegen Fehlverhaltens vor Gericht gebracht werden. Dazu zählen die nicht angemessene Reaktion der Polizeibehörden auf ihnen zur Kenntnis gebrachte Berichte über Mißhandlungen; die Tatsache, daß Beamte, um ihre Kollegen zu decken, Untersuchungen behindern; sowie unzulängliche Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaften (s. Kapitel 3.2 der vorliegenden Dokumentation).

Nach der Veröffentlichung des Berichts des Untersuchungsausschusses gaben die Hamburger Behörden eine Reihe von Maßnahmen bekannt, die sie unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Berichts bereits ergriffen hatten oder zu ergreifen erwägten. Dazu zählten: eine verbesserte polizeiliche Aus- und Fortbildung; verbesserte Arbeitsbedingungen; eine Neuorganisation der polizeilichen Führungsstrukturen; eine Umstrukturierung des Dezernats für Polizeidelikte, einer für die Untersuchung von Polizeiübergriffen zuständigen Behörde.

In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international mehrere Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen Häftlingen durch Hamburger Polizeibeamte dokumentiert. Es folgt eine kurze Zusammenfassung über den Fortgang der seinerzeit beschriebenen Fälle:

Jüngste Entwicklungen bei der Aufklärung mutmaßlicher Mißhandlungen an im Gewahrsam befindlichen Personen durch die Hamburger Polizei
Im Februar 1996 wurde gemeldet, ein Hamburger Gericht habe einen Polizeibeamten wegen Mißhandlungen an einem Schwarzafrikaner auf der Polizeiwache 11 im Jahre 1992 zur Zahlung einer Geldstrafe von DM 9.000 verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Polizist den Festgenommenen gezwungen, sich nackt an eine Wand zu stellen, und ihn anschließend mit einem Desinfektionsmittel besprüht. Einer der Kollegen hatte ausgesagt, er habe den angeklagten Beamten gesehen, wie er mit einer Spraydose vor dem Festgenommenen gestanden habe. Die Haut des Häftlings sei naß und glänzend gewesen. Im November 1996 wurde das Urteil in der Berufung aufgehoben.

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen, denen zufolge zwei Polizeibeamte einen Afrikaner in der Hamburger Hafengegend einer Scheinhinrichtung unterzogen hatten, wurden im Mai 1996 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Der Parlamentarische Untersuchungsausschuß hatte die vorliegenden Beweismittel in diesem Fall geprüft und war zu dem Schluß gelangt, daß "es in der Hamburger Polizei einige Hinweise auf `Scheinhinrichtungen' gegeben hat, die jedoch wegen Aussageverweigerung hierzu möglicherweise auskunftsfähiger Zeugen nicht verifiziert werden konnten".[13]

Im Juni befand ein Gericht einen Hamburger Polizeibeamten der Körperverletzung im Amt und Beleidigung eines nigerianischen Häftlings für schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von DM 9.800. Das Gericht stellte fest, der Verurteilte habe den Nigerianer im Juni 1993 ins Gesicht geschlagen und ihm in englischer Sprache erklärt: "I hate niggers." Nachdem der Beamte den Festgenommenen angewiesen hatte, sich nackt auszuziehen, hatte er dessen Kleidung durchsucht und ihn, als er darin ein Kondom fand, gefragt: "Is that for a German girl?"[14]

Im Januar 1997 hieß es in Berichten, ein leitender Polizeibeamter sei der Strafvereitelung im Amt angeklagt worden, weil er von Übergriffen auf der Hamburger Wache 11 gewußt habe und nicht tätig geworden war.

1.3 Der UN-Menschenrechtsausschuß

Im November 1996 befaßte sich der UN-Menschenrechtsausschuß mit dem vierten periodischen Bericht der deutschen Regierung über die von ihr zur Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ergriffenen Maßnahmen. In Artikel 7 des Paktes heißt es: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden."[15] Nach Abschluß seiner Beratungen äußerte sich der Ausschuß am 7. November 1996 besorgt über "Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter anderem Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten und Asylbewerber ausgesetzt sind". Er unterbreitete eine Reihe von Empfehlungen, die sich auf die Untersuchung von Beschwerden über Mißhandlungen durch Polizeibeamte bezogen und Maßnahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildung zum Gegenstand hatten. Die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses sind in den Kapiteln 3.2 und 4 des vorliegenden Berichts im einzelnen erläutert.

1.4 Der UN-Sonderberichterstatter über Folter
Der Sonderberichterstatter über Folter, ein von der UN-Menschenrechtskommission ernannter Sachverständiger, bezieht seine Informationen von anderen UN-Gremien, von nichtstaatlichen Organisationen und von Einzelpersonen. Erachtet er die ihm übermittelten Berichte für glaubwürdig, so leitet er sie mit der Bitte um Stellungnahme an die jeweilige Regierung weiter.

In einem Schreiben vom 6. Mai 1996 hat der UN-Sonderberichterstatter über Folter die deutsche Regierung davon in Kenntnis gesetzt, daß ihm "Informationen zugegangen sind, denen zufolge mehrere in Deutschland lebende Angehörige ethnischer oder nationaler Minderheiten schweren Schlägen und anderweitigen Mißhandlungen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen sind.[16] Mit gleichem Schreiben unterbreitete der Sonderberichterstatter der Regierung in Bonn sieben Einzelfälle, zu denen die deutschen Behörden ebenso Stellung nahmen, wie sie dies bereits zu drei 1995 vom Sonderberichterstatter übermittelten Einzelfällen getan hatten.

2. Mutmaßliche Mißhandlungen:
Neue Vorwürfe und aktuelle Entwicklungen in bereits früher dokumentierten Fällen

Seit Mai 1995 hat amnesty international von mehr als 40 neuen Berichten Kenntnis erhalten, in denen Polizeibeamten vorgeworfen wird, in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen in unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen vorsätzlich grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu haben. Mehrere dieser Berichte sind nachfolgend dokumentiert. Des weiteren finden sich auf den folgenden Seiten Informationen über aktuelle Entwicklungen in bereits früher von amnesty international beschriebenen Fällen. Die Kapitel 3 und 4 enthalten ebenfalls einige Einzelfallbeschreibungen.

Der Fall Renata K. (Frankfurt am Main, Hessen)

Die deutsche Staatsangehörige Renata K. und schätzungsweise 40 weitere Personen gehörten zu den letzten Gästen der Veranstaltung "Sixties Soul Music", die in der Nacht des 14. Oktober 1995 in Frankfurt stattfand. Einer Strafanzeige von Renata K. zufolge, die sie am 26. Oktober bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt erstattete, erschienen in den frühen Morgenstunden des 15. Oktober mehrere Polizeibeamte in Uniform und in Zivil auf der Party, die mit dem Diskjockey und dem Veranstalter der Party in einen hitzigen Streit gerieten. (Etwa eine Stunde zuvor hatten mehrere Zivilbeamte verlangt, die Lautstärke der Partymusik zu drosseln.) Als Berichten zufolge einer der Beamten den Veranstalter zu Boden stieß, eilten ihm mehrere Personen zu Hilfe, die den Beamten Vorhaltungen machten. Weiter heißt es in der Strafanzeige, daß die Ordnungshüter daraufhin begannen, mit ihren Schlagstöcken und den schweren Taschenlampen, die sie bei sich trugen, auf die Umstehenden einzuschlagen. Renata K. entschied sich, die Party unverzüglich zu verlassen. Auf dem Weg hinaus sah sie, wie einer der Polizisten einen Mann, der gleichfalls den Raum friedlich hatte verlassen wollen, mit einem schwarzen Gegenstand auf den Rücken prügelte. Schockiert fragte sie den Beamten, ob er sie nun auch schlagen wolle. Ihrer schriftlichen Anzeige ist zu entnehmen, daß der Polizist genau das tat, woraufhin sie zu Boden fiel. Renata K. macht weiterhin geltend, der Beamte habe sie anschließend geschlagen und ihr mehrere Fußtritte in die Nierengegend, die Seite und gegen die Beine versetzt. Einem medizinischen Gutachten vom 18. Oktober 1995 zufolge hat Renata K. Verletzungen erlitten, die mit den von ihr erhobenen Vorwürfen übereinstimmen, darunter multiple Schürfwunden unterhalb der rechten Tibia, eine Prellmarke oberhalb der rechten Patella, eine Nierenprellung und eine Prellung der Brustwirbelsäule. Im Februar 1996 erhielt Renata K. die Mitteilung, gegen sie werde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung ermittelt. (Berichten zufolge machten die an dem Vorfall beteiligten Beamten geltend, sie seien bei dem Versuch, den Veranstalter festzunehmen, von den Partygästen tätlich angegriffen worden.) Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch im Juli 1996 ihre Ermittlungen wieder ein und erklärte, die Beamten hätten, als sie den vermeintlichen Widerstand von Renata K. zu brechen versuchten, ihr derart schwere Verletzungen beigebracht, "daß eine Bestrafung unangemessen erscheint".

Im Mai 1996 forderte amnesty international die hessischen Behörden auf, unverzüglich unparteiische Ermittlungen zur Aufklärung der mutmaßlichen Mißhandlungen an Renata K. durchzuführen. Noch im selben Monat informierte der hessische Justizminister die Organisation, er habe die Staatsanwaltschaft gebeten, den Fall zu prüfen und ihm Bericht zu erstatten. Der Minister erklärte, man werde mit amnesty international in Verbindung treten, sobald der Bericht vorliege. Eine weitere Anwort der hessischen Behörden ging nicht ein. Am 4. Dezember 1996 jedoch berichtete die Tageszeitung Frankfurter Rundschau, drei Beamte seien angeklagt worden, bei der Party Renata K. und weitere Gäste tätlich angegriffen zu haben. In dem Artikel wurde ein Sprecher der Staatsanwaltschaft mit den Worten zitiert, die Beamten hätten mehrere Personen mit Stabtaschenlampen geschlagen.

Zeugenaussagen über polizeiliche Mißhandlungen (Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen)

Am 23. Februar 1996 gegen 18.30 Uhr befanden sich 13 weibliche Mitglieder einer Aachener Wohlfahrtseinrichtung in einem Café auf dem Düsseldorfer Hauptbahnhof, wo sie vor ihrer Abfahrt nach Paderborn noch eine Tasse Kaffe trinken wollten. Den Aussagen der Frauen zufolge betraten zwei Polizeibeamte das Café und gingen zu einem Tisch, an dem zwei männliche Schwarze ein Bier tranken. Die Polizisten erklärten den beiden Männern, sie könnten dort kein Bier trinken, und forderten sie auf, sich auszuweisen. Einer der beiden Männer, der seine Papiere nicht bei sich trug, beschwerte sich über die provokative Art und Weise, mit der die Beamten ihn ansprachen. (Die Frauen bestätigen, daß die Polizisten die Männer wiederholt duzten.) Als der Schwarze der Aufforderung, das Café zu verlassen, nachkommen wollte, zerrte einer der Polizisten ihn am Ärmel. In einem Gefühl der Bedrohung wollte der Mann seinen Arm wegziehen, woraufhin einer der Beamten sagte "Wirf ihn auf den Boden." Wie die Frauen weiter berichteten, packten beide Polizisten die Arme des Schwarzen und einer trat ihm die Füße weg, so daß er vornüberfiel, von den Beamten jedoch festgehalten wurde. Zu diesem Zeitpunkt schritten die Frauen ein und fragten die Polizisten, ob dieses Vorgehen wirklich nötig gewesen sei. Währenddessen legten die Polizisten ihrem Opfer Handschellen und zerrten ihn hoch, wobei der Mann strauchelte. Daraufhin - so die weiteren Aussagen der Frauen - rammte einer der Polizisten dem Schwarzen sein Knie in die "Eingeweide". Als die Frauen erneut protestierten, rechtfertigte der Polizeibeamte seine Handlungsweise, indem er erklärte, der Gefangene habe nach seiner Dienstpistole gegriffen. Fünf Tage nach dem Vorfall schrieben und unterzeichneten alle 13 Frauen einen Brief an dem Polizeichef von Düsseldorf, in dem sie erklärten, der Gefangene habe lediglich Halt gesucht und dabei nach dem Jackett des Polizisten gegriffen. Die Frauen bezeichneten das Vorgehen der Polizeibeamten als "provokativ, unangemessen und menschenunwürdig" und forderten eine Untersuchung des von ihnen beobachteten Vorfalls. Eine Woche darauf erhielten sie die Mitteilung, der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden. Fünf Wochen später informierte die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft die Zeuginnen, die Ermittlungen seien eingestellt worden, weil es nicht möglich gewesen sei festzustellen, welche der vielen Beamten, die an diesem Tag auf dem Düsseldorfer Bahnhof ihren Dienst verrichtet hatten, für die mutmaßlichen Mißhandlungen verantwortlich gewesen seien. Die Frauen ließen amnesty internationalen Kopien ihres Schriftverkehrs zukommen und kommentierten die Angelegenheit mit den Worten: "Anscheinend kann man als `normaler Bürger' ... nichts erreichen."

Der Fall Sefer Avci (Frankfurt am Main, Hessen)

Der türkische Staatsbürger Sefer Avci, der seit mehr als 15 Jahren in Deutschland lebt, befand sich am Abend des 13. Mai 1996 im Frankfurter Café Sol'de, wo er mit einigen Freunden die Geburt seines Kindes feierte. Gegen 23.30 Uhr betraten vier Männer und eine Frau das Café, die alle Zivilkleidung trugen. Wie Sefer Avci berichtet, schrie einer der Männer "Polizei! Kontrolle!" und ging direkt auf ihn zu. Sefer Avci bestand darauf, bevor er selbst seine Ausweispapiere zeige, solle der Mann sich als Polizist ausweisen. Daraufhin soll der Mann Sefer Avci angebrüllt, gestoßen und gegen das Bein getreten haben. Anschließend durchsuchte er Sefer Avci, der weiterhin forderte, der Mann solle sich in irgendeiner Weise ausweisen. Als der Beamte schließlich seine Polizeimarke hervorzog, holte Sefer Avci sein Jackett und zeigte einen von seinem Arbeitgeber, der Deutschen Bundespost, ausgestellten Ausweis vor. Ein zweiter Beamter hob Sefer Avcis Jackett auf und ging damit zum Eingang des Cafés, wo es einen kleinen, dunklen Vorraum gibt. Der Türke protestierte und forderte den Beamten auf, seine Jacke vor den Augen aller Anwesenden zu durchsuchen und nicht in einer Ecke, wo man etwas in seine Jackentasche stecken könnte. Als er versuchte, seine Jacke zurückzubekommen, drehte ihm der erste Polizist den Arm auf den Rücken und brachte ihn zum Eingangsbereich, wo - so die Aussage von Sefer Avci - beide Beamten ihm Schläge auf den Körper und die Beine versetzten, während die übrigen Beamten sich so postierten, daß die Gäste des Cafés nicht sehen konnten, was dort vor sich ging. Die beiden Beamten legten Sefer Avci Handschellen an. Als dieser ihnen erklärte, er werde wegen des tätlichen Angriffs Anzeige erstatten, wies Berichten zufolge einer der Polizisten auf eine abgescheuerte Stelle an seiner Hose und erklärte, Sefer Avci habe sich selbst eines tätlichen Angriffs schuldig gemacht und müsse mit einer Anzeige rechnen.

Die Beamten brachten den Türken auf die Polizeiwache von Frankfurt-Höchst, wo er früh am folgenden Morgen wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Noch am selben Tag suchte er seinen Hausarzt auf, der zahlreiche Prellmarken an den Extremitäten, am Rücken sowie Hautabschürfungen besonders am linken Unterarm und an der rechten Brusthälfte diagnostizierte und bestätigte, daß der Patient über Schmerzen im rechten Thoraxbereich sowie am linken Arm klagte. Der Arzt hielt es für glaubhaft, daß die von ihm festgestellten ärztlichen Befunde auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführen sind, und stellte Sefer Avci eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 22. Mai 1996 aus.

Am 24. Mai 1996 erstattete Sefer Avci bei der Frankfurter Polizei eine Anzeige, die von dort an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. In der türkischsprachigen Tageszeitung Hürriyet wurde ein Sprecher der Frankfurter Polizei mit den Worten zitiert, Sefer Avci habe einen Polizisten angeschrien, der ihn aufgefordert habe, sich auszuweisen, und den Beamten geschlagen, als dieser ihn durchsuchen wollte. Der Beamte sei in medizinische Behandlung überwiesen worden.

Im September 1996 brachte amnesty international den Fall Sefer Avci gegenüber den hessischen Behörden zur Sprache. Im November 1996 ließ der hessische Justizminister die Organisation wissen, es seien Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe von Sefer Avci eingeleitet worden, die unparteiisch und beschleunigt durchgeführt würden. Doch die einzigen Ermittlungen, die anscheinend beschleunigt durchgeführt wurden, waren die zur Aufklärung der Vorwürfe der Polizisten, denen zufolge Sefer Avci sich seiner Festnahme widersetzt und einen Polizisten tätlich angegriffen hatte. Vier Monate, nachdem Sefer Avci seine Anzeige wegen tätlichen Angriffs durch die Polizei erstattet hatte, erhielt er zu seiner Überraschung einen Strafbefehl des Frankfurter Amtsgerichts, in dem man ihm mitteilte, er sei zu einer Geldstrafe von DM 1.200 verurteilt worden, weil er sich einer polizeilichen Ausweiskontrolle widersetzt habe, indem er "mehrfach in Richtung der [zwei Beamten] schlug und trat". Weiter war dem Strafbefehl zu entnehmen, daß einer der beiden Beamten Prellungen an beiden Oberschenkeln, ein Hämatom am Ellenbogen sowie eine Kratzwunde am rechten Nasenflügel erlitten hatte. Über die Verletzungen des zweiten Beamten wurden dagegen keinerlei Angaben gemacht. Im Oktober 1996 legte Sefer Avci gegen den Strafbefehl Widerspruch ein, und im März 1997 erfuhr sein Rechtsanwalt, daß der Strafbefehl bis zum Abschluß der anhängigen Ermittlungen wegen der von Sefer Avci erstatteten Strafanzeige zurückgezogen worden war.

Der Fall A. (Tönisberg, Nordrhein-Westfalen)

Der togoische Staatsbürger A. macht geltend, er sei am 23. Mai 1996 im Zuge einer Polizeirazzia im Asylbewerberheim in Tönisberg, in dem er lebt, von Beamten der Krefelder Polizei mißhandelt worden. A. gibt an, er sei gerade von der Toilette gekommen, als ein Polizeibeamter ihm einen Schlag gegen die Schulter versetzte und derselbe Beamte sowie drei seiner Kollegen ihn gegen eine Wand stießen. Die Beamten fragte ihn nach seinem Namen und brachten ihn mit einem Polizeiwagen auf die Polizeiwache in Krefeld. A. erklärt, zu keinem Zeitpunkt habe man ihn über die Gründe für seine Festnahme aufgeklärt. Auf der Wache nahm man ihm seinen Ausweis und seine Dauerfahrkarte weg und behandelte ihn erkennungsdienstlich. Dann wurden er und der Asylbewerber T., der mit ihn zusammen festgenommen worden war, aus der Wache hinausgeworfen. Durch einen Spalt in der Tür protestierte A. dagegen, daß man ihm seine Dauerfahrkarte nicht zurückgegeben habe. Daraufhin versetzte ihm einer der Polizisten einen Faustschlag gegen das Kinn. Danach wurde A. zurück in die Polizeiwache gezerrt, wo zwei Beamte ihn packten. Den Angaben von A. zufolge hielt einer der Polizisten ihn fest, während der andere ihm Faustschläge in die Nierengegend versetzte. Der Asylbewerber T. war Zeuge dieser Mißhandlungen. Ein oder zwei Stunden später wurde A. wieder auf freien Fuß gesetzt. Einem noch am selben Tag ausgestellten Attest seines Arztes zufolge hat A. Prellungen am Kinn und an der rechten Flanke erlitten.

Es wurden unverzüglich strafrechtliche Ermittlungen zur Aufklärung der von A. erhobenen Vorwürfe eingeleitet. Die Anschuldigungen, denen zufolge A. sich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten Körperverletzung schuldig gemacht hatte, waren Gegenstand separater Ermittlungen. Im Januar 1997 teilte die Staatsanwaltschaft Krefeld mit, einer der Beamten sei wegen der Mißhandlungen verurteilt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr amnesty international, daß der Beamte einen Strafbefehl zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von DM 7.000 erhalten hatte und die Ermittlungen gegen den Asylbewerber auf der Grundlage von Paragraph 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozeßordnung ("Nichtverfolgung von Bagatellsachen") eingestellt worden waren.

Der Fall Sahhaydar und Hatice Yildiz (Berlin)

Sahhaydar und Hatice Yildiz haben ausgesagt, sie seien in den frühen Morgenstunden des 24. Oktober 1996 durch ein Geräusch und das Licht von Taschenlampen geweckt worden. Sie mußten entdeckten, daß sich schätzungsweise zwölf Männer, die Helme und Schutzschilde trugen, in ihrem Schlafzimmer befanden.

Sahhaydar Yildiz gibt an, mehrere der Männer - die er zunächst für Neo-Nazis hielt - hätten ihn ins Bett zurückgedrückt und zwei von ihnen damit begonnen, ihm mit Fäusten und Knüppeln wiederholt Schläge auf den Kopf und den Körper zu versetzen. (Medizinischen Gutachten ist zu entnehmen, daß Sahhaydar Yildiz eine Nasenbeinfraktur, Schädel- und Rippenprellungen sowie eine Daumenverletzung davongetragen hat.) Als Sahhaydar Yildiz laut aufschrie, drehten die Männer ihn Berichten zufolge auf den Bauch und knebelten ihn. Hatice Yildiz berichtete, während ihr Mann mißhandelt wurde, habe einer der Beamten sie mit seinem Schild gegen das Bett gestoßen und ihr dabei weh getan. Dann - so Hatice Yildiz weiter - habe er sie am Arm und an den Haaren gepackt, sie gegen ein Regal geworfen und anschließend ins Wohnzimmer der Familie gezerrt. (In medizinischen Gutachten wurden bei Hatice Yildiz eine Nasenbeinfraktur, multiple Prellungen sowie ein Schockzustand diagnostiziert.) Der 13jährige Sohn des Ehepaars, Serkan Yildiz, sagte später aus, er sei durch den Lärm wachgeworden. Als er die Augen öffnete, hätten sich mehrere Polizeibeamte in dem Raum befunden, den er mit seinen Brüdern teilt. Einer der Beamten habe ihn am Kragen gepackt und aus dem Bett gezogen. Dann hätten die Polizisten ihn in die Diele geführt, während sie - so der Junge - eine Waffe auf seinen Hinterkopf gerichtet hielten. Serkan Yildiz berichtet weiter, er sei vor dem Schlafzimmer seiner Eltern stehen geblieben und habe mitangesehen, wie sein Vater geschlagen wurde. Daraufhin sei er selbst geohrfeigt und in das Wohnzimmer gestoßen worden. Die beiden Brüder von Serkan, der 17jährige Nurtac und der neun Jahre alte Sedat, wurden ebenfalls zu ihrer Mutter ins Wohnzimmer gebracht. Hatice Yildiz berichtet, auf ihre Frage, was denn los sei, hätten die Beamten in der Diele nur gelacht und beleidigende Äußerungen von sich gegeben wie "Halt' den Mund, hier ist nicht die Türkei, wir sind die deutsche Polizei." (Sahhaydar und Hatice Yildiz leben bereits seit 26 Jahren in Deutschland. Hatice Yildiz besitzt seit 1995 die deutsche Staatsbürgerschaft, und auch ihr Ehemann hat einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.)

Nachdem die Beamten die Wohnung der Familie Yildiz gründlich durchsucht hatten - Berichten zufolge waren bis zu 40 Beamte des Sondereinsatzkommandos an der Operation beteiligt - erklärte ein Kriminalbeamter in Zivil Hatice Yildiz, es liege ein Durchsuchungsbefehl vor, da man illegale Waffen in der Wohnung vermutete. Bei der Durchsuchung wurden zwei Handfeuerwaffen mit Munition gefunden. Sahhaydar Yildiz wurde verhaftet und bis zu seinem Prozeß am 8. Januar 1997 in Untersuchungshaft genommen. Das Verfahren endete mit der Verhängung einer einjährigen Bewährungsstrafe wegen illegalen Schußwaffenbesitzes. Berichten zufolge sind gegen Sahhaydar Yildiz unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung weitere Ermittlungen anhängig. Sahhaydar Yildiz bestreitet sämtliche Anschuldigungen und macht geltend, er habe die Schußwaffen benötigt, weil er in seinem Restaurant bereits mehrfach überfallen worden sei. (Der letzte dieser Überfälle war der Polizei im März 1996 gemeldet worden.)

Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen zur Aufklärung des Vorwurfs eingeleitet, daß Sahhaydar und Hatice Yildiz mißhandelt worden sind. Eine separate Untersuchung von Vorwürfen der beteiligten Beamten, denen zufolge Sahhaydar Yildiz sich ihrer Amtsgewalt widersetzt hat, wurde Berichten zufolge zwar eingeleitet, jedoch später wieder eingestellt. Im April 1997 drängte amnesty international die Berliner Behörden sicherzustellen, daß straf- und disziplinarrechtliche Ermittlungen zur Aufklärung der von Sahhaydar und Hatice Yildiz erhobenen Vorwürfe unverzüglich und von unparteiischer Seite durchgeführt werden.

Der Fall C. (Frankfurt am Main, Hessen)

Einer am 26. November 1996 bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige zufolge saß der deutsche Student C. auf Bahnsteig 12 des Frankfurter Hauptbahnhofs, als er und seine neben ihm stehende Freundin plötzlich von mehreren Beamten des Bundesgrenzschutzes umstellt wurden. Wie die beiden berichteten, forderte einer der Beamten C. auf, aufzustehen und sich auszuweisen. Als C. nach dem Grund fragte, erwiderte der Beamte, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme, "werde es weh tun". C. hat ausgesagt, er sei aufgestanden und gerade dabei gewesen, seinen Ausweis aus der Tasche zu ziehen, als zwei der Grenzschützer ihn packten und zur Polizeiwache zerrten, die gleich beim Südeingang der Bahnhofshalle gelegen ist. Obwohl man ihr gesagt hatte, sie sollte zurückbleiben, folgte die Freundin von C. der Gruppe in einigem Abstand und betrat die Polizeiwache, worauf die Beamten - so die junge Frau - sie zur Tür hinausschoben.

C. gibt an, man habe ihn zu einem Bereich vor den Zellen der Wache gebracht, wo einer der Grenzschützer ihm einen Schlag gegen den Brustkorb versetzte. Der junge Mann fragte den Beamten umgehend nach seiner Dienstnummer. Daraufhin forderte ihn der Polizist mehrfach auf, sich auszuziehen. C. berichtet weiter, aus Angst sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Während er seine Kleidung ablegte, fragte C. die Beamten mehrfach, warum diese Maßnahme denn nötig sei, woraufhin einer der Beamten ihn zu Boden gerissen und seinen Kopf auf den Fußboden geschlagen haben soll. Anschließend kniete einer der Grenzschützer auf ihm, während ein zweiter Beamter um sie herumging und C. wiederholt Fußtritte in die Nierengegend, gegen die Beine und in die Geschlechtsteile versetzte. Der Student berichtet außerdem, er habe Angst gehabt, laut zu schreien, denn der auf ihm kniende Beamte habe ihm ständig die Faust vor das Gesicht gehalten. Wie es hieß, zog man ihn schließlich an den Haaren hoch und befahl ihm, sich ganz auszuziehen. Danach mußte er sich mit dem Gesicht zur Wand stellen und sich vorbeugen. Dabei soll der Student erneut getreten worden sein. Nachdem die Beamten ihm erlaubt hatten, sich wieder anzuziehen, mußte er einen Alkoholtest machen. Außerdem ließen die Beamten ihn wissen, man werde ihn wegen Widerstands, Beleidigung und Hausfriedensbruchs anzeigen. C. gibt an, auf dem Weg zum Ausgang der Polizeiwache sei er erneut geschlagen worden. Medizinischen Gutachten zufolge hat C. Schürfwunden an Hals, Rücken, Nierengegend, Nacken, Oberschenkel und hinter dem linken Ohr davongetragen.

Die Beamten leugnen, C. mißhandelt zu haben. In einem Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 13. Dezember 1996 wurde der Vorgesetzte der Beamten mit den Worten zitiert, C. habe die Grenzschützer auf dem Bahnhof beleidigt, sich ihren Bemühungen, ihn aus der Bahnhofshalle zu bringen, widersetzt und auf der Polizeiwache nach den Beamten getreten.

Im April 1997 forderte amnesty international die hessischen Behörden auf, die von C. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe umfassend zu untersuchen. Im selben Monat ließ der hessische Justizminister amnesty international wissen, zur Aufklärung des Vorfalls würden beschleunigte und unparteiische Ermittlungen eingeleitet.

Mutmaßliche polizeiliche Mißhandlungen an im Gewahrsam befindlichen Personen (Bremen)
Aliu B., Staatsbürger von Sierra Leone, macht geltend, er sei am 29. Oktober 1996 von Bremer Polizeibeamten mißhandelt worden. Einer Strafanzeige, die sein Anwalt bei der Bremer Staatsanwaltschaft erstattete, ist zu entnehmen, daß Aliu B. bei der Rückkehr in sein Zimmer in einem Wohnheim in Bremen-Osterholz dort seinen Zimmergenossen und zwei Polizeibeamte vorfand. Einer der Beamten bat Aliu B. um seine Ausweispapiere, die er sogleich vorzeigte, sowie um den Schlüssel für seinen Schrank. In der Anzeige heißt es weiter, daß Aliu B. von dem Beamten wissen wollte, warum er den Schlüssel benötige. Daraufhin habe der Polizist ihn am Kragen gepackt und ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Aliu B. fiel auf eines der im Raum stehenden Betten und blieb auf der Seite liegen. Der Beamte drehte ihm nach vorliegenden Meldungen die Arme auf den Rücken, drückte sein Knie gegen den Brustkorb und fragte ihn mehrfach nach dem Schrankschlüssel, wobei er dem Mann jedesmal mit der Hand einen Schlag ins Gesicht versetzte. Schließlich wurde Aliu B. wieder auf die Füße gezogen und aufgefordert, sich auszuziehen. Der Beamte durchsuchte die abgelegte Kleidung, fand den Schlüssel und begann mit der Durchsuchung des Schrankes. Der Zimmergenosse von Aliu B., der Zeuge der Mißhandlungen wurde, protestierte bei dem zweiten und später auch bei einem dritten Beamten gegen das Vorgehen der Polizei. Beide Polizisten antworteten ihm, das gehe ihn nichts an.

Zwei Tage nach den mutmaßlichen Mißhandlungen unterzog sich Aliu B. einer medizinischen Untersuchung, bei der Prellungen im Bereich des linken Auges, an der Stirn und der linken Schläfe sowie eine oberflächliche Rißwunde am linken Unterlid diagnostiziert wurden. In dem Attest hieß es weiter, daß die Verletzungen zwei bis drei Tage alt sind und auf die Anwendung körperlicher Gewalt zurückgehen.

Drei Wochen nach dem Vorfall und zwei Wochen nach Anzeigeerstattung durch Aliu B. erhielt das mutmaßliche Mißhandlungsopfer die Mitteilung, man habe Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen eingeleitet, denen zufolge er den Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes Widerstand geleistet habe. Im Februar 1997 forderte amnesty international die Bremer Behörden auf, die von Aliu B. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe umfassend, zügig und unparteiisch zu untersuchen. Im März 1997 unterrichtete der Leitende Oberstaatsanwalt von Bremen die Organisation, Aliu B. sei wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes unter Anklage gestellt worden. Dem Leitenden Oberstaatsanwalt zufolge hat Aliu B. keine Anzeige wegen erlittener Mißhandlungen erstattet, doch werde man nun Ermittlungen einleiten, um den von amnesty international geschilderten Vorfall aufzuklären. (Tatsächlich aber hatte der Anwalt von Aliu B. dessen Strafanzeige gegen die Beamten am 5. November 1996 an die Bremer Staatsanwaltschaft geschickt. Am 15. November 1996 hatte die Staatsanwaltschaft sowohl den Erhalt als auch die Registrierung der Anzeige in einem Schreiben an den Rechtsanwalt bestätigt.) Im Mai 1997 erfuhr amnesty international, daß das Verfahren gegen Aliu B. eingestellt worden war, nachdem der Rechtsanwalt des Mannes gegen die Art und Weise, wie die Staatsanwaltschaft mit der Anzeige seines Mandanten verfahren war, protestiert hatte.

Der oben beschriebene Vorfall ist nicht der erste, bei dem der sierraleonische Asylbewerber Aliu B. nach eigenen Angaben von Bremer Polizisten mißhandelt worden ist. Bereits im April 1996 hatte der damals 16jährige den Vorwurf erhoben, nach seiner wegen angeblichen Drogenbesitzes erfolgten Festnahme von einem Beamten zweimal ins Gesicht geschlagen worden zu sein, weil er sich nicht hatte fotografieren lassen wollen. Seine Weigerung, ein Brechmittel zu sich zu nehmen, hatte laut Aliu B. zur Folge, daß man ihm die Hände auf dem Rücken fesselte und zwei Beamte ihn festhielten, während ein Arzt eine Sonde in seine Nase einzuführen versuchte, die daraufhin zu bluten begann. Schließlich wurde der 16jährige gezwungen, eine Brechmittel enthaltende Flüssigkeit zu sich zu nehmen, die bei ihm eigenen Angaben zufolge entsetzliche Übelkeit hervorrief. Danach soll man Aliu B. aus der Polizeiwache herausgeworfen haben. Noch vor dem Gebäude brach er bewußtlos zusammen. amnesty international hat die von dem sierraleonischen Asylbewerber erhobenen Vorwürfe im April 1996 gegenüber den Bremer Behörden zur Sprache gebracht.[17] Im Januar 1997 erhielt die Organisation die Auskunft, daß Ermittlungen zur Aufklärung des Vorfalls eingeleitet worden seien.

Ähnlich wie Aliu B. haben auch mehrere andere Häftlinge afrikanischer Herkunft den Vorwurf erhoben, daß man ihnen gewaltsam Brechmittel verabreicht hätte. Einige haben überdies angegeben, sie seien verbal bedroht, körperlich mißhandelt oder in rassistischer Weise beschimpft worden, weil sie das Brechmittel nicht hatten einnehmen wollen. Auch diese Fälle hat amnesty international gegenüber den Bremer Behörden zur Sprache gebracht, so beispielsweise im August 1995 die Fälle von João S. und George B.[18] amnesty international erkundigte sich bei den Behörden in Bremen des weiteren nach den Gründen, warum keine Alternativen zu der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln in Erwägung gezogen werden. Sie bat ferner um Auskunft, ob von der Maßnahme betroffene Häftlinge in einer ihnen verständlichen Sprache über die möglichen Gefahren und Nebenwirkungen der Brechmittel aufgeklärt werden. Die Bremer Justizbehörde ließ amnesty international im Februar 1996 eine Antwort zukommen, ohne allerdings auf die letztgenannte Frage einzugehen. Sie erklärte in ihrem Schreiben, eine Alternative zur Verabreichung von Brechmitteln bestünde im "natürlichen Ausscheiden", ließ jedoch offen, ob diese Alternative auch praktiziert worden ist, beziehungsweise warum man sie gegebenenfalls verworfen hat.

In dem Schreiben der Justizbehörde wurde darauf verwiesen, daß das zwangsweise Verabreichen von Brechmitteln auf der Grundlage des Paragraphen 81a der Strafprozeßordnung erfolgt und legitim ist. Paragraph 81a lautet:

"Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist."

Die Justizbehörde betonte in ihrem Antwortschreiben an amnesty international, daß nur einer Person, gegen die der "eindeutige Verdacht" des Verschluckens von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Beweisvernichtung besteht, Brechmittel beigebracht und die Beschuldigten vor Anordnung der Maßnahme von einem Arzt untersucht und die erhobenen Befunde dokumentiert werden. Aus dem Schreiben geht des weiteren hervor, daß die Bremer Staatsanwaltschaft in sechs Fällen - darunter denen von João S. und George B. - unter der Beschuldigung der Mißhandlung strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und sämtlich eingestellt hat.

amnesty international nahm die Ausführungen der Bremer Justizbehörde zum Anlaß, in einem erneuten Schreiben vom Mai 1996 ihre Auffassung darzulegen, daß die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, sofern sie nicht aus medizinischen Gründen erforderlich ist, eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt und die Beteiligung medizinischen Personals an einer solchen Zwangsmaßnahme einen Verstoß gegen die Grundsätze ärztlicher Ethik, wie sie die UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1982 verabschiedet hat, bedeutet. So heiß es in Grundsatz 3:

"Es verstößt gegen die ärztliche Ethik, wenn medizinisches Personal, insbesondere Ärzte, sich mit Gefangenen oder Häftlingen in einer Weise beruflich befassen, die nicht einzig und allein den Zweck hat, ihre körperliche und geistige Gesundheit zu beurteilen, zu schützen oder zu verbessern."

In ihrem Schreiben vom Mai 1996 wies amnesty international des weiteren darauf hin, daß sie mehrere der von der Justizbehörde im Brief vom Februar 1996 erwähnten Beschwerden überprüft habe und nach wie vor nicht ausschließen könne, daß in einigen Fällen Häftlingen willkürlich oder in unverhältnismäßiger Weise Brechmittel verabreicht worden sind. Möglicherweise - so die Organisation - sei die Maßnahme von Polizeibeamten in der alleinigen Absicht angeordnet worden, die betroffenen Personen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterwerfen. amnesty international äußerte sich in dem Schreiben ferner besorgt darüber, daß die Gabe von Brechreiz erzeugenden Mitteln offenbar ohne angemessene medizinische Beaufsichtigung stattgefunden hat und das Verfahren trotz nachgewiesener gesundheitlicher Gefährdungen weiterhin praktiziert worden ist. Nicht zuletzt beanstandete amnesty international, daß die von den Staatsanwaltschaften zur Aufklärung von Beschwerden über Mißhandlungen eingeleiteten Ermittlungen allem Anschein nach weder umfassend noch unparteiisch geführt worden sind. Die Organisation illustrierte ihre Kritikpunkte anhand mehrerer konkreter Einzelfälle, zu denen auch die von João S., George B. und Yasin D. zählten:

Der Angolaner João S. hatte geltend gemacht, er habe bei seiner Festnahme im Juni 1994 die in seinem Besitz befindlichen Drogen den Polizeibeamten ausgehändigt. Trotzdem sei ihm ein Brechmittel verabreicht worden. (João S. zufolge hatte der Beamte ihm gegenüber geäußert: "Ich finde es gut, wenn Ihr Neger Brechmittel kriegt.") Der Angolaner macht weiter geltend, das Brechmittel sei ihm gegen seinen Willen und unter Anwendung von Gewalt verabreicht worden. Der Festgenommene gibt außerdem an, er sei vor der Verabreichung nicht hinreichend von einem Arzt untersucht worden. Er sei wieder nach Hause geschickt worden, nachdem er sich unter Krämpfen übergeben hatte. Die Beamten hatten keinerlei Beweise für weitere Drogen finden können. Als João S. die Wache verließ, hätten die Polizisten "Neger, Neger" hinter ihm hergerufen und würgende Geräusche gemacht. João S. mußte ein Taxi nach Hause nehmen, die Fahrt jedoch mehrfach unterbrechen, um auszusteigen und sich zu übergeben. Überdies bekam er so schweren Durchfall, daß er seine Hosen beschmutzte. Nach mehrfachen erneuten Brechanfällen, bei denen er auch Blut spuckte, brachten in Freunde schließlich ins Krankenhaus. Dort wurde er wegen schwerer Bauchschmerzen behandelt und durfte das Hospital erst nach drei Tagen wieder verlassen.

Im Januar 1996 wies die Bremer Staatsanwaltschaft die von João S. wegen der Mißhandlungen erstattete Strafanzeige zurück mit der Begründung, ihre Ermittlungen hätten ergeben, daß der für die Festnahme verantwortliche Beamte gesehen habe, wie João S. "Schluckbewegungen" gemacht habe. Dies rechtfertige die Entscheidung der Behörden, die zwangsweise Verabreichung eines Brechmittels anzuordnen. Der beteiligte Arzt hatte darüber hinaus erklärt, er habe "im Rahmen der ausführlichen Anamnese [den Festgenommenen] detailliert befragt und auch körperlich untersucht", bevor er ihm das Brechmittel verabreichte. (In den Ermittlungsakten war jedoch nach Kenntnis von amnesty international die Anamnese nicht dokumentiert.) In einem Schreiben vom Mai 1996 an die Bremer Behörden kritisierte amnesty international die Staatsanwaltschaft, weil sie es unterlassen hat, im Zuge ihrer Ermittlungen zu prüfen, ob die Verabreichung von Brechmitteln gegen den Willen des Festgenommen nicht eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung darstellt, vor allem angesichts der Tatsache, daß die Beamten bereits zuvor - und ohne daß sie Zwangsmittel hatten anwenden müssen - genügend Beweismittel von dem Festgenommenen erhalten hatten, um ein strafrechtliches Verfahren einleiten zu können. Des weiteren kritisierte die Organisation das Versäumnis der Staatsanwaltschaft, die von João S. erhobenen Vorwürfe zu prüfen, die Polizeibeamten hätten ihn mit rassistischen Äußerungen beleidigt, sowie aufzuklären, von welcher der Bremer Polizeistationen der Angolaner auf freien Fuß gesetzt worden war. (João S. hatte angegeben, man habe ihn ohne Geld oder einen Fahrschein aus einer Polizeiwache entlassen, die 20 Kilometer entfernt von seinem Zuhause lag.)

Der liberianische Staatsangehörige George B. war im August 1994 festgenommen worden, nachdem angeblich jemand einem Polizeibeamten auf dem Bremer Hauptbahnhof berichtet hatte, er habe von einem Mann - er sei nicht sicher, ob von George B. oder von einer anderen Person - Drogen gekauft, die dieser in seinem Mund verborgen hatte. George B. wurde auf der Polizeiwache gründlich untersucht, ohne daß man Drogen bei ihm gefunden hätte. Er leugnete, irgendwelche Drogen heruntergeschluckt zu haben, und offenbar hatte auch niemand ihn etwas Derartiges tun sehen. Dennoch wurde ihm zwangsweise ein Brechmittel verabreicht. Doch auch diese Maßnahme förderte keine Drogen zutage. Bei der Prüfung seiner Strafanzeige erwähnten die Bremer Behörden zu keinem Zeitpunkt, daß George B. vor der Verabreichung des Brechmittels medizinisch untersucht worden wäre. Nach amnesty international vorliegenden Informationen erklärte der beteiligte Arzt hingegen, er habe versucht, den Festgenommenen medizinisch zu untersuchen, doch habe dieser nicht kooperieren wollen. Dies hielt den Arzt allerdings nicht davon ab, dem Festgenommenen gegen seinen Willen ein Brechmittel zu verabreichen, indem er dem Opfer Handschellen anlegte und erfolglos versuchte, eine Sonde in seine Nase einzuführen. Schließlich wurde George B. das Brechmittel oral verabreicht. Im staatsanwaltlichen Einstellungsbescheid heißt es, die Polizisten hätten den Festgenommenen nach Verabreichung des Brechmittels eine Stunde lang beobachtet und dann freigelassen, weil es ihnen "verantwortbar erschien". George B. klagt, er habe sich in den 24 Stunden nach seiner Freilassung wiederholt erbrechen müssen und eine Woche lang an Durchfall gelitten.

Dem guineischen Staatsbürger Yasin D. wurde im November 1994 zwangsweise ein Brechmittel eingegeben, obwohl er gegenüber dem anwesenden Arzt dagegen protestiert und erklärt hatte, er habe erst kürzlich an Magenbeschwerden gelitten. Tatsächlich war er nur wenige Tage zuvor wegen Verdachts auf Gastritis behandelt worden. Im März 1995 erstattete er Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt. Im Januar 1996 stellte die Bremer Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und argumentierte in ihrer schriftlichen Begründung, ein Arzt habe den Festgenommenen untersucht und sei zu dem Schluß gekommen, daß dieser über seine kürzliche Magenerkrankung die Unwahrheit gesagt habe. In dem Bericht der Staatsanwaltschaft wird allerdings nicht erwähnt, daß der Festgenommene vor der Verabreichung des Brechmittels von dem Arzt ausführlich befragt oder anschließend untersucht worden wäre. Wie schon in den Fällen von João S. und George B. erbrachte auch bei Yasin D. die Verabreichung des Brechmittels nicht den Beweis, daß der Festgenommene Drogen verschluckt hatte.

In Ihrem Schreiben vom Mai 1996 rief amnesty international die Bremer Behörden auf, die Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der von João S., George B. und Yasin D. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe wiederaufzunehmen und sicherzustellen, daß die neuerlichen Ermittlungen den Kriterien der Sorgfalt und Unparteilichkeit - wie in Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen gefordert - gerecht werden.

Die Bremer Justizbehörde ließ amnesty international im Juli 1996 wissen, daß die Rechtsanwälte von João S. und George B. gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Widerspruch eingelegt hatten und die Ermittlungen daraufhin wiederaufgenommen worden seien. Im Dezember 1996 erfuhr amnesty international, daß die Generalstaatsanwaltschaft Bremen auch im Fall von Yasin D., dessen Rechtsanwalt ebenfalls mit rechtlichen Mitteln gegen die Einstellungsverfügung vorgegangen war, eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens angeordnet hatte.

In einem weiteren Schreiben vom Januar 1997 teilte die Bremer Justizbehörde amnesty international mit, daß kurz zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln für rechtswidrig erklärt hatte, daß man in Bremen deshalb aber keine Veranlassung sehe, von der Praxis abzuweichen. Begründet wurde dies damit, daß der vom Frankfurter Gericht entschiedene Fall mit dem Vorgehen der Bremer Behörden nicht vergleichbar sei, unter anderem deshalb nicht, weil dem Angeklagten in dem der Frankfurter Entscheidung zugrunde liegenden Fall das Dreifache der üblichen Dosis eines Brechreiz erzeugenden Mittels oral verabreicht und ihm darüber hinaus Apomorphin injiziert worden sei. amnesty international hat den Wortlaut des Frankfurter Richterspruchs überprüft und kann sich der Interpretation des Urteils, wie sie die Bremer Justizbehörde vorgenommen hat, nicht anschließen. So heißt es in dem Urteil unmißverständlich: "Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln war nicht von der Strafprozeßordnung gedeckt [und war] gänzlich ohne gesetzliche Grundlage ... Das Auslösen eines Brechreizes stellt ... eine üble, unangemessene Behandlung [dar und] verstößt ... gegen die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde ... (Art. 1 (1) GG)." An anderer Stelle des Urteils hat das Frankfurter Gericht mit Blick auf die übermäßig hohe Dosis des verabreichten Brechmittels und Apomorphins angemerkt: "Darüber hinaus[19] wurde gegen das Verbot der Verhältnismäßigkeit mehrfach verstoßen."[20] Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die im Oktober 1996 erging, scheint im Widerspruch zu einem anderslautenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 1994 zu stehen. Eine rechtliche Klärung des Problems der Verabreichung von Brechmitteln könnte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringen, das sich derzeit mit der Frage der Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln befaßt, die durch die Vergabe von Brechmitteln gewonnen worden sind.

Aktuelle Entwicklungen im Fall Habib J. (Berlin) [21]

Ende Mai 1997 hatte das Wiederaufnahmeverfahren gegen zwei der Mißhandlung von Habib J. angeschuldigte Polizisten immer noch nicht begonnen. Habib J. hatte den Vorwurf erhoben, im Dezember 1992 von einem Berliner Busfahrer tätlich angegriffen und beleidigt worden zu sein. Von dem Busfahrer zum Schauplatz des Vorfalls gerufene Polizeibeamte hatten Habib J. aus dem Bus gezerrt und mit solcher Gewalt in einen Polizeikombi geschleudert, daß sein Kopf gegen das Fahrzeug geprallt war. Eine Frau, die zufällig an der Bushaltestelle vorbeiging, war Zeugin des Vorfalls geworden. Sie hatte später bestätigt, sie habe gesehen, wie der Busfahrer in den hinteren Teil des Busses ging, wo Habib J. eingeschlafen war, und wie er dessen Kopf mit beiden Händen packte und derart gegen das Fenster schlug, daß der ganze Bus wackelte. (Der Busfahrer mußte sich später vor Gericht verantworten und wurde vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Ein Widerspruch gegen das Urteil ist nach wie vor anhängig.) Die Zeugin bestätigte ferner, daß die Polizisten Habib J. brutal packten und "wie ein Stück Vieh ... hinten in den Kombi schmissen". Habib J. hat überdies den Vorwurf erhoben, nach seiner Ankunft auf der Polizeiwache 33 in der Perleberger Straße hätten Polizisten ihn in rassistischer Weise beschimpft und tätlich angegriffen. Medizinische Untersuchungen ergaben, daß Habib J. an Sehstörungen litt und eine Gesichtsprellung davongetragen hatte.

Habib J., dem die deutschen Behörden 1988 den Flüchtlingsstatus zuerkannt haben, erstattete gegen die Polizei Strafanzeige wegen der erlittenen Mißhandlungen. Im Januar 1994 erging Anklage gegen vier Polizisten, und im September desselben Jahren verurteilte ein Gericht drei von ihnen wegen Körperverletzung zu Geldstrafen zwischen DM 10.500 und DM 12.600. Einer von ihnen wurde überdies der Beleidigung des Iraners für schuldig befunden. Im Juli 1995 legten die drei Beamten mit Erfolg Widerspruch gegen ihre Verurteilung ein. Habib J. brachte den Fall vor das Kammergericht, das höchste Gericht von Berlin, dessen Richter im Juli 1996 ein Wiederaufnahmeverfahren anordneten und ihren Beschluß damit begründeten, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei "widersprüchlich und lückenhaft."

Aktuelle Entwicklungen im Fall Nasreddine Belhadefs (Erfurt, Thüringen) [22]

Im Mai 1996 wurden die Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen, denen zufolge Erfurter Polizeibeamte den algerischen Asylbewerber Nasreddine Belhadefs im September 1993 tätlich angegriffen haben, eingestellt. In einer im Oktober 1993 bei der Staatsanwaltschaft Erfurt erstatteten Strafanzeige hatte der Algerier geltend gemacht, auf seinem Heimweg seien ihm drei Männer in Zivilkleidung nachgesetzt und hätten ihn zu Boden gerissen. Einer von ihnen habe auf seiner Schulter gekniet und ihn dabei ernsthaft verletzt.[23] Die beteiligten Polizeibeamten machten geltend, ihre wiederholten Rufe "Halt, Polizei!" seien von Nasreddine Belhadefs ignoriert worden. Im Januar 1995 stellte die Erfurter Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe des Algeriers ein und erklärte, obwohl die für die Festnahme verantwortlichen Beamten unverhältnismäßige Gewalt anwendet hätten, könne nicht bewiesen werden, daß sie in krimineller Absicht gehandelt haben. Die Frage der Fahrlässigkeit im Vorgehen der Beamten wurde dagegen offengelassen, weil - so die Staatsanwaltschaft - selbst wenn festgestellt würde, daß sie fahrlässig gehandelt haben, es noch immer nicht möglich wäre, denjenigen Beamten zu identifizieren, der für die Schulterverletzung von Nasreddine Belhadefs verantwortlich gewesen ist. Der Rechtsanwalt von Nasreddine Belhadefs legte gegen die Einstellungsverfügung Widerspruch ein, der im Mai 1996 abgewiesen wurde.

Als Begründung für die Entscheidung, gegen keinen der an dem Vorfall beteiligten Beamten Anklage zu erheben, ließ das Justizministerium des Landes Thüringen amnesty international im Juni 1996 wissen, trotz weiterer Ermittlungen, einschließlich der Erstellung eines medizinischen Gutachtens, sei es noch immer nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, welcher der Beamten für die Verletzung verantwortlich gewesen ist. "Im übrigen", so das Ministerium weiter, "gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Verletzung ... um keine typische Festnahmeverletzung handelt, so daß auch weiterhin Zweifel an der Vorhersehbarkeit und daher deren Vermeidbarkeit bestehen bleiben." Der Rechtsanwalt von Nasreddine Belhadefs schätzte die Aussichten, eine Zivilklage auf Schadensersatz gewinnen zu können, nur gering ein und riet seinem Mandanten von einem voraussichtlich kostenaufwendigen Verfahren ab.

Aktuelle Entwicklungen im Fall Nguyen T. (Berlin) [24]

Im Januar 1996 mußten sich vor einem Berliner Gericht zwei Polizeibeamte unter der Anklage verantworten, den vietnamesischen Asylbewerber Ngyuen T. mißhandelt zu haben. Nguyen T. hatte geltend gemacht, er sei im Juni 1994 von zwei Polizeibeamten in Zivil, die ihn und seine Ehefrau im Ost-Berliner Bezirk Pankow auf der Straße wegen Verkaufs von Schmuggelzigaretten festgenommen hatten, mit Faustschlägen und wiederholt auch mit Fußtritten traktiert worden. Die Mißhandlungen - so Nguyen T. - seien auch auf der Fahrt zur Wache im Polizeifahrzeug sowie auf der Wache selbst fortgesetzt worden. Beide Beamten leugneten die gegen sie erhobenen Anschuldigungen.

In einer 32seitigen Urteilsbegründung kam das Gericht zu dem Schluß, weder die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau noch die der beklagten Polizisten seien "in vollem Umfang glaubhaft und überzeugend". Die Aufgabe des Gerichts sei überdies durch die Tatsache erschwert worden, daß man sich keinen persönlichen Eindruck von dem Kläger und seiner Frau hatte verschaffen können, da beide nicht vor Gericht erschienen waren. Das Gericht hatte die Aussage einer Zeugin, die die Vorwürfe des Vietnamesen bestätigt hatten, zurückgewiesen, weil ihre Aussage von der abgewichen war, die sie eineinhalb Jahre zuvor nach dem Vorfall gemacht hatte. Mehr Bedeutung maß das Gericht dagegen den Aussagen dreier weiterer Zeugen bei, die ausnahmslos behauptet hatten, nicht gesehen zu haben, daß die Polizeibeamten Nguyen T. mißhandelt hatten. (Dennoch hatte das Gericht einräumen müssen, daß "diese Zeugen nur eine bestimmte Sequenz des Gesamtgeschehens haben beobachten können".)

Das Gericht hatte auch die Ärztin, die vier Tage nach dem Vorfall die Verletzungen von Nguyen T. behandelt hatte, als Zeugin vernommen. Die Ärztin hielt es für wahrscheinlich, daß die Verletzungen des Vietnamesen, darunter zahlreiche Prellungen sowie eine Haarrißfraktur am linken Jochbein, eher von vorsätzlicher Gewaltanwendung herrührten als von einem etwaigen Sturz des Vietnamesen bei dem Versuch, sich seiner Festnahme zu widersetzen. Das Gericht gelangte jedoch zu dem Schluß, die Verletzungen könnten Nguyen T. auch nach seiner Entlassung aus der Polizeiwache zugefügt worden sein, beispielsweise durch jemanden, der zornig war, weil der Vietnamese die ihm übergebene Schmuggelware verloren hatte. (Dem Gericht hatten allerdings keine Beweise zur Erhärtung dieser Theorie vorgelegen, doch hieß es in der Urteilsbegründung, "dies [sei] aus vielen ähnlichen Verfahren bekannt".) In Würdigung aller vorliegenden Beweise entschied das Gericht, die Vorwürfe von Nguyen T. hätten nicht "mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit aufrecht erhalten werden können". Der Rechtsanwalt von Nguyen T. legte gegen den Freispruch der Beamten Widerspruch ein, zog diesen jedoch später wieder zurück, da es äußerst unwahrscheinlich ist, einen Schuldspruch zu erreichen, wenn Nguyen T. und seine Ehefrau nicht als Zeugen vor Gericht erscheinen.

Aktuelle Entwicklungen im Fall H. (Brandenburg) [25]

Ende April 1997 war das Gerichtsverfahren gegen acht Polizeibeamte aus Bernau, die angeklagt waren, in insgesamt 23 Einzelfällen in ihrem Gewahrsam befindliche Personen mißhandelt zu haben, noch immer nicht abgeschlossen. Die mutmaßlichen Mißhandlungen - bei den Opfern handelte es sich um insgesamt 15 Vietnamesen (einschließlich H.) und einen polnischen Staatsbürger - hatten im Zeitraum zwischen Februar 1993 und Juni 1994 stattgefunden. Die Beamten waren im Februar 1995 unter Anklage gestellt und der Prozeß im Januar 1996 eröffnet worden. Die meisten der mutmaßlichen Mißhandlungen waren nach einem ähnlichen Muster verlaufen: Die meisten der Opfer, von denen viele des Verkaufs geschmuggelter Zigaretten verdächtigt wurden, waren Berichten zufolge in Bernau, einer etwa 25 Kilometer nordöstlich von Berlin im Bundesland Brandenburg gelegenen Stadt, bei ihrer Festnahme mißhandelt worden. Wie es hieß, wurden auf der Polizeiwache, zu der die Festgenommenen gebracht wurden, die Mißhandlungen - meist Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht oder gegen den Körper - fortgesetzt. Viele der Opfer haben geltend gemacht, daß sie sich nackt ausziehen mußten und anschließend von den Polizisten gedemütigt wurden, indem sie die Häftlinge nackt fotografierten und zwangen, Fratzen zu schneiden. Eines der mutmaßlichen Mißhandlungsopfer äußerte gegenüber amnesty international, die Beamten hätten ihn derart behandelt, daß er sich "wie ein Tier" gefühlt habe.

Aktuelle Entwicklungen im Fall Mohamed Z. (Frankfurt, Hessen) [26]

Im Juni 1996 hieß es in Berichten, ein Polizeibeamter sei im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen tätlichen Angriff gegen Mohamed Z. vom Dienst suspendiert worden. In seiner im Januar 1996 bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige hatte der Marokkaner geltend gemacht, der Beamte habe ihn im Frankfurter Stadtzentrum im Verlauf einer Ausweiskontrolle gegen sein Fahrzeug gestoßen und ihm dann Faustschläge gegen den Kopf und den Körper versetzt. Als Mohamed Z. versuchte, sich den Schlägen zu entziehen, habe der Beamte ihm die Hände mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Anschließend soll derselbe Beamte dem Marokkaner seine Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und ihm, als er am Boden lag, Fußtritte ins Gesicht und gegen den Körper versetzt haben. Mohamed Z. hat ferner ausgesagt, man habe ihn in ein Polizeifahrzeug gesteckt und zu einer Polizeiwache gefahren, wo man ihn in eine Zelle sperrte. Zu keinem Zeitpunkt - so Mohamed Z. - habe man ihn über die Gründe seiner Festnahme aufgeklärt. In der Strafanzeige heißt es weiter, er habe sich in der Zelle nackt ausziehen müssen und sei dann von demselben Beamten, der ihn schon auf der Straße mißhandelt haben soll, erneut mit Faustschlägen und Fußtritten traktiert worden. Dabei sollen zwei weitere Polizisten anwesend gewesen sein. Bei einer späteren medizinischen Untersuchung wurden bei Mohamed Z. multiple Prellungen und Hautabschürfungen diagnostiziert sowie Kopfplatzwunden, die genäht werden mußte.

3. Strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen

In ihrem Bericht vom Mai 1995 hat amnesty international als Fazit festgehalten, daß die in Deutschland geschaffenen Werkzeuge der Strafrechtspflege bei der Untersuchung von Vorwürfen über Folterungen und Mißhandlungen in der Praxis Defizite erkennen lassen und sich zur Verhinderung von Folterungen und Mißhandlungen als nicht effektiv erwiesen haben. Die Hauptkritikpunkte von amnesty international waren seinerzeit, daß sich Ermittlungen zur Aufklärung mutmaßlicher polizeilicher Mißhandlungen oftmals extrem in die Länge ziehen und die Staatsanwaltschaften die vorhandenen Beweismittel nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit abwägen. (Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen legt den Vertragsstaaten die Verpflichtung auf, bei Bekanntwerden von Vorwürfen über Folterungen oder Mißhandlungen "umgehend eine unparteiische Untersuchung" zu veranlassen.)

Viele der Fälle, die amnesty international seit Mai 1995 überprüft hat, liefern weitere Beweise, die die Aussagen und Schlußfolgerungen des seinerzeitigen Berichts der Organisation erhärten.

3.1 Schleppende Ermittlungen

In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international darauf hingewiesen, daß sich die Ermittlungsverfahren in den von ihr dokumentierten Fällen mutmaßlicher Mißhandlungen im Schnitt über mehr als neun Monate hingezogen haben. In den seit Mai 1995 von der Organisation recherchierten Fällen nahmen die Untersuchungen vielfach noch mehr Zeit in Anspruch.

Der Fall Waldemar Kalita, (Brandenburg)

In einer schriftliche Stellungnahme des 41jährigen Arztes Dr. Waldemar Kalita und seiner Nachbarin heißt es, die beiden aus der polnischen Grenzstadt Gubin stammenden Personen seien am 15. Dezember 1994 in der deutschen Grenzstadt Guben, Bundesland Brandenburg, gewesen, um einige Weihnachtseinkäufe zu machen. Am Abend mußten sie auf dem Heimweg an der Grenze in einer Fahrzeugschlange warten. Plötzlich hörten Dr. Kalita und seine Nachbarin einen lauten Schrei und einen Knall aus der Richtung ihres Kofferraums. Dr. Kalita stellte den Motor ab und wollte aussteigen, um zu sehen, was dort vor sich ging, doch noch bevor er seinen Sicherheitsgurt lösen konnte, sei ein Mann auf ihn zugerannt, der ihn mit lauter Stimme anherrschte: "Was wollen Sie von mir?" Völlig überrascht antwortete Dr. Kalita: "Ich will nichts, was wollen Sie von mir?" Beunruhigt über die Aggressivität des Mannes, wollte Dr. Kalita die Tür schließen. Doch wurde er seinen eigenen Angaben zufolge von dem Mann daran gehindert, der seinen Arm packte und versuchte, ihn aus dem Auto zu zerren, während er Dr. Kalita gleichzeitig mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dabei die Brille wegschleuderte. Ein zweiter Mann kam hinzu, der Dr. Kalita gleichfalls Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf versetzte. Als Dr. Kalita die beiden auf deutsch fragte: "Was soll das heißen? Worum geht es?", sollen beide Männer einfach weiter auf ihn eingeprügelt haben. Schließlich fiel Dr. Kalita aus dem Fahrzeug. (Erst später erfuhr er von seiner Begleiterin, daß die Männer ihn mit einem Schlagstock ins Gesicht getroffen hatten.) Daraufhin drückten die beiden Angreifer den Arzt zu Boden, wo sie ihm einen Fußtritt in den Bauch versetzten. Seine Arme wurden nach hinten gedreht und ihm so Handschellen angelegt. Erneut protestierte Dr. Kalita und meinte, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Daraufhin brüllte ihn einer der Männer an: "Ruhe, mach Deinen Mund zu, Du ... Ich kenne Dein Volk!"

Anschließend zwangen die beiden Männer Dr. Kalita, einen Bus zu besteigen, wo der Festgenommene sie fragte, ob sie von der Polizei seien. Daraufhin soll einer von ihnen geantwortet haben: "Was glaubst Du?", und hielt dem Arzt die Faust vors Gesicht. Dann teilten sie Dr. Kalita mit, daß sie von der Bundesgrenzschutzpolizei seien. Nach einer Überprüfung seines Reisepasses nahmen die Beamten ihm die Handschellen wieder ab und ließen ihn frei. Dr. Kalita fuhr unverzüglich zurück nach Guben und erstattete auf der dortigen Polizeistation Strafanzeige wegen der erlittenen Mißhandlungen. Von dort schickte man ihn ins Krankenhaus, wo bei einer Untersuchung Schwellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, eine Rippenprellung sowie Schürfwunden an beiden Handgelenken festgestellt wurden. Des weiteren litt Dr. Kalita an Schmerzen in Kopf und Bauch sowie am Oberschenkel. Ein polnischer Augenarzt attestierte zu einem späteren Zeitpunkt außerdem eine Verletzung am linken Auge.

Am 20. Januar 1995 erschien in der Berliner Zeitung ein Artikel, in dem die Staatsanwaltschaft Cottbus bestätigte, daß Dr. Kalita Beamte der Bundesgrenzschutzpolizei wegen Körperverletzung angezeigt hatte, während die Beamten eine Gegenanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erstatteten. Die Beamten leugneten, Dr. Kalita mißhandelt zu haben, und machten ihrerseits geltend, der Arzt habe sich geweigert, seine Ausweispapiere vorzuzeigen, und sie überdies beleidigt.

amnesty international brachte den Fall von Dr. Kalita erstmals im April 1995 gegenüber den deutschen Behörden zur Sprache. Im Mai 1995 ließ der Justizminister von Brandenburg die Organisation wissen, er habe die Staatsanwaltschaft angewiesen, ihre Ermittlungen so zügig wie möglich durchzuführen. 16 Monate später, im Oktober 1996, unterrichtete das Ministerium amnesty international, die Befragung der Zeugen sei noch nicht abgeschlossen.

Im März 1997 - 27 Monate nach Anzeigeerstattung durch Dr. Kalita und nach Kenntnis von amnesty international 21 Monate nach der Befragung der Hauptzeugen durch die Behörden - informierte der Brandenburger Justizminister die Organisation, die Staatsanwaltschaft Cottbus habe ihn von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, die Ermittlungen einzustellen. Er erklärte, im Rahmen der Untersuchung des Falles seien zwei gegensätzliche Versionen des Tathergangs präsentiert worden - eine von Dr. Kalita und seiner Begleiterin, die andere von den beschuldigten Beamten und ihren Kollegen. Der Minister betonte in seinem Schreiben, sowohl der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg als auch die Fachabteilung seines Hauses hätten der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage gegen die beteiligten Beamten zu erheben, zugestimmt. Gleichzeitig äußerte der Minister sein Bedauern, "daß das Tatgeschehen vom 14. Dezember 1994 nicht mit der gewünschten Deutlichkeit aufgeklärt werden konnte". Im Mai 1997 äußerte amnesty international gegenüber dem Justizminister Bedenken sowohl über die lange Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als auch über das Versäumnis der Behörden, den Fall einem Gericht zur Prüfung zuzuleiten, wenn sie sich selbst außerstande sehen, die Widersprüche in den von ihnen zusammengetragenen Beweismitteln aufzuklären.

Der Fall Ziya Y. (Duisburg, Nordrhein-Westfalen)

Der Aussage des türkischen Staatsangehörigen Ziya Y. zufolge stürmten am Abend des 28. Februar 1995 mehr als zwölf bewaffnete, maskierte Männer in das Café Royal in Mülheim an der Ruhr. Erst später stellte sich heraus, daß es sich um Polizeibeamte handelte. Ziya Y. sagte aus, daß die Männer sich nicht zu erkennen gaben, sondern lediglich ihn und die übrigen Gästen des Cafés mit den Worten "Keine Bewegung!" anbrüllten. Dann, so Ziya Y., habe einer der Männer, die er für Terroristen oder andere Kriminelle hielt, seine Waffe direkt auf ihn gerichtet. Instinktiv habe er sich verteidigen wollen, indem er die Waffe zur Seite drückte, doch daraufhin habe der Mann ihn mit der Pistole ins Gesicht und auf den Kopf geprügelt und ihm weitere Schläge in die Rippen versetzt. Einer medizinischen Untersuchung zufolge, die noch am selben Tag im Mülheimer St.-Marien-Hospital durchgeführt wurde, hat Ziya Y. eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung, eine Rippenfraktur sowie eine Prellung am linken Jochbein davongetragen. Später hieß es in Berichten, bei den Männern, die in das Café eingedrungen waren, habe es sich um Beamte einer Sondereinsatzgruppe gehandelt, die der Polizei von Essen und Düsseldorf untersteht. Die Polizisten waren auf der Suche nach drei Männern gewesen, die der Beteiligung an einer Serie von bewaffneten Banküberfällen verdächtigt wurden.

Im April 1997 fragte amnesty internationale bei den Behörden von Nordrhein-Westfalen nach, warum die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Aufklärung der von Ziya Y. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe auch 25 Monate nach Erstattung einer Strafanzeige noch immer nicht abgeschlossen sind.

Jüngste Entwicklungen im Fall Binyamin Safak (Frankfurt am Main, Hessen) [27]

Im Juni 1996 wurde gemeldet, ein Polizeibeamter sei unter dem Verdacht, Binyamin Safak mißhandelt zu haben, vom Dienst suspendiert worden. Binyamin Safak, ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger, hatte in einer am 12. April 1995 erstatteten Strafanzeige den Vorwurf erhoben, er sei zwei Tage zuvor in Frankfurt von zwei Polizeibeamten festgenommen, in rassistischer Weise beleidigt und körperlich mißhandelt worden, nachdem er zuvor mit ihnen wegen seines parkenden Autos in Streit geraten war. Binyamin Safak hat angegeben, man habe in auf eine Polizeiwache gebracht und dort in eine Zelle gesperrt. In der Zelle hätten die beiden Beamten ihn mit Fußtritten und Faustschlägen ins Gesicht, gegen den Brustkorb, auf den Kopf und gegen die Arme traktiert. Einmal habe einer der Beamten ihn an den Haaren gepackt, die zu dieser Zeit sehr lang waren und bis auf den Rücken reichten, und seinen Kopf gegen eine Wand geschleudert. Während der tätlichen Angriffe gegen den Festgenommenen, die seinen eigenen Angaben zufolge etwa eine Stunde lang andauerten, war es Binyamin Safak nahezu unmöglich, in irgendeiner Weise Widerstand zu leisten, da seine Hände noch immer auf dem Rücken gefesselt waren. Bei dem Vorfall wurde Binyamin Safak so schwer verletzt, daß er eine Woche lang stationär behandelt werden mußte. In einem Artikel in der türkischsprachigen Tageszeitung Hürriyet wurde ein Sprecher der Polizei mit den Worten zitiert, Binyamin Safak habe die Polizisten beschimpft und sei aggressiv geworden. Wegen seines Verhaltens hätten die Beamten ihn "ruhigstellen" müssen.

Der Vorfall erreichte durch seine Veröffentlichung in einem Bericht von amnesty international im Februar 1996 weithin Publizität. (Da die Verletzungen von Binyamin Safak derart schwer waren und sie ihm offenbar vorsätzlich und wiederholt zugefügt worden waren in der Absicht, ihm schwere Schmerzen zu bereiten, hatte amnesty international in diesem Fall von mutmaßlichen Mißhandlungen gesprochen, die der Folter gleichkommen.[28] In einem Artikel in der Tageszeitung Frankfurter Rundschau vom 7. Februar 1996, der zwei Tage nach der Veröffentlichung des Berichts von amnesty international erschien, räumte ein Sprecher der Frankfurter Staatsanwaltschaft ein, die Ermittlungen zur Aufklärung

der mutmaßlichen Mißhandlungen seien "nicht so zügig verlaufen, wie man sich das gewünscht hätte".

Die Frankfurter Behörden seien sich der Tragweite des Falles erst voll bewußt geworden, nachdem sie Briefe von einer schwedischen Gruppe von amnesty international erhalten hatten. "Danach", so der Sprecher der Staatsanwaltschaft, "haben die Ermittlungen einen Schub bekommen."[29]

Auch der hessische Justizminister übte öffentlich Kritik an der Staatsanwaltschaft, weil sie einen Erlaß aus dem Jahre 1991 nicht berücksichtigt hatten, der sie verpflichtet, das Ministerium über sämtliche Ermittlungen zur Aufklärung von Mißhandlungsvorwürfen gegen die Polizei in Kenntnis zu setzen.

Ende April 1997 waren die Ermittlungen über die von Binyamin Safak gegen Frankfurter Polizeibeamte erhobenen Mißhandlungsvorwürfe noch immer nicht abgeschlossen. (Im März 1997 teilte die Frankfurter Staatsanwaltschaft amnesty international, bei den Ermittlungen seien aus einer Reihe von Gründen Verzögerungen eingetreten, beispielsweise wegen der großen Zahl der zu vernehmenden Polizeibeamten, der Tatsache, daß der Fall mit einer Reihe separater Ermittlungen in Verbindung steht, sowie wegen der Weigerung des Anzeigeerstatters, an einer Gegenüberstellung teilzunehmen.

Der Fall Binyamin Safak ist einer von sieben Einzelfällen, die der UN-Sonderberichterstatter der deutschen Regierung übermittelte, die dazu Stellung nahm.

Jüngste Entwicklungen im Fall Muhamed A. (Köln, Nordrhein-Westfalen) [30]

Im März 1996 ließ der Generalstaatsanwalt von Köln amnesty international wissen, er habe infolge eines Widerspruchs von Muhamed A. die Wiederaufnahme von Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen angeordnet, denen zufolge Muhamed A. von Polizeibeamten mißhandelt worden war. Mehr als ein Jahr darauf und über zweieinhalb Jahre nach Anzeigeerstattung durch Muhamed A. ist es den Behörden noch immer nicht gelungen, ihre Ermittlungen abzuschließen.

Muhamed A. hatte im Oktober 1994 den Vorwurf erhoben, ein Polizeibeamter habe seinen Kopf mit voller Gewalt gegen den Kofferraum eines Polizeifahrzeugs geschlagen, wobei einer seiner Vorderzähne abgebrochen war. Ferner machte er geltend, man habe ihn auf eine Polizeiwache gebracht, wo ein Beamter ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Medizinische Gutachten bestätigten, daß ihm ein Zahn ausgeschlagen worden war, daß er ein Kiefergelenkstrauma und eine Prellung und Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Schnittwunde an der rechten Hand erlitten hatte. Im Oktober 1995 entschied die Kölner Staatsanwaltschaft, es lägen keine Beweise für Mißhandlungen durch einen der an der Festnahme und Inhaftierung von Muhamed A. beteiligten Beamten vor. Im November 1995 äußerte amnesty international gegenüber dem Justizminister von Nordrhein-Westfalen Bedenken, daß die Ermittlungen zur Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe von Muhamed A. weder zügig noch unparteiisch durchgeführt worden waren. So hatte die Staatsanwaltschaft wichtige medizinische Beweismittel unberücksichtigt gelassen, die Zeugenaussagen des Opfes und seines Freundes als voreingenommen zurückgewiesen, die Vorwürfe des Opfers, es sei auch auf der Polizeiwache mißhandelt worden, nicht nachgeprüft und es überdies unterlassen, das Opfer, die beschuldigten Beamten und andere Zeugen persönlich zu vernehmen. Auch eine auf der Grundlage der Richtlinien für das Strafverfahren vorgesehene Besichtigung des Tatortes durch die Ermittlungsbehörde war unterblieben. amnesty international forderte die Kölner Staatsanwaltschaft auf, die Ermittlungen zur Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe wiederaufzunehmen und sicherzustellen, daß diese zügig, gründlich und unparteiisch durchgeführt werden.

Verzögerungen bei der Untersuchung von Mißhandlungsvorwürfen haben nicht nur unerträgliche seelische Belastungen sowohl für die mutmaßlichen Opfer als auch für möglicherweise unschuldige Beamte zur Folge, sie können zudem dazu führen, daß die Wahrscheinlichkeit schwindet, daß für Mißhandlungen verantwortliche Polizisten ihrer Strafe zugeführt werden. So sprach im Februar 1996 ein Gericht in Hamburg drei Polizeibeamte frei, die angeklagt waren, im August 1989 auf einer Hamburger Polizeiwache den Häftling Lutz Priebe mißhandelt zu haben. Der Richter begründete seine Entscheidung damit, daß wegen des Zeitablaufs von annähernd sechseinhalb Jahren eine genaue Klärung des Vorfalls nicht mehr möglich sei. (Lutz Priebe hatte den Vorwurf erhoben, von Beamten des 16. Polizeireviers mit dem Kopf gegen eine Tischkante gestoßen worden zu sein und sich dabei einen Nasenbeinbruch zugezogen zu haben. Die beschuldigten Polizisten hatten geltend gemacht, der Häftling sei gefallen und gegen einen Stuhl geschlagen.)[31] Obwohl ein Hamburger Gericht Lutz Priebe bereits im Februar 1993 für die erlittenen Verletzungen eine Entschädigung zugesprochen hatte, verstrichen mehr als zwei weitere Jahre, bis schließlich im März 1995 gegen die drei Polizisten wegen des Vorfall Strafanklage erhoben wurde.

3.2 Keine Gewähr für umfassende und unparteiische Ermittlungen

In Deutschland ist es Aufgabe und Pflicht der Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ihr Informationen zur Kenntnis gelangen, die den Verdacht einer Straftat begründen.[32] Wird gegen einen Polizeibeamten der Vorwurf erhoben, eine in seinem Gewahrsam befindliche Person mißhandelt zu haben, muß die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt erforschen. Dazu kann sie die "Behörden und Beamten des Polizeidienstes" mit unterstützenden Ermittlungen beauftragen.[33] In ihrer Funktion als Hilfsbeamte der Anklagebehörde sind Polizisten verpflichtet, "den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ... Folge zu leisten".[34] Absatz 3 (I) der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren schreibt des weiteren vor: "Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen."

Aus den vielen von amnesty international seit Mai 1995 überprüften Fällen wird ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaften dieser Richtlinie nicht nachkommen, was einige Behörden auch offen einräumen. Auf eine Empfehlung von amnesty international, die Befragung mutmaßlicher Mißhandlungsopfer, der beschuldigten Polizeibeamten und sonstigen Zeugen durch die Staatsanwälte persönlich vornehmen zu lassen, reagierte beispielsweise die Berliner Senatsverwaltung für Justiz in einem Schreiben vom Juli 1995 mit der Auskunft:

"Dies [wird] von der Berliner Staatsanwaltschaft bereits teilweise praktiziert. Insbesondere die mutmaßlich Geschädigten werden ganz überwiegend durch die Staatsanwaltschaft vernommen. Eine Übernahme der gesamten Ermittlungsarbeit ist aber wegen der insgesamt sehr starken Arbeitsbelastung der Berliner Staatsanwaltschaft nicht möglich."

Auch gemäß der Strafprozeßordnung hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht sicherzustellen, daß sämtliche der Aufklärung des Sachverhalts dienliche Beweise - belastende wie entlastende - ermittelt werden.[35] Sie muß gegen jede einer strafbaren Handlung beschuldigte Person Anklage erheben, wenn die Ermittlungen hierfür "genügenden Anlaß" bieten.[36] "Genügender Anlaß" wiederum ist dann gegeben, wenn der Angeschuldigte "einer Straftat hinreichend verdächtig" erscheint,[37] mithin seine spätere Verurteilung also zu erwarten ist. "Der unbestimmte Rechtsbegriff `hinreichender Tatverdacht'", so ein maßgeblicher juristischer Kommentar zur Strafprozeßordnung, "läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum. Die Aufklärung von widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der Hauptverhandlung überlassen werden."[38]

Nach Auffassung von amnesty international verstoßen Staatsanwaltschaften, indem sie es unterlassen, in einem jeden Fall mutmaßlicher polizeilicher Mißhandlungen sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, gegen ihre Amtspflichten. Nachfolgend sind eine Reihe von Fällen beschrieben, in denen die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zur Aufklärung von Mißhandlungsvorwürfen amnesty international Anlaß zu Kritik boten.

Der Fall Mustafa K. (Berlin)

Mustafa K., deutscher Staatsbürger türkischer Herkunft, erhebt den Vorwurf, am 2. Juli 1996 sei er kurz nach Mitternacht in seiner Wohnung von Polizeibeamten mißhandelt worden, nachdem er gegen eine Durchsuchung seiner Wohnung ohne einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl protestiert hatte. (Die Beamten hatten Mustafa K. informiert, daß sein Sohn dabei beobachtet worden sei, wie er mit einem Filzstift eine Leuchtreklame bemalte und daß sie nun nach weiteren Beweisen suchen wollten. Ein Durchsuchungsbefehl, so die Beamten, werde hierfür nicht benötigt.) Als Mustafa K. die Polizisten aufforderte, seine Wohnung zu verlassen, sollen zwei von ihnen - einer in Zivil, der andere im Kampfanzug - ihn auf den Boden seines Schlafzimmers gezwungen und zusammen mit zwei oder drei weiteren Kollegen begonnen haben, den auf dem Boden Liegenden mit ihren behandschuhten Fäusten und mit einer Taschenlampe zu schlagen und ihm Fußtritte gegen Kopf und Körper zu versetzen. Anschließend zerrten sie nach vorliegenden Berichten den schreienden Mustafa K. zu einem Polizeitransporter. Einer der Beamten rief, man solle im Transporter Platz schaffen, und forderte einen seiner Kollegen auf, Mustafa K. auf den Boden des Fahrzeugs zu werfen. Wie es hieß, wurde der Mann daraufhin in das Fahrzeug gestoßen, wobei er sich in keiner Weise gegen den Sturz schützen konnte, da seine Hände auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt waren. Im Fahrzeug selbst soll der Festgenommene am Boden festgehalten und mit Fußtritten traktiert worden sein. Als das Opfer zu schreien begann, schlossen die Beamten die Tür des Transporters. Mustafa K. berichtet, auch während der Fahrt zur Polizeiwache in der Eiswaldtstraße sei er weiter körperlich mißhandelt und überdies beschimpft worden sein. Unter anderem habe man ihn einen "Scheiß-Türken" gerufen und ihm erklärt, in der Türkei seien die Dinge viel schlimmer. Als einer der Polizisten die Jackentasche von Mustafa K. durchsuchte und einen deutschen Reisepaß fand, sollen die Beamten gelacht und dann gesagt haben: "Aha, ein Zugewanderter, aber er bleibt Türke." Danach - so die Aussage von Mustafa K. - hätten die Polizisten beratschlagt, wie sie Mustafa K. beschuldigen könnten, daß er versucht habe, sie mit einem Schlüssel anzugreifen. Einige Zeit später wurde Mustafa K. aus der Polizeiwache entlassen und schleppte sich zu einem Krankenhaus. Einem Erste-Hilfe-Bericht der Notfallstation des St.-Marien-Krankenhauses vom 2. Juli 1996 sowie einem zwei Tage später erstellten medizinischen Attest seines Hausarztes zufolge hat Mustafa K. auf der rechten Seite eine Rippenprellung, multiple Prellungen im Gesicht und am Handgelenk sowie beidseitige Prellungen und Blutergüsse im Bereich der Schulter-Arm-Gelenke erlitten. Er wurde bis zum 22. November 1996 für arbeitsunfähig erklärt.

In einer Presseerklärung vom 9. Juli 1996 berichtete ein Polizeisprecher, die Darstellung, die Mustafa K. von dem Tatgeschehen gegeben habe, unterscheide sich erheblich von der der beteiligten Beamten. Weiter hieß es, die Staatsanwaltschaft werde Ermittlungen zur Aufklärung des Vorfalls einleiten und daß man gegen Mustafa K. eine Gegenanzeige wegen Widerstandes und Körperverletzung erstattet habe

Im Dezember 1996 forderte amnesty international die Berliner Behörden auf sicherzustellen, daß die zur Aufklärung der von Mustafa K. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe eingeleiteten Ermittlungen gründlich, zügig und unparteiisch durchgeführt werden. Im März 1997 setzte die Berliner Staatsanwaltschaft amnesty international davon in Kenntnis, daß die Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe von Mustafa K. eingestellt worden seien. Der Staatsanwaltschaft zufolge hatten die beteiligten Beamten die Mißhandlungen bestritten und einmütig geltend gemacht, der Kläger habe versucht, sie an der Durchsuchung der Wohnung zu hindern und dabei tätlich angegriffen. Darüber hinaus erklärten die Polizisten, Mustafa K. habe sich ihren Versuchen, ihn festzunehmen, widersetzt, und einer von ihnen habe ihn einmal schlagen müssen, um seinen Widerstand zu brechen. Schließlich hatten die Beamten noch ausgesagt, sie hätten den Festgenommen auch im Fahrzeug, in dem man ihn nach seiner Festnahme abtransportiert hatte, weder mißhandelt noch beleidigt. Dem staatsanwaltlichen Bericht zufolge konnten "die Beschuldigtenangaben durch die vorhandenen Beweismittel ... nicht widerlegt werden". Insbesondere habe "kein neutraler Zeuge Mißhandlungen ... wahrgenommen".

Nach einer Prüfung des gesamten Ermittlungsberichts wandte sich amnesty international im April 1997 mit einem Schreiben an den Berliner Generalstaatsanwalt, in dem sie die Sorge äußerte, daß die Staatsanwaltschaft es bei ihren Ermittlungen unterlassen habe, sämtliche verfügbaren Beweismittel gleichwertig und unparteiisch zu behandeln, [39] und daß sie gegen die Richtlinien für das Strafverfahren verstoßen habe, indem sie keinen der Zeugen, auch nicht die beteiligten Beamten, persönlich vernommen habe.[40] amnesty international forderte, die Ermittlungen zur Klärung der Mißhandlungsvorwürfe von Mustafa K. wiederaufzunehmen und sie Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention entsprechend unparteiisch durchzuführen. Noch im selben Monat erfuhr amnesty international, daß ein von Mustafa K. gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingelegter Widerspruch abgewiesen worden war. Gegen Mustafa K. selbst war inzwischen Anklage wegen Widerstandes, Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung erhoben worden.

Jüngste Entwicklungen im Fall Azad Khan Fegir Ahmad, Norool Hak Hakimi und Mohammed Nabi Schafie (Leipzig, Sachsen) [41]

Im April 1996 wies die Leipziger Staatsanwaltschaft nach zehnmonatigen Ermittlungen die Strafanzeige von Azad Khan Fegir Ahmad, Norool Hak Hakimi und Mohammed Nabi Schafie ab. Die drei afghanischen Asylbewerber hatten geltend gemacht, Polizeibeamte hätten den von ihnen bewohnten Wohnwagen gestürmt, sie mit Fußtritten und Faustschlägen mißhandelt und ihnen Handschellen angelegt. Mohammed Nabi Schafie und Norool Hak Hakimi benötigten nach dem mutmaßlichen tätlichen Angriff gegen sie eine stationäre Krankenhausbehandlung; Mohammed Nabi Schafie wegen multipler Prellungen, Norool Hak Hakimi wegen einer Gehirnerschütterung, einer Prellung am Bauch und Hautabschürfungen. Der Leiter der Leipziger Kriminalpolizei räumte später ein, die Polizeioperation sei "blöd gelaufen". Seinen Erklärungen zufolge war bei der Polizei eine Anzeige eingegangen, nach der ein bewaffneter und möglicherweise gefährlicher Mann eine Frau gegen ihren Willen festhalte. Die Polizisten hatten jedoch die falsche Unterkunft gestürmt.

In ihrer Einstellungsverfügung erklärte die Staatsanwaltschaft, die Beamten hätten gesetzmäßig gehandelt, als sie den Wohnwagen der drei Asylbewerber stürmten und sie unter Anwendung von Gewalt festnahmen. (Die Tatsache, daß die Polizei die falsche Unterkunft gestürmt hatte, hielten die Behörden nicht für relevant.) Als die drei Männer - in dem Glauben, sie würden von "Neo-Faschisten" überfallen - sich ihrer Festnahme widersetzten, sei ein zulässiges und angemessenes Maß an Gewalt angewendet worden. Die Beamten hätten unter anderem "fest zupacken", "Fesseln anlegen sowie die Geschädigten zu Boden drücken" dürfen. Die Verletzungen der drei Männer seien unter anderem auf die in dem Wohnwagen herrschende räumliche Enge zurückzuführen. "Im übrigen", so die Staatsanwaltschaft, "bestritten auch die Beschuldigten selbst, die Geschädigten geschlagen, getreten oder ein derartiges Verhalten bei ihren Kollegen bemerkt zu haben."

Im Oktober 1996 äußerte amnesty international gegenüber der Staatsanwaltschaft Bedenken hinsichtlich der Begründung für ihre Entscheidung, keine Anklage gegen die Beamten zu erheben, und bat um Klärung mehrerer Aspekte der staatsanwaltlichen Ermittlungen. So ersuchte amnesty international die Staatsanwaltschaft beispielsweise um Auskunft, ob sie eine unabhängige Sachverständigenmeinung über die Ursache der Verletzungen eingeholt habe, um festzustellen, ob die Verletzungen eher mit den Vorwürfen der Kläger übereinstimmen, daß man sie vorsätzlich geschlagen und getreten hat, oder eher die Version der Beamten unterstützen, der zufolge sie lediglich "fest zugepackt und die Geschädigten zu Boden gedrückt haben". Des weiteren bat die Organisation um Auskunft, ob der für die Ermittlungen zuständige Staatsanwalt die im Verdacht stehenden Beamten sowie mögliche andere Zeugen persönlich befragt habe und selbst den Tatort in Augenschein genommen hat, wie es Punkt 3 (I) der Richtlinien für das Strafverfahren vorsieht. Schließlich bat amnesty international noch darum, ihr mitzuteilen, warum die Ermittlungen erst nach zehn Monaten abgeschlossen werden konnten, da die Kläger noch am Tag des Vorfalls von der Staatsanwaltschaft zum Tathergang befragt worden waren.

Im Januar 1997 teilte die Leipziger Staatsanwaltschaft amnesty international mit, die Organisation habe kein "berechtigtes Interesse" dargelegt, Informationen über die Ermittlungen zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft fügte hinzu, es gebe für sie "keinen Anlaß", die von amnesty international aufgeworfenen Fragen zu diskutierten.

Jüngste Entwicklungen im Fall M. (Braunschweig, Niedersachsen) [42]

M., ein Asylbewerber aus Uganda, erhebt den Vorwurf, er sei im März 1996 von Polizeibeamten aus Braunschweig mißhandelt worden. In einer schriftlichen Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft von Braunschweig machte der 29jährige im April 1996 geltend, er sei soeben auf dem Weg in die zweite Etage des Asylbewerberheims gewesen, um dort zu duschen, als ihn plötzlich mehrere maskierte Männer angriffen, von denen einer ihn packte und mehrmals gegen eine Wand stieß. Mehrere Männer, von denen keiner auch nur ein Wort sagte, umstellten M., und er erhielt seinen eigenen Angaben zufolge Schläge ins Gesicht und gegen den Körper. Er fiel zu Boden und wurde nach vorliegenden Berichten von derselben Person, die ihn zunächst angegriffen hatte, gegen das Fußgelenk getreten. Der Asylbewerber, der angibt, er habe während des Angriffs keinerlei Widerstand geleistet, glaubte, es handele sich um eine Gruppe von "Neo-Nazis". Später jedoch mußte er erfahren, daß seine Angreifer Polizeibeamte waren, die an einer Drogenrazzia in der Unterkunft beteiligt waren. Medizinischen Gutachten zufolge hat der Ugander bei dem Vorfall multiple Prellungen an der Schulter, am Nasenbein, am Schädel und an den Rippen, Schürfwunden am rechten Knie und der rechten Schulter sowie eine Zerrung am oberen linken Sprunggelenk davongetragen. Ein Arzt, der M. einige Stunden nach dem Vorfall untersuchte, erklärte, der Mann sei von zwei Freunden "fast getragen" worden, als er seine Praxis aufsuchte.

Im August 1996 forderte amnesty international die niedersächsischen Behörden auf, eine zügige und unparteiische Untersuchung durchzuführen, um die von M. erhobenen Vorwürfe aufzuklären. Noch im selben Monat teilte das Innenministerium von Niedersachsen mit, das Schreiben der Organisation sei an die Polizeibehörden von Braunschweig weitergeleitet worden. Diese wiederum ließen amnesty international im März 1997 wissen, die Ermittlungen hätten ergeben, das die Anwendung eines Minimums von Gewalt gegen M. durch die Polizeibeamten notwendig gewesen sei.

Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt amnesty international eine Kopie des Einstellungsbeschlusses. Im April 1997 äußerte die Organisation gegenüber den Behörden von Niedersachsen die Sorge, die Ermittlungen seien möglicherweise nicht umfassend und unparteiisch gewesen, wie es Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention vorschreibt. Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zufolge hatten insgesamt vier Beamte - zwei Beschuldigte und zwei, die Zeugen des Vorfalls gewesen waren - behauptet, M. sei geflüchtet, als er einen von ihnen erblickt habe, und habe überdies ihre Rufe "Halt, Polizei" ignoriert. Der erste Beamte, der den Asylbewerber zu fassen bekommen habe, sei "mit der Folge gegen ihn geprallt, daß M. an die Wand gedrückt worden sei". M. habe sich dem Versuch des Beamten, ihn festzunehmen, gewaltsam widersetzt, so daß man ihn zu Boden gedrückt habe, wo M. sich weiterhin mit Schlägen und Fußtritten gewehrt habe. Alle vier Beamten bestritten, daß M. mißhandelt worden sei, und machten geltend, der Mann habe keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Des weiteren - so die Ermittler der Staatsanwaltschaft - hätten auch nach der Festnahme gemachte Polizeifotos weder sichtbare Verletzungen gezeigt noch etwaige Blutspuren auf der Kleidung des Mannes. Bei ihrer Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen kam die Staatsanwalt zu dem Schluß, daß der Kläger bei seiner Darstellung übertrieben hatte (beispielsweise als er sagte, er habe zwei Stunden lang in Handschellen gefesselt auf dem Boden gelegen, obwohl dies nach objektiver Einschätzung nicht länger als eine Viertelstunde gewesen sein könne). Die Verläßlichkeit der Aussagen der Beamten dagegen werde noch verstärkt durch die Tatsache, daß alle an der Operation beteiligten Polizisten von unterschiedlichen Wachen herangezogen worden waren und nicht einmal alle einander gekannt hatten. Dies - so die Staatsanwaltschaft - mache es unwahrscheinlich, daß sie für ihre Kollegen etwas vertuschen wollten. In Würdigung sämtlicher Beweismittel entschied die Staatsanwaltschaft: "Die dabei davongetragenen Verletzungen [von M.] sind mithin auf [seine] Widerstandshandlungen zurückzuführen." Mit dieser Begründung wurden die Ermittlungen gegen die verdächtigten Beamten aus Mangel an Beweisen für die Existenz einer strafbaren Handlung eingestellt.

Im April 1997 bat amnesty international die niedersächsischen Behörden um Auskunft darüber, wie sie sich die offenkundigen Widersprüche zwischen den Aussagen der Beamten, der Festgenommene sei nicht verletzt gewesen, und den verfügbaren medizinischen Gutachten über vorhandene Verletzungen erklären. Des weiteren fragte die Organisation nach, ob die Fotos von dem Festgenommenen detailliert genug gewesen seien, um seine Verletzungen an Schulter, Nase, Schädel, dem rechten Knie sowie und dem linken Sprunggelenk erkennen zu können, und ob die Kleidung von M. kriminaltechnisch untersucht worden sei. Hinsichtlich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, der Kläger habe in seinen Darstellungen übertrieben, bat amnesty international schließlich noch um Auskunft darüber, aus welcher Quelle die M. zugeschriebene Behauptung stammt, er habe zwei Stunden lang mit Handschellen gefesselt auf dem Boden gelegen. Den amnesty international vorliegenden Informationen zufolge hatte M. während der Ermittlungen zweimal (einmal gegenüber der Polizei und einmal bei einer Befragung durch einen Richter) erklärt, er habe zwischen 15 und 30 Minuten auf dem Boden gelegen. Bis Ende April 1997 hatte die Organisation noch keine Antwort der niedersächsischen Behörden erhalten. Im Mai 1997 jedoch erfuhr amnesty international, daß der von dem Rechtsanwalt des Opfers eingelegte Widerspruch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen einzustellen, einen Monat zuvor abgewiesen worden war.

Die von amnesty international überprüften Fälle lieferten vielfach Hinweise darauf, daß die Staatsanwaltschaften bei der Beweisbewertung durchgängig die zugunsten beschuldigter Polizisten gemachten Zeugenaussagen als glaubwürdiger ansehen als Aussagen, die die Vorwürfe mutmaßlicher Mißhandlungsopfer erhärten. Der Bericht des Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft verdeutlicht, wie schnell Staatsanwaltschaften zu Fehlentscheidungen gelangen können, wenn sie automatisch davon ausgehen, daß Angaben der Polizei notwendigerweise mehr Glaubwürdigkeit besitzen als die der Beschwerdeführer. Ein Oberstaatsanwalt, der rund 300 Vernehmungen von Polizeibeamten durchgeführt hat, die im Verdacht standen, für Übergriffe gegenüber Ausländern verantwortlich zu sein, erklärte vor dem Ausschuß: "Die Erfahrung, die ich gemacht habe, war die, daß Polizeibeamte in einer Weise, wie ich es nicht vorher erlebt habe, jedenfalls ... nur ... in Bereichen der Schwerstkriminalität ... ihre Aussagen, die sie bei uns gemacht haben, abgestimmt haben, und zwar ganz eindeutig ..."[43] Ab einer bestimmten Phase der Ermittlungen, so der Staatsanwalt weiter, hätten keine Fragen mehr gestellt werden müssen, da die Zeugen bereits die fertigen Antworten mitgebracht hätten.[44] Der Ausschuß hielt in seinem Bericht als Fazit fest: "Wenn es zu [abgesprochenen] Falschaussagen kommt, so [wird dann regelmäßig] die zu ermittelnde Straftat nicht mit einer für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können."[45]

Die im Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses aufgezeigten Probleme sind in ähnlicher Form auch von noch im Dienst befindlichen oder pensionierten Polizisten aus anderen Städten Deutschlands offen angesprochen worden. So äußerte sich ein hoher Polizeikommissar in Gießen auf einem Fortbildungslehrgang gegenüber den teilnehmenden Polizisten: "Manchmal sehen Beamte weg, wenn einem Kollegen `die Hand ausrutscht' oder eine Tür `aus Versehen an den Kopf des Festgenommenen knallt'. Polizisten, die solche Vorgänge melden, werden häufig als `Nestbeschmutzer' diskriminiert."[46] Eine ehemalige Kriminaldirektorin, die im Oktober 1996 im Prozeß gegen acht der Körperverletzung angeklagte Berliner Polizisten als Zeugin vernommen wurde, erklärte vor Gericht, daß Polizeizeugen bei Straftaten von Kollegen plötzlich unter "unheimlichen Gedächtnislücken" litten, während sich der Körperverletzung im Amt beschuldigte Beamte nicht selten mit angeblichen Widerstandshandlungen des Festgenommenen "herauszureden" versuchen.[47] (Im November 1996 wurden sieben der acht angeklagten Beamten freigesprochen. Bei der Urteilsverkündung kritisierte der Vorsitzende Richter die Tatsache, daß während der polizeiinternen Ermittlungen des Falles maßgebliche Beweismittel vernichtet und die Staatsanwaltschaft erst zu einem viel zu späten Zeitpunkt eingeschaltet worden war.)

amnesty international ist überzeugt davon, daß mehr Vorwürfe über Mißhandlungen, als dies derzeit der Fall ist, Gegenstand von Gerichtsverfahren werden könnten,[48] wenn die Staatsanwaltschaften Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen zügig nachgehen, die Befragung sämtlicher Zeugen, einschließlich der beteiligten Polizeibeamten, persönlich vornehmen und den Tatort selbst besichtigen würden. Wichtig wäre es des weiteren, daß sie unabhängige medizinische Gutachter über die möglichen Ursachen der von den Beschwerdeführern und gegebenenfalls von den beschuldigten Polizisten erlittenen Verletzungen einholen sowie ihr besonderes Augenmerk auf die Frage lenkten, inwieweit Art und Ausmaß der von den Ordnungskräften angewandten Gewalt mit internationalen Menschenrechtsstandards, die dem Einsatz von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen Grenzen setzen, in Einklang stehen.[49] Nicht zuletzt sollten die Staatsanwaltschaften stets ihrer Pflicht genügen und sowohl belastende als auch entlastende Beweise in gleichermaßen unparteiischer Weise ermitteln. Wie amnesty international bereits in ihrem Bericht vom Mai 1995 ausgeführt hat, scheinen Gerichte oftmals eher als die Staatsanwaltschaften in der Lage zu sein, die vorhandenen Beweismittel zu bewerten und zu würdigen, wie der nachfolgend geschilderte Fall verdeutlicht.

Jüngste Entwicklungen im Fall Ali-Abdulla und Taha Iraki (Berlin) [50]

Die Brüder Ali-Abdulla und Taha Iraki - beides deutsche Staatsbürger libanesischer Herkunft - haben den Vorwurf erhoben, am Abend des 4. Juni 1994 von Polizeibeamten mißhandelt worden zu sein, nachdem sie bei dem Versuch, eine Tür des Autos von Taha Iraki zu öffnen, versehentlich das Fenster zerschlagen hatten. Den Aussagen der Brüder zufolge waren zwei Polizeibeamte auf sie zugerannt, die ohne zu zögern begannen, mit ihren Schlagstöcken auf Ali-Abdulla Iraki einzuschlagen. Dann packten sie ihr Opfer von hinten, verdrehten seine rechte Hand und warfen ihn auf ein anderes dort geparktes Auto, wobei sie dessen Tür einbeulten. Anschließend seien drei weitere Beamte erschienen, die Taha Iraki an den Haaren aus seinem Wagen zerrten, ihn zu Boden warfen und mit ihren Schlagstöcken auf ihn einprügelten. Ali-Abdulla Iraki gibt an, als er gegen die Mißhandlung seines Bruders protestiert habe, sei er in Handschellen gelegt und gleichfalls geschlagen worden. Dann fesselten die Polizisten auch Taha Iraki mit Handschellen, wobei sie weiterhin auf den hilflos am Boden liegenden Mann eingeschlagen haben sollen. Anschließend hätten sie ihn zu dem unweit geparkten Polizeifahrzeug geschleift. Beide Brüder erheben darüber hinaus den Vorwurf, sie seien auch noch innerhalb des Polizeifahrzeugs mit Schlägen traktiert worden, bevor man sie zur 53. Polizeiwache brachte. Wie es hieß, gaben die Beamten keinerlei Erklärung für die Festnahme der beiden, noch machten sie den Versuch, den Halter des Fahrzeugs mit der zerbrochenen Scheibe festzustellen.

Auf der Wache wurden die Brüder in separate Zellen eingesperrt. Als Ali-Abdulla Iraki wissen wollte, was überhaupt vor sich gehe, erhielt er von zwei Polizeibeamten in Zivil die Auskunft: "Wir richten Dich auf unsere Art." (Beide Brüder wurden später des Widerstandes gegen die Staatsgewalt beschuldigt.) Etwa eine halbe Stunde später wurden die Brüder ohne weitere Erklärung auf freien Fuß gesetzt. Sie suchten unverzüglich die Notfallstation des örtlichen Krankenhauses auf, um ihre Verletzungen behandeln zu lassen. Aus einem medizinischen Bericht geht hervor, daß der rechte Arm von Ali-Abdulla Iraki in Gips gelegt werden mußte, weil er sich das Handgelenk gebrochen hatte. Des weiteren hatte er Prellungen und Hautabschürfungen davongetragen. Bei Taha Iraki wurden Platz- und Schürfwunden an der linken Schulter, Prellmarken am Rücken und Schürfwunden am linken Ellenbogen diagnostiziert. Die Ehefrau von Ali-Abdulla Iraki, Clara, hatte die Mißhandlung und die Festnahme der beiden Brüder beobachtet und gegen das Vor-gehen der Beamten protestiert. Daraufhin soll einer der Polizisten geäußert haben, sein Kollege müsse einen "Blackout" gehabt haben. Des weiteren hatte sie gehört, wie eben jener Kollege den am Boden liegenden Taha Iraki beschimpfte und als "Scheiß-Türken" bezeichnete.

Im September 1995, mehr als 15 Monate nach Anzeigeerstattung, erhielten Ali-Abdulla und Taha Iraki von der Berliner Staatsanwaltschaft die Mitteilung, gegen keinen der an ihrer Festnahme beteiligten Beamten werde Anklage erhoben. In der Begründung hieß es, die Aussagen der Kläger und von Clara Iraki seien widersprüchlich oder unglaubwürdig gewesen. Die Beamten hätten nur Gewalt angewendet, unter anderem durch Schlagstockeinsatz, um den Widerstand der beiden Brüder zu brechen und sich selbst zu verteidigen. Augenzeugenberichte, denen zufolge die Beamten unverhältnismäßige Gewalt angewendet hatten, die Mißhandlungen gleichgekommen war, erreichten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht das "Maß an Sicherheit, das für eine Anklageerhebung erforderlich gewesen wäre". Dasselbe gelte für die Anschuldigung, die Beamten hätten Ali-Abdulla und Taha Iraki in rassistischer Weise beleidigt. Im Oktober 1995 legten die Brüder gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Widerspruch ein. Drei Wochen vor dem Erhalt der Mitteilung, daß ihr Widerspruch abgewiesen worden war, erfuhren Ali-Abdulla und Taha Iraki, daß man sie wegen Widerstandes gegen ihre Festnahme, Körperverletzung und Beleidigung angeklagt hatte. (In der Anklageschrift hieß es, einer der Beamten habe Hautabschürfungen an beiden Armen und der linken Hand sowie eine Bißwunde am kleinen Finger der rechten Hand erlitten, während ein zweiter Beamter eine Verletzung am linken Ellenbogen davongetragen hatte, die einen Gipsverband erforderte.)

Im Februar 1996 fand das Gerichtsverfahren gegen Taha Iraki statt. Während des Prozesses kritisierte der Richter das "sehr traurige Bild", das die Zeugen der Polizei abgegeben hatten, während der Staatsanwalt einen der sieben Beamten, die vor Gericht ausgesagt hatten, als das "personifizierte schlechte Gewissen" bezeichnete und Freispruch für Taha Iraki beantragte. Das Gericht entschied, der Beamte, der Taha Iraki festgenommen hatte, habe widerrechtlich gehandelt, und die Verletzungen, die der Festgenommene erlitten hatte, seien die Folge eines tätlichen Angriffs der Polizisten. Zu den Verletzungen der Beamten sagte das Gericht, die Hautabschürfungen des einen Polizisten seien entstanden, als Taha Iraki sich durch Notwehr gerechtfertigt zu verteidigen versucht hatte, während die Verletzung am Ellenbogen des zweiten Beamten darauf zurückzuführen sei, er sei mit dem Arm auf den Boden aufgeschlagen. Taha Iraki wurde von sämtlichen Anklagen freigesprochen.

Nach dieser Gerichtsentscheidung stellte Taha Iraki einen Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen zur Aufklärung der von ihm und seinem Bruder gegenüber den Polizisten erhobenen Mißhandlungsvorwürfe, dem auch entsprochen wurde. Im Mai 1996 jedoch informierte die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt von Taha Iraki, "vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Zeitablaufs seit der Tat [ergibt] sich auch nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen keine vollständige Aufklärung des Sachverhalts". Diese Erklärung ist eine Ironie angesichts der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft selbst 15 Monate für ihre Ermittlungen benötigt hatte und der tatsächliche Sachverhalt erst während des Gerichtsverfahrens gegen Taha Iraki - also 21 Monate nach dem Geschehen - zutage getreten war.

Im Juni 1996 wies Ali-Abdulla Iraki ein Angebot des für seinen Fall zuständigen Richters, die Anklage gegen ihn fallenzulassen, zurück, da er davon ausging, nur in einem umfassenden Hauptverfahren seine vollständige Unschuld beweisen zu können.Im März 1997 wurde auch er von sämtlichen Anklagen freigesprochen.

Der Fall von Ali-Abdulla und Taha Iraki ist einer von sieben Einzelfällen, die der UN-Sonderberichter-statter über Folter 1996 der deutschen Regierung zugeleitet hat, die dazu Stellung nahm.

Die deutschen Bundesbehörden haben keinerlei Probleme bei der Ermittlung und strafrechtlichen Behandlung von Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen erkennen wollen. So reagierte die damalige Bundesjustizministerin auf den Bericht von amnesty international vom Mai 1995, indem sie der Organisation in einem Schreiben vom Juni 1995 versicherte: "Die Strafverfolgungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland [gehen] strafrechtlichen Vorwürfen gegen Polizeibeamte mit aller gebotenen Sorgfalt nach." Dabei hatte erst wenige Monate zuvor - im November 1994 - eine von der Hamburger Justizbehörde eingesetzte Arbeitsgruppe nach Überprüfung von 118 wegen des Verdachts auf polizeiliche Übergriffe durchgeführten Ermittlungsverfahren 68 der Verfahren beanstandet. Der Polizei hatte sie zum Vorwurf gemacht, daß ihre Beamten "nicht mit der vollen erforderlichen Intensität" ermittelt haben, während der Staatsanwaltschaft angelastet wurde, "die ihr gegenüber der Polizei obliegende Sachleitungsbefugnis" nicht aktiv genug wahrgenommen und Mängel bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit nicht beanstandet zu haben. Die Vorsitzende der Konferenz der Justizminister und -senatoren bezeichnete im Oktober 1996 die von amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 unterbreiteten Empfehlungen als überflüssig, da die von der Organisation als für Ermittlungen wesentlich erachteten Grundsätze bereits in der Strafprozeßordnung und in Verwaltungsverfügungen wie den Richtlinien für das Strafverfahren verankert seien. Daß amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 aus den genannten Texten wörtlich und ausführlich zitiert hatte, schien der Vorsitzenden der Justizministerkonferenz, als sie ihre Kritik formulierte, ebensowenig in Erinnerung gewesen zu sein wie die Tatsache, daß amnesty international nicht das Fehlen von Grundsätzen, sondern deren allzu häufige Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaften beanstandet hatte.

Ähnlich besorgt wie amnesty international zeigte sich auch der UN-Menschenrechtsausschuß, der sich im November 1996 mit dem vierten periodischen Bericht der Bundesregierung über die von ihr zur Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ergriffenen Maßnahmen befaßte, über die in Deutschland bei Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen zur Verfügung stehenden Beschwerdemechanismen. Nach Abschluß seiner Beratungen am 7. November 1996 erklärte er: "Der Ausschuß äußert sich besorgt über Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter anderen Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten und Asylbewerber ausgesetzt sind. Diesbezüglich besteht Sorge darüber, daß es keinen wirklich unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Beschwerden über Mißhandlungen durch die Polizei gibt. Der Ausschuß empfiehlt daher, im gesamten Hoheitsgebiet des Vertragsstaates unabhängige Gremien zu schaffen und mit der Untersuchung von Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen zu beauftragen."[51]

Im März 1997 erkundigte sich amnesty international in einem Schreiben an den Bundesaußenminister nach den von der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des UN-Menschenrechtsausschusses ergriffenen Maßnahmen. Insbesondere bat die Organisation um Mitteilung, wen die deutsche Regierung mit der weiteren Bearbeitung der Empfehlungen und der Koordinierung ihrer Umsetzung beauftragt hat, welche Vorgaben hierzu gemacht worden sind und ob ein Zeitplan für die Umsetzung der Empfehlungen aufgestellt worden ist. Bis Ende April 1997 hatte amnesty international auf ihr Schreiben noch keine Antwort in der Sache selbst erhalten.

Da die deutschen Behörden, wie der nachfolgend beschriebene Fall belegt, die von amnesty international erbetenen Informationen bisweilen nicht zur Verfügung gestellt haben, ist es der Organisation nicht möglich zu beurteilen, ob ihrer Forderung, Vorwürfe über Mißhandlungen umfassend und unparteiisch zu untersuchen sowie für übermäßige Gewaltanwendung oder vorsätzliche Mißhandlungen verantwortliche Polizeibeamte vor Gericht zu bringen, ohne Ausnahme nachgekommen worden ist.

Rassistisch motivierter Angriff auf ein Asylbewerberheim in Rostock (Mecklenburg-Vorpommern); jüngste Entwicklungen [52]
Der rassistisch motivierte Angriff auf ein Asylbewerberheim in Rostock-Lichtenhagen, der im August 1992 stattfand und drei Tage lang andauerte, gilt als furchterregendes Symbol für die ausländerfeindliche Gesinnung und die rassistisch motivierte Gewalt, die nach der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik Deutschland aufgekommen sind. Der Rückzug der Polizei in der letzten Nacht der Übergriffe war ein anschauliches Beispiel für das Versagen der deutschen Behörden, Ausländern hinreichenden Schutz zu gewähren. (Nach der Evakuierung von rund 200 Asylsuchenden hatten sich die Polizeikräfte zurückgezogen und mehr als 100 vietnamesische Gastarbeiter, die im Nachbarhaus lebten, schutzlos zurückgelassen. Randalierer waren in das Haus eingedrungen und hatten Feuer gelegt, so daß die Vietnamesen auf das Dach des Gebäudes flüchten mußten, um ihr Leben zu retten.)

amnesty international hatte zunächst gegenüber den Behörden von Mecklenburg-Vorpommern in einem Schreiben die Sorge geäußert, daß die Polizei es im August 1992 offenbar unterlassen hatte, die Vietnamesen zu schützen. Auf ihr Schreiben an den Innenminister des Bundeslandes erhielt sie jedoch keine Antwort. Ein zweites Schreiben an den Justizminister von Mecklenburg-Vorpommern vom Februar 1993 leitete dieser an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, die der Organisation im Mai 1993 bestätigte, die Ermittlungen zur Aufklärung des Vorgehens zweier leitender Polizeibeamter seien noch nicht abgeschlossen. Im März 1994 hieß es in Berichten, die beiden Beamten seien der "fahrlässigen Brandstiftung" angeklagt worden. Im November 1995 beantwortete eine Sprecher des Justizministeriums von Mecklenburg-Vorpommern eine telefonische Anfrage von amnesty international mit dem Hinweis, das Oberlandesgericht Rostock habe die Anklage gegen einen der beiden Beamten nicht zugelassen. Ein anderes Gericht prüfe noch die Anklage gegen den zweiten Einsatzleiter. Im August 1996 ersuchte amnesty international die Staatsanwaltschaft Rostock um Auskunft über den Stand der gegen beide Beamte eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Noch im selben Monat ließ der Leitende Oberstaatsanwalt die Organisation wissen, ihre Anfrage könne "nicht zuletzt aus Gründen des Datenschutzes" nicht beantwortet werden. Stattdessen verwies der Leitende Oberstaatsanwalt in seinem Schreiben auf Veröffentlichungen in der regionalen Presse.

Im September 1996 äußerte amnesty international gegenüber den Behörden von Mecklenburg-Vorpommern ihr Bedauern über das offenkundige Widerstreben seitens der Staatsanwaltschaft Rostock, der Organisation Informationen über den Stand des Verfahrens gegen die beiden beschuldigten Beamten zukommen zu lassen. Des weiteren äußerte amnesty international Unverständnis darüber, daß die Rostocker Staatsanwaltschaft ihre Weigerung mit dem Hinweis auf den Datenschutz zu rechtfertigen suche, während sie gleichzeitig darauf verweist, daß dieselben Informationen offenbar Presseberichten zu entnehmen sind. Auf dieses Schreiben hat amnesty international bis zur Drucklegung des vorliegenden Berichts im April keine Antwort erhalten.

In einem anderen Fall, den amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 dokumentiert hatte, wurden nicht einmal die Zeugen eines Vorfalls von Mißhandlungen über den Ausgang einer von ihnen selbst eingereichten Beschwerde unterrichtet.

Weitere Informationen über eine Beschwerde von Zeugen polizeilicher Mißhandlungen (Berlin) [53]

Am 27. Juli 1994 wandten sich Edeltraud und Günter Wochnik mit einem Schreiben an den Berliner Polizeipräsidenten, in dem sie einen Vorfall schilderten, dessen Zeuge sie acht Tage zuvor geworden waren. Das Ehepaar hatte beobachtet, wie Polizeibeamte einen jungen Mann, bei dem es sich seiner Erscheinung nach um einen Südeuropäer handelte, in ein Polizeifahrzeug stießen und ihm anschließend mehrere Schläge gegen den Oberkörper und ins Gesicht versetzten. In ihrem Schreiben hieß es: "Es ist für uns völlig unverständlich, daß jemand, der keinen Widerstand leistet und schon festgenommen ist, in Gegenwart von sechs Polizeibeamtinnen und -beamten unnötigerweise geschlagen wird." Einen Monat nach dem Verfassen des Briefes wurde das Ehepaar von der Polizei über den Vorfall, dessen Zeuge sie waren, befragt. 18 Monate später hatten sie noch immer keine Nachricht über den Fortgang ihrer Beschwerde erhalten, so daß Edeltraud und Günter Wochnik sich im Februar 1996 mit einem zweiten Schreiben an die Polizei wandten und nachfragten, was inzwischen geschehen sei. Noch im selben Monat erhielten sie folgende Nachricht: "Der von ihnen angesprochene Vorgang wurde bei der Berliner Polizei am 20.10.94 abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin abgegeben." Dorthin hatte man auch ihr zweites Schreiben weitergeleitet. Gleichfalls im Februar 1996 ließ die Staatsanwaltschaft das Ehepaar Wochnik wissen, ihre Anfrage über den Ausgang ihrer Beschwerde könne nicht beantwortet werden, da sie kein "berechtigtes Interesse" an einer Auskunft dargelegt hätten.

4. Die Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte
amnesty international ist sehr wohl bewußt, daß Polizisten einen schweren und oftmals gefährlichen Beruf ausüben und daß die weitaus meisten Situationen, in denen es zu Kontakten zwischen Polizeibeamten und Zivilbürgern kommt, kein Anlaß für den Vorwurf der Mißhandlung bieten. Darüber hinaus, auch dies erkennt amnesty international ausdrücklich an, sind Polizisten in bestimmten Situationen berechtigt und sogar verpflichtet, Gewalt einzusetzen. Davon unberührt ist es die Aufgabe der Behörden sicherzustellen, daß vorsätzliche Mißhandlungen und unverhältnismäßige Gewaltanwendung, die der Mißhandlung gleichkommt, unter allen Umständen unterbleiben.

Grundsatz 4 der Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schußwaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen legt fest: "Beamte mit Polizeibefugnissen haben bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten soweit als möglich nicht gewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schußwaffen Gebrauch machen." In Grundsatz 5 heißt es weiter: "Wenn der rechtmäßige Einsatz von Gewalt oder Schußwaffen unabwendbar ist, haben Beamte mit Polizeibefugnissen Zurückhaltung bei dem Einsatz zu üben und ... den Schaden und die Verletzungen auf ein Mindestmaß zu beschränken." Eine ähnliche Vorschrift enthält auch der Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen, der in Artikel 3 fordert: "Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen Gewalt nur dann ausüben, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maß, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert."

Für die Anwendung von Gewalt durch Vollstreckungsbeamte gilt nach deutschem Recht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz zieht sich durch alle für die öffentliche Gewalt verbindlichen Gesetzesvorschriften. Er besagt, daß staatliches Handeln nicht weiter gehen darf, als der angestrebte Zweck es rechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung ausdrücklich bekräftigt, daß das Übermaßverbot Verfassungsrang besitzt. In den Polizeigesetzen der Bundesländer ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls unmißverständlich Rechnung getragen. Gleiches gilt für die Inhalte und Programme der Polizeiaus- und -fortbildung. Die Polizeibeamten lernen im Rahmen von Schulungsmaßnahmen, wie sie in potentiell gewaltträchtigen Situationen tätliche Konfrontationen vermeiden können, und werden für den Fall, daß der Einsatz von Gewalt unabdingbar ist, mit Kontroll- und Festnahmetechniken vertraut gemacht, die für festgenommene Personen, die Beamten selbst und ihre Kollegen ein möglichst geringes Verletzungsrisiko bergen. In vielen der von amnesty international seit Mai 1995 recherchierten Fällen scheinen Polizeibeamte die vorstehend genannten Grundsätze mißachtet und in rücksichtsloser Weise oder in vorsätzlicher Mißhandlungsabsicht Gewalt angewandt zu haben.

Jüngste Entwicklungen im Fall Ahmet Delibas (Hamm, Nordrhein-Westfalen) [54]

Im Oktober 1995 hatte der türkische Staatsbürger Ahmet Delibas den Vorwurf erhoben, er sei in der nordrhein-westfälischen Stadt Hamm vor einer Diskothek nach seiner Festnahme von Polizeibeamten mißhandelt worden. Ahmet Delibas hatte ausgesagt, nach einer Schlägerei vor der Diskothek, deren unbeteiligter Zeuge er gewesen war, hätten Polizeibeamte ihm Handschellen angelegt und ihn in ein Polizeifahrzeug gesetzt. Im Fahrzeug habe er zwischen einem uniformierten und einem Beamten in Zivil gesessen. Den Aussagen von Ahmet Delibas zufolge packte ihn der Zivilbeamte mit einer Hand am Hals und würgte ihn. Außerdem hätten ihm beide Beamte wiederholt Faustschläge ins Gesicht versetzt. Berichten zufolge war der Türke von den Schlägen derart benommen, daß man ihn bei der Ankunft vor dem Polizeirevier ins Gebäude schleifen mußte. Später brachte man ihn in ein Krankenhaus, wo die Ärzte feststellten, daß Ahmet Delibas schwere Gesichtsverletzungen erlitten hatte, unter anderem einen Bruch des linken Jochbeins sowie je zwei Frakturen am linken und am rechten Augenhöhlenknochen. Das Opfer mußte sich anschließend zwei Operationen unterziehen.

Noch am Tag des Vorfalls veröffentlichte die Polizei von Hamm eine Pressemeldung, in der sie erklärte, zwei Polizeibeamte seien bei dem Versuch, eine Schlägerei vor der Diskothek "Max" zu beenden, tätlich angegriffen und verletzt worden. Die Beamten hätten einen ihrer Angreifer erkannt und festgenommen. Die betreffende Person habe sich ihren Bemühungen, ihn in einen Polizeiwagen zu bringen, körperlich widersetzt.

Im April 1996 forderte amnesty international die Behörden von Nordrhein-Westfalen auf, zügige und unparteiische Ermittlungen zur Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe von Ahmet Delibas durchzuführen. Im Juni 1996 informierte das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen die Organisation, sowohl die Beschwerde des Opfers als auch die Vorwürfe der Beamten hätten Ermittlungen nach sich gezogen. Im August 1996 wurden zwei Polizisten angeklagt, Ahmet Delibas auf dem Rücksitz des Polizeifahrzeugs tätlich angegriffen zu haben, "um seinen Widerstand zu brechen". Einen Monat darauf teilte die Staatsanwaltschaft Ahmet Delibas mit, die Ermittlungen gegen ihn wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte seien auf der Grundlage von Paragraph 153 der Strafprozeßordnung ("Nichtverfolgung von Bagatellsachen") eingestellt worden. In ihrer Entscheidungsbegründung argumentierte die Staatsanwaltschaft, daß Ahmet Delibas "durch die erlittenen Verletzungen hinreichend gestraft erscheint". Im Oktober 1996 jedoch wurde Ahmet Delibas wegen Beteiligung an einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten vor der Diskothek "Max" unter Anklage gestellt.

Im Januar 1997, fast viereinhalb Monate nach Anklageerhebung gegen die Polizisten, entschied das Landgericht Dortmund, den Fall gegen die Beamten zur Hauptverhandlung zuzulassen, reduzierte allerdings die Anklage von "Körperverletzung" auf den weniger schwerwiegenden Tatbestand der "fahrlässigen Körperverletzung". Der Prozeßbeginn wurde für Mai 1997 terminiert.

Jüngste Entwicklungen im Fall Hidayet Secil (Göppingen, Baden-Württemberg) [55]
19 Monate, nachdem der Türke Hidayet Secil den Vorwurf erhoben hatte, er sei von Göppinger Polizeibeamten tätlich angegriffen worden, erhielt er im Februar 1997 den Bescheid, daß ein Göppinger Gericht gegen ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung einen Strafbefehl über DM 2.000 erlassen hatte. Das Gericht hatte ein Jahr benötigt, um dem Antrag der Ulmer Staatsanwaltschaft auf Strafbefehl zu entsprechen. (Eine Beschwerde von Hidayet Secil, in der er polizeiliche Übergriffe geltend gemacht hatte, war bereits im Februar 1996 abgewiesen worden). Im April 1997 legte Hidayet Secil gegen den Strafbescheid Widerspruch ein, so daß er sich nun in einem Hauptverfahren wird verantworten müssen.

Hidayet Secil hatte den Vorwurf erhoben, ein Polizeibeamter habe ihm im Badezimmer seiner Wohnung vier Faustschläge ins Gesicht versetzt und ein anderer wiederholt mit seinem Schlagstock auf ihn eingeprügelt, während drei Polizisten ihn festhielten. Bei dem Vorfall hatte der türkische Familienvater unter anderem ein Hämatom an Oberlippe und Oberkiefer sowie sieben Striemen auf dem Rücken davongetragen. Außerdem hatte Verdacht auf eine Nasenbein- und eine Rippenfraktur bestanden. Eine Polizistin hatte bei dem Vorfall einen gebrochenen Daumen davongetragen, ein zweiter Beamter Prellungen am Arm. Insgesamt waren auf die Beschwerde einer Nachbarin hin, der zufolge Hidayet Secil gegen ihre Wohnungstür geschlagen und getreten habe, sieben Polizisten in die Wohnung der Familie Secil gerufen worden. Diese hatten den Türken schließlich festgenommen und zur nahegelegenen Polizeiwache Eislingen mitgenommen. Später brachte man Hidayet Secil in ein Göppinger Krankenhaus, von wo aus er in das Psychiatrische Krankenhaus Christophsbad eingewiesen und dort über Nacht festgehalten wurde.

Die strafrechtlichen Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen, denen zufolge die Beamten Hidayet Secil tätlich angegriffen hatten, wurden im Februar 1996 ohne Anklageerhebung gegen die Beamten eingestellt. Den Ermittlungsergebnissen zufolge hatten die Polizisten entschieden, Hidayet Secil in Gewahrsam zu nehmen, nachdem sie bei ihrer Ankunft in der Wohnung der Familie Secil festgestellt hatten, daß er "Verhaltensauffälligkeiten" zeigte und eine Bedrohung für seine Nachbarin darstellte. Als sich Hidayet Secil den Versuchen eines der Beamten, ihn aus dem Badezimmer seiner Wohnung zu zerren, widersetzte, indem er um sich schlug und trat, habe der Beamte dem Mann mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Ein zweiter Beamter habe versucht, Hidayet Secil festzuhalten, sei dabei jedoch gegen das Badezimmerfenster gestoßen worden, das daraufhin zu Bruch ging. Der Polizist habe geschrien: "Paßt auf, er drückt mich in die Splitter!", woraufhin sein Kollege "sich ... veranlaßt [sah], dem Anzeigeerstatter mehrere Schläge mit dem Schlagstock zu versetzen. Der Anzeigeerstatter erhielt insgesamt sieben Schläge auf den Rücken."[56] Schließlich sei Hidayet Secil zu Boden gestoßen worden, wo eine dritte Beamtin versucht habe, ihm Handschellen anzulegen. Hidayet Secil habe jedoch "eine Drehbewegung" gemacht, wobei die Beamtin eine Daumenfraktur erlitt. (Hidayet Secils Sohn Osman lieferte hingegen eine andere Erklärung für die Daumenverletzung. Er sagte aus, die Polizistin habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er habe ein bestimmtes Knacken gehört und gesehen, wie die Beamtin ihre Hand schüttelte.) Hidayet Secil selbst leugnet, den Polizisten gegen das Badezimmerfenster gestoßen zu haben, und gibt stattdessen an, einer der Ordnungshüter habe das Fenster beim Ausholen mit dem Schlagstock zerbrochen. Er selbst sei wiederholt vom Schlagstock des Beamten getroffen worden, während dessen Kollegen ihn am Boden festgehalten hätten.

Bei ihrer Entscheidung, keinen der beteiligten Beamten unter Anklage zu stellen, hatte die Staatsanwaltschaft sich der Version der Polizei angeschlossen, daß der Beamte, der Hidayet Secil einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, in "Notwehr" handelte, während der Polizist, der das Opfer siebenmal mit seinem Schlagstock getroffen hatte, lediglich seinen Kollegen hatte schützen wollen. In beiden Fällen - so die Staatsanwaltschaft - handele es sich nicht um unverhältnismäßige Gewaltanwendung, so daß kein Straftatbestand vorliege. Ein Antrag von Hidayet Secil auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen.

Im März 1996 äußerte amnesty international gegenüber den Behörden des Landes Baden-Württemberg die Sorge, die Ermittlungen zur Aufklärung der von Hidayet Secil erhobenen Vorwürfe seien möglicherweise nicht unparteiisch durchgeführt worden. Insbesondere kritisierte die Organisation das Versäumnis der Staatsanwaltschaft, sämtliche während der Festnahme von Hidayet Secil anwesenden Personen - darunter alle beteiligten Polizeibeamten - persönlich zu befragen und den Ort des Geschehens in Augenschein zu nehmen. Überdies hatte die Staatsanwaltschaft es unterlassen, einen medizinischen Sachverständigenbericht über die mögliche Herkunft der Verletzungen sowohl von Hidayet Secil als auch von den Beamten einzuholen, und auch die ihr vorliegenden Zeugenaussagen nicht unparteiisch behandelt. amnesty international äußerte die Befürchtung, daß Ausmaß und Art der von den Polizisten angewendeten Gewalt mit internationalen Standards unvereinbar sind. (Die Tatsache, daß Hidayet Secil anscheinend psychisch gestört und möglicherweise gewalttätig war, stellt nach Auffassung von amnesty international keine Rechtfertigung für die Art und das Ausmaß der von den Ordnungshütern angewendeten Gewalt dar, sondern wirft vielmehr die Frage auf, ob das gesamte Vorgehen der Polizei gegenüber einer derart verletzlichen Person angemessen war. In dieser Frage wurden die Bedenken der Organisation noch verstärkt durch Informationen der baden-württembergischen Behörden, die amnesty international im März 1996 davon unterrichteten, daß man bei Gericht den Erlaß eines Strafbefehls gegen Hidayet Secil wegen Widerstands gegen Vollzugsbeamte und Körperverletzungen beantragt habe. "Dabei", so die Behörden, "ist auch ein psychologisches Gutachten berücksichtigt, wonach Hidayet Secil nur vermindert schuldfähig ist." Die Kritik von amnesty international an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde von den Behörden zurückgewiesen.

Der Fall Hidayet Secil ist einer von sieben Einzelfällen, die der UN-Sonderberichterstatter über Folter 1996 der deutschen Regierung zugeleitet hat, die dazu Stellung nahm.

In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international den deutschen Behörden unter anderem empfohlen, eine Überprüfung ihrer Dienstanweisungen sowie der für die Ausbildung der Polizei geltenden Richtlinien und Programme vorzunehmen, um sicherzustellen, daß sie mit internationalen Menschenrechtsnormen und -standards im Einklang stehen, insbesondere mit Grundprinzipien für den Einsatz von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen. Nachdrücklich hatte amnesty international dazu aufgerufen, bei der Polizeiausbildung zur Beachtung des Verbots von Folter und Mißhandlung anzuleiten. In Reaktion auf diese Empfehlung teilte der Bundesinnenminister der Organisation in einem Schreiben vom Juni 1995 mit: "Deutsche Polizeibeamte erfahren bereits in den 2,5 Jahre dauernden Grundausbildung ... einen intensiven Unterricht über die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Schutz der Grundrechte. Die rechtsstaatliche Anwendung unmittelbaren Zwanges, zum Beispiel der Einsatz körperlicher Gewalt oder der Einsatz von Waffen durch Polizeibeamte, ist hierbei ein zentrales Thema." Auch der Vorsitzende der Länderinnenministerkonferenz versicherte amnesty international im August 1995: "Übereinstimmend mit meinen Kollegen in den anderen Ländern bin ich der Meinung, daß die von Ihnen ... erhobenen Forderungen in den Polizeien bereits weitestgehend umgesetzt sind." Von den deutschen Behörden wurde die Organisation ferner davon in Kenntnis gesetzt, daß Konfliktbewältigungskurse regulärer Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildungsprogramme seien.

Im Juni 1995 wies amnesty international den deutschen Bundesinnenminister darauf hin, daß der Organisation die von ihm in seinem Schreiben vom selben Monat geschilderten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sehr wohl bekannt sind und im Bericht vom Mai 1995 auch Erwähnung gefunden haben. Die wesentliche Kritik von amnesty international galt der Tatsache, daß diese Maßnahmen sich zur Verhinderung von Mißhandlungen als nicht ausreichend erwiesen haben. Aus diesem Grunde hatte die Organisation eine Überprüfung der für die Polizeiausbildung geltenden Richtlinien und Programme für notwendig erachtet. Ihre Empfehlung erfolgte vor dem Hintergrund einer von den Hamburger Behörden durchgeführten Überprüfung der Ausbildung von Polizeibeamten in Selbstverteidigungs- und Körpertechniken, die nach einem Polizeieinsatz vom Mai 1994 veranlaßt worden, in dessen Verlauf der Journalist Oliver Neß schwere Verletzungen erlitten hatte.

Jüngste Entwicklungen im Fall Oliver Neß, (Hamburg) [57]
In den Monaten Mai und Juni 1996 fand der Prozeß gegen zwei Hamburger Polizeibeamte statt, die angeklagt waren, im Mai 1994 den Journalisten Oliver Neß während einer Demonstration, an der er in beruflicher Eigenschaft beteiligt gewesen war, tätlich angegriffen zu haben. Oliver Neß erhob den Vorwurf, die Polizisten hätten ihn mit ihren Schlagstöcken wiederholt Schläge in die Nieren- und Beckengegend sowie gegen den Brustkorb versetzt und überdies, während der Journalist am Boden lag, seinen rechten Fuß mit extremer Gewalt verdreht. Selbst zwei Jahre nach dem Vorfall befand sich der Journalist wegen der erlittenen Verletzungen - unter anderem Prellungen und Hautabschürfungen sowie ein doppelter Bänderriß - noch immer in ärztlicher Behandlung. Das Gericht wies den Einwand eines der Angeklagten ab, Oliver Neß habe sich während der Demonstration als "Aufwiegler" hervorgetan, und stellte stattdessen fest, der Beamte habe den Journalisten bedroht und unter Gewaltanwendung zu Boden geworfen, um gegenüber den Demonstranten "ein Exempel zu statuieren". Den anderen Beamten befand das Gericht der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig, weil er den Fuß des Opfers bei dem Versuch, den am Boden Liegenden auf den Rücken zu drehen, mit Gewalt gedreht hatte. Das Gericht sah sich nicht in der Lage, auch nur eine der übrigen Verletzungen des Journalisten einem der Beamten nachzuweisen. Die Polizisten erhielten Geldstrafen in Höhe von 3.200 DM beziehungsweise 4.800 DM. Im Dezember 1996 sprachen die Hamburger Behörden Oliver Neß Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen zu.

Die Überprüfung der Ausbildung der Hamburger Polizei in Selbstverteidigungs- und Körpertechniken bewog die Behörden der Hansestadt zu veranlassen, daß "bestimmte Techniken des Festsetzens beziehungsweise Festhaltens von Personen nicht mehr gelehrt und angewandt [werden]".[58] Außerdem erging Anweisung an die Polizei "daß das `Zu-Boden-Bringen' bei Festnahmen nicht standardmäßig, sondern nur an den Erfordernissen des Einzelfalls orientiert erfolgen darf".[59]

Daß für die Anwendung von Gewalt, um inhaftierte Personen festzuhalten oder ruhigzustellen, eindeutige Regelungen und Richtlinien vonnöten sind, die ständig überprüft werden müssen, verdeutlicht der tragische Tod des nigerianischen Asylbewerbers Kola Bankole.

Tod von Kola Bankole im Gewahrsam des Bundesgrenzschutzes (Frankfurt am Main, Hessen), weitere Entwicklungen [60]
Im August 1994 starb der Nigerianer Kola Bankole auf dem Frankfurter Flughafen. Man hatte den Asylbewerber gefesselt, geknebelt und ihm eine Beruhigungsspritze verabreicht, weil er sich gegen Versuche des Bundesgrenzschutzes, ihn per Flugzeug abzuschieben, körperlich zur Wehr gesetzt hatte.

Am Morgen des 30. August 1994 hatten Beamte der rheinland-pfälzischen Polizei den abgewiesenen Asylbewerber Kola Bankole aus der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken abgeholt und zum Frankfurter Flughafen gebracht. Weil der Nigerianer bereits zuvor gegen mehrere Abschiebungsversuche körperlichen Widerstand geleistet hatte, waren seine Knie und Füße mit Plastikfesseln zusammengebunden und seine Unterarme auf die Oberschenkel fixiert. Auf dem Flughafen soll Kola Bankole versucht haben, einen der Beamten zu beißen, der seine Mundhöhle auf versteckte Gegenstände untersuchen wollte. Dabei habe der Nigerianer erklärt, er habe AIDS und werde die Grenzschützer töten. Darum knebelten die Beamten ihn für einige Minuten, um in dieser Zeit dem Asylbewerber die Hände mit Stahlhandschellen zu fesseln.

In Begleitung eines Arztes brachten die Grenzschützer Kola Bankole in ein Flugzeug, das ihn nach Nigeria zurückbringen sollte. Da der Nigerianer sich den Versuchen der Beamten, ihn in seinen Sitz zu drücken, widersetzte, fesselten sie seine Füße mit einem Klettband und legten ihm einen Brustgurt an. Als der Gefangene daraufhin seinen Kopf heftig bewegte und versuchte, die Beamten zu beißen, entschied einer von ihnen, den Nigerianer erneut zu knebeln. Den Knebel hatte der Beamte aus Socken und einem Rolladengurt selbst angefertigt. Doch Kola Bankole wehrte sich weiterhin gegen die Bemühungen der Grenzschützer. Zu diesem Zeitpunkt holte der Arzt, der das Geschehen bisher nur beobachtet hatte, aus seiner Tasche eine vorbereitete Spritze mit einem Sedativum, das er dem Gefangenen intramuskulär in die Schulter injizierte. Unmittelbar nach der Injektion gab der Nigerianer jeglichen Widerstand auf. Der Arzt fühlte seinen Puls und erklärte den Beamten, "der Bankole [habe] sich möglicherweise in Trance versetzt, wie das insbesondere Nigerianer vermochten".[61] Zehn bis 15 Minuten später stellte der Arzt keinerlei Reaktion bei Kola Bankole mehr fest und rief daraufhin einen Notarztwagen. (In der Zwischenzeit hatte man den Knebel um den Mund des Nigerianers gelockert.) Zwei Sanitäter erschienen mit einem EKG-Gerät, dessen Messungen ergaben, daß Kola Bankole tot war. Bei einer Autopsie wurde als Todesursache Herzversagen sowie eine Herzerkrankung des Nigerianers festgestellt.

Die Frankfurter Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zur Aufklärung des Todes von Kola Bankole ein. Bei ihrer Prüfung des Vorgehens der Beamten schenkte die Staatsanwaltschaft insbesondere der Verwendung von Knebel und Brustgurt Aufmerksamkeit, da medizinischen Gutachten zufolge beides die Atmung des Nigerianers behindert hatte. Nach der Einvernahme von vier medizinischen Sachverständigen zog die Staatsanwaltschaft folgenden Schluß:

"Die These, daß allein die atmungsbehindernden Maßnahmen des Beschuldigten (Einsatz von Thoraxgurt und Knebel) den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht haben, wird von keinem der Sachverständigen vertreten. So kann nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit gesagt werden, daß Bankole noch leben würde, wenn die Beschuldigten auf den Einsatz von Knebel und Gurt verzichtet hätten."[62]

Die betroffenen Beamten konnten deshalb nicht der fahrlässigen Tötung angeklagt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Beamten sich mit dem Anlegen des Knebels und des Brustgurts der Körperverletzung schuldig gemacht haben, kam die Staatsanwaltschaft zu dem Schluß, daß die Anwendung körperlicher Gewalt und die Fesselung von Kola Bankole rechtlich zulässig war; es stelle sich daher vor allem die Frage, ob das Ausmaß der Gewaltanwendung verhältnismäßig war. In dieser letzten Frage entschieden die Behörden, angesichts der Bemühungen von Kola Bankole, sich seiner Abschiebung gewaltsam zu widersetzen, beispielsweise durch seine Versuche, die Beamten mit dem Kopf zu schlagen und sie zu beißen, sei das von den Beamten angewendete Maß an Gewalt zu rechtfertigen. Sie hätten die Konsequenzen ihres Handelns für die Gesundheit des Nigerianers nicht vorhersehen können, da sie von den Herzbeschwerden des Mannes keine Kenntnis gehabt hatten.

Im November 1995 legten Rechtsanwälte der Familie von Kola Bankole gegen den Beschluß der Staatsanwaltschaft, die an der versuchten Abschiebung beteiligten Grenzschützer nicht unter Anklage zu stellen, Widerspruch ein, der im Dezember 1995 abgewiesen wurde.

Im November 1995 klagte die Staatsanwaltschaft den an der versuchten Abschiebung beteiligten Arzt nach Paragraph 323 c des Strafgesetzbuchs der "unterlassenen Hilfeleistung" an, ein Delikt, das mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr geahndet werden kann. In der Anklageschrift hieß es, der Arzt hätte Kola Bankole von seinen Fesseln befreien und Wiederbelebungsversuche unternehmen müssen, statt lediglich einen Notarztwagen anzufordern und auf das Eintreffen des EKG-Gerätes zu warten. Bei seinem Prozeß, der erst im Januar 1997 eröffnet wurde, räumte der Arzt ein, er sei seiner Pflicht, Kola Bankole zu schützen, nicht nachgekommen. Im Februar 1997 setzte der Richter das Verfahren unter Berufung auf Paragraph 153a Abs. 2 der Strafprozeßordnung[63] aus und verfügte, daß der Arzt eine Auflage in Höhe von 5.000 DM an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen hat. Bei der Begründung seines Beschlusses soll das Gericht erklärt haben, es sei "ungerecht", nur den Arzt im Zusammenhang mit dem Tod von Kola Bankole zu verurteilen, da es der Bundesgrenzschutz sei, der für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber zuständig ist.

amnesty international hat den Fall von Kola Bankole erstmals im September 1994 gegenüber den deutschen Behörden zur Sprache gebracht. In einem Schreiben an den Bundesinnenminister setzte sich die Organisation nachdrücklich dafür ein, die Untersuchung des Todes des nigerianischen Asylbewerbers breitmöglichst anzulegen, um nicht nur die konkreten Umstände seines Todes aufzuklären, sondern darüber hinaus auch weitergehende Fragen hinsichtlich der Rolle von Polizeibeamten und medizinischem Personal bei Zwangsabschiebungen zu prüfen. Des weiteren stellte amnesty international eine Reihe von konkreten Fragen hinsichtlich der bei Zwangsabschiebungen üblichen Verfahren. Im Juni 1995 erinnerte amnesty international den Minister daran, daß ihr Schreiben vom September 1994 noch nicht beantwortet worden war. Die Organisation erhielt daraufhin im August 1995 vom Innenministerium eine aus zwei Sätzen bestehende Antwort, in der ihr mitgeteilt wurde, daß man wegen des noch anhängigen Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Tod von Kola Bankole keine Stellungnahme abgeben könne.

Im April 1996 - mehrere Monate, nachdem die Staatsanwaltschaft entschieden hatte, gegen den an der Abschiebung beteiligten Arzt, nicht jedoch gegen die Polizeibeamten Anklage zu erheben - wandte sich amnesty international erneut an den Bundesinnenminister und äußerte ihr Bedauern darüber, daß weder im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Arzt und die Polizeibeamten noch durch eine separate Überprüfung des Falles die generelle Frage der Rolle von Polizisten und medizinischem Personal bei Zwangsabschiebungen angegangen worden ist. Die Organisation rief dazu auf, eine solche Untersuchung zu veranlassen, und nannte mehrere dafür relevante Fragestellungen. Im Mai 1996 erhielt amnesty international vom Bundesinnenministerium ein Antwortschreiben, in dem jedoch auf die Empfehlung zur Durchführung einer Untersuchung nicht eingegangen und zu den von amnesty international zur Überprüfung vorgeschlagenen Fragen nur in äußerst knapper Form Stellung bezogen wurden. Die Fragen selbst, die Antworten des Ministeriums[64] (kursiv gedruckt) sowie Anmerkungen dazu von amnesty international sind auf den folgenden Seiten nachzulesen.

1. Wie oft und aus welchen Gründen werden Abschiebehäftlingen Sedativa verabreicht? Existieren für Ärzte Richtlinien hinsichtlich des Einsatzes von Sedativa? Sind sie über das möglicherweise hohe Risiko in Fällen, in denen bereits massiv gefesselten Personen Beruhigungsmittel gegeben werden, informiert? Die Fragen blieben unbeantwortet.

2. Welche rechtlichen Vorschriften, Erlasse oder Richtlinien regeln die Art von Gewalt oder Zwang, die Angehörige des Bundesgrenzschutzes auf der Grundlage des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes ausüben dürfen? Zählen zu den erlaubten Zwangsmitteln auch improvisierte oder selbstgefertigte Gegenstände wie der im Fall von Kola Bankole verwandte Knebel? Gesetzlich sind keine besonderen Fesselungsmittel vorgeschrieben. Verwaltungsvorschriften legen jedoch fest, daß mit den "zugewiesenen Fesseln" gefesselt werden soll. Stehen diese nicht zur Verfügung, können "sonstige geeignete Fesselungsmittel" eingesetzt werden, sofern sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Einen dienstlich zugewiesenen Beißschutz gibt es beim Bundesgrenzschutz nicht. Somit konnte der BGS im Falle des nigerianischen Staatsangehörigen Bankole nur auf andere, also auch selbst erstelle Hilfsmittel zurückgreifen. (Im Prozeß gegen den Arzt sagte ein Beamter, der regelmäßig an Abschiebungen beteiligt ist, aus, daß er zusätzlich zu den üblicherweise beim BGS verwandten Zwangsmitteln wie Plastik- und Stahlhandschellen sowie Klettbänder stets auch seine eigene Ausrüstung mit sich führt, zu der unter anderem Rolladen- und Fahrzeuggurte, Socken und Paketklebeband zählen. Die Frage, ob seine Vorgesetzten hiervon Kenntnis besaßen, vermochte der Beamte nicht zu beantworten.)

3. Haben die Behörden in irgendeiner Form die möglichen Gefahren des Einsatzes von Mundknebeln getestet oder testen lassen? Es liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge der im Fall Kola Bankole verwendete Beißschutz ... ein Erstickungsrisiko beinhaltete. (Diese Auskunft des Bundesinnenministeriums scheint in Widerspruch zu den Gutachten zweier von der Frankfurter Staatsanwaltschaft hinzugezogener medizinischer Sachverständigen zu stehen, die übereinstimmend zu der Schlußfolgerung gelangt waren, daß der Einsatz des Brustgurtes und des Mundknebels "die entscheidende Rolle" beim Tod von Kola Bankole gespielt hat. Während des Prozesses gegen den Arzt sagte einer der Sachverständigen vor Gericht aus, er habe sich in einem Eigenexperiment einen ähnlichen Knebel, wie er gegen Kola Bankole verwandt worden ist, angelegt. Nach fünf Minuten habe er das Experiment wegen mangelnder Sauerstoffzufuhr abbrechen müssen. Nach Ansicht des Sachverständigen hat der Einsatz der sonstigen Zwangsmittel, insbesondere des Brustgurtes, zusammen mit der heftigen Gegenwehr von Kola Bankole dessen Atemprobleme verschärft.)

4. Erhalten BGS-Beamte oder andere mit Abschiebungen beauftragte Personen ein besonderes Training? Existieren für sie Dienstvorschriften oder Richtlinien für den Umgang mit Häftlingen, die sich gegen ihre Zwangsabschiebung körperlich zur Wehr setzen? Sind seit dem Tod von Kola Bankole das Training beziehungsweise die Dienstvorschriften oder Richtlinien geändert worden? Die mit der Rückführung von Ausländern betrauten Polizeibeamten des BGS werden für ihre Aufgabe besonders ausgebildet. Seit dem 11. November 1994 sind dem BGS alle Maßnahmen untersagt, bei denen der Mund des Betroffenen durch Anwendung unmittelbaren Zwanges geschlossen wird. (Den Ausführungen des Innenministeriums stehen die Aussagen von mindestens drei BGS-Beamten gegenüber, die während der Verhandlungen im Prozeß gegen den Arzt im Januar und Februar 1997 vor Gericht erklärt haben, ihnen sei von einem Verbot des Einsatzes von Mundknebeln nichts bekannt. Einer der Beamten gab sogar an, daß er persönlich bei Abschiebungen weiterhin Mundknebel verwende. Ein vierter Beamter hingegen widersprach seinen drei Kollegen und bestätigte, daß der Gebrauch von Mundknebeln inzwischen verboten sei. Vor Gericht wies er darauf hin, daß er mit dieser Auskunft gegen Dienstvorschriften verstoße und möglicherweise mit einer Disziplinarstrafe rechnen müsse.[65]

Schließlich bat amnesty international den Bundesinnenminister noch um die Zusendung des Wortlauts etwaiger Richtlinien, Dienstvorschriften oder Schulungsinhalte, die sich auf die vorstehenden Fragen 1, 2 und 4 beziehen. Keine der erbetenen Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt.

Die vom Innenministerium übermittelten Informationen haben amnesty international nicht davon überzeugen können, daß mittlerweile Schutzvorkehrungen existieren, die verhindern, daß Zwangsrückführungen in einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Art und Weise vorgenommen werden, die die körperliche Unversehrtheit von Abschiebehäftlingen gefährdet und möglicherweise weitere Todesfälle zur Folge haben könnte. Insbesondere bedauert amnesty international, daß die deutschen Behörden offenbar nicht gewillt sind, die medizinischen Risiken anzuerkennen, die von der Verabreichung von Sedativa an massiv gefesselte Abschiebehäftlinge ausgehen können. Die Kritik der Organisation gilt des weiteren der Sanktionierung und der Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Personen, die gegen ihren Willen abgeschoben werden.

Es ist Aufgabe der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, daß Zwangsrückführungen unter Beachtung internationaler Standards und unter Wahrung der Menschenrechte der abgeschobenen Personen durchgeführt werden. Der Tod von Kola Bankole hat - wie von amnesty international erstmals im September 1994 dargelegt - die Notwendigkeit für eine umfassende und unparteiische Untersuchung der Rolle und Verantwortlichkeiten sämtlicher an Abschiebungen beteiligten Stellen überdeutlich gemacht. Die Untersuchungsergebnisse sollten der Öffentlichkeit vorgestellt werden.

Die Feststellung von amnesty international, daß sich die bestehenden Aus- und Fortbildungsprogramme als nicht ausreichend erwiesen haben, um Polizeiübergriffe zu verhindern, scheint auch vom Hamburger Untersuchungsausschuß geteilt zu werden, der in seinem Bericht zu der Schlußfolgerung gelangte, daß "die soziale Kompetenz der Polizeibeamten, zum Beispiel der Umgang mit Konfliktsituationen oder mit Minderheiten",[66] nicht in dem gewünschten Maße ausgebildet ist. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen auf diesem Gebiet ist, so der Ausschußbericht, " - im Gegensatz zum Beispiel zu Selbstverteidigungslehrgängen - nicht bindend. Im Mai 1995 hatten lediglich rund ein Drittel der Hamburger Polizeivollzugsbeamten an Konfliktbewältigungslehrgängen teilgenommen."[67]

Die Autoren der Studie Polizei und Fremde haben ähnliche Defizite ausgemacht und ebenfalls die Notwendigkeit einer verbesserten Aus- und Fortbildung der Polizei betont, insbesondere auf dem Gebiet der Streß- und Konfliktbewältigung sowie wie im Bereich des Anti-Diskriminierungs-Trainings. (Als der Vorsitzende der Länderinnenministerkonferenz die Ergebnisse der Studie vorstellte, wies er darauf hin, daß viele Bundesländer bereits verbesserte Schulungsmaßnahmen eingeführt hätten, versicherte jedoch zugleich, daß sich das zuständige Gremium der Innenministerkonferenz mit der Frage der Polizeiaus- und -fortbildung befassen würde.

Auch der UN-Menschenrechtsausschuß hat die Notwendigkeit unterstrichen, den Bereich der Menschenrechtserziehung in der Aus- und Fortbildung der Polizei zu stärken. Nach Prüfung des vierten periodischen Berichts der Bundesregierung über die von ihr zur Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ergriffenen Maßnahmen führte er im November 1996 aus:

"Obwohl der Ausschuß feststellt, daß mit Trainingsprogrammen für Polizeibeamte hinsichtlich rassistischer, antisemitischer und fremdenfeindlicher Einstellungen begonnen worden ist, bedauert er, daß weitergehende ... Schulungen über menschenrechtliche Werte anscheinend nicht dasselbe Maß an Unterstützung erhalten haben ... Der Ausschuß rät daher zu verstärkten Anstrengungen, die Polizei darin zu unterweisen, daß Rassismus und Ausländerfeindlichkeit die Menschenwürde verletzen, gegen grundlegende Werte verstoßen und verfassungsmäßig wie rechtlich untersagt sind. [Der Ausschuß] ruft dazu auf, solche Schulungen in den breiteren Rahmen der Menschenrechtserziehung einzubetten [und] drängt die Regierungen in Bund und Ländern auf ... den Polizei- und Bundeswehrakademien Menschenrechtsseminare einzuführen, um die Menschenrechtskultur zu stärken."[68]

Nach Auffassung von amnesty international ist es dringend erforderlich, daß die Polizeibehörden in Bund und Ländern sich auf ein abgestimmtes und einheitliches Vorgehen verständigen, um Defizite in der polizeilichen Aus- und Fortbildung zu beheben. Die Organisation vertritt die Meinung, daß die Empfehlungen sowohl des UN-Menschenrechtsausschusses als auch der Autoren der Studie Polizei und Fremde einen sinnvollen Handlungsrahmen aufzeigen. Im März 1997 erkundigte sich amnesty international beim Vorsitzenden der Länderinnenministerkonferenz, in welcher Form auf die Empfehlungen reagiert worden ist. Insbesondere bat amnesty international um Auskunft über die Zusammensetzung des von der Innenministerkonferenz mit der Überprüfung der polizeilichen Aus- und Fortbildung betrauten Arbeitsgruppe. Die Fragen der Organisation galten ferner den Vorgaben und Ressourcen der Arbeitsgruppe sowie etwaigen Fortschritten, die in den zwölf Monaten seit Erscheinen der Studie erzielt werden konnten. Des weiteren erkundigte sich amnesty international, welche neuen Schulungsmaßnahmen die Bundesländer seit der Veröffentlichung der Studie Polizei und Fremde ergriffen haben und welche überregionalen Mechanismen der Koordinierung und Bewertung bereits existierender sowie neuer Trainingsangebote in einzelnen Bundesländern vorhanden sind. Nicht zuletzt bat amnesty international um Auskunft, in welcher Form die Länderinnenministerkonferenz die Empfehlungen des UN-Menschenrechts-ausschusses umzusetzen gedenkt.

Im April 1997 teilte der Vorsitzende der Länderinnenministerkonferenz amnesty international mit, daß er das Schreiben der Organisation an das zuständige Gremium weitergeleitet habe.

4.1 Disziplinarische Ermittlungen
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international die Aussichten, daß gegen einen Polizeibeamten, der im Verdacht steht, einen Häftling mißhandelt zu haben, Anklage erhoben oder disziplinarische Schritte eingeleitet werden, als äußerst gering bezeichnet.

Üblicherweise wird bei Vorliegen einer Mißhandlungsbeschwerde zeitgleich mit der Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen auch eine disziplinarische Voruntersuchung eingeleitet, die jedoch bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens einstweilen ruht. Viele der von amnesty international recherchierten Fälle liefern Hinweise darauf, daß die Behörden die disziplinarische Voruntersuchung automatisch und ohne eine umfassende Tatsachenprüfung einstellen, sobald das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Oftmals enthalten die von den Staatsanwaltschaften bearbeiteten Strafanzeigen jedoch nicht nur strafrechtlich relevante Vorwürfe, sondern auch solche, die den Verdacht des Verstoßes gegen polizeiliche Dienstvorschriften oder polizeiinterne Richtlinien begründen. So kann es sein, daß ein Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Familie nicht über seine Festnahme und Inhaftierung in Kenntnis setzen dürfen oder es sei ihm auf der Polizeiwache verwehrt worden, wegen der dort erlittenen Mißhandlungen formal Anzeige zu erstatten. Eine Überprüfung des Sachverhalts durch die Polizeibehörden kann zudem ergeben, daß Beamte womöglich unverhältnismäßige Zwangsmittel eingesetzt oder ihnen in der Ausbildung vermittelte Techniken der Deeskalation potentiell gewaltträchtiger Situationen nicht angewandt haben.

Die amnesty international von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen sind eher geeignet, Kritik an den disziplinarrechtlichen Ermittlungen zu erhärten, als sie zu zerstreuen. So teilte etwa ein Mitarbeiter des hessischen Innenministeriums der Organisation in einem Schreiben vom April 1995 mit, daß das im Zusammenhang mit der von Mimoun T. im Oktober 1992 unter dem Vorwurf der Mißhandlung erstatteten Strafanzeige[69] eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war. "Ich habe somit", so seine Ausführungen, "keine Veranlassung, dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den an dem Vorfall beteiligten Beamten zu treffen." Eine ähnliche Auskunft erhielt amnesty international auch von den Polizeibehörden in Braunschweig, die die Organisation im März 1997 davon in Kenntnis setzten, daß das zur Aufklärung der von M. erhobenen Mißhandlungsbeschwerde (siehe Seite 25) eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. "Weitere Ermittlungen", heißt es in dem Schreiben, "insbesondere disziplinarrechtlicher Art, scheiden gegen die eingesetzten Polizeibeamten aus den vorgenannten Gründen aus."

Die von amnesty international wegen der Unzulänglichkeit der disziplinarischen Ermittlungsverfahren geäußerte Kritik scheint vom Untersuchungsausschuß der Hamburger Bürgerschaft geteilt zu werden. Bei der Auswertung von 1.377 Disziplinarvorgängen stellte der Ausschuß fest, daß in etwa 1.200 Fällen die disziplinare Prüfung lediglich im Ausfüllen eines einblättrigen "nichtssagenden" Formulars bestanden hat, das angelegt worden ist, nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt worden waren. Auf diesen Formularen, so die Erkenntnisse des Ausschusses, war nur festgehalten, daß "zu disziplinarischen Ermittlungen kein Anlaß besteht" beziehungsweise "keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind".

Unter dem Eindruck ineffektiver Disziplinarverfahren hatte amnesty international die deutschen Behörden in ihrem Bericht vom Mai 1995 aufgerufen sicherzustellen, daß sämtliche Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen, für die ein Anfangsverdacht vorhanden ist, in einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen Ermittlungsverfahren überprüft werden. Hinweise darauf, daß die Polizeibehörden die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens anscheinend als Rechtfertigung für die Nichteinleitung disziplinarischer Schritte benutzen, veranlaßten amnesty international zu der Empfehlung, daß von den Ergebnissen strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung auf das Disziplinarverfahren ausgehen dürfe. Der Vorsitzende der Polizeigewerkschaft GdP hält in dieser Frage die Position von amnesty international für unhaltbar. So führte er in einem Schreiben an amnesty international vom Dezember 1995 aus: "Es ist jedoch rechtlich nicht zulässig, daß die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren besitzen sollen." In seinem Schreiben verwies er auf Paragraph 18 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung, der sich jedoch nicht auf die Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungen, sondern auf die der Gerichte bezieht. Da die meisten Beschwerden die Gerichte erst gar nicht erreichen, sondern bereits von den Staatsanwaltschaften zurückgewiesen werden, ist auf diese Fälle Paragraph 18 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung anzuwenden, in dem es unmißverständlich heißt: "Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend." Strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die ohne Anklageerhebung eingestellt werden, sind als solche "anderen gesetzlich geordneten Verfahren" zu bewerten.

Aus diesem Grunde bekräftigt amnesty international ihre im Bericht vom Mai 1995 unterbreitete Empfehlung.

5. Schlußfolgerungen und Empfehlungen
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hat amnesty international die Regierungen in Bund und Ländern eindringlich aufgerufen, unmißverständlich unter Beweis zu stellen, daß sie ihre Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen und anderen Menschenrechtsschutzinstrumenten ernst nehmen, indem sie 16 von amnesty international unterbreitete Empfehlungen umsetzen und wirksame Maßnahmen zur Beendigung von Folterungen und Mißhandlungen ergreifen. Die Reaktionen der deutschen Behörden auf den damaligen Bericht waren enttäuschend.[70] Seit seiner Veröffentlichung hat amnesty international von zahlreichen neuen Vorwürfen über Mißhandlungen durch die Polizei Kenntnis erhalten. Weitere Beweise für Polizeiübergriffe enthält die von der Länderinnenministerkonferenz in Auftrag gegebene Studie Polizei und Fremde sowie der Bericht des Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft. Auch der UN-Menschenrechtsausschuß hat sich besorgt über ihm zur Kenntnis gelangte Mißhandlungsvorwürfe geäußert und eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen.

Angesichts der genannten Entwicklungen hält amnesty international es für erforderlich, daß die deutschen Behörden die Art und Weise ihres Umgangs mit dem Problem mutmaßlicher polizeilicher Mißhandlungen überdenken. Die Organisation empfiehlt, zusätzlich zu den bereits bestehenden Verfahren weitere Mechanismen zur Überprüfung und Behandlung von Vorwürfen über Mißhandlungen durch die Polizei zu schaffen.

amnesty international fordert die Regierungen in Bund und Ländern auf, in Übereinstimmung mit internationalen Standards wie etwa den UN-Grundsätzen über den Status nationaler Institutionen[71] ständige und unabhängige Aufsichtsgremien einzusetzen und ihnen folgende Aufgaben und Vollmachten zu übertragen:

  • das Erstellen und Führen einheitlicher und umfassender Statistiken über die gegen Polizeibeamte erhobenen Mißhandlungsbeschwerden. Die Daten sollten Angaben über die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gegen die Polizei erstatteten Beschwerden enthalten, die in jedem Einzelfall ergriffenen Maßnahmen benennen und über den Ausgang etwaiger strafrechtlicher und/oder disziplinarischer Ermittlungen informieren;
  • die Durchführung eigener Ermittlungen zur Aufklärung von Mißhandlungsbeschwerden. Die genannten Gremien sollten die Befugnis besitzen, Empfehlungen auszusprechen, ob im gegebenen Fall gegen beschuldigte Polizeibeamte Klage strafrechtlicher und/oder disziplinarischer Art erhoben und Beschwerdeführer entschädigt werden sollten;
  • die regelmäßige Überprüfung der von den Polizeibehörden zur Verhinderung unverhältnismäßiger Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlungen ergriffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin.

Über die Tätigkeit der Aufsichtsgremien sollte die Öffentlichkeit informiert werden.

amnesty international fordert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland des weiteren auf, auch die im Bericht der Organisation vom Mai 1995 enthaltenen Empfehlungen (siehe Anhang III) sowie die des UN-Menschen-rechtsausschusses umzusetzen.

Anhang I
Weitere Fälle mutmaßlicher polizeilicher Mißhandlungen aus den Jahren vor 1995:
  • Im Oktober 1995 verurteilte ein Berliner Gericht drei Polizeibeamte zu Bewährungsstrafen zwischen sieben und zehn Monaten, weil sie einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Vietnamesen mißhandelt hatten. Das Gericht war zu der Auffassung gelangt, daß die Polizisten den Häftling in ein Waldgebiet in Berlin gebracht und dort geschlagen, angespuckt und mit Reizgas besprüht hatten. Der Vorfall datierte vom April 1994. (Frankfurter Rundschau, 4. Oktober 1995)

  • Im Dezember 1995 verurteilte ein Gericht in Marburg einen Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von DM 7.500, weil er im August 1994 einem Häftling die Nase gebrochen hatte. Mehrere Zeugen, die selbst der Polizei angehörten, hatten zunächst einhellig darauf bestanden, der Häftling sei einige Treppenstufen hinuntergefallen. Vier Monate nach dem Vorfall hatte jedoch ein Polizeianwärter die Version des Häftlings bestätigt, daß ein Beamter ihn mit seinem Funkgerät ins Gesicht geschlagen hatte, während die Hände des Festgenommenen auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt waren. Vor Gericht vertrat der angeklagte Beamte hartnäckig die Version, er sei über den Häftling gestürzt, und habe ihn dabei versehentlich ins Gesicht geschlagen. Das Gericht befand den Ordnungshüter der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig. (Frankfurter Rundschau, 21. Dezember 1995)

  • Im April 1996 förderte die Presse eine später als "Lumpenaffäre" bekannte Praxis der Berliner Polizei zutage. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hatten bis 1994 Berliner Polizeibeamte rumänische Abschiebehäftlinge grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen, indem sie ihnen im Gewahrsam kaum mehr als Lumpen zur Bekleidung gaben.
    Die "Lumpenaffäre" Das Nachrichtenmagazin Panorama des deutschen Fernsehens enthüllte die "Lumpenaffäre", nachdem es von dem pensionierten Polizeibeamten Wolfram Polewczynski Fotografien Berliner Abschiebehäftlinge erhalten hatte. Die für die offiziellen Polizeiakten aufgenommenen Fotos zeigten, daß männliche und weibliche Rumänen anstelle ihrer eigenen Kleidung - wie es sonst in der Abschiebehaft üblich ist - lediglich ausgemusterte Trainingsanzüge von Polizeibeamten tragen durften. Taschen und Reißverschlüsse waren entfernt worden, so daß große Löcher zurückblieben und man die Kleidungsstücke nicht schließen konnte. Viele der Abschiebehäftlinge trugen nicht einmal Unterwäsche. Die Polizei rechtfertigte diese Maßnahme damit, rumänische Häftlinge hätten versucht, sich mit Reißverschlüssen oder in den Taschen versteckten Objekten wie beispielsweise Rasierklingen selbst zu verletzen.

    Der Beamte Polewczynski hatte sich wiederholt erfolglos dafür eingesetzt, daß die Häftlinge bessere Kleidung erhalten. Doch selbst eine Anordnung des Berliner Polizeipräsidenten von 1991, in Zukunft sicherzustellen, daß Häftlinge passende Kleidung erhalten, sorgte nicht für eine Verbesserung der Lage. (Der Polizeipräsident war auf die Praxis aufmerksam geworden, nachdem ein Richter die Freilassung eines rumänischen Häftlings verfügt hatte, weil dieser nicht angemessen bekleidet vor Gericht erschienen war. Der Richter hatte die Auffassung vertreten, es sei unverhältnismßig, den Mann weiterhin unter derart inakzeptablen Bedingungen in Haft zu halten. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin gegen den Richter offizielle Ermittlungen wegen Verdachts auf "Rechtsbeugung" eingeleitet. Da man jedoch davon ausging, der Richter habe im Irrtum und ohne Vorsatz entschieden, wurde keine Anklage gegen ihn erhoben.)

    Im März 1994 erhielt der Beamte Polewczynski die Mitteilung, nach einer Reihe von Zusammenstößen mit seinen Kollegen sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Unter anderem warf man ihm vor, die Jüdische Gemeinde Berlin über die unangemessene Bekleidung rumänischer Abschiebehäftlinge informiert zu haben. Die Polizeibehörden sahen es jedoch als positiv an, daß der Beamte Polewczynski nicht "in die Öffentlichkeit geflüchtet" war. Im Januar 1995 teilte man dem Beamten mit, er müsse nicht mit disziplinarischen Maßnahmen gegen ihn rechnen.

    Im Sommer 1994 ordnete Berichten zufolge ein Leitender Beamter der Berliner Senatsverwaltung für Inneres an, die Praxis, rumänische Häftlinge mit "Lumpen" einzukleiden, unverzüglich zu beenden. Ende März 1996 ging der Beamte Polewczynski in den Ruhestand. Zwei Wochen später berichtete das Fernsehmagazin Panorama über die "Lumpenaffäre". Noch am folgenden Tag wurden gegen Wolfram Polewczynski strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Diebstahl der Fotografien eingeleitet. (Im September 1996 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein.)


  • Im August 1996 erhielt ein Beamter der Bundesgrenzschutzpolizei eine Geldstrafe in Höhe von DM 11.000, weil er im Januar 1994 nach einer routinemäßigen Ausweiskontrolle auf dem Hauptbahnhof Frankfurt einen ägyptischen Studenten tätlich angegriffen hatte. (Frankfurter Rundschau, 22. August 1996)
Anhang II
Frühere Veröffentlichungen von amnesty international mit detaillierten Falldarstellungen mutmaßlicher Mißhandlungen durch deutsche Polizeibeamte:

Bundesrepublik Deutschland:
Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern -
Eine Zusammenfassung der jüngsten Anliegen von amnesty international
,
Juni 1993, ai-Index: EUR 23/03/93

Bundesrepublik Deutschland:
Mißhandlungen im Hamburger Polizeigewahrsam
,
Januar 1994, ai-Index: EUR 23/01/94

Bundesrepublik Deutschland:
Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern -
Eine Zusammenfassung der jüngsten Anliegen von amnesty international im Zeitraum Juni bis Dezember 1993
,
Februar 1994, ai-Index EUR 23/02/94

Bundesrepublik Deutschland:
Eine Zusammenfassung der Anliegen von amnesty international im Zeitraum Mai bis Oktober 1994
,
November 1994, ai-Index: EUR 23/08/94

Ausländer als Opfer - Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland,
Mai 1995, ai-Index: EUR 23/06/95

Bundesrepublik Deutschland
Vorwürfe über Mißhandlungen an Ausländern
,
Februar 1996, ai-Index EUR 23/02/96

Des weiteren enthalten die zweimal jährlich erscheinenden Dokumentationen Concerns in Europe sowie der Jahresbericht von amnesty international sowohl neue Fallbeschreibungen als auch Schilderungen der aktuellen Entwicklungen in bereits früher dokumentierten Fällen. Insbesondere wird auf zwei dieser Veröffentlichungen verwiesen:

Amnesty International - Concerns in Europe: January - June 1996,
August 1996, ai-Index: EUR 01/02/96

Amnesty International - Concerns in Europe: July - December 1996,
März 1997, ai-Index: EUR 01/01/97

Anhang III
Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Vorwürfen über Mißhandlungen durch die Polizei

  • Sämtliche den Polizeibehörden zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen müssen routinemäßig unverzüglich an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet werden.

  • Die Staatsanwaltschaften sollten es automatisch als ihre Pflicht ansehen, persönlich die Befragung der Beschwerdeführer, der tatverdächtigen Polizeibeamten und der sonstigen Zeugen vorzunehmen sowie gegebenenfalls selbst den Tatort zu besichtigen.

  • Sämtliche Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen müssen von den Staatsanwaltschaften unverzüglich, unparteiisch und umfassend untersucht werden. Die Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, bei ihren Ermittlungen den in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankerten Richtlinien für die Anwendung von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen umfassend Rechnung zu tragen. Führen Untersuchungen zu dem Schluß, daß die Vorwürfe des Beschwerdeführers als glaubwürdig gelten müssen, so sollte es den Gerichten überlassen bleiben, etwaige noch vorhandene Widersprüche aufzuklären.

  • Es ist Aufgabe und Pflicht der deutschen Behörden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen, die gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung führen, vor Einschüchterungsversuchen geschützt sind. Die Staatsanwaltschaften beispielsweise sind aufgerufen, Anzeigen der Polizei wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit äußerster Sorgfalt zu prüfen, insbesondere dann, wenn sie erst erstattet werden, nachdem gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung geführt worden ist. Für den Fall, daß eine Mißhandlungsbeschwerde und eine Anzeige zeitgleich erstattet werden, sollte die Klage gegen das mutmaßliche Mißhandlungsopfer bis zum Ausgang der Ermittlungen über ein etwaiges strafbares Verhalten der Polizei ruhen.
Aufgaben und Verantwortung der Polizei
  • Die Behörden in Bund und Ländern sind aufgerufen, eine Überprüfung der jeweils geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungspraktiken zu veranlassen, um zu gewährleisten, daß diese mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Einsatz von Schußwaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen wie auch mit dem Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen in Einklang stehen.

  • Sämtliche Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen an Häftlingen, für die ein Anfangsverdacht vorliegt, müssen in einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen Ermittlungsverfahren überprüft werden. Dabei dürfen die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren besitzen. Gegenstand disziplinarischer Untersuchungen müssen alle mit der Behandlung des betreffenden Häftlings in Zusammenhang stehende Fragen sein, die Überprüfung von Vorwürfen eingeschlossen, daß der Gefangene unverhältnismäßiger Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlung ausgesetzt worden ist oder daß ihm in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften oder internationalen Abkommen, zu deren Beachtung Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, verbriefte Rechte vorenthalten worden sind. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Häftlingen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften oder polizeiinterne Weisungen für schuldig befundene Beamte sind disziplinarisch zu bestrafen.

  • Polizei- und Vollstreckungsbeamte, gegen die mehrfach Mißhandlungsvorwürfe geltend gemacht werden, sollten bis zur Klärung des Sachverhalts mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie keine direkte Zuständigkeit für die Festnahme, Bewachung oder Vernehmung von Häftlingen besitzen, ohne daß damit eine Stellungnahme hinsichtlich des schwebenden Verfahrens verbunden wäre. Der Folter oder Mißhandlung angeklagte Beamte sollten unverzüglich und automatisch bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens solcher Dienstpflichten entbunden werden.

  • Es muß eine Überprüfung der für die Ausbildung der Polizei geltenden Richtlinien und Programme vorgenommen werden um sicherzustellen, daß eine angemessene und ausdrückliche Unterrichtung über internationale Normen und Standards zum Schutz der Menschenrechte stattfindet. Insbesondere ist nachdrücklich zur Beachtung des Verbots der Folter und Mißhandlung anzuleiten, das ohne Unterschied der Rasse oder Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der Nationalität oder gesellschaftlichen Herkunft immer und überall Gültigkeit besitzt.
Von amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 unterbreitete Empfehlungen:

Die Rechte von Häftlingen und die Verpflichtungen der Polizei gegenüber in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen

  • Eine jede von der Polizei verhaftete Person sollte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme in schriftlicher Form über ihre Rechte belehrt werden. Ein entsprechendes Formblatt sollte in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen. Um Sicherheit zu erzielen, daß der betreffende Häftling tatsächlich über seine Rechte unterrichtet worden ist, muß gewährleistet sein, daß er dies ausdrücklich bekundet und bestätigt.

  • Das Recht von Häftlingen, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe für ihre Festnahme oder die Fortdauer ihrer Haft unterrichtet zu werden, ist unter allen Umständen zu wahren.

  • Polizeibeamte sind angehalten, sich gemäß den Dienstvorschriften gegenüber Angehörigen der Öffentlichkeit auszuweisen, wenn sie in amtlicher Eigenschaft handeln, es sei denn daß konkrete und berechtigte Gründe vorliegen, dies nicht zu tun.

  • An die Polizeibehörden in Bund und Ländern ergeht der Aufruf, ernsthaft zu prüfen, ob nicht alle uniformierten Beamten verpflichtet werden sollten, eine Art persönliches Erkennungszeichen an der Uniform zu tragen, beispielsweise ihre Dienstnummer oder ihren Namen.

  • Eine jede inhaftierte Person, die medizinische Betreuung benötigt, muß unverzüglich die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen können.

  • Das Recht von Häftlingen, einen Verwandten oder eine Person ihres Vertrauens über die Festnahme zu informieren, ist zu respektieren.

  • Es muß sichergestellt sein, daß ein jeder Häftling von seinem Recht, Beschwerde über seine Behandlung im Gewahrsam zu erstatten, Gebrauch machen kann.

  • Über die Zeit, die eine festgenommene Person in der Haft verbringt, sollten eindeutige und umfassende Aufzeichnungen geführt werden. Diese müssen folgende Angaben enthalten: Zeit und Grund der Festnahme; etwaige am Häftling festzustellende Verletzungen; Bitten des Inhaftierten um medizinische Betreuung und daraufhin veranlaßte Maßnahmen; Ersuchen des Häftlings auf Kontaktaufnahme zu einem Verwandten oder einer Person seines Vertrauens wie etwa einem Rechtsanwalt und in Reaktion auf die Forderung eingeleitete Schritte; etwaige Beschwerden des Häftlings über seine Behandlung und daraufhin getroffene Maßnahmen; Nennung des Zeitpunktes, zu dem der Häftling über seine Rechte unterrichtet worden ist. Die Rechtsanwälte festgenommener Personen müssen uneingeschränkt Einblick in die Haftaufzeichnungen nehmen können.

Fußnoten
1 Die Zuständigkeit für die Justizverwaltungen in den 16 Bundesländern liegt bei den jeweiligen Länderjustizministern, die für die Polizeibehörden bei den Länderinnenministern. Der Bundesgrenzschutz untersteht dem Bundesminister des Innern.

2 siehe Anhang II

3 So der Bundesminister des Innern in einem Schreiben an amnesty international vom Juni 1995

4 Erklärung des Bundestagsinnenausschusses vom Juni 1995

5 Studie Polizei und Fremde, S. 146

6 s. Bericht von amnesty international vom Mai 1995, S. 28

7 Gemäß Paragraph 407 der Strafprozeßordnung kann die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlaß eines Strafbefehls beantragen, "wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet". Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kann der Beschuldigte entscheiden, ob er sich dem Strafbefehl unterwirft oder Einspruch erhebt und somit die Durchführung der Hauptverhandlung verlangt. Ein Strafbefehl darf nur bei Vergehen erlassen werden, das heißt für Delikte, für die eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen ist.

8 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1109 und 1.112

9 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1.110

10 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1109

11 Deutsche Polizei, 12/96, S. 17

12 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1109

13 Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, S. 1.110

14 Im März 1997 fragte amnesty international bei den Hamburger Behörden nach, ob das Urteil inzwischen rechtskräftig sei. Bis Ende April hatte die Organisation auf ihr Schreiben keine aussagekräfte Antwort erhalten.

15 Das Recht auf Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist noch in weiteren Menschenrechtsdokumenten garantiert: In Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie innerstaatliche strafrechtliche Bestimmungen verbieten Folterhandlungen und Maßnahmen, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen. In Artikel 1 (1) des Grundgesetzes heißt es: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Artikel 2 (2) lautet: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Die Schutzgarantie des Artikel 1 (1) wird in Artikel 104 (1) des Grundgesetzes zugunsten in Haft befindlicher Personen weiter konkretisiert. Dort heißt es: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden." Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland enthält zwar kein ausdrückliches Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, doch stehen nach Paragraph 340 des Gesetzbuchs ("Körperverletzung im Amt") derartige Handlungen unter Strafe. Sie können mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren geahndet werden.

16 Bericht des Sonderberichterstatters, UN-Dokument E/CN.4/1997/7 Abs. 79

17 Eine ausführliche Beschreibung des Falles findet sich in einer früheren Veröffentlichung von amnesty international, s.Anhang II, Punkt 8

18 Eine ausführliche Beschreibung beider Fälle findet sich in einer Dokumentation von amnesty international vom Februar 1996, s. Anhang II, Punkt 6. Über aktuelle Entwicklungen geben die folgenden Seiten Auskunft.

19 Hervorhebung durch amnesty international

20 Zum Begriff der Verhältnismäßigkeit s. Kapitel 4

21 siehe Anhang II, Punkt 8

22 siehe Anhang II, Punkt 5

23 Zunächst war berichtet worden, Nasreddine Belhadefs habe eine Fraktur am rechten Schultergelenk erlitten. Tatsächlich wurde er jedoch später wegen einer Sprengung des Schultergelenks operiert.

24 siehe Anhang II, Punkt 6

25 siehe Anhang II, Punkt 6

26 siehe Anhang II, Punkt 7

27 s. Anhang II, Punkt 6

28 In Artikel 1 der Anti-Folter-Konvention ist der Begriff der Folter wie folgt definiert: "Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck `Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handenden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind."

29 Leider waren nicht alle Veröffentlichungen über das Engagement von amnesty international in diesem Fall so positiv. Am 11. Februar 1996 erschien im deutschen Nachrichtenmagazin Focus ein Artikel, in dem die Ermittlungsmethoden der Organisation in diesem und in anderen Fällen in Frage gestellt und in dem Kritik an amnesty international geübt wurde, weil sie offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen von Binyamin Safak und den Beamten keine Beachtung geschenkt habe. Das Magazin listete einige dieser Widersprüche auf: Binyamin Safak war der Polizei in Frankfurt bekannt und auch dafür, daß schnell sein Temperament mit ihm durchgeht. Des weiteren fuhr er einen teuren Mercedes, trug sein Haar lang, sein Hemd offen und eine Goldkette um seinen Hals. Die Anmerkungen von amnesty international in einen Telefoninterview mit dem Magazin, denen zufolge niemand Folterungen oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden darf, auch nicht Binyamin Safak, wurden in dem Magazin jedoch ebensowenig veröffentlicht wie ein Schreiben von amnesty international an die Zeitschrift, in dem die Organisation näher auf die Kritik an ihren Ermittlungsmethoden eingegangen war.

30 s. Anhang II, Punkt 7

31 Eine ausführliche Beschreibung des Falles findet sich in einer Veröffentlichung von amnesty international vom Januar 1994 (s. Anhang II, Punkt 2)

32 Paragraph 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung

33 Paragraph 161 Strafprozeßordnung

34 Paragraph 152 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz

35 Paragraph 160 Abs. 2 Strafprozeßordnung

36 Paragraph 170 Abs. 2 und Paragraph 203 Strafprozeßordnung

37 Paragraph 203 Strafprozeßordnung

38 Kleinknecht/Meyer/Meyer-Großner, Strafprozeßordnung (Kommentar), 41. Auflage, München 1993, Paragraph 170 RZ 1

39 Ein Nachbar hatte Ermittlungsbeamten gegenüber erklärt, er habe "Herrn K. unter anderem brüllen hören: "Warum schlagt Ihr mich, ich habe Euch gar nichts getan." Die Schreie hätten eine ganze Weile angedauert. Khaled C., ein Koch im Restaurant von Mustafa K., der seinen Arbeitgeber nach Hause begleitet hatte, hatte ausgesagt, er sei Zeuge gewesen, wie zwei Beamte ohne Erklärung sofort auf Herrn K. zugegangen seien. Weiter berichtete er: "Die beiden Beamten drückten ihn mit ihren Knien zu Boden. Der zivile Beamte trat Herrn K. in die Seite seines Körpers. Herr K. schrie laut vor Schmerzen." Ein anderer Nachbar bestätigte außerdem, daß Herr K. "regelrecht in das Fahrzeug geschmissen" worden war. In ihrem Ermittlungsbericht hat die Staatsanwaltschaft diese Aussagen weitgehend nicht berücksichtigt oder zurückgewiesen. Als entscheidendes Argument führte die Staatsanwaltschaft an, daß Mustafa K. über die angeblichen Mißhandlungen gelogen haben könnte, um die Beamten zu belasten und gleichzeitig sich selbst gegen den Vorwurf des Widerstandes gegen seine Festnahme zu verteidigen. Die Aussage von Khaled C. sei unglaubwürdig, da zwischen ihm und Mustafa K. ein "Abhängigkeitsverhältnis" bestehe.

40 Tatsächlich scheinen die wichtigsten Vernehmungen der Hauptverdächtigen von deren eigenem Vorgesetzten durchgeführt worden zu sein, der den Ermittlern der Polizei Abschriften zur Verfügung stellte und dazu schriftlich vermerkte: "Wie telefonisch vereinbart die Äußerungen der betroffenen Kollegen ... Viel Spaß."

41 s. Anhang II, Punkt 6

42 s. Anhang II, Punkt 8

43 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S. 951

44 Ibid.

45 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S. 1.127

46 Bonner General-Anzeiger, 13. Dezember 1996

47 taz, 17. Oktober 1996

48 Die Innen- und Justizministerien der Länder lehnen es nach wie vor ab, regelmäßig einheitliche und umfassende Statistiken über die Zahl der gegen Polizeibeamte erhobenen Mißhandlungsbeschwerden zu führen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Länderinnenminister halten dies für "nicht notwendig", die Justizminister für "nicht machbar". Die wenigen verfügbaren Daten deuten darauf hin, daß bis zu 95 Prozent aller gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung erstatteten Anzeigen von den Staatsanwaltschaften abgewiesen werden.

49 siehe Kapitel 4

50 s. Anhang II, Punkt 5

51 UN-Dokument CCPR/C/79/Add. 73, Abs. 11, 8. November 1996

52 s. Anhang II, Punkt 4

53 s. Anhang II, Punkt 5

54 s. Anhang II, Punkt 8

55 s. Anhang II, Punkt 7

56 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, S. 4

57 siehe Anhang II, Punkt 8

58 Schreiben des Hamburger Innensenators an amnesty international vom Dezember 1994

59 Ibid.

60 s. Anhang II, Punkt 4

61 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen die beschuldigten Beamten, S. 7

62 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen die beschuldigten Beamten, S. 11

63 In Paragraph 153a Abs. 2 der Strafprozeßordnung heißt es, daß das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten bei einem Vergehen das Verfahren einstellen und dem Beschuldigten eine Auflage erteilen kann, wenn damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.

64 Als Anlage zu dem zweiseitigen Schreiben übermittelte das Innenministerium amnesty international in Kopie eine Antwort der deutschen Regierung (Bundestagsdrucksache 13/3188 vom 4. Dezember 1995) auf eine Kleine Bundestagsanfrage (Drucksache 13/2961). In dem Schreiben wird auf die Antwort der Regierung Bezug genommen.

65 In der Frankfurter Rundschau vom 3. April 1997 bestätigte ein Sprecher des Bundesgrenzschutzes, daß seit dem Tod Kola Bankoles bei sich heftig wehrenden Personen, die abgeschoben werden sollen, keine Knebel mehr benutzt werden. Der BGS fessele inzwischen Personen auch nicht mehr mit Paketband.

66 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S., 1.131

67 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S. 1.123

68 UN-Dokument CCPR/C/79/Add. 73, Abs. 12, 8. November 1996

69 Der Fall ist im Bericht von amnesty international vom Mai 1995 auf den Seiten 41 und 42 ausführlich beschrieben.

70 Eine ausführliche Darstellung der Reaktionen findet sich in einer Dokumentation von amnesty international vom Februar 1996, s. Anhang II, Punkt 6

71 s. ai-Dokument Proposed Standards for National Human Rights Commissions vom Januar 1993 (ai-Index: IOR 40/01/93)


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Die deutsche Übersetzung dient der leichteren Zugänglichkeit des Textes. Für die Aussagen amnesty international bleibt jedoch die englische Originalfassung verbindlich.


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