Bundesrepublik Deutschland:
Neue Fälle - altes Muster:
Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik
Deutschland
ai-Index: EUR 23/04/97
Bundesrepublik Deutschland
Neue Fälle - altes Muster
Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik
Deutschland
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Im Mai 1995 hat amnesty international unter dem Titel Ausländer als
Opfer - Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
einen 53seitigen Bericht veröffentlicht, in dem sie 20 von mehr als 70
Mißhandlungsvorwürfen dokumentierte, die ihr zwischen Januar 1992
und März 1995 zur Kenntnis gebracht worden waren. In den der Organisation
übermittelten Aussagen und Unterlagen waren Vorfälle beschrieben, bei
denen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen in
unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt
angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen vorsätzlich
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen haben sollen. Die Übereinstimmung in den Aussagen
mutmaßlicher Mißhandlungsopfer und die Regelmäßigkeit,
mit der amnesty international Berichte über Mißhandlungen zugegangen
waren, veranlaßten die Organisation seinerzeit zu der
Schlußfolgerung, daß Fälle von Mißhandlungen durch die
Polizei nicht als isolierte Einzelvorkommnisse angesehen werden konnten,
sondern die über einen Zeitraum von drei Jahren zusammengetragenen
Informationen vielmehr ein deutliches Muster der Mißhandlung von
Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten erkennen
ließen.
Seit der Veröffentlichung ihres Berichts vom Mai 1995 hat amnesty
international von einer Vielzahl weiterer Vorwürfe über
Mißhandlungen, die aus den Jahren 1994 und früher datieren, Kenntnis
erhalten. Daß die Schlußfolgerungen des Berichts ihre Berechtigung
besitzen, findet sich in einer Reihe anderer maßgeblicher Quellen
bestätigt. Dazu zählt eine von der Länderinnenministerkonferenz
in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel Polizei und Fremde vom Februar
1996, in der ausgeführt ist, daß es sich bei dem Problem
polizeilicher Übergriffe gegenüber Häftlingen nicht um
"bloße Einzelfälle" handelt. Ein von der Hamburger Bürgerschaft
eingesetzter Parlamentarischer Untersuchungsausschuß gelangte im November
1996 ebenfalls zu der Schlußfolgerung, daß hinsichtlich von
Mißhandlungen durch Polizeibeamte der Hansestadt "nicht von
Einzelfällen einiger weniger `schwarzer Schafe' gesprochen werden [kann]".
Auch der UN-Menschenrechtsausschuß, ein Expertengremium, das darüber
wacht, ob die Vertragsstaaten des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte ihren aus dem Pakt erwachsenen
Verpflichtungen nachkommen, äußerte sich im November 1996 besorgt
über "Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter anderem
Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten und
Asylbewerber ausgesetzt sind". Der UN-Sonderberichterstatter über Folter
schließlich erbat 1995 und erneut 1996 von der deutschen Regierung
Auskunft über insgesamt zehn Fälle, in denen Mißhandlungen
durch Polizeibeamte geltend gemacht worden waren. Die vorliegende Dokumentation
gibt einen zusammenfassenden Überblick über die genannten Studien und
Untersuchungen.
Seit Mai 1995 sind amnesty international mehr als 40 neue Berichte über
Mißhandlungen zugegangen, die die Kernaussage ihrer damaligen
Veröffentlichung - daß polizeiliche Mißhandlungen keine
isolierten Einzelvorkommnisse darstellen, sondern ein klares Muster von
Übergriffen erkennen lassen - erhärten. Mit den nachfolgend
geschilderten Fällen geht amnesty international großenteils erstmals
an die Öffentlichkeit. Bei den mutmaßlichen Mißhandlungsopfern
handelt es sich wie schon in den Vorjahren in erster Linie um Ausländer,
darunter Asylbewerber und Angehörige ethnischer Minderheiten. Allem
Anschein nach lagen den behaupteten Mißhandlungen vielfach rassistische
Motive zugrunde. Die von Häfltingen erlittenen Verletzungen, wozu in
erster Linie Hämatome und Hautabschürfungen, zum Teil aber auch
Knochenbrüche zählten, sind medizinisch dokumentiert. Die
ärztlichen Gutachten lassen Vorwürfe der untersuchten Personen, mit
Fausthieben oder Fußtritten traktiert oder mit einem Polizeiknüppel
geschlagen worden zu sein, glaubwürdig erscheinen.
In dem vorliegenden Bericht gibt amnesty international darüber hinaus
Auskunft über den Fortgang einer Reihe von Fällen, die bereits
Gegenstand früherer Veröffentlichungen gewesen sind. Auch hier
drängt sich die gleiche Schlußfolgerung auf wie im Bericht vom Mai
1995: Sämtliche amnesty international zur Kenntnis gebrachten
Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen haben strafrechtliche
Ermittlungen nach sich gezogen, die jedoch vielfach den Kriterien der
Unverzüglichkeit, Unparteilichkeit und Sorgfalt nicht gerecht geworden
sind. Die Folge: Die beschuldigten Polizeibeamten konnten sich häufig
ihrer strafrechtlichen Verantwortung entziehen und blieben
größtenteils auch disziplinarisch weitgehend unbehelligt. Keiner der
ausländischen oder einer ethnischen Minderheit angehörenden
Beschwerdeführer ist für die erlittenen Verletzungen finanziell
entschädigt worden.
Auch das Schicksal des Nigerianers Kola Bankole ist Gegenstand des vorliegenden
Berichts. Der abgelehnte Asylbewerber kam im August 1994 auf dem Frankfurter
Flughafen im Gewahrsam der Polizei zu Tode, nachdem man ihn gefesselt,
geknebelt und mit einer Beruhigungsspritze ruhigzustellen versucht hatte, um
seine Abschiebung nach Nigeria zu vollziehen. Das Verfahren gegen einen Arzt,
der das Beruhigungsmittel injiziert hatte, wurde im Februar 1997 gegen Zahlung
einer Geldbuße eingestellt. Gegen die an der versuchten Abschiebung
beteiligten Polizisten erging keine Anklageerhebung.
amnesty international fordert die Regierungen in Bund und Ländern auf, die
Ergebnisse des vorliegenden Berichts und die Erkenntnisse des
UN-Menschenrechtsausschusses, des Untersuchungsausschusses der Hamburger
Bürgerschaft sowie der Studie Polizei und Fremde zum Anlaß zu
nehmen, um die Art und Weise ihres Umgangs mit dem Problem polizeilicher
Mißhandlungen zu überprüfen. Insbesondere empfiehlt amnesty
international, zusätzlich zu den bereits bestehenden Verfahren zur
Untersuchung und Behandlung von Mißhandlungsvorwürfen weitere
Mechanismen zu schaffen. Aus diesem Grunde ruft die Organisation die
Regierungen in Bund und Ländern auf, ständige und unabhängige
Aufsichtsgremien einzurichten, die einheitliche und umfassende Statistiken
über Mißhandlungsbeschwerden sowie deren Ausgang führen und die
ermächtigt sind, eigene Ermittlungen zur Aufklärung solcher
Beschwerden einzuleiten. Die genannten Gremien sollten ferner die Befugnis
besitzen, Empfehlungen auszusprechen, ob im gegebenen Fall gegen beschuldigte
Polizeibeamte Klage strafrechtlicher und/oder disziplinarischer Art erhoben und
Beschwerdeführer entschädigt werden sollen. Eine weitere Aufgabe der
Aufsichtsgremien müßte darin bestehen, die von den
Polizeibehörden zur Verhinderung unverhältnismäßiger
Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlungen ergriffenen Maßnahmen
regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. amnesty
international ruft die deutschen Behörden nicht zuletzt auf, eine
umfassende und unparteiische Untersuchung der Rolle und Verantwortlichkeiten
sämtlicher an Abschiebungen beteiligten Stellen vorzunehmen.
1. Einleitung
Im Mai 1995 hat amnesty international unter dem Titel Ausländer
als Opfer - Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
einen 53seitigen Bericht veröffentlicht, in dem sie 20 von mehr als 70
Mißhandlungsvorwürfen dokumentierte, die ihr zwischen Januar 1992
und März 1995 zur Kenntnis gebracht worden waren. In den der Organisation
übermittelten Aussagen und Unterlagen waren Vorfälle beschrieben, bei
denen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen in
unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt
angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen vorsätzlich
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen haben sollen. Die Übereinstimmung in den Aussagen
mutmaßlicher Mißhandlungsopfer und die Regelmäßigkeit,
mit der amnesty international Berichte über Mißhandlungen zugegangen
waren, veranlaßten die Organisation seinerzeit zu der
Schlußfolgerung, daß Fälle von Mißhandlungen durch die
Polizei nicht als isolierte Einzelvorkommnisse angesehen werden konnten,
sondern die über einen Zeitraum von drei Jahren zusammengetragenen
Informationen vielmehr ein deutliches Muster der Mißhandlung von
Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten erkennen
ließen.
Seit der Veröffentlichung ihres Berichts vom Mai 1995 hat amnesty
international von einer Vielzahl weiterer Vorwürfe über
Mißhandlungen, die aus dem Jahr 1994 und früher datieren, Kenntnis
erhalten. Einige davon sind in Anhang 1 der vorliegenden Dokumentation
beschrieben. Die Feststellungen, die amnesty international in ihrem Bericht vom
Mai 1995 getroffen hat, sind in den zurückliegenden 18 Monaten von einer
Reihe anderer maßgeblicher Quellen bestätigt worden. Dazu zählt
die von der Länderinnenministerkonferenz[1] in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel
Polizei und Fremde, die im Februar 1996 vorgestellt wurde und in der als
Fazit festgehalten ist, daß es sich bei Polizeiübergriffen
gegenüber festgenommenen Personen nicht um "bloße Einzelfälle"
handelt. Ein von der Hamburger Bürgerschaft eingesetzter
Untersuchungsausschuß, der den Auftrag hatte, Vorwürfen über
polizeiliche Übergriffe einschließlich Mißhandlungen in der
Hansestadt nachzugehen, gelangte in seinem Abschlußbericht vom November
1996 ebenfalls zu der Schlußfolgerung, daß "hinsichtlich der
Häufigkeit von Mißhandlungen ... nicht von Einzelfällen einiger
weniger `schwarzer Schafe' gesprochen werden [kann]". Im selben Monat
äußerte sich auch der UN-Menschenrechtsausschuß, ein mit der
Einhaltung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte durch die Vertragsstaaten betrautes Sachverständigengremium,
besorgt über "Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter
anderem Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten
und Asylbewerber ausgesetzt sind". Der UN-Sonderberichterstatter über
Folter schließlich erbat 1995 und erneut 1996 von der deutschen Regierung
Auskunft über insgesamt zehn Fälle, in denen Mißhandlungen
durch Polizeibeamte geltend gemacht worden waren. Die vorliegende Dokumentation
gibt einen zusammenfassenden Überblick über die genannten Studien und
Untersuchungen.
Seit Mai 1995 sind amnesty international mehr als 40 neue Berichte über
Mißhandlungen zugegangen, die die Kernaussage ihrer damaligen
Veröffentlichung - daß polizeiliche Mißhandlungen keine
isolierten Einzelvorkommnisse darstellen, sondern ein klares Muster von
Übergriffen erkennen lassen - erhärten. Mit den nachfolgend
geschilderten Fällen geht amnesty international großenteils erstmals
an die Öffentlichkeit. Bei den mutmaßlichen Mißhandlungsopfern
handelt es sich wie schon in den Vorjahren in erster Linie um Ausländer,
darunter Asylbewerber und Angehörige ethnischer Minderheiten. Allem
Anschein nach lagen den behaupteten Mißhandlungen vielfach rassistische
Motive zugrunde. Die von Häftlingen erlittenen Verletzungen, wozu in
erster Linie Hämatome und Hautabschürfungen, zum Teil aber auch
Knochenbrüche zählten, sind medizinisch dokumentiert. Die
ärztlichen Gutachten lassen Vorwürfe der untersuchten Personen, mit
Fausthieben oder Fußtritten traktiert oder mit einem Polizeiknüppel
geschlagen worden zu sein, glaubwürdig erscheinen.
In dem vorliegenden Bericht gibt amnesty international darüber hinaus
Auskunft über den Fortgang einer Reihe von Fällen, die bereits
Gegenstand früherer Veröffentlichungen[2] gewesen sind. Auch hier drängt sich die
gleiche Schlußfolgerung auf wie im Bericht vom Mai 1995: Sämtliche
amnesty international zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe über
polizeiliche Mißhandlungen haben strafrechtliche Ermittlungen nach sich
gezogen, die jedoch vielfach den Kriterien der Unverzüglichkeit,
Unparteilichkeit und Sorgfalt nicht gerecht geworden sind. Die Folge: Die
beschuldigten Polizeibeamten konnten sich häufig ihrer strafrechtlichen
Verantwortung entziehen und blieben größtenteils auch
disziplinarisch weitgehend unbehelligt. Keiner der ausländischen oder
einer ethnischen Minderheit angehörenden Beschwerdeführer ist
für die erlittenen Verletzungen finanziell entschädigt worden.
1.1 Die Studie Polizei und Fremde
Die Feststellungen des Berichts von amnesty international vom Mai 1995
wurden von den deutschen Behörden als "ungerechtfertigt, ungeprüft
... außerordentlich einseitig [und] pauschal" zurückgewiesen[3], und es wurde betont, daß es sich bei
polizeilichen Übergriffen um "nicht zu verallgemeinernde
Einzelfälle"[4] handelt. Zu diesem
Zeitpunkt befand sich die Studie Polizei und Fremde, die die
Länderinnenministerkonferenz im Herbst 1994 in Auftrag gegeben hatte, kurz
vor der Fertigstellung. Als sie im Februar 1996 vorgestellt wurde, enthielt sie
Schlußfolgerungen, die mit denen des Berichts von amnesty international
vom Mai 1995 weitgehend identisch waren.
Ziel der Studie, die von der Polizeiführungsakademie in
Münster-Hiltrup begleitet und betreut wurde, war es, "die Polizei besser
auf die Kontakte und auch Konflikte mit Bürgern ausländischer
Herkunft vorzubereiten". Zu diesem Zweck fanden an den Universitäten Trier
und Münster insgesamt acht zweitägige Workshops statt, an denen 115
Polizeibeamte aus verschiedenen Bundesländern teilnahmen. Im Vordergrund
der Workshops stand die Thematisierung und Aufarbeitung der Erfahrungen und
Einstellungen von Polizeibeamten im Umgang mit Bürgern ausländischer
Herkunft. Die im Sommer 1995 fertiggestellte Studie wurde von den
Länderinnenministern anläßlich ihres Treffens in Dresden im
Dezember 1995 beraten und schließlich im Februar 1996 der
Öffentlichkeit vorgestellt.
Der vollständige Titel der 150 Seiten umfassenden Studie lautet Polizei
und Fremde - Belastungen und Gefährdungen von Polizeibeamtinnen und
-beamten im alltäglichen Umgang mit Fremden. Er vermittelt den
Eindruck, als befänden sich Angehörige der Polizei in der Rolle der
Opfer, während die Autoren der Studie zu der Schlußfolgerung
gelangen, daß die wirklichen Opfer Bürger ausländischer
Herkunft sind. Sie sind es, die rassistisch motivierte Polizeiübergriffe
erleiden. In dem Versuch, das Ausmaß polizeilichen Fehlverhaltens
einzuschätzen, führen die Autoren zusammenfassend aus:
"Die Ergebnisse deuten darauf hin, daß es sich weder um `bloße
Einzelfälle' noch um ein `systematisches Verhaltensmuster' der Polizei
handelt, sondern daß die Kumulation von Belastungen in Ballungszentren
mit hoher illegaler Einwanderung und Kriminalität sowie bei
Großeinsätzen gegen verbotene Demonstrationen manche Beamte
überfordert ... Diese geraten dann in die Gefahr, einerseits zu
resignieren ..., andererseits mit `Ersatzjustiz' ihrem
Gerechtigkeitsgefühl oder auch nur ihrer Frustration und Überlastung
illegalen Ausdruck zu verleihen."[5]
Die Studie benennt ansatzweise Maßnahmen, die notwendig wären, um
Polizeiübergriffe zukünftig zu verhindern. Dazu zählen nach
Auffassung der Autoren Initiativen im Bereich der Aus- und Fortbildung (s.
Kapitel 4 des vorliegenden Berichts) sowie strukturelle Veränderungen
nicht nur in der inneren Organisation der Polizei, sondern auch in den
politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich ihre
Tätigkeit vollzieht.
1.2 "Hamburger Polizei" - Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft
Am 5. Oktober 1994 hat die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
Hamburg einstimmig beschlossen, einen Untersuchungsausschuß mit dem
Auftrag einzusetzen, Berichte über polizeiliches Fehlverhalten zu
überprüfen. Die Forderung nach Einrichtung eines solchen
parlamentarischen Ermittlungsgremiums war laut geworden, nachdem Vorwürfe
über Mißhandlungen an Ausländern durch Beamte des
Polizeireviers 11 bekanntgeworden waren. Die Beschuldigungen hatten seinerzeit
zum Rücktritt des damaligen Hamburger Innensenators geführt.[6]
Der Untersuchungsausschuß trat in der
Zeit vom 14. Oktober 1994 bis zum 9. November 1996 zu insgesamt 57 Sitzungen
zusammen. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden 101 Zeuginnen und Zeugen
vernommen und mehr als 3.000 Akten ausgewertet. Die Ergebnisse der Arbeit des
Ausschusses sind in einem 1.140 Seiten umfassenden Bericht nachzulesen, der im
November 1996 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Die Hamburger
Untersuchung ist eine der ausführlichsten und fundiertesten, die jemals in
der Bundesrepublik Deutschland zur Problematik polizeilicher
Mißhandlungen durchgeführt worden ist.
Zu Beginn des Berichts findet sich eine statistische Erhebung und Auswertung
der Zahl der Ermittlungsverfahren, die zwischen 1989 und 1995 gegen strafbarer
Handlungen beschuldigte Polizisten angestrengt worden sind.
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen haben in 3.828 Fällen stattgefunden,
wobei mehr als die Hälfte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der
Körperverletzung im Amt eingeleitet worden sind. 3.770 dieser Verfahren
sind abgeschlossen worden, darunter 3.164, die mangels Beweisen mit einer
Einstellung endeten. Gegen zehn Polizeibeamte ergingen Strafbefehle,[7] zwei davon wegen gefährlicher
Körperverletzung. In 92 Fällen wurde Anklage erhoben, wobei 61 der
Klageschriften den Vorwurf der Körperverletzung zum Gegenstand hatten. In
den 31 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergingen zwölf
Verurteilungen - in vier Fällen wegen Körperverletzung im Amt -,
während 19 Beamte, von denen 14 ebenfalls der Körperverletzung im Amt
angeklagt waren, freigesprochen wurden. Die übrigen Verfahren endeten -
oft nach Zahlung einer Geldbuße - in Einstellungen oder waren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen. In vier dieser letztgenannten Verfahren waren
bereits erstinstanzliche Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt oder
fahrlässiger Körperverletzung erfolgt.
Der Hamburger Untersuchungsausschuß gelangte hinsichtlich der
Vorwürfe, die gegen Beamte der Polizeirevierwache 11 (PRW 11) erhoben
worden waren, zu folgendem Ergebnis: "Es kann davon ausgegangen werden,
daß es in den Räumen der PRW 11 zu Mißhandlungen [an
Häftlingen] in Form körperlicher Übergriffe ... durch
Polizeibeamte gekommen ist. Diese Handlungen sind nicht nur gegenüber
Ausländern, sondern auch gegenüber Deutschen vorgekommen ... Unter
den Beamten [der PRW 11] sind für Schwarzafrikaner, die in St. Georg vor
allem mit Kokain dealten, abwertende, beleidigende und auch rassistische
Ausdrücke häufig verwandt worden.[8] Von ihrer Tätigkeit im Rahmen der
Bekämpfung der Drogenszene frustriert und unter dem Eindruck einer zu
milden Ahndung von Drogendelikten durch die Justiz, scheinen einige Beamte, so
die Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses, "in eigenmächtiger und
illegaler Weise `Strafe vor Ort' in Form von körperlichen Übergriffen
gegen festgenommene oder in Gewahrsam genommene Personen ausgeübt zu
haben".[9] Zwar sah sich der Ausschuß
außerstande, die genaue Zahl der Übergriffe auf der
Polizeirevierwache 11 zu quantifizieren, doch hielt er als Fazit fest,
daß "nicht von Einzelfällen einiger weniger "schwarzer Schafe"
gesprochen werden [kann]".[10] Beweise
für durchgängige und systematische Übergriffe allerdings hat der
Ausschuß bei seinen Ermittlungen nicht zutage gefördert.
Die Gewerkschaft der Polizei bewertete den Bericht des
Untersuchungsausschusses, insbesondere die darin enthaltenen Statistiken
über die Zahl der wegen Fehlverhaltens angeklagten und /oder schuldig
gesprochenen Beamten wie folgt: "Das Ergebnis stellt eine eindeutige Entlastung
der Hamburger Polizei von den erhobenen Vorwürfen dar."[11] Ähnlich wie amnesty international in
ihrem Bericht vom Mai 1995 hegte auch der Hamburger Untersuchungsausschuß
Zweifel daran, daß bloße statistische Angaben über die Zahl
der Strafanzeigen und deren Ausgang ein zutreffendes Bild des
tatsächlichen Ausmaßes polizeilicher Übergriffe zu vermitteln
vermögen:
"Zum einen dürfte es ungeachtet einer Einstellung nach Paragraph 170 Abs.
2 StPO in einigen oder mehreren der angezeigten Vorgänge doch zu
Mißhandlungen gekommen sein. Zum anderen muß man davon ausgehen,
daß nicht alle tatsächlich von Polizeibeamten begangenen
Übergriffe zur Anzeige gebracht oder sonstwie bekanntgeworden sind.
Für diese Vermutung spricht bereits, daß ein Großteil der
Personen, mit denen die Polizeibeamten in St. Georg konfrontiert waren,
Personen mit geringer Beschwerdemacht waren, die sich von einer Anzeige keinen
Erfolg versprachen beziehungsweise aus den unterschiedlichsten Gründen,
zum Beispiel weil sie sich möglicherweise selbst strafbar gemacht hatten,
kein Interesse an einer Strafverfolgung hatten."[12]
Der Hamburger Untersuchungsausschuß identifizierte noch eine Reihe
anderer Faktoren, die erklären könnten, warum nur so wenige Beamte
wegen Fehlverhaltens vor Gericht gebracht werden. Dazu zählen die nicht
angemessene Reaktion der Polizeibehörden auf ihnen zur Kenntnis gebrachte
Berichte über Mißhandlungen; die Tatsache, daß Beamte, um ihre
Kollegen zu decken, Untersuchungen behindern; sowie unzulängliche
Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaften (s. Kapitel 3.2 der vorliegenden
Dokumentation).
Nach der Veröffentlichung des Berichts des Untersuchungsausschusses gaben
die Hamburger Behörden eine Reihe von Maßnahmen bekannt, die sie
unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Berichts bereits
ergriffen hatten oder zu ergreifen erwägten. Dazu zählten: eine
verbesserte polizeiliche Aus- und Fortbildung; verbesserte Arbeitsbedingungen;
eine Neuorganisation der polizeilichen Führungsstrukturen; eine
Umstrukturierung des Dezernats für Polizeidelikte, einer für die
Untersuchung von Polizeiübergriffen zuständigen Behörde.
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international mehrere Vorwürfe
über Mißhandlungen an ausländischen Häftlingen durch
Hamburger Polizeibeamte dokumentiert. Es folgt eine kurze Zusammenfassung
über den Fortgang der seinerzeit beschriebenen Fälle:
Jüngste Entwicklungen bei der Aufklärung mutmaßlicher Mißhandlungen an im Gewahrsam befindlichen Personen durch die Hamburger Polizei
Im Februar 1996 wurde gemeldet, ein Hamburger Gericht habe einen
Polizeibeamten wegen Mißhandlungen an einem Schwarzafrikaner auf der
Polizeiwache 11 im Jahre 1992 zur Zahlung einer Geldstrafe von DM 9.000
verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Polizist den Festgenommenen
gezwungen, sich nackt an eine Wand zu stellen, und ihn anschließend mit
einem Desinfektionsmittel besprüht. Einer der Kollegen hatte ausgesagt, er
habe den angeklagten Beamten gesehen, wie er mit einer Spraydose vor dem
Festgenommenen gestanden habe. Die Haut des Häftlings sei naß und
glänzend gewesen. Im November 1996 wurde das Urteil in der Berufung
aufgehoben.
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen,
denen zufolge zwei Polizeibeamte einen Afrikaner in der Hamburger Hafengegend
einer Scheinhinrichtung unterzogen hatten, wurden im Mai 1996 aus Mangel an
Beweisen eingestellt. Der Parlamentarische Untersuchungsausschuß hatte
die vorliegenden Beweismittel in diesem Fall geprüft und war zu dem
Schluß gelangt, daß "es in der Hamburger Polizei einige Hinweise
auf `Scheinhinrichtungen' gegeben hat, die jedoch wegen Aussageverweigerung
hierzu möglicherweise auskunftsfähiger Zeugen nicht verifiziert
werden konnten".[13]
Im Juni befand ein Gericht einen Hamburger Polizeibeamten der
Körperverletzung im Amt und Beleidigung eines nigerianischen
Häftlings für schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung einer
Geldstrafe in Höhe von DM 9.800. Das Gericht stellte fest, der Verurteilte
habe den Nigerianer im Juni 1993 ins Gesicht geschlagen und ihm in englischer
Sprache erklärt: "I hate niggers." Nachdem der Beamte den Festgenommenen
angewiesen hatte, sich nackt auszuziehen, hatte er dessen Kleidung durchsucht
und ihn, als er darin ein Kondom fand, gefragt: "Is that for a German girl?"[14]
Im Januar 1997 hieß es in Berichten, ein leitender Polizeibeamter sei der
Strafvereitelung im Amt angeklagt worden, weil er von Übergriffen auf der
Hamburger Wache 11 gewußt habe und nicht tätig geworden war.
1.3 Der UN-Menschenrechtsausschuß
Im November 1996 befaßte sich der UN-Menschenrechtsausschuß
mit dem vierten periodischen Bericht der deutschen Regierung über die von
ihr zur Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte ergriffenen Maßnahmen. In Artikel 7 des Paktes
heißt es: "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden."[15] Nach Abschluß seiner Beratungen
äußerte sich der Ausschuß am 7. November 1996 besorgt
über "Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter anderem
Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten und
Asylbewerber ausgesetzt sind". Er unterbreitete eine Reihe von Empfehlungen,
die sich auf die Untersuchung von Beschwerden über Mißhandlungen
durch Polizeibeamte bezogen und Maßnahmen der polizeilichen Aus- und
Fortbildung zum Gegenstand hatten. Die Empfehlungen des
Menschenrechtsausschusses sind in den Kapiteln 3.2 und 4 des vorliegenden
Berichts im einzelnen erläutert.
1.4 Der UN-Sonderberichterstatter über Folter
Der Sonderberichterstatter über Folter, ein von der
UN-Menschenrechtskommission ernannter Sachverständiger, bezieht seine
Informationen von anderen UN-Gremien, von nichtstaatlichen Organisationen und
von Einzelpersonen. Erachtet er die ihm übermittelten Berichte für
glaubwürdig, so leitet er sie mit der Bitte um Stellungnahme an die
jeweilige Regierung weiter.
In einem Schreiben vom 6. Mai 1996 hat der UN-Sonderberichterstatter über
Folter die deutsche Regierung davon in Kenntnis gesetzt, daß ihm
"Informationen zugegangen sind, denen zufolge mehrere in Deutschland lebende
Angehörige ethnischer oder nationaler Minderheiten schweren Schlägen
und anderweitigen Mißhandlungen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen
sind.[16] Mit gleichem Schreiben
unterbreitete der Sonderberichterstatter der Regierung in Bonn sieben
Einzelfälle, zu denen die deutschen Behörden ebenso Stellung nahmen,
wie sie dies bereits zu drei 1995 vom Sonderberichterstatter übermittelten
Einzelfällen getan hatten.
2. Mutmaßliche Mißhandlungen:
Neue Vorwürfe und aktuelle Entwicklungen in bereits früher dokumentierten Fällen
Seit Mai 1995 hat amnesty international von mehr als 40 neuen Berichten
Kenntnis erhalten, in denen Polizeibeamten vorgeworfen wird, in Ausübung
ihres Dienstes gegen Menschen in unverhältnismäßiger oder
ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche
Personen vorsätzlich grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu haben. Mehrere dieser Berichte sind
nachfolgend dokumentiert. Des weiteren finden sich auf den folgenden Seiten
Informationen über aktuelle Entwicklungen in bereits früher von
amnesty international beschriebenen Fällen. Die Kapitel 3 und 4 enthalten
ebenfalls einige Einzelfallbeschreibungen.
Der Fall Renata K. (Frankfurt am Main, Hessen)
Die deutsche Staatsangehörige Renata K. und
schätzungsweise 40 weitere Personen gehörten zu den letzten
Gästen der Veranstaltung "Sixties Soul Music", die in der Nacht des 14.
Oktober 1995 in Frankfurt stattfand. Einer Strafanzeige von Renata K. zufolge,
die sie am 26. Oktober bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt erstattete,
erschienen in den frühen Morgenstunden des 15. Oktober mehrere
Polizeibeamte in Uniform und in Zivil auf der Party, die mit dem Diskjockey und
dem Veranstalter der Party in einen hitzigen Streit gerieten. (Etwa eine Stunde
zuvor hatten mehrere Zivilbeamte verlangt, die Lautstärke der Partymusik
zu drosseln.) Als Berichten zufolge einer der Beamten den Veranstalter zu Boden
stieß, eilten ihm mehrere Personen zu Hilfe, die den Beamten Vorhaltungen
machten. Weiter heißt es in der Strafanzeige, daß die
Ordnungshüter daraufhin begannen, mit ihren Schlagstöcken und den
schweren Taschenlampen, die sie bei sich trugen, auf die Umstehenden
einzuschlagen. Renata K. entschied sich, die Party unverzüglich zu
verlassen. Auf dem Weg hinaus sah sie, wie einer der Polizisten einen Mann, der
gleichfalls den Raum friedlich hatte verlassen wollen, mit einem schwarzen
Gegenstand auf den Rücken prügelte. Schockiert fragte sie den
Beamten, ob er sie nun auch schlagen wolle. Ihrer schriftlichen Anzeige ist zu
entnehmen, daß der Polizist genau das tat, woraufhin sie zu Boden fiel.
Renata K. macht weiterhin geltend, der Beamte habe sie anschließend
geschlagen und ihr mehrere Fußtritte in die Nierengegend, die Seite und
gegen die Beine versetzt. Einem medizinischen Gutachten vom 18. Oktober 1995
zufolge hat Renata K. Verletzungen erlitten, die mit den von ihr erhobenen
Vorwürfen übereinstimmen, darunter multiple Schürfwunden
unterhalb der rechten Tibia, eine Prellmarke oberhalb der rechten Patella, eine
Nierenprellung und eine Prellung der Brustwirbelsäule. Im Februar 1996
erhielt Renata K. die Mitteilung, gegen sie werde wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung ermittelt.
(Berichten zufolge machten die an dem Vorfall beteiligten Beamten geltend, sie
seien bei dem Versuch, den Veranstalter festzunehmen, von den Partygästen
tätlich angegriffen worden.) Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch im Juli
1996 ihre Ermittlungen wieder ein und erklärte, die Beamten hätten,
als sie den vermeintlichen Widerstand von Renata K. zu brechen versuchten, ihr
derart schwere Verletzungen beigebracht, "daß eine Bestrafung
unangemessen erscheint".
Im Mai 1996 forderte amnesty international die hessischen Behörden auf,
unverzüglich unparteiische Ermittlungen zur Aufklärung der
mutmaßlichen Mißhandlungen an Renata K. durchzuführen. Noch im
selben Monat informierte der hessische Justizminister die Organisation, er habe
die Staatsanwaltschaft gebeten, den Fall zu prüfen und ihm Bericht zu
erstatten. Der Minister erklärte, man werde mit amnesty international in
Verbindung treten, sobald der Bericht vorliege. Eine weitere Anwort der
hessischen Behörden ging nicht ein. Am 4. Dezember 1996 jedoch berichtete
die Tageszeitung Frankfurter Rundschau, drei Beamte seien angeklagt
worden, bei der Party Renata K. und weitere Gäste tätlich angegriffen
zu haben. In dem Artikel wurde ein Sprecher der Staatsanwaltschaft mit den
Worten zitiert, die Beamten hätten mehrere Personen mit Stabtaschenlampen
geschlagen.
Zeugenaussagen über polizeiliche Mißhandlungen (Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen)
Am 23. Februar 1996 gegen 18.30 Uhr befanden sich 13 weibliche
Mitglieder einer Aachener Wohlfahrtseinrichtung in einem Café auf dem
Düsseldorfer Hauptbahnhof, wo sie vor ihrer Abfahrt nach Paderborn noch
eine Tasse Kaffe trinken wollten. Den Aussagen der Frauen zufolge betraten zwei
Polizeibeamte das Café und gingen zu einem Tisch, an dem zwei
männliche Schwarze ein Bier tranken. Die Polizisten erklärten den
beiden Männern, sie könnten dort kein Bier trinken, und forderten sie
auf, sich auszuweisen. Einer der beiden Männer, der seine Papiere nicht
bei sich trug, beschwerte sich über die provokative Art und Weise, mit der
die Beamten ihn ansprachen. (Die Frauen bestätigen, daß die
Polizisten die Männer wiederholt duzten.) Als der Schwarze der
Aufforderung, das Café zu verlassen, nachkommen wollte, zerrte einer der
Polizisten ihn am Ärmel. In einem Gefühl der Bedrohung wollte der
Mann seinen Arm wegziehen, woraufhin einer der Beamten sagte "Wirf ihn auf den
Boden." Wie die Frauen weiter berichteten, packten beide Polizisten die Arme
des Schwarzen und einer trat ihm die Füße weg, so daß er
vornüberfiel, von den Beamten jedoch festgehalten wurde. Zu diesem
Zeitpunkt schritten die Frauen ein und fragten die Polizisten, ob dieses
Vorgehen wirklich nötig gewesen sei. Währenddessen legten die
Polizisten ihrem Opfer Handschellen und zerrten ihn hoch, wobei der Mann
strauchelte. Daraufhin - so die weiteren Aussagen der Frauen - rammte einer der
Polizisten dem Schwarzen sein Knie in die "Eingeweide". Als die Frauen erneut
protestierten, rechtfertigte der Polizeibeamte seine Handlungsweise, indem er
erklärte, der Gefangene habe nach seiner Dienstpistole gegriffen.
Fünf Tage nach dem Vorfall schrieben und unterzeichneten alle 13 Frauen
einen Brief an dem Polizeichef von Düsseldorf, in dem sie erklärten,
der Gefangene habe lediglich Halt gesucht und dabei nach dem Jackett des
Polizisten gegriffen. Die Frauen bezeichneten das Vorgehen der Polizeibeamten
als "provokativ, unangemessen und menschenunwürdig" und forderten eine
Untersuchung des von ihnen beobachteten Vorfalls. Eine Woche darauf erhielten
sie die Mitteilung, der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet
worden. Fünf Wochen später informierte die Düsseldorfer
Staatsanwaltschaft die Zeuginnen, die Ermittlungen seien eingestellt worden,
weil es nicht möglich gewesen sei festzustellen, welche der vielen
Beamten, die an diesem Tag auf dem Düsseldorfer Bahnhof ihren Dienst
verrichtet hatten, für die mutmaßlichen Mißhandlungen
verantwortlich gewesen seien. Die Frauen ließen amnesty internationalen
Kopien ihres Schriftverkehrs zukommen und kommentierten die Angelegenheit mit
den Worten: "Anscheinend kann man als `normaler Bürger' ... nichts
erreichen."
Der Fall Sefer Avci (Frankfurt am Main, Hessen)
Der türkische Staatsbürger Sefer Avci, der seit mehr
als 15 Jahren in Deutschland lebt, befand sich am Abend des 13. Mai 1996 im
Frankfurter Café Sol'de, wo er mit einigen Freunden die Geburt seines
Kindes feierte. Gegen 23.30 Uhr betraten vier Männer und eine Frau das
Café, die alle Zivilkleidung trugen. Wie Sefer Avci berichtet, schrie
einer der Männer "Polizei! Kontrolle!" und ging direkt auf ihn zu. Sefer
Avci bestand darauf, bevor er selbst seine Ausweispapiere zeige, solle der Mann
sich als Polizist ausweisen. Daraufhin soll der Mann Sefer Avci
angebrüllt, gestoßen und gegen das Bein getreten haben.
Anschließend durchsuchte er Sefer Avci, der weiterhin forderte, der Mann
solle sich in irgendeiner Weise ausweisen. Als der Beamte schließlich
seine Polizeimarke hervorzog, holte Sefer Avci sein Jackett und zeigte einen
von seinem Arbeitgeber, der Deutschen Bundespost, ausgestellten Ausweis vor.
Ein zweiter Beamter hob Sefer Avcis Jackett auf und ging damit zum Eingang des
Cafés, wo es einen kleinen, dunklen Vorraum gibt. Der Türke
protestierte und forderte den Beamten auf, seine Jacke vor den Augen aller
Anwesenden zu durchsuchen und nicht in einer Ecke, wo man etwas in seine
Jackentasche stecken könnte. Als er versuchte, seine Jacke
zurückzubekommen, drehte ihm der erste Polizist den Arm auf den
Rücken und brachte ihn zum Eingangsbereich, wo - so die Aussage von Sefer
Avci - beide Beamten ihm Schläge auf den Körper und die Beine
versetzten, während die übrigen Beamten sich so postierten, daß
die Gäste des Cafés nicht sehen konnten, was dort vor sich ging.
Die beiden Beamten legten Sefer Avci Handschellen an. Als dieser ihnen
erklärte, er werde wegen des tätlichen Angriffs Anzeige erstatten,
wies Berichten zufolge einer der Polizisten auf eine abgescheuerte Stelle an
seiner Hose und erklärte, Sefer Avci habe sich selbst eines tätlichen
Angriffs schuldig gemacht und müsse mit einer Anzeige rechnen.
Die Beamten brachten den Türken auf die Polizeiwache von
Frankfurt-Höchst, wo er früh am folgenden Morgen wieder auf freien
Fuß gesetzt wurde. Noch am selben Tag suchte er seinen Hausarzt auf, der
zahlreiche Prellmarken an den Extremitäten, am Rücken sowie
Hautabschürfungen besonders am linken Unterarm und an der rechten
Brusthälfte diagnostizierte und bestätigte, daß der Patient
über Schmerzen im rechten Thoraxbereich sowie am linken Arm klagte. Der
Arzt hielt es für glaubhaft, daß die von ihm festgestellten
ärztlichen Befunde auf äußere Gewalteinwirkung
zurückzuführen sind, und stellte Sefer Avci eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 22. Mai 1996 aus.
Am 24. Mai 1996 erstattete Sefer Avci bei der Frankfurter Polizei eine Anzeige,
die von dort an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. In der
türkischsprachigen Tageszeitung Hürriyet wurde ein Sprecher
der Frankfurter Polizei mit den Worten zitiert, Sefer Avci habe einen
Polizisten angeschrien, der ihn aufgefordert habe, sich auszuweisen, und den
Beamten geschlagen, als dieser ihn durchsuchen wollte. Der Beamte sei in
medizinische Behandlung überwiesen worden.
Im September 1996 brachte amnesty international den Fall Sefer Avci
gegenüber den hessischen Behörden zur Sprache. Im November 1996
ließ der hessische Justizminister die Organisation wissen, es seien
Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe von Sefer Avci eingeleitet
worden, die unparteiisch und beschleunigt durchgeführt würden. Doch
die einzigen Ermittlungen, die anscheinend beschleunigt durchgeführt
wurden, waren die zur Aufklärung der Vorwürfe der Polizisten, denen
zufolge Sefer Avci sich seiner Festnahme widersetzt und einen Polizisten
tätlich angegriffen hatte. Vier Monate, nachdem Sefer Avci seine Anzeige
wegen tätlichen Angriffs durch die Polizei erstattet hatte, erhielt er zu
seiner Überraschung einen Strafbefehl des Frankfurter Amtsgerichts, in dem
man ihm mitteilte, er sei zu einer Geldstrafe von DM 1.200 verurteilt worden,
weil er sich einer polizeilichen Ausweiskontrolle widersetzt habe, indem er
"mehrfach in Richtung der [zwei Beamten] schlug und trat". Weiter war dem
Strafbefehl zu entnehmen, daß einer der beiden Beamten Prellungen an
beiden Oberschenkeln, ein Hämatom am Ellenbogen sowie eine Kratzwunde am
rechten Nasenflügel erlitten hatte. Über die Verletzungen des zweiten
Beamten wurden dagegen keinerlei Angaben gemacht. Im Oktober 1996 legte Sefer
Avci gegen den Strafbefehl Widerspruch ein, und im März 1997 erfuhr sein
Rechtsanwalt, daß der Strafbefehl bis zum Abschluß der
anhängigen Ermittlungen wegen der von Sefer Avci erstatteten Strafanzeige
zurückgezogen worden war.
Der Fall A. (Tönisberg, Nordrhein-Westfalen)
Der togoische Staatsbürger A. macht geltend, er sei am 23.
Mai 1996 im Zuge einer Polizeirazzia im Asylbewerberheim in Tönisberg, in
dem er lebt, von Beamten der Krefelder Polizei mißhandelt worden. A. gibt
an, er sei gerade von der Toilette gekommen, als ein Polizeibeamter ihm einen
Schlag gegen die Schulter versetzte und derselbe Beamte sowie drei seiner
Kollegen ihn gegen eine Wand stießen. Die Beamten fragte ihn nach seinem
Namen und brachten ihn mit einem Polizeiwagen auf die Polizeiwache in Krefeld.
A. erklärt, zu keinem Zeitpunkt habe man ihn über die Gründe
für seine Festnahme aufgeklärt. Auf der Wache nahm man ihm seinen
Ausweis und seine Dauerfahrkarte weg und behandelte ihn erkennungsdienstlich.
Dann wurden er und der Asylbewerber T., der mit ihn zusammen festgenommen
worden war, aus der Wache hinausgeworfen. Durch einen Spalt in der Tür
protestierte A. dagegen, daß man ihm seine Dauerfahrkarte nicht
zurückgegeben habe. Daraufhin versetzte ihm einer der Polizisten einen
Faustschlag gegen das Kinn. Danach wurde A. zurück in die Polizeiwache
gezerrt, wo zwei Beamte ihn packten. Den Angaben von A. zufolge hielt einer der
Polizisten ihn fest, während der andere ihm Faustschläge in die
Nierengegend versetzte. Der Asylbewerber T. war Zeuge dieser
Mißhandlungen. Ein oder zwei Stunden später wurde A. wieder auf
freien Fuß gesetzt. Einem noch am selben Tag ausgestellten Attest seines
Arztes zufolge hat A. Prellungen am Kinn und an der rechten Flanke erlitten.
Es wurden unverzüglich strafrechtliche Ermittlungen zur Aufklärung
der von A. erhobenen Vorwürfe eingeleitet. Die Anschuldigungen, denen
zufolge A. sich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten
Körperverletzung schuldig gemacht hatte, waren Gegenstand separater
Ermittlungen. Im Januar 1997 teilte die Staatsanwaltschaft Krefeld mit, einer
der Beamten sei wegen der Mißhandlungen verurteilt worden. Zu einem
späteren Zeitpunkt erfuhr amnesty international, daß der Beamte
einen Strafbefehl zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von DM 7.000
erhalten hatte und die Ermittlungen gegen den Asylbewerber auf der Grundlage
von Paragraph 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozeßordnung
("Nichtverfolgung von Bagatellsachen") eingestellt worden waren.
Der Fall Sahhaydar und Hatice Yildiz (Berlin)
Sahhaydar und Hatice Yildiz haben ausgesagt, sie seien in den
frühen Morgenstunden des 24. Oktober 1996 durch ein Geräusch und das
Licht von Taschenlampen geweckt worden. Sie mußten entdeckten, daß
sich schätzungsweise zwölf Männer, die Helme und Schutzschilde
trugen, in ihrem Schlafzimmer befanden.
Sahhaydar Yildiz gibt an, mehrere der Männer - die er zunächst
für Neo-Nazis hielt - hätten ihn ins Bett zurückgedrückt
und zwei von ihnen damit begonnen, ihm mit Fäusten und Knüppeln
wiederholt Schläge auf den Kopf und den Körper zu versetzen.
(Medizinischen Gutachten ist zu entnehmen, daß Sahhaydar Yildiz eine
Nasenbeinfraktur, Schädel- und Rippenprellungen sowie eine
Daumenverletzung davongetragen hat.) Als Sahhaydar Yildiz laut aufschrie,
drehten die Männer ihn Berichten zufolge auf den Bauch und knebelten ihn.
Hatice Yildiz berichtete, während ihr Mann mißhandelt wurde, habe
einer der Beamten sie mit seinem Schild gegen das Bett gestoßen und ihr
dabei weh getan. Dann - so Hatice Yildiz weiter - habe er sie am Arm und an den
Haaren gepackt, sie gegen ein Regal geworfen und anschließend ins
Wohnzimmer der Familie gezerrt. (In medizinischen Gutachten wurden bei Hatice
Yildiz eine Nasenbeinfraktur, multiple Prellungen sowie ein Schockzustand
diagnostiziert.) Der 13jährige Sohn des Ehepaars, Serkan Yildiz, sagte
später aus, er sei durch den Lärm wachgeworden. Als er die Augen
öffnete, hätten sich mehrere Polizeibeamte in dem Raum befunden, den
er mit seinen Brüdern teilt. Einer der Beamten habe ihn am Kragen gepackt
und aus dem Bett gezogen. Dann hätten die Polizisten ihn in die Diele
geführt, während sie - so der Junge - eine Waffe auf seinen
Hinterkopf gerichtet hielten. Serkan Yildiz berichtet weiter, er sei vor dem
Schlafzimmer seiner Eltern stehen geblieben und habe mitangesehen, wie sein
Vater geschlagen wurde. Daraufhin sei er selbst geohrfeigt und in das
Wohnzimmer gestoßen worden. Die beiden Brüder von Serkan, der
17jährige Nurtac und der neun Jahre alte Sedat, wurden ebenfalls zu ihrer
Mutter ins Wohnzimmer gebracht. Hatice Yildiz berichtet, auf ihre Frage, was
denn los sei, hätten die Beamten in der Diele nur gelacht und beleidigende
Äußerungen von sich gegeben wie "Halt' den Mund, hier ist nicht die
Türkei, wir sind die deutsche Polizei." (Sahhaydar und Hatice Yildiz leben
bereits seit 26 Jahren in Deutschland. Hatice Yildiz besitzt seit 1995 die
deutsche Staatsbürgerschaft, und auch ihr Ehemann hat einen Antrag auf
Einbürgerung gestellt.)
Nachdem die Beamten die Wohnung der Familie Yildiz gründlich durchsucht
hatten - Berichten zufolge waren bis zu 40 Beamte des Sondereinsatzkommandos an
der Operation beteiligt - erklärte ein Kriminalbeamter in Zivil Hatice
Yildiz, es liege ein Durchsuchungsbefehl vor, da man illegale Waffen in der
Wohnung vermutete. Bei der Durchsuchung wurden zwei Handfeuerwaffen mit
Munition gefunden. Sahhaydar Yildiz wurde verhaftet und bis zu seinem
Prozeß am 8. Januar 1997 in Untersuchungshaft genommen. Das Verfahren
endete mit der Verhängung einer einjährigen Bewährungsstrafe
wegen illegalen Schußwaffenbesitzes. Berichten zufolge sind gegen
Sahhaydar Yildiz unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen
Vereinigung weitere Ermittlungen anhängig. Sahhaydar Yildiz bestreitet
sämtliche Anschuldigungen und macht geltend, er habe die Schußwaffen
benötigt, weil er in seinem Restaurant bereits mehrfach überfallen
worden sei. (Der letzte dieser Überfälle war der Polizei im März
1996 gemeldet worden.)
Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen zur Aufklärung des
Vorwurfs eingeleitet, daß Sahhaydar und Hatice Yildiz mißhandelt
worden sind. Eine separate Untersuchung von Vorwürfen der beteiligten
Beamten, denen zufolge Sahhaydar Yildiz sich ihrer Amtsgewalt widersetzt hat,
wurde Berichten zufolge zwar eingeleitet, jedoch später wieder
eingestellt. Im April 1997 drängte amnesty international die Berliner
Behörden sicherzustellen, daß straf- und disziplinarrechtliche
Ermittlungen zur Aufklärung der von Sahhaydar und Hatice Yildiz erhobenen
Vorwürfe unverzüglich und von unparteiischer Seite durchgeführt
werden.
Der Fall C. (Frankfurt am Main, Hessen)
Einer am 26. November 1996 bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft
erstatteten Strafanzeige zufolge saß der deutsche Student C. auf
Bahnsteig 12 des Frankfurter Hauptbahnhofs, als er und seine neben ihm stehende
Freundin plötzlich von mehreren Beamten des Bundesgrenzschutzes umstellt
wurden. Wie die beiden berichteten, forderte einer der Beamten C. auf,
aufzustehen und sich auszuweisen. Als C. nach dem Grund fragte, erwiderte der
Beamte, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme, "werde es weh tun". C. hat
ausgesagt, er sei aufgestanden und gerade dabei gewesen, seinen Ausweis aus der
Tasche zu ziehen, als zwei der Grenzschützer ihn packten und zur
Polizeiwache zerrten, die gleich beim Südeingang der Bahnhofshalle gelegen
ist. Obwohl man ihr gesagt hatte, sie sollte zurückbleiben, folgte die
Freundin von C. der Gruppe in einigem Abstand und betrat die Polizeiwache,
worauf die Beamten - so die junge Frau - sie zur Tür hinausschoben.
C. gibt an, man habe ihn zu einem Bereich vor den Zellen der Wache gebracht, wo
einer der Grenzschützer ihm einen Schlag gegen den Brustkorb versetzte.
Der junge Mann fragte den Beamten umgehend nach seiner Dienstnummer. Daraufhin
forderte ihn der Polizist mehrfach auf, sich auszuziehen. C. berichtet weiter,
aus Angst sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Während er seine
Kleidung ablegte, fragte C. die Beamten mehrfach, warum diese Maßnahme
denn nötig sei, woraufhin einer der Beamten ihn zu Boden gerissen und
seinen Kopf auf den Fußboden geschlagen haben soll. Anschließend
kniete einer der Grenzschützer auf ihm, während ein zweiter Beamter
um sie herumging und C. wiederholt Fußtritte in die Nierengegend, gegen
die Beine und in die Geschlechtsteile versetzte. Der Student berichtet
außerdem, er habe Angst gehabt, laut zu schreien, denn der auf ihm
kniende Beamte habe ihm ständig die Faust vor das Gesicht gehalten. Wie es
hieß, zog man ihn schließlich an den Haaren hoch und befahl ihm,
sich ganz auszuziehen. Danach mußte er sich mit dem Gesicht zur Wand
stellen und sich vorbeugen. Dabei soll der Student erneut getreten worden sein.
Nachdem die Beamten ihm erlaubt hatten, sich wieder anzuziehen, mußte er
einen Alkoholtest machen. Außerdem ließen die Beamten ihn wissen,
man werde ihn wegen Widerstands, Beleidigung und Hausfriedensbruchs anzeigen.
C. gibt an, auf dem Weg zum Ausgang der Polizeiwache sei er erneut geschlagen
worden. Medizinischen Gutachten zufolge hat C. Schürfwunden an Hals,
Rücken, Nierengegend, Nacken, Oberschenkel und hinter dem linken Ohr
davongetragen.
Die Beamten leugnen, C. mißhandelt zu haben. In einem Artikel in der
Frankfurter Rundschau vom 13. Dezember 1996 wurde der Vorgesetzte der
Beamten mit den Worten zitiert, C. habe die Grenzschützer auf dem Bahnhof
beleidigt, sich ihren Bemühungen, ihn aus der Bahnhofshalle zu bringen,
widersetzt und auf der Polizeiwache nach den Beamten getreten.
Im April 1997 forderte amnesty international die hessischen Behörden auf,
die von C. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe umfassend zu untersuchen.
Im selben Monat ließ der hessische Justizminister amnesty international
wissen, zur Aufklärung des Vorfalls würden beschleunigte und
unparteiische Ermittlungen eingeleitet.
Mutmaßliche polizeiliche Mißhandlungen an im Gewahrsam befindlichen Personen (Bremen)
Aliu B., Staatsbürger von Sierra Leone, macht geltend, er
sei am 29. Oktober 1996 von Bremer Polizeibeamten mißhandelt worden.
Einer Strafanzeige, die sein Anwalt bei der Bremer Staatsanwaltschaft
erstattete, ist zu entnehmen, daß Aliu B. bei der Rückkehr in sein
Zimmer in einem Wohnheim in Bremen-Osterholz dort seinen Zimmergenossen und
zwei Polizeibeamte vorfand. Einer der Beamten bat Aliu B. um seine
Ausweispapiere, die er sogleich vorzeigte, sowie um den Schlüssel für
seinen Schrank. In der Anzeige heißt es weiter, daß Aliu B. von dem
Beamten wissen wollte, warum er den Schlüssel benötige. Daraufhin
habe der Polizist ihn am Kragen gepackt und ihm zwei Faustschläge ins
Gesicht versetzt. Aliu B. fiel auf eines der im Raum stehenden Betten und blieb
auf der Seite liegen. Der Beamte drehte ihm nach vorliegenden Meldungen die
Arme auf den Rücken, drückte sein Knie gegen den Brustkorb und fragte
ihn mehrfach nach dem Schrankschlüssel, wobei er dem Mann jedesmal mit der
Hand einen Schlag ins Gesicht versetzte. Schließlich wurde Aliu B. wieder
auf die Füße gezogen und aufgefordert, sich auszuziehen. Der Beamte
durchsuchte die abgelegte Kleidung, fand den Schlüssel und begann mit der
Durchsuchung des Schrankes. Der Zimmergenosse von Aliu B., der Zeuge der
Mißhandlungen wurde, protestierte bei dem zweiten und später auch
bei einem dritten Beamten gegen das Vorgehen der Polizei. Beide Polizisten
antworteten ihm, das gehe ihn nichts an.
Zwei Tage nach den mutmaßlichen Mißhandlungen unterzog sich Aliu B.
einer medizinischen Untersuchung, bei der Prellungen im Bereich des linken
Auges, an der Stirn und der linken Schläfe sowie eine oberflächliche
Rißwunde am linken Unterlid diagnostiziert wurden. In dem Attest
hieß es weiter, daß die Verletzungen zwei bis drei Tage alt sind
und auf die Anwendung körperlicher Gewalt zurückgehen.
Drei Wochen nach dem Vorfall und zwei Wochen nach Anzeigeerstattung durch Aliu
B. erhielt das mutmaßliche Mißhandlungsopfer die Mitteilung, man
habe Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen eingeleitet, denen
zufolge er den Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes Widerstand
geleistet habe. Im Februar 1997 forderte amnesty international die Bremer
Behörden auf, die von Aliu B. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe
umfassend, zügig und unparteiisch zu untersuchen. Im März 1997
unterrichtete der Leitende Oberstaatsanwalt von Bremen die Organisation, Aliu
B. sei wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes
unter Anklage gestellt worden. Dem Leitenden Oberstaatsanwalt zufolge hat Aliu
B. keine Anzeige wegen erlittener Mißhandlungen erstattet, doch werde man
nun Ermittlungen einleiten, um den von amnesty international geschilderten
Vorfall aufzuklären. (Tatsächlich aber hatte der Anwalt von Aliu B.
dessen Strafanzeige gegen die Beamten am 5. November 1996 an die Bremer
Staatsanwaltschaft geschickt. Am 15. November 1996 hatte die Staatsanwaltschaft
sowohl den Erhalt als auch die Registrierung der Anzeige in einem Schreiben an
den Rechtsanwalt bestätigt.) Im Mai 1997 erfuhr amnesty international,
daß das Verfahren gegen Aliu B. eingestellt worden war, nachdem der
Rechtsanwalt des Mannes gegen die Art und Weise, wie die Staatsanwaltschaft mit
der Anzeige seines Mandanten verfahren war, protestiert hatte.
Der oben beschriebene Vorfall ist nicht der erste, bei dem der sierraleonische
Asylbewerber Aliu B. nach eigenen Angaben von Bremer Polizisten
mißhandelt worden ist. Bereits im April 1996 hatte der damals
16jährige den Vorwurf erhoben, nach seiner wegen angeblichen
Drogenbesitzes erfolgten Festnahme von einem Beamten zweimal ins Gesicht
geschlagen worden zu sein, weil er sich nicht hatte fotografieren lassen
wollen. Seine Weigerung, ein Brechmittel zu sich zu nehmen, hatte laut Aliu B.
zur Folge, daß man ihm die Hände auf dem Rücken fesselte und
zwei Beamte ihn festhielten, während ein Arzt eine Sonde in seine Nase
einzuführen versuchte, die daraufhin zu bluten begann. Schließlich
wurde der 16jährige gezwungen, eine Brechmittel enthaltende
Flüssigkeit zu sich zu nehmen, die bei ihm eigenen Angaben zufolge
entsetzliche Übelkeit hervorrief. Danach soll man Aliu B. aus der
Polizeiwache herausgeworfen haben. Noch vor dem Gebäude brach er
bewußtlos zusammen. amnesty international hat die von dem
sierraleonischen Asylbewerber erhobenen Vorwürfe im April 1996
gegenüber den Bremer Behörden zur Sprache gebracht.[17] Im Januar 1997 erhielt die Organisation die
Auskunft, daß Ermittlungen zur Aufklärung des Vorfalls eingeleitet
worden seien.
Ähnlich wie Aliu B. haben auch mehrere andere Häftlinge afrikanischer
Herkunft den Vorwurf erhoben, daß man ihnen gewaltsam Brechmittel
verabreicht hätte. Einige haben überdies angegeben, sie seien verbal
bedroht, körperlich mißhandelt oder in rassistischer Weise
beschimpft worden, weil sie das Brechmittel nicht hatten einnehmen wollen. Auch
diese Fälle hat amnesty international gegenüber den Bremer
Behörden zur Sprache gebracht, so beispielsweise im August 1995 die
Fälle von João S. und George B.[18] amnesty international erkundigte sich bei
den Behörden in Bremen des weiteren nach den Gründen, warum keine
Alternativen zu der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln in
Erwägung gezogen werden. Sie bat ferner um Auskunft, ob von der
Maßnahme betroffene Häftlinge in einer ihnen verständlichen
Sprache über die möglichen Gefahren und Nebenwirkungen der
Brechmittel aufgeklärt werden. Die Bremer Justizbehörde ließ
amnesty international im Februar 1996 eine Antwort zukommen, ohne allerdings
auf die letztgenannte Frage einzugehen. Sie erklärte in ihrem Schreiben,
eine Alternative zur Verabreichung von Brechmitteln bestünde im
"natürlichen Ausscheiden", ließ jedoch offen, ob diese Alternative
auch praktiziert worden ist, beziehungsweise warum man sie gegebenenfalls
verworfen hat.
In dem Schreiben der Justizbehörde wurde darauf verwiesen, daß das
zwangsweise Verabreichen von Brechmitteln auf der Grundlage des Paragraphen 81a
der Strafprozeßordnung erfolgt und legitim ist. Paragraph 81a lautet:
"Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von
Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu
diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche
Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist."
Die Justizbehörde betonte in ihrem Antwortschreiben an amnesty
international, daß nur einer Person, gegen die der "eindeutige Verdacht"
des Verschluckens von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Beweisvernichtung
besteht, Brechmittel beigebracht und die Beschuldigten vor Anordnung der
Maßnahme von einem Arzt untersucht und die erhobenen Befunde dokumentiert
werden. Aus dem Schreiben geht des weiteren hervor, daß die Bremer
Staatsanwaltschaft in sechs Fällen - darunter denen von João S. und
George B. - unter der Beschuldigung der Mißhandlung strafrechtliche
Ermittlungsverfahren durchgeführt und sämtlich eingestellt hat.
amnesty international nahm die Ausführungen der Bremer Justizbehörde
zum Anlaß, in einem erneuten Schreiben vom Mai 1996 ihre Auffassung
darzulegen, daß die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, sofern
sie nicht aus medizinischen Gründen erforderlich ist, eine grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt und die Beteiligung
medizinischen Personals an einer solchen Zwangsmaßnahme einen
Verstoß gegen die Grundsätze ärztlicher Ethik, wie sie die
UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1982 verabschiedet hat, bedeutet. So
heiß es in Grundsatz 3:
"Es verstößt gegen die ärztliche Ethik, wenn medizinisches
Personal, insbesondere Ärzte, sich mit Gefangenen oder Häftlingen in
einer Weise beruflich befassen, die nicht einzig und allein den Zweck hat, ihre
körperliche und geistige Gesundheit zu beurteilen, zu schützen oder
zu verbessern."
In ihrem Schreiben vom Mai 1996 wies amnesty international des weiteren darauf
hin, daß sie mehrere der von der Justizbehörde im Brief vom Februar
1996 erwähnten Beschwerden überprüft habe und nach wie vor nicht
ausschließen könne, daß in einigen Fällen Häftlingen
willkürlich oder in unverhältnismäßiger Weise Brechmittel
verabreicht worden sind. Möglicherweise - so die Organisation - sei die
Maßnahme von Polizeibeamten in der alleinigen Absicht angeordnet worden,
die betroffenen Personen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung zu unterwerfen. amnesty international äußerte sich in dem
Schreiben ferner besorgt darüber, daß die Gabe von Brechreiz
erzeugenden Mitteln offenbar ohne angemessene medizinische Beaufsichtigung
stattgefunden hat und das Verfahren trotz nachgewiesener gesundheitlicher
Gefährdungen weiterhin praktiziert worden ist. Nicht zuletzt beanstandete
amnesty international, daß die von den Staatsanwaltschaften zur
Aufklärung von Beschwerden über Mißhandlungen eingeleiteten
Ermittlungen allem Anschein nach weder umfassend noch unparteiisch geführt
worden sind. Die Organisation illustrierte ihre Kritikpunkte anhand mehrerer
konkreter Einzelfälle, zu denen auch die von João S., George B. und
Yasin D. zählten:
Der Angolaner João S. hatte geltend gemacht, er habe bei seiner
Festnahme im Juni 1994 die in seinem Besitz befindlichen Drogen den
Polizeibeamten ausgehändigt. Trotzdem sei ihm ein Brechmittel verabreicht
worden. (João S. zufolge hatte der Beamte ihm gegenüber
geäußert: "Ich finde es gut, wenn Ihr Neger Brechmittel kriegt.")
Der Angolaner macht weiter geltend, das Brechmittel sei ihm gegen seinen Willen
und unter Anwendung von Gewalt verabreicht worden. Der Festgenommene gibt
außerdem an, er sei vor der Verabreichung nicht hinreichend von einem
Arzt untersucht worden. Er sei wieder nach Hause geschickt worden, nachdem er
sich unter Krämpfen übergeben hatte. Die Beamten hatten keinerlei
Beweise für weitere Drogen finden können. Als João S. die
Wache verließ, hätten die Polizisten "Neger, Neger" hinter ihm
hergerufen und würgende Geräusche gemacht. João S. mußte
ein Taxi nach Hause nehmen, die Fahrt jedoch mehrfach unterbrechen, um
auszusteigen und sich zu übergeben. Überdies bekam er so schweren
Durchfall, daß er seine Hosen beschmutzte. Nach mehrfachen erneuten
Brechanfällen, bei denen er auch Blut spuckte, brachten in Freunde
schließlich ins Krankenhaus. Dort wurde er wegen schwerer Bauchschmerzen
behandelt und durfte das Hospital erst nach drei Tagen wieder verlassen.
Im Januar 1996 wies die Bremer Staatsanwaltschaft die von João S. wegen
der Mißhandlungen erstattete Strafanzeige zurück mit der
Begründung, ihre Ermittlungen hätten ergeben, daß der für
die Festnahme verantwortliche Beamte gesehen habe, wie João S.
"Schluckbewegungen" gemacht habe. Dies rechtfertige die Entscheidung der
Behörden, die zwangsweise Verabreichung eines Brechmittels anzuordnen. Der
beteiligte Arzt hatte darüber hinaus erklärt, er habe "im Rahmen der
ausführlichen Anamnese [den Festgenommenen] detailliert befragt und auch
körperlich untersucht", bevor er ihm das Brechmittel verabreichte. (In den
Ermittlungsakten war jedoch nach Kenntnis von amnesty international die
Anamnese nicht dokumentiert.) In einem Schreiben vom Mai 1996 an die Bremer
Behörden kritisierte amnesty international die Staatsanwaltschaft, weil
sie es unterlassen hat, im Zuge ihrer Ermittlungen zu prüfen, ob die
Verabreichung von Brechmitteln gegen den Willen des Festgenommen nicht eine
unverhältnismäßige Gewaltanwendung darstellt, vor allem
angesichts der Tatsache, daß die Beamten bereits zuvor - und ohne
daß sie Zwangsmittel hatten anwenden müssen - genügend
Beweismittel von dem Festgenommenen erhalten hatten, um ein strafrechtliches
Verfahren einleiten zu können. Des weiteren kritisierte die Organisation
das Versäumnis der Staatsanwaltschaft, die von João S. erhobenen
Vorwürfe zu prüfen, die Polizeibeamten hätten ihn mit
rassistischen Äußerungen beleidigt, sowie aufzuklären, von
welcher der Bremer Polizeistationen der Angolaner auf freien Fuß gesetzt
worden war. (João S. hatte angegeben, man habe ihn ohne Geld oder einen
Fahrschein aus einer Polizeiwache entlassen, die 20 Kilometer entfernt von
seinem Zuhause lag.)
Der liberianische Staatsangehörige George B. war im August 1994
festgenommen worden, nachdem angeblich jemand einem Polizeibeamten auf dem
Bremer Hauptbahnhof berichtet hatte, er habe von einem Mann - er sei nicht
sicher, ob von George B. oder von einer anderen Person - Drogen gekauft, die
dieser in seinem Mund verborgen hatte. George B. wurde auf der Polizeiwache
gründlich untersucht, ohne daß man Drogen bei ihm gefunden
hätte. Er leugnete, irgendwelche Drogen heruntergeschluckt zu haben, und
offenbar hatte auch niemand ihn etwas Derartiges tun sehen. Dennoch wurde ihm
zwangsweise ein Brechmittel verabreicht. Doch auch diese Maßnahme
förderte keine Drogen zutage. Bei der Prüfung seiner Strafanzeige
erwähnten die Bremer Behörden zu keinem Zeitpunkt, daß George
B. vor der Verabreichung des Brechmittels medizinisch untersucht worden
wäre. Nach amnesty international vorliegenden Informationen erklärte
der beteiligte Arzt hingegen, er habe versucht, den Festgenommenen medizinisch
zu untersuchen, doch habe dieser nicht kooperieren wollen. Dies hielt den Arzt
allerdings nicht davon ab, dem Festgenommenen gegen seinen Willen ein
Brechmittel zu verabreichen, indem er dem Opfer Handschellen anlegte und
erfolglos versuchte, eine Sonde in seine Nase einzuführen.
Schließlich wurde George B. das Brechmittel oral verabreicht. Im
staatsanwaltlichen Einstellungsbescheid heißt es, die Polizisten
hätten den Festgenommenen nach Verabreichung des Brechmittels eine Stunde
lang beobachtet und dann freigelassen, weil es ihnen "verantwortbar erschien".
George B. klagt, er habe sich in den 24 Stunden nach seiner Freilassung
wiederholt erbrechen müssen und eine Woche lang an Durchfall gelitten.
Dem guineischen Staatsbürger Yasin D. wurde im November 1994
zwangsweise ein Brechmittel eingegeben, obwohl er gegenüber dem anwesenden
Arzt dagegen protestiert und erklärt hatte, er habe erst kürzlich an
Magenbeschwerden gelitten. Tatsächlich war er nur wenige Tage zuvor wegen
Verdachts auf Gastritis behandelt worden. Im März 1995 erstattete er
Strafanzeige wegen Körperverletzung im Amt. Im Januar 1996 stellte die
Bremer Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und argumentierte in
ihrer schriftlichen Begründung, ein Arzt habe den Festgenommenen
untersucht und sei zu dem Schluß gekommen, daß dieser über
seine kürzliche Magenerkrankung die Unwahrheit gesagt habe. In dem Bericht
der Staatsanwaltschaft wird allerdings nicht erwähnt, daß der
Festgenommene vor der Verabreichung des Brechmittels von dem Arzt
ausführlich befragt oder anschließend untersucht worden wäre.
Wie schon in den Fällen von João S. und George B. erbrachte auch
bei Yasin D. die Verabreichung des Brechmittels nicht den Beweis, daß der
Festgenommene Drogen verschluckt hatte.
In Ihrem Schreiben vom Mai 1996 rief amnesty international die Bremer
Behörden auf, die Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der von
João S., George B. und Yasin D. erhobenen
Mißhandlungsvorwürfe wiederaufzunehmen und sicherzustellen,
daß die neuerlichen Ermittlungen den Kriterien der Sorgfalt und
Unparteilichkeit - wie in Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention der Vereinten
Nationen gefordert - gerecht werden.
Die Bremer Justizbehörde ließ amnesty international im Juli 1996
wissen, daß die Rechtsanwälte von João S. und George B. gegen
die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Widerspruch eingelegt
hatten und die Ermittlungen daraufhin wiederaufgenommen worden seien. Im
Dezember 1996 erfuhr amnesty international, daß die
Generalstaatsanwaltschaft Bremen auch im Fall von Yasin D., dessen Rechtsanwalt
ebenfalls mit rechtlichen Mitteln gegen die Einstellungsverfügung
vorgegangen war, eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens angeordnet
hatte.
In einem weiteren Schreiben vom Januar 1997 teilte die Bremer
Justizbehörde amnesty international mit, daß kurz zuvor das
Oberlandesgericht Frankfurt die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln für
rechtswidrig erklärt hatte, daß man in Bremen deshalb aber keine
Veranlassung sehe, von der Praxis abzuweichen. Begründet wurde dies damit,
daß der vom Frankfurter Gericht entschiedene Fall mit dem Vorgehen der
Bremer Behörden nicht vergleichbar sei, unter anderem deshalb nicht, weil
dem Angeklagten in dem der Frankfurter Entscheidung zugrunde liegenden Fall das
Dreifache der üblichen Dosis eines Brechreiz erzeugenden Mittels oral
verabreicht und ihm darüber hinaus Apomorphin injiziert worden sei.
amnesty international hat den Wortlaut des Frankfurter Richterspruchs
überprüft und kann sich der Interpretation des Urteils, wie sie die
Bremer Justizbehörde vorgenommen hat, nicht anschließen. So
heißt es in dem Urteil unmißverständlich: "Die zwangsweise
Verabreichung von Brechmitteln war nicht von der Strafprozeßordnung
gedeckt [und war] gänzlich ohne gesetzliche Grundlage ... Das
Auslösen eines Brechreizes stellt ... eine üble, unangemessene
Behandlung [dar und] verstößt ... gegen die Verpflichtung zum Schutz
der Menschenwürde ... (Art. 1 (1) GG)." An anderer Stelle des Urteils hat
das Frankfurter Gericht mit Blick auf die übermäßig hohe Dosis
des verabreichten Brechmittels und Apomorphins angemerkt: "Darüber
hinaus[19] wurde gegen das Verbot der
Verhältnismäßigkeit mehrfach verstoßen."[20] Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Frankfurt, die im Oktober 1996 erging, scheint im Widerspruch zu einem
anderslautenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März
1994 zu stehen. Eine rechtliche Klärung des Problems der Verabreichung von
Brechmitteln könnte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bringen, das sich derzeit mit der Frage der Zulässigkeit und
Verwertbarkeit von Beweismitteln befaßt, die durch die Vergabe von
Brechmitteln gewonnen worden sind.
Aktuelle Entwicklungen im Fall Habib J. (Berlin) [21]
Ende Mai 1997 hatte das Wiederaufnahmeverfahren gegen zwei der
Mißhandlung von Habib J. angeschuldigte Polizisten immer noch nicht
begonnen. Habib J. hatte den Vorwurf erhoben, im Dezember 1992 von einem
Berliner Busfahrer tätlich angegriffen und beleidigt worden zu sein. Von
dem Busfahrer zum Schauplatz des Vorfalls gerufene Polizeibeamte hatten Habib
J. aus dem Bus gezerrt und mit solcher Gewalt in einen Polizeikombi
geschleudert, daß sein Kopf gegen das Fahrzeug geprallt war. Eine Frau,
die zufällig an der Bushaltestelle vorbeiging, war Zeugin des Vorfalls
geworden. Sie hatte später bestätigt, sie habe gesehen, wie der
Busfahrer in den hinteren Teil des Busses ging, wo Habib J. eingeschlafen war,
und wie er dessen Kopf mit beiden Händen packte und derart gegen das
Fenster schlug, daß der ganze Bus wackelte. (Der Busfahrer mußte
sich später vor Gericht verantworten und wurde vom Vorwurf der
Körperverletzung freigesprochen. Ein Widerspruch gegen das Urteil ist nach
wie vor anhängig.) Die Zeugin bestätigte ferner, daß die
Polizisten Habib J. brutal packten und "wie ein Stück Vieh ... hinten in
den Kombi schmissen". Habib J. hat überdies den Vorwurf erhoben, nach
seiner Ankunft auf der Polizeiwache 33 in der Perleberger Straße
hätten Polizisten ihn in rassistischer Weise beschimpft und tätlich
angegriffen. Medizinische Untersuchungen ergaben, daß Habib J. an
Sehstörungen litt und eine Gesichtsprellung davongetragen hatte.
Habib J., dem die deutschen Behörden 1988 den Flüchtlingsstatus
zuerkannt haben, erstattete gegen die Polizei Strafanzeige wegen der erlittenen
Mißhandlungen. Im Januar 1994 erging Anklage gegen vier Polizisten, und
im September desselben Jahren verurteilte ein Gericht drei von ihnen wegen
Körperverletzung zu Geldstrafen zwischen DM 10.500 und DM 12.600. Einer
von ihnen wurde überdies der Beleidigung des Iraners für schuldig
befunden. Im Juli 1995 legten die drei Beamten mit Erfolg Widerspruch gegen
ihre Verurteilung ein. Habib J. brachte den Fall vor das Kammergericht, das
höchste Gericht von Berlin, dessen Richter im Juli 1996 ein
Wiederaufnahmeverfahren anordneten und ihren Beschluß damit
begründeten, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei
"widersprüchlich und lückenhaft."
Aktuelle Entwicklungen im Fall Nasreddine Belhadefs (Erfurt, Thüringen) [22]
Im Mai 1996 wurden die Ermittlungen zur Aufklärung von
Vorwürfen, denen zufolge Erfurter Polizeibeamte den algerischen
Asylbewerber Nasreddine Belhadefs im September 1993 tätlich angegriffen
haben, eingestellt. In einer im Oktober 1993 bei der Staatsanwaltschaft Erfurt
erstatteten Strafanzeige hatte der Algerier geltend gemacht, auf seinem Heimweg
seien ihm drei Männer in Zivilkleidung nachgesetzt und hätten ihn zu
Boden gerissen. Einer von ihnen habe auf seiner Schulter gekniet und ihn dabei
ernsthaft verletzt.[23] Die beteiligten
Polizeibeamten machten geltend, ihre wiederholten Rufe "Halt, Polizei!" seien
von Nasreddine Belhadefs ignoriert worden. Im Januar 1995 stellte die Erfurter
Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe des
Algeriers ein und erklärte, obwohl die für die Festnahme
verantwortlichen Beamten unverhältnismäßige Gewalt anwendet
hätten, könne nicht bewiesen werden, daß sie in krimineller
Absicht gehandelt haben. Die Frage der Fahrlässigkeit im Vorgehen der
Beamten wurde dagegen offengelassen, weil - so die Staatsanwaltschaft - selbst
wenn festgestellt würde, daß sie fahrlässig gehandelt haben, es
noch immer nicht möglich wäre, denjenigen Beamten zu identifizieren,
der für die Schulterverletzung von Nasreddine Belhadefs verantwortlich
gewesen ist. Der Rechtsanwalt von Nasreddine Belhadefs legte gegen die
Einstellungsverfügung Widerspruch ein, der im Mai 1996 abgewiesen wurde.
Als Begründung für die Entscheidung, gegen keinen der an dem Vorfall
beteiligten Beamten Anklage zu erheben, ließ das Justizministerium des
Landes Thüringen amnesty international im Juni 1996 wissen, trotz weiterer
Ermittlungen, einschließlich der Erstellung eines medizinischen
Gutachtens, sei es noch immer nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen,
welcher der Beamten für die Verletzung verantwortlich gewesen ist. "Im
übrigen", so das Ministerium weiter, "gelangt der Sachverständige zu
dem Ergebnis, daß es sich bei der Verletzung ... um keine typische
Festnahmeverletzung handelt, so daß auch weiterhin Zweifel an der
Vorhersehbarkeit und daher deren Vermeidbarkeit bestehen bleiben." Der
Rechtsanwalt von Nasreddine Belhadefs schätzte die Aussichten, eine
Zivilklage auf Schadensersatz gewinnen zu können, nur gering ein und riet
seinem Mandanten von einem voraussichtlich kostenaufwendigen Verfahren ab.
Aktuelle Entwicklungen im Fall Nguyen T. (Berlin) [24]
Im Januar 1996 mußten sich vor einem Berliner Gericht zwei
Polizeibeamte unter der Anklage verantworten, den vietnamesischen Asylbewerber
Ngyuen T. mißhandelt zu haben. Nguyen T. hatte geltend gemacht, er sei im
Juni 1994 von zwei Polizeibeamten in Zivil, die ihn und seine Ehefrau im
Ost-Berliner Bezirk Pankow auf der Straße wegen Verkaufs von
Schmuggelzigaretten festgenommen hatten, mit Faustschlägen und wiederholt
auch mit Fußtritten traktiert worden. Die Mißhandlungen - so Nguyen
T. - seien auch auf der Fahrt zur Wache im Polizeifahrzeug sowie auf der Wache
selbst fortgesetzt worden. Beide Beamten leugneten die gegen sie erhobenen
Anschuldigungen.
In einer 32seitigen Urteilsbegründung kam das Gericht zu dem Schluß,
weder die Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau noch die der
beklagten Polizisten seien "in vollem Umfang glaubhaft und überzeugend".
Die Aufgabe des Gerichts sei überdies durch die Tatsache erschwert worden,
daß man sich keinen persönlichen Eindruck von dem Kläger und
seiner Frau hatte verschaffen können, da beide nicht vor Gericht
erschienen waren. Das Gericht hatte die Aussage einer Zeugin, die die
Vorwürfe des Vietnamesen bestätigt hatten, zurückgewiesen, weil
ihre Aussage von der abgewichen war, die sie eineinhalb Jahre zuvor nach dem
Vorfall gemacht hatte. Mehr Bedeutung maß das Gericht dagegen den
Aussagen dreier weiterer Zeugen bei, die ausnahmslos behauptet hatten, nicht
gesehen zu haben, daß die Polizeibeamten Nguyen T. mißhandelt
hatten. (Dennoch hatte das Gericht einräumen müssen, daß "diese
Zeugen nur eine bestimmte Sequenz des Gesamtgeschehens haben beobachten
können".)
Das Gericht hatte auch die Ärztin, die vier Tage nach dem Vorfall die
Verletzungen von Nguyen T. behandelt hatte, als Zeugin vernommen. Die
Ärztin hielt es für wahrscheinlich, daß die Verletzungen des
Vietnamesen, darunter zahlreiche Prellungen sowie eine Haarrißfraktur am
linken Jochbein, eher von vorsätzlicher Gewaltanwendung herrührten
als von einem etwaigen Sturz des Vietnamesen bei dem Versuch, sich seiner
Festnahme zu widersetzen. Das Gericht gelangte jedoch zu dem Schluß, die
Verletzungen könnten Nguyen T. auch nach seiner Entlassung aus der
Polizeiwache zugefügt worden sein, beispielsweise durch jemanden, der
zornig war, weil der Vietnamese die ihm übergebene Schmuggelware verloren
hatte. (Dem Gericht hatten allerdings keine Beweise zur Erhärtung dieser
Theorie vorgelegen, doch hieß es in der Urteilsbegründung, "dies
[sei] aus vielen ähnlichen Verfahren bekannt".) In Würdigung aller
vorliegenden Beweise entschied das Gericht, die Vorwürfe von Nguyen T.
hätten nicht "mit einer für eine Verurteilung ausreichenden
Sicherheit aufrecht erhalten werden können". Der Rechtsanwalt von Nguyen
T. legte gegen den Freispruch der Beamten Widerspruch ein, zog diesen jedoch
später wieder zurück, da es äußerst unwahrscheinlich ist,
einen Schuldspruch zu erreichen, wenn Nguyen T. und seine Ehefrau nicht als
Zeugen vor Gericht erscheinen.
Aktuelle Entwicklungen im Fall H. (Brandenburg) [25]
Ende April 1997 war das Gerichtsverfahren gegen acht
Polizeibeamte aus Bernau, die angeklagt waren, in insgesamt 23
Einzelfällen in ihrem Gewahrsam befindliche Personen mißhandelt zu
haben, noch immer nicht abgeschlossen. Die mutmaßlichen
Mißhandlungen - bei den Opfern handelte es sich um insgesamt 15
Vietnamesen (einschließlich H.) und einen polnischen Staatsbürger -
hatten im Zeitraum zwischen Februar 1993 und Juni 1994 stattgefunden. Die
Beamten waren im Februar 1995 unter Anklage gestellt und der Prozeß im
Januar 1996 eröffnet worden. Die meisten der mutmaßlichen
Mißhandlungen waren nach einem ähnlichen Muster verlaufen: Die
meisten der Opfer, von denen viele des Verkaufs geschmuggelter Zigaretten
verdächtigt wurden, waren Berichten zufolge in Bernau, einer etwa 25
Kilometer nordöstlich von Berlin im Bundesland Brandenburg gelegenen
Stadt, bei ihrer Festnahme mißhandelt worden. Wie es hieß, wurden
auf der Polizeiwache, zu der die Festgenommenen gebracht wurden, die
Mißhandlungen - meist Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht
oder gegen den Körper - fortgesetzt. Viele der Opfer haben geltend
gemacht, daß sie sich nackt ausziehen mußten und anschließend
von den Polizisten gedemütigt wurden, indem sie die Häftlinge nackt
fotografierten und zwangen, Fratzen zu schneiden. Eines der mutmaßlichen
Mißhandlungsopfer äußerte gegenüber amnesty
international, die Beamten hätten ihn derart behandelt, daß er sich
"wie ein Tier" gefühlt habe.
Aktuelle Entwicklungen im Fall Mohamed Z. (Frankfurt, Hessen) [26]
Im Juni 1996 hieß es in Berichten, ein Polizeibeamter sei
im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen tätlichen Angriff gegen Mohamed
Z. vom Dienst suspendiert worden. In seiner im Januar 1996 bei der Frankfurter
Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige hatte der Marokkaner geltend
gemacht, der Beamte habe ihn im Frankfurter Stadtzentrum im Verlauf einer
Ausweiskontrolle gegen sein Fahrzeug gestoßen und ihm dann
Faustschläge gegen den Kopf und den Körper versetzt. Als Mohamed Z.
versuchte, sich den Schlägen zu entziehen, habe der Beamte ihm die
Hände mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Anschließend
soll derselbe Beamte dem Marokkaner seine Taschenlampe auf den Kopf geschlagen
und ihm, als er am Boden lag, Fußtritte ins Gesicht und gegen den
Körper versetzt haben. Mohamed Z. hat ferner ausgesagt, man habe ihn in
ein Polizeifahrzeug gesteckt und zu einer Polizeiwache gefahren, wo man ihn in
eine Zelle sperrte. Zu keinem Zeitpunkt - so Mohamed Z. - habe man ihn
über die Gründe seiner Festnahme aufgeklärt. In der Strafanzeige
heißt es weiter, er habe sich in der Zelle nackt ausziehen müssen
und sei dann von demselben Beamten, der ihn schon auf der Straße
mißhandelt haben soll, erneut mit Faustschlägen und Fußtritten
traktiert worden. Dabei sollen zwei weitere Polizisten anwesend gewesen sein.
Bei einer späteren medizinischen Untersuchung wurden bei Mohamed Z.
multiple Prellungen und Hautabschürfungen diagnostiziert sowie
Kopfplatzwunden, die genäht werden mußte.
3. Strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hat amnesty international als Fazit
festgehalten, daß die in Deutschland geschaffenen Werkzeuge der
Strafrechtspflege bei der Untersuchung von Vorwürfen über Folterungen
und Mißhandlungen in der Praxis Defizite erkennen lassen und sich zur
Verhinderung von Folterungen und Mißhandlungen als nicht effektiv
erwiesen haben. Die Hauptkritikpunkte von amnesty international waren
seinerzeit, daß sich Ermittlungen zur Aufklärung mutmaßlicher
polizeilicher Mißhandlungen oftmals extrem in die Länge ziehen und
die Staatsanwaltschaften die vorhandenen Beweismittel nicht immer mit der
gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit abwägen. (Artikel 12 der
Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen legt den Vertragsstaaten die
Verpflichtung auf, bei Bekanntwerden von Vorwürfen über Folterungen
oder Mißhandlungen "umgehend eine unparteiische Untersuchung" zu
veranlassen.)
Viele der Fälle, die amnesty international seit Mai 1995
überprüft hat, liefern weitere Beweise, die die Aussagen und
Schlußfolgerungen des seinerzeitigen Berichts der Organisation
erhärten.
3.1 Schleppende Ermittlungen
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international darauf
hingewiesen, daß sich die Ermittlungsverfahren in den von ihr
dokumentierten Fällen mutmaßlicher Mißhandlungen im Schnitt
über mehr als neun Monate hingezogen haben. In den seit Mai 1995 von der
Organisation recherchierten Fällen nahmen die Untersuchungen vielfach noch
mehr Zeit in Anspruch.
Der Fall Waldemar Kalita, (Brandenburg)
In einer schriftliche Stellungnahme des 41jährigen Arztes
Dr. Waldemar Kalita und seiner Nachbarin heißt es, die beiden aus der
polnischen Grenzstadt Gubin stammenden Personen seien am 15. Dezember 1994 in
der deutschen Grenzstadt Guben, Bundesland Brandenburg, gewesen, um einige
Weihnachtseinkäufe zu machen. Am Abend mußten sie auf dem Heimweg an
der Grenze in einer Fahrzeugschlange warten. Plötzlich hörten Dr.
Kalita und seine Nachbarin einen lauten Schrei und einen Knall aus der Richtung
ihres Kofferraums. Dr. Kalita stellte den Motor ab und wollte aussteigen, um zu
sehen, was dort vor sich ging, doch noch bevor er seinen Sicherheitsgurt
lösen konnte, sei ein Mann auf ihn zugerannt, der ihn mit lauter Stimme
anherrschte: "Was wollen Sie von mir?" Völlig überrascht antwortete
Dr. Kalita: "Ich will nichts, was wollen Sie von mir?" Beunruhigt über die
Aggressivität des Mannes, wollte Dr. Kalita die Tür schließen.
Doch wurde er seinen eigenen Angaben zufolge von dem Mann daran gehindert, der
seinen Arm packte und versuchte, ihn aus dem Auto zu zerren, während er
Dr. Kalita gleichzeitig mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm dabei die
Brille wegschleuderte. Ein zweiter Mann kam hinzu, der Dr. Kalita gleichfalls
Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf versetzte. Als Dr. Kalita die
beiden auf deutsch fragte: "Was soll das heißen? Worum geht es?", sollen
beide Männer einfach weiter auf ihn eingeprügelt haben.
Schließlich fiel Dr. Kalita aus dem Fahrzeug. (Erst später erfuhr er
von seiner Begleiterin, daß die Männer ihn mit einem Schlagstock ins
Gesicht getroffen hatten.) Daraufhin drückten die beiden Angreifer den
Arzt zu Boden, wo sie ihm einen Fußtritt in den Bauch versetzten. Seine
Arme wurden nach hinten gedreht und ihm so Handschellen angelegt. Erneut
protestierte Dr. Kalita und meinte, es müsse sich um eine Verwechslung
handeln. Daraufhin brüllte ihn einer der Männer an: "Ruhe, mach
Deinen Mund zu, Du ... Ich kenne Dein Volk!"
Anschließend zwangen die beiden Männer Dr. Kalita, einen Bus zu
besteigen, wo der Festgenommene sie fragte, ob sie von der Polizei seien.
Daraufhin soll einer von ihnen geantwortet haben: "Was glaubst Du?", und hielt
dem Arzt die Faust vors Gesicht. Dann teilten sie Dr. Kalita mit, daß sie
von der Bundesgrenzschutzpolizei seien. Nach einer Überprüfung seines
Reisepasses nahmen die Beamten ihm die Handschellen wieder ab und ließen
ihn frei. Dr. Kalita fuhr unverzüglich zurück nach Guben und
erstattete auf der dortigen Polizeistation Strafanzeige wegen der erlittenen
Mißhandlungen. Von dort schickte man ihn ins Krankenhaus, wo bei einer
Untersuchung Schwellungen und Hämatome im Gesichtsbereich, eine
Rippenprellung sowie Schürfwunden an beiden Handgelenken festgestellt
wurden. Des weiteren litt Dr. Kalita an Schmerzen in Kopf und Bauch sowie am
Oberschenkel. Ein polnischer Augenarzt attestierte zu einem späteren
Zeitpunkt außerdem eine Verletzung am linken Auge.
Am 20. Januar 1995 erschien in der Berliner Zeitung ein Artikel, in dem
die Staatsanwaltschaft Cottbus bestätigte, daß Dr. Kalita Beamte der
Bundesgrenzschutzpolizei wegen Körperverletzung angezeigt hatte,
während die Beamten eine Gegenanzeige wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte erstatteten. Die Beamten leugneten, Dr. Kalita
mißhandelt zu haben, und machten ihrerseits geltend, der Arzt habe sich
geweigert, seine Ausweispapiere vorzuzeigen, und sie überdies beleidigt.
amnesty international brachte den Fall von Dr. Kalita erstmals im April 1995
gegenüber den deutschen Behörden zur Sprache. Im Mai 1995 ließ
der Justizminister von Brandenburg die Organisation wissen, er habe die
Staatsanwaltschaft angewiesen, ihre Ermittlungen so zügig wie möglich
durchzuführen. 16 Monate später, im Oktober 1996, unterrichtete das
Ministerium amnesty international, die Befragung der Zeugen sei noch nicht
abgeschlossen.
Im März 1997 - 27 Monate nach Anzeigeerstattung durch Dr. Kalita und nach
Kenntnis von amnesty international 21 Monate nach der Befragung der Hauptzeugen
durch die Behörden - informierte der Brandenburger Justizminister die
Organisation, die Staatsanwaltschaft Cottbus habe ihn von ihrer Absicht in
Kenntnis gesetzt, die Ermittlungen einzustellen. Er erklärte, im Rahmen
der Untersuchung des Falles seien zwei gegensätzliche Versionen des
Tathergangs präsentiert worden - eine von Dr. Kalita und seiner
Begleiterin, die andere von den beschuldigten Beamten und ihren Kollegen. Der
Minister betonte in seinem Schreiben, sowohl der Generalstaatsanwalt des Landes
Brandenburg als auch die Fachabteilung seines Hauses hätten der
Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage gegen die beteiligten
Beamten zu erheben, zugestimmt. Gleichzeitig äußerte der Minister
sein Bedauern, "daß das Tatgeschehen vom 14. Dezember 1994 nicht mit der
gewünschten Deutlichkeit aufgeklärt werden konnte". Im Mai 1997
äußerte amnesty international gegenüber dem Justizminister
Bedenken sowohl über die lange Dauer der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen als auch über das Versäumnis der Behörden, den Fall
einem Gericht zur Prüfung zuzuleiten, wenn sie sich selbst
außerstande sehen, die Widersprüche in den von ihnen
zusammengetragenen Beweismitteln aufzuklären.
Der Fall Ziya Y. (Duisburg, Nordrhein-Westfalen)
Der Aussage des türkischen Staatsangehörigen Ziya Y.
zufolge stürmten am Abend des 28. Februar 1995 mehr als zwölf
bewaffnete, maskierte Männer in das Café Royal in Mülheim an
der Ruhr. Erst später stellte sich heraus, daß es sich um
Polizeibeamte handelte. Ziya Y. sagte aus, daß die Männer sich nicht
zu erkennen gaben, sondern lediglich ihn und die übrigen Gästen des
Cafés mit den Worten "Keine Bewegung!" anbrüllten. Dann, so Ziya
Y., habe einer der Männer, die er für Terroristen oder andere
Kriminelle hielt, seine Waffe direkt auf ihn gerichtet. Instinktiv habe er sich
verteidigen wollen, indem er die Waffe zur Seite drückte, doch daraufhin
habe der Mann ihn mit der Pistole ins Gesicht und auf den Kopf geprügelt
und ihm weitere Schläge in die Rippen versetzt. Einer medizinischen
Untersuchung zufolge, die noch am selben Tag im Mülheimer
St.-Marien-Hospital durchgeführt wurde, hat Ziya Y. eine Kopfplatzwunde,
eine Schädelprellung, eine Rippenfraktur sowie eine Prellung am linken
Jochbein davongetragen. Später hieß es in Berichten, bei den
Männern, die in das Café eingedrungen waren, habe es sich um Beamte
einer Sondereinsatzgruppe gehandelt, die der Polizei von Essen und
Düsseldorf untersteht. Die Polizisten waren auf der Suche nach drei
Männern gewesen, die der Beteiligung an einer Serie von bewaffneten
Banküberfällen verdächtigt wurden.
Im April 1997 fragte amnesty internationale bei den Behörden von
Nordrhein-Westfalen nach, warum die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Duisburg zur Aufklärung der von Ziya Y. erhobenen
Mißhandlungsvorwürfe auch 25 Monate nach Erstattung einer
Strafanzeige noch immer nicht abgeschlossen sind.
Jüngste Entwicklungen im Fall Binyamin Safak (Frankfurt am Main, Hessen) [27]
Im Juni 1996 wurde gemeldet, ein Polizeibeamter sei unter dem
Verdacht, Binyamin Safak mißhandelt zu haben, vom Dienst suspendiert
worden. Binyamin Safak, ein in Deutschland geborener türkischer
Staatsangehöriger, hatte in einer am 12. April 1995 erstatteten
Strafanzeige den Vorwurf erhoben, er sei zwei Tage zuvor in Frankfurt von zwei
Polizeibeamten festgenommen, in rassistischer Weise beleidigt und
körperlich mißhandelt worden, nachdem er zuvor mit ihnen wegen
seines parkenden Autos in Streit geraten war. Binyamin Safak hat angegeben, man
habe in auf eine Polizeiwache gebracht und dort in eine Zelle gesperrt. In der
Zelle hätten die beiden Beamten ihn mit Fußtritten und
Faustschlägen ins Gesicht, gegen den Brustkorb, auf den Kopf und gegen die
Arme traktiert. Einmal habe einer der Beamten ihn an den Haaren gepackt, die zu
dieser Zeit sehr lang waren und bis auf den Rücken reichten, und seinen
Kopf gegen eine Wand geschleudert. Während der tätlichen Angriffe
gegen den Festgenommenen, die seinen eigenen Angaben zufolge etwa eine Stunde
lang andauerten, war es Binyamin Safak nahezu unmöglich, in irgendeiner
Weise Widerstand zu leisten, da seine Hände noch immer auf dem Rücken
gefesselt waren. Bei dem Vorfall wurde Binyamin Safak so schwer verletzt,
daß er eine Woche lang stationär behandelt werden mußte. In
einem Artikel in der türkischsprachigen Tageszeitung Hürriyet
wurde ein Sprecher der Polizei mit den Worten zitiert, Binyamin Safak habe
die Polizisten beschimpft und sei aggressiv geworden. Wegen seines Verhaltens
hätten die Beamten ihn "ruhigstellen" müssen.
Der Vorfall erreichte durch seine Veröffentlichung in einem Bericht von
amnesty international im Februar 1996 weithin Publizität. (Da die
Verletzungen von Binyamin Safak derart schwer waren und sie ihm offenbar
vorsätzlich und wiederholt zugefügt worden waren in der Absicht, ihm
schwere Schmerzen zu bereiten, hatte amnesty international in diesem Fall von
mutmaßlichen Mißhandlungen gesprochen, die der Folter
gleichkommen.[28] In einem Artikel in der
Tageszeitung Frankfurter Rundschau vom 7. Februar 1996, der zwei Tage
nach der Veröffentlichung des Berichts von amnesty international erschien,
räumte ein Sprecher der Frankfurter Staatsanwaltschaft ein, die
Ermittlungen zur Aufklärung
der mutmaßlichen Mißhandlungen seien "nicht so zügig
verlaufen, wie man sich das gewünscht hätte".
Die Frankfurter Behörden seien sich der Tragweite des Falles erst voll
bewußt geworden, nachdem sie Briefe von einer schwedischen Gruppe von
amnesty international erhalten hatten. "Danach", so der Sprecher der
Staatsanwaltschaft, "haben die Ermittlungen einen Schub bekommen."[29]
Auch der hessische Justizminister übte öffentlich Kritik an der
Staatsanwaltschaft, weil sie einen Erlaß aus dem Jahre 1991 nicht
berücksichtigt hatten, der sie verpflichtet, das Ministerium über
sämtliche Ermittlungen zur Aufklärung von
Mißhandlungsvorwürfen gegen die Polizei in Kenntnis zu setzen.
Ende April 1997 waren die Ermittlungen über die von Binyamin Safak gegen
Frankfurter Polizeibeamte erhobenen Mißhandlungsvorwürfe noch immer
nicht abgeschlossen. (Im März 1997 teilte die Frankfurter
Staatsanwaltschaft amnesty international, bei den Ermittlungen seien aus einer
Reihe von Gründen Verzögerungen eingetreten, beispielsweise wegen der
großen Zahl der zu vernehmenden Polizeibeamten, der Tatsache, daß
der Fall mit einer Reihe separater Ermittlungen in Verbindung steht, sowie
wegen der Weigerung des Anzeigeerstatters, an einer Gegenüberstellung
teilzunehmen.
Der Fall Binyamin Safak ist einer von sieben Einzelfällen, die der
UN-Sonderberichterstatter der deutschen Regierung übermittelte, die dazu
Stellung nahm.
Jüngste Entwicklungen im Fall Muhamed A. (Köln, Nordrhein-Westfalen) [30]
Im März 1996 ließ der Generalstaatsanwalt von
Köln amnesty international wissen, er habe infolge eines Widerspruchs von
Muhamed A. die Wiederaufnahme von Ermittlungen zur Aufklärung von
Vorwürfen angeordnet, denen zufolge Muhamed A. von Polizeibeamten
mißhandelt worden war. Mehr als ein Jahr darauf und über zweieinhalb
Jahre nach Anzeigeerstattung durch Muhamed A. ist es den Behörden noch
immer nicht gelungen, ihre Ermittlungen abzuschließen.
Muhamed A. hatte im Oktober 1994 den Vorwurf erhoben, ein Polizeibeamter habe
seinen Kopf mit voller Gewalt gegen den Kofferraum eines Polizeifahrzeugs
geschlagen, wobei einer seiner Vorderzähne abgebrochen war. Ferner machte
er geltend, man habe ihn auf eine Polizeiwache gebracht, wo ein Beamter ihm
einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Medizinische Gutachten
bestätigten, daß ihm ein Zahn ausgeschlagen worden war, daß er
ein Kiefergelenkstrauma und eine Prellung und Distorsion der
Halswirbelsäule sowie eine Schnittwunde an der rechten Hand erlitten
hatte. Im Oktober 1995 entschied die Kölner Staatsanwaltschaft, es
lägen keine Beweise für Mißhandlungen durch einen der an der
Festnahme und Inhaftierung von Muhamed A. beteiligten Beamten vor. Im November
1995 äußerte amnesty international gegenüber dem Justizminister
von Nordrhein-Westfalen Bedenken, daß die Ermittlungen zur
Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe von Muhamed A. weder
zügig noch unparteiisch durchgeführt worden waren. So hatte die
Staatsanwaltschaft wichtige medizinische Beweismittel unberücksichtigt
gelassen, die Zeugenaussagen des Opfes und seines Freundes als voreingenommen
zurückgewiesen, die Vorwürfe des Opfers, es sei auch auf der
Polizeiwache mißhandelt worden, nicht nachgeprüft und es
überdies unterlassen, das Opfer, die beschuldigten Beamten und andere
Zeugen persönlich zu vernehmen. Auch eine auf der Grundlage der
Richtlinien für das Strafverfahren vorgesehene Besichtigung des Tatortes
durch die Ermittlungsbehörde war unterblieben. amnesty international
forderte die Kölner Staatsanwaltschaft auf, die Ermittlungen zur
Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe wiederaufzunehmen und
sicherzustellen, daß diese zügig, gründlich und unparteiisch
durchgeführt werden.
Verzögerungen bei der Untersuchung von Mißhandlungsvorwürfen
haben nicht nur unerträgliche seelische Belastungen sowohl für die
mutmaßlichen Opfer als auch für möglicherweise unschuldige
Beamte zur Folge, sie können zudem dazu führen, daß die
Wahrscheinlichkeit schwindet, daß für Mißhandlungen
verantwortliche Polizisten ihrer Strafe zugeführt werden. So sprach im
Februar 1996 ein Gericht in Hamburg drei Polizeibeamte frei, die angeklagt
waren, im August 1989 auf einer Hamburger Polizeiwache den Häftling Lutz
Priebe mißhandelt zu haben. Der Richter begründete seine
Entscheidung damit, daß wegen des Zeitablaufs von annähernd
sechseinhalb Jahren eine genaue Klärung des Vorfalls nicht mehr
möglich sei. (Lutz Priebe hatte den Vorwurf erhoben, von Beamten des 16.
Polizeireviers mit dem Kopf gegen eine Tischkante gestoßen worden zu sein
und sich dabei einen Nasenbeinbruch zugezogen zu haben. Die beschuldigten
Polizisten hatten geltend gemacht, der Häftling sei gefallen und gegen
einen Stuhl geschlagen.)[31] Obwohl ein
Hamburger Gericht Lutz Priebe bereits im Februar 1993 für die erlittenen
Verletzungen eine Entschädigung zugesprochen hatte, verstrichen mehr als
zwei weitere Jahre, bis schließlich im März 1995 gegen die drei
Polizisten wegen des Vorfall Strafanklage erhoben wurde.
3.2 Keine Gewähr für umfassende und unparteiische Ermittlungen
In Deutschland ist es Aufgabe und Pflicht der Staatsanwaltschaft,
Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ihr Informationen zur Kenntnis
gelangen, die den Verdacht einer Straftat begründen.[32] Wird gegen einen Polizeibeamten der Vorwurf
erhoben, eine in seinem Gewahrsam befindliche Person mißhandelt zu haben,
muß die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt erforschen. Dazu kann sie die
"Behörden und Beamten des Polizeidienstes" mit unterstützenden
Ermittlungen beauftragen.[33] In ihrer
Funktion als Hilfsbeamte der Anklagebehörde sind Polizisten verpflichtet,
"den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ... Folge zu leisten".[34] Absatz 3 (I) der Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren schreibt des weiteren vor: "Der
Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich
schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst
aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und
die wichtigsten Zeugen selbst vernehmen."
Aus den vielen von amnesty international seit Mai 1995 überprüften
Fällen wird ersichtlich, daß die Staatsanwaltschaften dieser
Richtlinie nicht nachkommen, was einige Behörden auch offen
einräumen. Auf eine Empfehlung von amnesty international, die Befragung
mutmaßlicher Mißhandlungsopfer, der beschuldigten Polizeibeamten
und sonstigen Zeugen durch die Staatsanwälte persönlich vornehmen zu
lassen, reagierte beispielsweise die Berliner Senatsverwaltung für Justiz
in einem Schreiben vom Juli 1995 mit der Auskunft:
"Dies [wird] von der Berliner Staatsanwaltschaft bereits teilweise praktiziert.
Insbesondere die mutmaßlich Geschädigten werden ganz
überwiegend durch die Staatsanwaltschaft vernommen. Eine Übernahme
der gesamten Ermittlungsarbeit ist aber wegen der insgesamt sehr starken
Arbeitsbelastung der Berliner Staatsanwaltschaft nicht möglich."
Auch gemäß der Strafprozeßordnung hat die Staatsanwaltschaft
die Pflicht sicherzustellen, daß sämtliche der Aufklärung des
Sachverhalts dienliche Beweise - belastende wie entlastende - ermittelt
werden.[35] Sie muß gegen jede einer
strafbaren Handlung beschuldigte Person Anklage erheben, wenn die Ermittlungen
hierfür "genügenden Anlaß" bieten.[36] "Genügender Anlaß" wiederum ist
dann gegeben, wenn der Angeschuldigte "einer Straftat hinreichend
verdächtig" erscheint,[37] mithin seine
spätere Verurteilung also zu erwarten ist. "Der unbestimmte Rechtsbegriff
`hinreichender Tatverdacht'", so ein maßgeblicher juristischer Kommentar
zur Strafprozeßordnung, "läßt einen nicht unerheblichen
Beurteilungsspielraum. Die Aufklärung von widersprüchlichen Angaben
des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der
Hauptverhandlung überlassen werden."[38]
Nach Auffassung von amnesty international verstoßen Staatsanwaltschaften,
indem sie es unterlassen, in einem jeden Fall mutmaßlicher polizeilicher
Mißhandlungen sämtliche belastenden und entlastenden Umstände
sorgfältig und unparteiisch zu ermitteln, gegen ihre Amtspflichten.
Nachfolgend sind eine Reihe von Fällen beschrieben, in denen die
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zur Aufklärung von
Mißhandlungsvorwürfen amnesty international Anlaß zu Kritik
boten.
Der Fall Mustafa K. (Berlin)
Mustafa K., deutscher Staatsbürger türkischer Herkunft,
erhebt den Vorwurf, am 2. Juli 1996 sei er kurz nach Mitternacht in seiner
Wohnung von Polizeibeamten mißhandelt worden, nachdem er gegen eine
Durchsuchung seiner Wohnung ohne einen gerichtlichen Durchsuchungsbefehl
protestiert hatte. (Die Beamten hatten Mustafa K. informiert, daß sein
Sohn dabei beobachtet worden sei, wie er mit einem Filzstift eine Leuchtreklame
bemalte und daß sie nun nach weiteren Beweisen suchen wollten. Ein
Durchsuchungsbefehl, so die Beamten, werde hierfür nicht benötigt.)
Als Mustafa K. die Polizisten aufforderte, seine Wohnung zu verlassen, sollen
zwei von ihnen - einer in Zivil, der andere im Kampfanzug - ihn auf den Boden
seines Schlafzimmers gezwungen und zusammen mit zwei oder drei weiteren
Kollegen begonnen haben, den auf dem Boden Liegenden mit ihren behandschuhten
Fäusten und mit einer Taschenlampe zu schlagen und ihm Fußtritte
gegen Kopf und Körper zu versetzen. Anschließend zerrten sie nach
vorliegenden Berichten den schreienden Mustafa K. zu einem Polizeitransporter.
Einer der Beamten rief, man solle im Transporter Platz schaffen, und forderte
einen seiner Kollegen auf, Mustafa K. auf den Boden des Fahrzeugs zu werfen.
Wie es hieß, wurde der Mann daraufhin in das Fahrzeug gestoßen,
wobei er sich in keiner Weise gegen den Sturz schützen konnte, da seine
Hände auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt waren. Im Fahrzeug
selbst soll der Festgenommene am Boden festgehalten und mit Fußtritten
traktiert worden sein. Als das Opfer zu schreien begann, schlossen die Beamten
die Tür des Transporters. Mustafa K. berichtet, auch während der
Fahrt zur Polizeiwache in der Eiswaldtstraße sei er weiter
körperlich mißhandelt und überdies beschimpft worden sein.
Unter anderem habe man ihn einen "Scheiß-Türken" gerufen und ihm
erklärt, in der Türkei seien die Dinge viel schlimmer. Als einer der
Polizisten die Jackentasche von Mustafa K. durchsuchte und einen deutschen
Reisepaß fand, sollen die Beamten gelacht und dann gesagt haben: "Aha,
ein Zugewanderter, aber er bleibt Türke." Danach - so die Aussage von
Mustafa K. - hätten die Polizisten beratschlagt, wie sie Mustafa K.
beschuldigen könnten, daß er versucht habe, sie mit einem
Schlüssel anzugreifen. Einige Zeit später wurde Mustafa K. aus der
Polizeiwache entlassen und schleppte sich zu einem Krankenhaus. Einem
Erste-Hilfe-Bericht der Notfallstation des St.-Marien-Krankenhauses vom 2. Juli
1996 sowie einem zwei Tage später erstellten medizinischen Attest seines
Hausarztes zufolge hat Mustafa K. auf der rechten Seite eine Rippenprellung,
multiple Prellungen im Gesicht und am Handgelenk sowie beidseitige Prellungen
und Blutergüsse im Bereich der Schulter-Arm-Gelenke erlitten. Er wurde bis
zum 22. November 1996 für arbeitsunfähig erklärt.
In einer Presseerklärung vom 9. Juli 1996 berichtete ein Polizeisprecher,
die Darstellung, die Mustafa K. von dem Tatgeschehen gegeben habe, unterscheide
sich erheblich von der der beteiligten Beamten. Weiter hieß es, die
Staatsanwaltschaft werde Ermittlungen zur Aufklärung des Vorfalls
einleiten und daß man gegen Mustafa K. eine Gegenanzeige wegen
Widerstandes und Körperverletzung erstattet habe
Im Dezember 1996 forderte amnesty international die Berliner Behörden auf
sicherzustellen, daß die zur Aufklärung der von Mustafa K. erhobenen
Mißhandlungsvorwürfe eingeleiteten Ermittlungen gründlich,
zügig und unparteiisch durchgeführt werden. Im März 1997 setzte
die Berliner Staatsanwaltschaft amnesty international davon in Kenntnis,
daß die Ermittlungen zur Aufklärung der Vorwürfe von Mustafa K.
eingestellt worden seien. Der Staatsanwaltschaft zufolge hatten die beteiligten
Beamten die Mißhandlungen bestritten und einmütig geltend gemacht,
der Kläger habe versucht, sie an der Durchsuchung der Wohnung zu hindern
und dabei tätlich angegriffen. Darüber hinaus erklärten die
Polizisten, Mustafa K. habe sich ihren Versuchen, ihn festzunehmen, widersetzt,
und einer von ihnen habe ihn einmal schlagen müssen, um seinen Widerstand
zu brechen. Schließlich hatten die Beamten noch ausgesagt, sie
hätten den Festgenommen auch im Fahrzeug, in dem man ihn nach seiner
Festnahme abtransportiert hatte, weder mißhandelt noch beleidigt. Dem
staatsanwaltlichen Bericht zufolge konnten "die Beschuldigtenangaben durch die
vorhandenen Beweismittel ... nicht widerlegt werden". Insbesondere habe "kein
neutraler Zeuge Mißhandlungen ... wahrgenommen".
Nach einer Prüfung des gesamten Ermittlungsberichts wandte sich amnesty
international im April 1997 mit einem Schreiben an den Berliner
Generalstaatsanwalt, in dem sie die Sorge äußerte, daß die
Staatsanwaltschaft es bei ihren Ermittlungen unterlassen habe, sämtliche
verfügbaren Beweismittel gleichwertig und unparteiisch zu behandeln, [39] und daß sie gegen die Richtlinien
für das Strafverfahren verstoßen habe, indem sie keinen der Zeugen,
auch nicht die beteiligten Beamten, persönlich vernommen habe.[40] amnesty international forderte, die
Ermittlungen zur Klärung der Mißhandlungsvorwürfe von Mustafa
K. wiederaufzunehmen und sie Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention entsprechend
unparteiisch durchzuführen. Noch im selben Monat erfuhr amnesty
international, daß ein von Mustafa K. gegen die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft eingelegter Widerspruch abgewiesen worden war. Gegen Mustafa
K. selbst war inzwischen Anklage wegen Widerstandes, Körperverletzung und
versuchter gefährlicher Körperverletzung erhoben worden.
Jüngste Entwicklungen im Fall Azad Khan Fegir Ahmad, Norool Hak Hakimi und Mohammed Nabi Schafie (Leipzig, Sachsen) [41]
Im April 1996 wies die Leipziger Staatsanwaltschaft nach
zehnmonatigen Ermittlungen die Strafanzeige von Azad Khan Fegir Ahmad, Norool
Hak Hakimi und Mohammed Nabi Schafie ab. Die drei afghanischen Asylbewerber
hatten geltend gemacht, Polizeibeamte hätten den von ihnen bewohnten
Wohnwagen gestürmt, sie mit Fußtritten und Faustschlägen
mißhandelt und ihnen Handschellen angelegt. Mohammed Nabi Schafie und
Norool Hak Hakimi benötigten nach dem mutmaßlichen tätlichen
Angriff gegen sie eine stationäre Krankenhausbehandlung; Mohammed Nabi
Schafie wegen multipler Prellungen, Norool Hak Hakimi wegen einer
Gehirnerschütterung, einer Prellung am Bauch und Hautabschürfungen.
Der Leiter der Leipziger Kriminalpolizei räumte später ein, die
Polizeioperation sei "blöd gelaufen". Seinen Erklärungen zufolge war
bei der Polizei eine Anzeige eingegangen, nach der ein bewaffneter und
möglicherweise gefährlicher Mann eine Frau gegen ihren Willen
festhalte. Die Polizisten hatten jedoch die falsche Unterkunft gestürmt.
In ihrer Einstellungsverfügung erklärte die Staatsanwaltschaft, die
Beamten hätten gesetzmäßig gehandelt, als sie den Wohnwagen der
drei Asylbewerber stürmten und sie unter Anwendung von Gewalt festnahmen.
(Die Tatsache, daß die Polizei die falsche Unterkunft gestürmt
hatte, hielten die Behörden nicht für relevant.) Als die drei
Männer - in dem Glauben, sie würden von "Neo-Faschisten"
überfallen - sich ihrer Festnahme widersetzten, sei ein zulässiges
und angemessenes Maß an Gewalt angewendet worden. Die Beamten hätten
unter anderem "fest zupacken", "Fesseln anlegen sowie die Geschädigten zu
Boden drücken" dürfen. Die Verletzungen der drei Männer seien
unter anderem auf die in dem Wohnwagen herrschende räumliche Enge
zurückzuführen. "Im übrigen", so die Staatsanwaltschaft,
"bestritten auch die Beschuldigten selbst, die Geschädigten geschlagen,
getreten oder ein derartiges Verhalten bei ihren Kollegen bemerkt zu haben."
Im Oktober 1996 äußerte amnesty international gegenüber der
Staatsanwaltschaft Bedenken hinsichtlich der Begründung für ihre
Entscheidung, keine Anklage gegen die Beamten zu erheben, und bat um
Klärung mehrerer Aspekte der staatsanwaltlichen Ermittlungen. So ersuchte
amnesty international die Staatsanwaltschaft beispielsweise um Auskunft, ob sie
eine unabhängige Sachverständigenmeinung über die Ursache der
Verletzungen eingeholt habe, um festzustellen, ob die Verletzungen eher mit den
Vorwürfen der Kläger übereinstimmen, daß man sie
vorsätzlich geschlagen und getreten hat, oder eher die Version der Beamten
unterstützen, der zufolge sie lediglich "fest zugepackt und die
Geschädigten zu Boden gedrückt haben". Des weiteren bat die
Organisation um Auskunft, ob der für die Ermittlungen zuständige
Staatsanwalt die im Verdacht stehenden Beamten sowie mögliche andere
Zeugen persönlich befragt habe und selbst den Tatort in Augenschein
genommen hat, wie es Punkt 3 (I) der Richtlinien für das Strafverfahren
vorsieht. Schließlich bat amnesty international noch darum, ihr
mitzuteilen, warum die Ermittlungen erst nach zehn Monaten abgeschlossen werden
konnten, da die Kläger noch am Tag des Vorfalls von der Staatsanwaltschaft
zum Tathergang befragt worden waren.
Im Januar 1997 teilte die Leipziger Staatsanwaltschaft amnesty international
mit, die Organisation habe kein "berechtigtes Interesse" dargelegt,
Informationen über die Ermittlungen zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft
fügte hinzu, es gebe für sie "keinen Anlaß", die von amnesty
international aufgeworfenen Fragen zu diskutierten.
Jüngste Entwicklungen im Fall M. (Braunschweig, Niedersachsen) [42]
M., ein Asylbewerber aus Uganda, erhebt den Vorwurf, er sei im
März 1996 von Polizeibeamten aus Braunschweig mißhandelt worden. In
einer schriftlichen Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft von
Braunschweig machte der 29jährige im April 1996 geltend, er sei soeben auf
dem Weg in die zweite Etage des Asylbewerberheims gewesen, um dort zu duschen,
als ihn plötzlich mehrere maskierte Männer angriffen, von denen einer
ihn packte und mehrmals gegen eine Wand stieß. Mehrere Männer, von
denen keiner auch nur ein Wort sagte, umstellten M., und er erhielt seinen
eigenen Angaben zufolge Schläge ins Gesicht und gegen den Körper. Er
fiel zu Boden und wurde nach vorliegenden Berichten von derselben Person, die
ihn zunächst angegriffen hatte, gegen das Fußgelenk getreten. Der
Asylbewerber, der angibt, er habe während des Angriffs keinerlei
Widerstand geleistet, glaubte, es handele sich um eine Gruppe von "Neo-Nazis".
Später jedoch mußte er erfahren, daß seine Angreifer
Polizeibeamte waren, die an einer Drogenrazzia in der Unterkunft beteiligt
waren. Medizinischen Gutachten zufolge hat der Ugander bei dem Vorfall multiple
Prellungen an der Schulter, am Nasenbein, am Schädel und an den Rippen,
Schürfwunden am rechten Knie und der rechten Schulter sowie eine Zerrung
am oberen linken Sprunggelenk davongetragen. Ein Arzt, der M. einige Stunden
nach dem Vorfall untersuchte, erklärte, der Mann sei von zwei Freunden
"fast getragen" worden, als er seine Praxis aufsuchte.
Im August 1996 forderte amnesty international die niedersächsischen
Behörden auf, eine zügige und unparteiische Untersuchung
durchzuführen, um die von M. erhobenen Vorwürfe aufzuklären.
Noch im selben Monat teilte das Innenministerium von Niedersachsen mit, das
Schreiben der Organisation sei an die Polizeibehörden von Braunschweig
weitergeleitet worden. Diese wiederum ließen amnesty international im
März 1997 wissen, die Ermittlungen hätten ergeben, das die Anwendung
eines Minimums von Gewalt gegen M. durch die Polizeibeamten notwendig gewesen
sei.
Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt amnesty international eine Kopie des
Einstellungsbeschlusses. Im April 1997 äußerte die Organisation
gegenüber den Behörden von Niedersachsen die Sorge, die Ermittlungen
seien möglicherweise nicht umfassend und unparteiisch gewesen, wie es
Artikel 12 der Anti-Folter-Konvention vorschreibt. Der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zufolge hatten insgesamt vier
Beamte - zwei Beschuldigte und zwei, die Zeugen des Vorfalls gewesen waren -
behauptet, M. sei geflüchtet, als er einen von ihnen erblickt habe, und
habe überdies ihre Rufe "Halt, Polizei" ignoriert. Der erste Beamte, der
den Asylbewerber zu fassen bekommen habe, sei "mit der Folge gegen ihn
geprallt, daß M. an die Wand gedrückt worden sei". M. habe sich dem
Versuch des Beamten, ihn festzunehmen, gewaltsam widersetzt, so daß man
ihn zu Boden gedrückt habe, wo M. sich weiterhin mit Schlägen und
Fußtritten gewehrt habe. Alle vier Beamten bestritten, daß M.
mißhandelt worden sei, und machten geltend, der Mann habe keine
sichtbaren Verletzungen gehabt. Des weiteren - so die Ermittler der
Staatsanwaltschaft - hätten auch nach der Festnahme gemachte Polizeifotos
weder sichtbare Verletzungen gezeigt noch etwaige Blutspuren auf der Kleidung
des Mannes. Bei ihrer Einschätzung der Glaubwürdigkeit der
Zeugenaussagen kam die Staatsanwalt zu dem Schluß, daß der
Kläger bei seiner Darstellung übertrieben hatte (beispielsweise als
er sagte, er habe zwei Stunden lang in Handschellen gefesselt auf dem Boden
gelegen, obwohl dies nach objektiver Einschätzung nicht länger als
eine Viertelstunde gewesen sein könne). Die Verläßlichkeit der
Aussagen der Beamten dagegen werde noch verstärkt durch die Tatsache,
daß alle an der Operation beteiligten Polizisten von unterschiedlichen
Wachen herangezogen worden waren und nicht einmal alle einander gekannt hatten.
Dies - so die Staatsanwaltschaft - mache es unwahrscheinlich, daß sie
für ihre Kollegen etwas vertuschen wollten. In Würdigung
sämtlicher Beweismittel entschied die Staatsanwaltschaft: "Die dabei
davongetragenen Verletzungen [von M.] sind mithin auf [seine]
Widerstandshandlungen zurückzuführen." Mit dieser Begründung
wurden die Ermittlungen gegen die verdächtigten Beamten aus Mangel an
Beweisen für die Existenz einer strafbaren Handlung eingestellt.
Im April 1997 bat amnesty international die niedersächsischen
Behörden um Auskunft darüber, wie sie sich die offenkundigen
Widersprüche zwischen den Aussagen der Beamten, der Festgenommene sei
nicht verletzt gewesen, und den verfügbaren medizinischen Gutachten
über vorhandene Verletzungen erklären. Des weiteren fragte die
Organisation nach, ob die Fotos von dem Festgenommenen detailliert genug
gewesen seien, um seine Verletzungen an Schulter, Nase, Schädel, dem
rechten Knie sowie und dem linken Sprunggelenk erkennen zu können, und ob
die Kleidung von M. kriminaltechnisch untersucht worden sei. Hinsichtlich der
Einschätzung der Staatsanwaltschaft, der Kläger habe in seinen
Darstellungen übertrieben, bat amnesty international schließlich
noch um Auskunft darüber, aus welcher Quelle die M. zugeschriebene
Behauptung stammt, er habe zwei Stunden lang mit Handschellen gefesselt auf dem
Boden gelegen. Den amnesty international vorliegenden Informationen zufolge
hatte M. während der Ermittlungen zweimal (einmal gegenüber der
Polizei und einmal bei einer Befragung durch einen Richter) erklärt, er
habe zwischen 15 und 30 Minuten auf dem Boden gelegen. Bis Ende April 1997
hatte die Organisation noch keine Antwort der niedersächsischen
Behörden erhalten. Im Mai 1997 jedoch erfuhr amnesty international,
daß der von dem Rechtsanwalt des Opfers eingelegte Widerspruch gegen die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen einzustellen, einen Monat
zuvor abgewiesen worden war.
Die von amnesty international überprüften Fälle lieferten
vielfach Hinweise darauf, daß die Staatsanwaltschaften bei der
Beweisbewertung durchgängig die zugunsten beschuldigter Polizisten
gemachten Zeugenaussagen als glaubwürdiger ansehen als Aussagen, die die
Vorwürfe mutmaßlicher Mißhandlungsopfer erhärten. Der
Bericht des Untersuchungsausschusses der Hamburger Bürgerschaft
verdeutlicht, wie schnell Staatsanwaltschaften zu Fehlentscheidungen gelangen
können, wenn sie automatisch davon ausgehen, daß Angaben der Polizei
notwendigerweise mehr Glaubwürdigkeit besitzen als die der
Beschwerdeführer. Ein Oberstaatsanwalt, der rund 300 Vernehmungen von
Polizeibeamten durchgeführt hat, die im Verdacht standen, für
Übergriffe gegenüber Ausländern verantwortlich zu sein,
erklärte vor dem Ausschuß: "Die Erfahrung, die ich gemacht habe, war
die, daß Polizeibeamte in einer Weise, wie ich es nicht vorher erlebt
habe, jedenfalls ... nur ... in Bereichen der Schwerstkriminalität ...
ihre Aussagen, die sie bei uns gemacht haben, abgestimmt haben, und zwar ganz
eindeutig ..."[43] Ab einer bestimmten Phase
der Ermittlungen, so der Staatsanwalt weiter, hätten keine Fragen mehr
gestellt werden müssen, da die Zeugen bereits die fertigen Antworten
mitgebracht hätten.[44] Der
Ausschuß hielt in seinem Bericht als Fazit fest: "Wenn es zu
[abgesprochenen] Falschaussagen kommt, so [wird dann regelmäßig] die
zu ermittelnde Straftat nicht mit einer für eine Anklageerhebung
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können."[45]
Die im Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses aufgezeigten Probleme
sind in ähnlicher Form auch von noch im Dienst befindlichen oder
pensionierten Polizisten aus anderen Städten Deutschlands offen
angesprochen worden. So äußerte sich ein hoher Polizeikommissar in
Gießen auf einem Fortbildungslehrgang gegenüber den teilnehmenden
Polizisten: "Manchmal sehen Beamte weg, wenn einem Kollegen `die Hand
ausrutscht' oder eine Tür `aus Versehen an den Kopf des Festgenommenen
knallt'. Polizisten, die solche Vorgänge melden, werden häufig als
`Nestbeschmutzer' diskriminiert."[46] Eine
ehemalige Kriminaldirektorin, die im Oktober 1996 im Prozeß gegen acht
der Körperverletzung angeklagte Berliner Polizisten als Zeugin vernommen
wurde, erklärte vor Gericht, daß Polizeizeugen bei Straftaten von
Kollegen plötzlich unter "unheimlichen Gedächtnislücken" litten,
während sich der Körperverletzung im Amt beschuldigte Beamte nicht
selten mit angeblichen Widerstandshandlungen des Festgenommenen "herauszureden"
versuchen.[47] (Im November 1996 wurden
sieben der acht angeklagten Beamten freigesprochen. Bei der
Urteilsverkündung kritisierte der Vorsitzende Richter die Tatsache,
daß während der polizeiinternen Ermittlungen des Falles
maßgebliche Beweismittel vernichtet und die Staatsanwaltschaft erst zu
einem viel zu späten Zeitpunkt eingeschaltet worden war.)
amnesty international ist überzeugt davon, daß mehr Vorwürfe
über Mißhandlungen, als dies derzeit der Fall ist, Gegenstand von
Gerichtsverfahren werden könnten,[48]
wenn die Staatsanwaltschaften Vorwürfen über polizeiliche
Mißhandlungen zügig nachgehen, die Befragung sämtlicher Zeugen,
einschließlich der beteiligten Polizeibeamten, persönlich vornehmen
und den Tatort selbst besichtigen würden. Wichtig wäre es des
weiteren, daß sie unabhängige medizinische Gutachter über die
möglichen Ursachen der von den Beschwerdeführern und gegebenenfalls
von den beschuldigten Polizisten erlittenen Verletzungen einholen sowie ihr
besonderes Augenmerk auf die Frage lenkten, inwieweit Art und Ausmaß der
von den Ordnungskräften angewandten Gewalt mit internationalen
Menschenrechtsstandards, die dem Einsatz von Gewalt durch Beamte mit
Polizeibefugnissen Grenzen setzen, in Einklang stehen.[49] Nicht zuletzt sollten die
Staatsanwaltschaften stets ihrer Pflicht genügen und sowohl belastende als
auch entlastende Beweise in gleichermaßen unparteiischer Weise ermitteln.
Wie amnesty international bereits in ihrem Bericht vom Mai 1995 ausgeführt
hat, scheinen Gerichte oftmals eher als die Staatsanwaltschaften in der Lage zu
sein, die vorhandenen Beweismittel zu bewerten und zu würdigen, wie der
nachfolgend geschilderte Fall verdeutlicht.
Jüngste Entwicklungen im Fall Ali-Abdulla und Taha Iraki (Berlin) [50]
Die Brüder Ali-Abdulla und Taha Iraki - beides deutsche
Staatsbürger libanesischer Herkunft - haben den Vorwurf erhoben, am Abend
des 4. Juni 1994 von Polizeibeamten mißhandelt worden zu sein, nachdem
sie bei dem Versuch, eine Tür des Autos von Taha Iraki zu öffnen,
versehentlich das Fenster zerschlagen hatten. Den Aussagen der Brüder
zufolge waren zwei Polizeibeamte auf sie zugerannt, die ohne zu zögern
begannen, mit ihren Schlagstöcken auf Ali-Abdulla Iraki einzuschlagen.
Dann packten sie ihr Opfer von hinten, verdrehten seine rechte Hand und warfen
ihn auf ein anderes dort geparktes Auto, wobei sie dessen Tür einbeulten.
Anschließend seien drei weitere Beamte erschienen, die Taha Iraki an den
Haaren aus seinem Wagen zerrten, ihn zu Boden warfen und mit ihren
Schlagstöcken auf ihn einprügelten. Ali-Abdulla Iraki gibt an, als er
gegen die Mißhandlung seines Bruders protestiert habe, sei er in
Handschellen gelegt und gleichfalls geschlagen worden. Dann fesselten die
Polizisten auch Taha Iraki mit Handschellen, wobei sie weiterhin auf den
hilflos am Boden liegenden Mann eingeschlagen haben sollen. Anschließend
hätten sie ihn zu dem unweit geparkten Polizeifahrzeug geschleift. Beide
Brüder erheben darüber hinaus den Vorwurf, sie seien auch noch
innerhalb des Polizeifahrzeugs mit Schlägen traktiert worden, bevor man
sie zur 53. Polizeiwache brachte. Wie es hieß, gaben die Beamten
keinerlei Erklärung für die Festnahme der beiden, noch machten sie
den Versuch, den Halter des Fahrzeugs mit der zerbrochenen Scheibe
festzustellen.
Auf der Wache wurden die Brüder in separate Zellen eingesperrt. Als
Ali-Abdulla Iraki wissen wollte, was überhaupt vor sich gehe, erhielt er
von zwei Polizeibeamten in Zivil die Auskunft: "Wir richten Dich auf unsere
Art." (Beide Brüder wurden später des Widerstandes gegen die
Staatsgewalt beschuldigt.) Etwa eine halbe Stunde später wurden die
Brüder ohne weitere Erklärung auf freien Fuß gesetzt. Sie
suchten unverzüglich die Notfallstation des örtlichen Krankenhauses
auf, um ihre Verletzungen behandeln zu lassen. Aus einem medizinischen Bericht
geht hervor, daß der rechte Arm von Ali-Abdulla Iraki in Gips gelegt
werden mußte, weil er sich das Handgelenk gebrochen hatte. Des weiteren
hatte er Prellungen und Hautabschürfungen davongetragen. Bei Taha Iraki
wurden Platz- und Schürfwunden an der linken Schulter, Prellmarken am
Rücken und Schürfwunden am linken Ellenbogen diagnostiziert. Die
Ehefrau von Ali-Abdulla Iraki, Clara, hatte die Mißhandlung und die
Festnahme der beiden Brüder beobachtet und gegen das Vor-gehen der Beamten
protestiert. Daraufhin soll einer der Polizisten geäußert haben,
sein Kollege müsse einen "Blackout" gehabt haben. Des weiteren hatte sie
gehört, wie eben jener Kollege den am Boden liegenden Taha Iraki
beschimpfte und als "Scheiß-Türken" bezeichnete.
Im September 1995, mehr als 15 Monate nach Anzeigeerstattung, erhielten
Ali-Abdulla und Taha Iraki von der Berliner Staatsanwaltschaft die Mitteilung,
gegen keinen der an ihrer Festnahme beteiligten Beamten werde Anklage erhoben.
In der Begründung hieß es, die Aussagen der Kläger und von
Clara Iraki seien widersprüchlich oder unglaubwürdig gewesen. Die
Beamten hätten nur Gewalt angewendet, unter anderem durch
Schlagstockeinsatz, um den Widerstand der beiden Brüder zu brechen und
sich selbst zu verteidigen. Augenzeugenberichte, denen zufolge die Beamten
unverhältnismäßige Gewalt angewendet hatten, die
Mißhandlungen gleichgekommen war, erreichten nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft nicht das "Maß an Sicherheit, das für eine
Anklageerhebung erforderlich gewesen wäre". Dasselbe gelte für die
Anschuldigung, die Beamten hätten Ali-Abdulla und Taha Iraki in
rassistischer Weise beleidigt. Im Oktober 1995 legten die Brüder gegen den
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Widerspruch ein. Drei Wochen vor
dem Erhalt der Mitteilung, daß ihr Widerspruch abgewiesen worden war,
erfuhren Ali-Abdulla und Taha Iraki, daß man sie wegen Widerstandes gegen
ihre Festnahme, Körperverletzung und Beleidigung angeklagt hatte. (In der
Anklageschrift hieß es, einer der Beamten habe Hautabschürfungen an
beiden Armen und der linken Hand sowie eine Bißwunde am kleinen Finger
der rechten Hand erlitten, während ein zweiter Beamter eine Verletzung am
linken Ellenbogen davongetragen hatte, die einen Gipsverband erforderte.)
Im Februar 1996 fand das Gerichtsverfahren gegen Taha Iraki statt. Während
des Prozesses kritisierte der Richter das "sehr traurige Bild", das die Zeugen
der Polizei abgegeben hatten, während der Staatsanwalt einen der sieben
Beamten, die vor Gericht ausgesagt hatten, als das "personifizierte schlechte
Gewissen" bezeichnete und Freispruch für Taha Iraki beantragte. Das
Gericht entschied, der Beamte, der Taha Iraki festgenommen hatte, habe
widerrechtlich gehandelt, und die Verletzungen, die der Festgenommene erlitten
hatte, seien die Folge eines tätlichen Angriffs der Polizisten. Zu den
Verletzungen der Beamten sagte das Gericht, die Hautabschürfungen des
einen Polizisten seien entstanden, als Taha Iraki sich durch Notwehr
gerechtfertigt zu verteidigen versucht hatte, während die Verletzung am
Ellenbogen des zweiten Beamten darauf zurückzuführen sei, er sei mit
dem Arm auf den Boden aufgeschlagen. Taha Iraki wurde von sämtlichen
Anklagen freigesprochen.
Nach dieser Gerichtsentscheidung stellte Taha Iraki einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Ermittlungen zur Aufklärung der von ihm und seinem
Bruder gegenüber den Polizisten erhobenen Mißhandlungsvorwürfe,
dem auch entsprochen wurde. Im Mai 1996 jedoch informierte die
Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt von Taha Iraki, "vor dem Hintergrund des
zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Zeitablaufs seit der Tat [ergibt]
sich auch nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen keine vollständige
Aufklärung des Sachverhalts". Diese Erklärung ist eine Ironie
angesichts der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft selbst 15 Monate
für ihre Ermittlungen benötigt hatte und der tatsächliche
Sachverhalt erst während des Gerichtsverfahrens gegen Taha Iraki - also 21
Monate nach dem Geschehen - zutage getreten war.
Im Juni 1996 wies Ali-Abdulla Iraki ein Angebot des für seinen Fall
zuständigen Richters, die Anklage gegen ihn fallenzulassen, zurück,
da er davon ausging, nur in einem umfassenden Hauptverfahren seine
vollständige Unschuld beweisen zu können.Im März 1997 wurde auch
er von sämtlichen Anklagen freigesprochen.
Der Fall von Ali-Abdulla und Taha Iraki ist einer von sieben Einzelfällen,
die der UN-Sonderberichter-statter über Folter 1996 der deutschen
Regierung zugeleitet hat, die dazu Stellung nahm.
Die deutschen Bundesbehörden haben keinerlei Probleme bei der Ermittlung
und strafrechtlichen Behandlung von Beschwerden über polizeiliche
Mißhandlungen erkennen wollen. So reagierte die damalige
Bundesjustizministerin auf den Bericht von amnesty international vom Mai 1995,
indem sie der Organisation in einem Schreiben vom Juni 1995 versicherte: "Die
Strafverfolgungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland [gehen]
strafrechtlichen Vorwürfen gegen Polizeibeamte mit aller gebotenen
Sorgfalt nach." Dabei hatte erst wenige Monate zuvor - im November 1994 - eine
von der Hamburger Justizbehörde eingesetzte Arbeitsgruppe nach
Überprüfung von 118 wegen des Verdachts auf polizeiliche
Übergriffe durchgeführten Ermittlungsverfahren 68 der Verfahren
beanstandet. Der Polizei hatte sie zum Vorwurf gemacht, daß ihre Beamten
"nicht mit der vollen erforderlichen Intensität" ermittelt haben,
während der Staatsanwaltschaft angelastet wurde, "die ihr gegenüber
der Polizei obliegende Sachleitungsbefugnis" nicht aktiv genug wahrgenommen und
Mängel bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit nicht beanstandet zu haben.
Die Vorsitzende der Konferenz der Justizminister und -senatoren bezeichnete im
Oktober 1996 die von amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995
unterbreiteten Empfehlungen als überflüssig, da die von der
Organisation als für Ermittlungen wesentlich erachteten Grundsätze
bereits in der Strafprozeßordnung und in Verwaltungsverfügungen wie
den Richtlinien für das Strafverfahren verankert seien. Daß amnesty
international in ihrem Bericht vom Mai 1995 aus den genannten Texten
wörtlich und ausführlich zitiert hatte, schien der Vorsitzenden der
Justizministerkonferenz, als sie ihre Kritik formulierte, ebensowenig in
Erinnerung gewesen zu sein wie die Tatsache, daß amnesty international
nicht das Fehlen von Grundsätzen, sondern deren allzu häufige
Nichtbeachtung durch die Staatsanwaltschaften beanstandet hatte.
Ähnlich besorgt wie amnesty international zeigte sich auch der
UN-Menschenrechtsausschuß, der sich im November 1996 mit dem vierten
periodischen Bericht der Bundesregierung über die von ihr zur Umsetzung
des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
ergriffenen Maßnahmen befaßte, über die in Deutschland bei
Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen zur Verfügung
stehenden Beschwerdemechanismen. Nach Abschluß seiner Beratungen am 7.
November 1996 erklärte er: "Der Ausschuß äußert sich
besorgt über Vorfälle polizeilicher Mißhandlungen, denen unter
anderen Ausländer und insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten
und Asylbewerber ausgesetzt sind. Diesbezüglich besteht Sorge
darüber, daß es keinen wirklich unabhängigen Mechanismus zur
Untersuchung von Beschwerden über Mißhandlungen durch die Polizei
gibt. Der Ausschuß empfiehlt daher, im gesamten Hoheitsgebiet des
Vertragsstaates unabhängige Gremien zu schaffen und mit der Untersuchung
von Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen zu beauftragen."[51]
Im März 1997 erkundigte sich amnesty international in einem Schreiben an
den Bundesaußenminister nach den von der Bundesregierung zur Umsetzung
der Empfehlungen des UN-Menschenrechtsausschusses ergriffenen Maßnahmen.
Insbesondere bat die Organisation um Mitteilung, wen die deutsche Regierung mit
der weiteren Bearbeitung der Empfehlungen und der Koordinierung ihrer Umsetzung
beauftragt hat, welche Vorgaben hierzu gemacht worden sind und ob ein Zeitplan
für die Umsetzung der Empfehlungen aufgestellt worden ist. Bis Ende April
1997 hatte amnesty international auf ihr Schreiben noch keine Antwort in der
Sache selbst erhalten.
Da die deutschen Behörden, wie der nachfolgend beschriebene Fall belegt,
die von amnesty international erbetenen Informationen bisweilen nicht zur
Verfügung gestellt haben, ist es der Organisation nicht möglich zu
beurteilen, ob ihrer Forderung, Vorwürfe über Mißhandlungen
umfassend und unparteiisch zu untersuchen sowie für
übermäßige Gewaltanwendung oder vorsätzliche
Mißhandlungen verantwortliche Polizeibeamte vor Gericht zu bringen, ohne
Ausnahme nachgekommen worden ist.
Rassistisch motivierter Angriff auf ein Asylbewerberheim in Rostock (Mecklenburg-Vorpommern); jüngste Entwicklungen [52]
Der rassistisch motivierte Angriff auf ein Asylbewerberheim in
Rostock-Lichtenhagen, der im August 1992 stattfand und drei Tage lang
andauerte, gilt als
furchterregendes Symbol für die ausländerfeindliche Gesinnung
und die rassistisch motivierte Gewalt, die nach der Wiedervereinigung in der
Bundesrepublik Deutschland aufgekommen sind. Der Rückzug der Polizei in
der letzten Nacht der Übergriffe
war ein anschauliches Beispiel für das Versagen der deutschen
Behörden, Ausländern hinreichenden Schutz zu gewähren. (Nach der
Evakuierung von rund 200 Asylsuchenden hatten sich die Polizeikräfte
zurückgezogen und mehr als 100 vietnamesische Gastarbeiter, die im
Nachbarhaus lebten, schutzlos zurückgelassen. Randalierer waren in das
Haus eingedrungen und hatten Feuer gelegt, so daß die Vietnamesen auf das
Dach des Gebäudes flüchten mußten, um ihr Leben zu retten.)
amnesty international hatte zunächst gegenüber den Behörden von
Mecklenburg-Vorpommern in einem Schreiben die Sorge geäußert,
daß die Polizei es im August 1992 offenbar unterlassen hatte, die
Vietnamesen zu schützen. Auf ihr Schreiben an den Innenminister des
Bundeslandes erhielt sie jedoch keine Antwort. Ein zweites Schreiben an den
Justizminister von Mecklenburg-Vorpommern vom Februar 1993 leitete dieser an
die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, die der Organisation im Mai 1993
bestätigte, die Ermittlungen zur Aufklärung des Vorgehens zweier
leitender Polizeibeamter seien noch nicht abgeschlossen. Im März 1994
hieß es in Berichten, die beiden Beamten seien der "fahrlässigen
Brandstiftung" angeklagt worden. Im November 1995 beantwortete eine Sprecher
des Justizministeriums von Mecklenburg-Vorpommern eine telefonische Anfrage von
amnesty international
mit dem Hinweis, das Oberlandesgericht Rostock habe die Anklage gegen einen der
beiden Beamten nicht zugelassen. Ein anderes Gericht prüfe noch die
Anklage gegen den zweiten Einsatzleiter. Im August 1996 ersuchte amnesty
international die Staatsanwaltschaft Rostock um Auskunft über den Stand
der gegen beide Beamte eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Noch im selben
Monat ließ der Leitende Oberstaatsanwalt die Organisation wissen, ihre
Anfrage könne "nicht zuletzt aus Gründen des Datenschutzes" nicht
beantwortet werden. Stattdessen verwies der Leitende Oberstaatsanwalt in seinem
Schreiben auf Veröffentlichungen in der regionalen Presse.
Im September 1996 äußerte amnesty international gegenüber den
Behörden von Mecklenburg-Vorpommern ihr Bedauern über das
offenkundige Widerstreben seitens der Staatsanwaltschaft Rostock, der
Organisation Informationen über den Stand des Verfahrens gegen die beiden
beschuldigten Beamten zukommen zu lassen. Des weiteren äußerte
amnesty international Unverständnis darüber, daß die Rostocker
Staatsanwaltschaft ihre Weigerung mit dem Hinweis auf den Datenschutz zu
rechtfertigen suche, während sie gleichzeitig darauf verweist, daß
dieselben Informationen offenbar Presseberichten zu entnehmen sind. Auf dieses
Schreiben hat amnesty international bis zur Drucklegung des vorliegenden
Berichts im April keine Antwort erhalten.
In einem anderen Fall, den amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995
dokumentiert hatte, wurden nicht einmal die Zeugen eines Vorfalls von
Mißhandlungen über den Ausgang einer von ihnen selbst eingereichten
Beschwerde unterrichtet.
Weitere Informationen über eine Beschwerde von Zeugen polizeilicher Mißhandlungen (Berlin) [53]
Am 27. Juli 1994 wandten sich Edeltraud und Günter Wochnik
mit einem Schreiben an den Berliner Polizeipräsidenten, in dem sie einen
Vorfall schilderten, dessen Zeuge sie acht Tage zuvor geworden waren. Das
Ehepaar hatte beobachtet, wie Polizeibeamte einen jungen Mann, bei dem es sich
seiner Erscheinung nach um einen Südeuropäer handelte, in ein
Polizeifahrzeug stießen und ihm anschließend mehrere Schläge
gegen den Oberkörper und ins Gesicht versetzten. In ihrem Schreiben
hieß es: "Es ist für uns völlig unverständlich, daß
jemand, der keinen Widerstand leistet und schon festgenommen ist, in Gegenwart
von sechs Polizeibeamtinnen und -beamten unnötigerweise geschlagen wird."
Einen Monat nach dem Verfassen des Briefes wurde das Ehepaar von der Polizei
über den Vorfall, dessen Zeuge sie waren, befragt. 18 Monate später
hatten sie noch immer keine Nachricht über den Fortgang ihrer Beschwerde
erhalten, so daß Edeltraud und Günter Wochnik sich im Februar 1996
mit einem zweiten Schreiben an die Polizei wandten und nachfragten, was
inzwischen geschehen sei. Noch im selben Monat erhielten sie folgende
Nachricht: "Der von ihnen angesprochene Vorgang wurde bei der Berliner Polizei
am 20.10.94 abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin
abgegeben." Dorthin hatte man auch ihr zweites Schreiben weitergeleitet.
Gleichfalls im Februar 1996 ließ die Staatsanwaltschaft das Ehepaar
Wochnik wissen, ihre Anfrage über den Ausgang ihrer Beschwerde könne
nicht beantwortet werden, da sie kein "berechtigtes Interesse" an einer
Auskunft dargelegt hätten.
4. Die Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte
amnesty international ist sehr wohl bewußt, daß Polizisten
einen schweren und oftmals gefährlichen Beruf ausüben und daß
die weitaus meisten Situationen, in denen es zu Kontakten zwischen
Polizeibeamten und Zivilbürgern kommt, kein Anlaß für den
Vorwurf der Mißhandlung bieten. Darüber hinaus, auch dies erkennt
amnesty international ausdrücklich an, sind Polizisten in bestimmten
Situationen berechtigt und sogar verpflichtet, Gewalt einzusetzen. Davon
unberührt ist es die Aufgabe der Behörden sicherzustellen, daß
vorsätzliche Mißhandlungen und unverhältnismäßige
Gewaltanwendung, die der Mißhandlung gleichkommt, unter allen
Umständen unterbleiben.
Grundsatz 4 der Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung
von Gewalt und den Gebrauch von Schußwaffen durch Beamte mit
Polizeibefugnissen legt fest: "Beamte mit Polizeibefugnissen haben bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten soweit als möglich nicht gewaltsame Mittel
einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schußwaffen Gebrauch
machen." In Grundsatz 5 heißt es weiter: "Wenn der rechtmäßige
Einsatz von Gewalt oder Schußwaffen unabwendbar ist, haben Beamte mit
Polizeibefugnissen Zurückhaltung bei dem Einsatz zu üben und ... den
Schaden und die Verletzungen auf ein Mindestmaß zu beschränken."
Eine ähnliche Vorschrift enthält auch der Verhaltenskodex der
Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen, der in Artikel 3
fordert: "Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen Gewalt nur dann
ausüben, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maß, wie
es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert."
Für die Anwendung von Gewalt durch Vollstreckungsbeamte gilt nach
deutschem Recht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser
Grundsatz zieht sich durch alle für die öffentliche Gewalt
verbindlichen Gesetzesvorschriften. Er besagt, daß staatliches Handeln
nicht weiter gehen darf, als der angestrebte Zweck es rechtfertigt. Das
Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung ausdrücklich
bekräftigt, daß das Übermaßverbot Verfassungsrang
besitzt. In den Polizeigesetzen der Bundesländer ist dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ebenfalls unmißverständlich
Rechnung getragen. Gleiches gilt für die Inhalte und Programme der
Polizeiaus- und -fortbildung. Die Polizeibeamten lernen im Rahmen von
Schulungsmaßnahmen, wie sie in potentiell gewaltträchtigen
Situationen tätliche Konfrontationen vermeiden können, und werden
für den Fall, daß der Einsatz von Gewalt unabdingbar ist, mit
Kontroll- und Festnahmetechniken vertraut gemacht, die für festgenommene
Personen, die Beamten selbst und ihre Kollegen ein möglichst geringes
Verletzungsrisiko bergen. In vielen der von amnesty international seit Mai 1995
recherchierten Fällen scheinen Polizeibeamte die vorstehend genannten
Grundsätze mißachtet und in rücksichtsloser Weise oder in
vorsätzlicher Mißhandlungsabsicht Gewalt angewandt zu haben.
Jüngste Entwicklungen im Fall Ahmet Delibas (Hamm, Nordrhein-Westfalen) [54]
Im Oktober 1995 hatte der türkische Staatsbürger Ahmet
Delibas den Vorwurf erhoben, er sei in der nordrhein-westfälischen Stadt
Hamm vor einer Diskothek nach seiner Festnahme von Polizeibeamten
mißhandelt worden. Ahmet Delibas hatte ausgesagt, nach einer
Schlägerei vor der Diskothek, deren unbeteiligter Zeuge er gewesen war,
hätten Polizeibeamte ihm Handschellen angelegt und ihn in ein
Polizeifahrzeug gesetzt. Im Fahrzeug habe er zwischen einem uniformierten und
einem Beamten in Zivil gesessen. Den Aussagen von Ahmet Delibas zufolge packte
ihn der Zivilbeamte mit einer Hand am Hals und würgte ihn. Außerdem
hätten ihm beide Beamte wiederholt Faustschläge ins Gesicht versetzt.
Berichten zufolge war der Türke von den Schlägen derart benommen,
daß man ihn bei der Ankunft vor dem Polizeirevier ins Gebäude
schleifen mußte. Später brachte man ihn in ein Krankenhaus, wo die
Ärzte feststellten, daß Ahmet Delibas schwere Gesichtsverletzungen
erlitten hatte, unter anderem einen Bruch des linken Jochbeins sowie je zwei
Frakturen am linken und am rechten Augenhöhlenknochen. Das Opfer
mußte sich anschließend zwei Operationen unterziehen.
Noch am Tag des Vorfalls veröffentlichte die Polizei von Hamm eine
Pressemeldung, in der sie erklärte, zwei Polizeibeamte seien bei dem
Versuch, eine Schlägerei vor der Diskothek "Max" zu beenden, tätlich
angegriffen und verletzt worden. Die Beamten hätten einen ihrer Angreifer
erkannt und festgenommen. Die betreffende Person habe sich ihren
Bemühungen, ihn in einen Polizeiwagen zu bringen, körperlich
widersetzt.
Im April 1996 forderte amnesty international die Behörden von
Nordrhein-Westfalen auf, zügige und unparteiische Ermittlungen zur
Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe von Ahmet Delibas
durchzuführen. Im Juni 1996 informierte das Innenministerium von
Nordrhein-Westfalen die Organisation, sowohl die Beschwerde des Opfers als auch
die Vorwürfe der Beamten hätten Ermittlungen nach sich gezogen. Im
August 1996 wurden zwei Polizisten angeklagt, Ahmet Delibas auf dem
Rücksitz des Polizeifahrzeugs tätlich angegriffen zu haben, "um
seinen Widerstand zu brechen". Einen Monat darauf teilte die Staatsanwaltschaft
Ahmet Delibas mit, die Ermittlungen gegen ihn wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte seien auf der Grundlage von Paragraph 153 der
Strafprozeßordnung ("Nichtverfolgung von Bagatellsachen") eingestellt
worden. In ihrer Entscheidungsbegründung argumentierte die
Staatsanwaltschaft, daß Ahmet Delibas "durch die erlittenen Verletzungen
hinreichend gestraft erscheint". Im Oktober 1996 jedoch wurde Ahmet Delibas
wegen Beteiligung an einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten vor
der Diskothek "Max" unter Anklage gestellt.
Im Januar 1997, fast viereinhalb Monate nach Anklageerhebung gegen die
Polizisten, entschied das Landgericht Dortmund, den Fall gegen die Beamten zur
Hauptverhandlung zuzulassen, reduzierte allerdings die Anklage von
"Körperverletzung" auf den weniger schwerwiegenden Tatbestand der
"fahrlässigen Körperverletzung". Der Prozeßbeginn wurde
für Mai 1997 terminiert.
Jüngste Entwicklungen im Fall Hidayet Secil (Göppingen, Baden-Württemberg) [55]
19 Monate, nachdem der Türke Hidayet Secil den Vorwurf
erhoben hatte, er sei von Göppinger Polizeibeamten tätlich
angegriffen worden, erhielt er im Februar 1997 den Bescheid, daß ein
Göppinger Gericht gegen ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
in Tateinheit mit Körperverletzung einen Strafbefehl über DM 2.000
erlassen hatte. Das Gericht hatte ein Jahr benötigt, um dem Antrag der
Ulmer Staatsanwaltschaft auf Strafbefehl zu entsprechen. (Eine Beschwerde von
Hidayet Secil, in der er polizeiliche Übergriffe geltend gemacht hatte,
war bereits im Februar 1996 abgewiesen worden). Im April 1997 legte Hidayet
Secil gegen den Strafbescheid Widerspruch ein, so daß er sich nun in
einem Hauptverfahren wird verantworten müssen.
Hidayet Secil hatte den Vorwurf erhoben, ein Polizeibeamter habe ihm im
Badezimmer seiner Wohnung vier Faustschläge ins Gesicht versetzt und ein
anderer wiederholt mit seinem Schlagstock auf ihn eingeprügelt,
während drei Polizisten ihn festhielten. Bei dem Vorfall hatte der
türkische Familienvater unter anderem ein Hämatom an Oberlippe und
Oberkiefer sowie sieben Striemen auf dem Rücken davongetragen.
Außerdem hatte Verdacht auf eine Nasenbein- und eine Rippenfraktur
bestanden. Eine Polizistin hatte bei dem Vorfall einen gebrochenen Daumen
davongetragen, ein zweiter Beamter Prellungen am Arm. Insgesamt waren auf die
Beschwerde einer Nachbarin hin, der zufolge Hidayet Secil gegen ihre
Wohnungstür geschlagen und getreten habe, sieben Polizisten in die Wohnung
der Familie Secil gerufen worden. Diese hatten den Türken
schließlich festgenommen und zur nahegelegenen Polizeiwache Eislingen
mitgenommen. Später brachte man Hidayet Secil in ein Göppinger
Krankenhaus, von wo aus er in das Psychiatrische Krankenhaus Christophsbad
eingewiesen und dort über Nacht festgehalten wurde.
Die strafrechtlichen Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen, denen
zufolge die Beamten Hidayet Secil tätlich angegriffen hatten, wurden im
Februar 1996 ohne Anklageerhebung gegen die Beamten eingestellt. Den
Ermittlungsergebnissen zufolge hatten die Polizisten entschieden, Hidayet Secil
in Gewahrsam zu nehmen, nachdem sie bei ihrer Ankunft in der Wohnung der
Familie Secil festgestellt hatten, daß er
"Verhaltensauffälligkeiten" zeigte und eine Bedrohung für seine
Nachbarin darstellte. Als sich Hidayet Secil den Versuchen eines der Beamten,
ihn aus dem Badezimmer seiner Wohnung zu zerren, widersetzte, indem er um sich
schlug und trat, habe der Beamte dem Mann mehrere Faustschläge ins Gesicht
versetzt. Ein zweiter Beamter habe versucht, Hidayet Secil festzuhalten, sei
dabei jedoch gegen das Badezimmerfenster gestoßen worden, das daraufhin
zu Bruch ging. Der Polizist habe geschrien: "Paßt auf, er drückt
mich in die Splitter!", woraufhin sein Kollege "sich ... veranlaßt [sah],
dem Anzeigeerstatter mehrere Schläge mit dem Schlagstock zu versetzen. Der
Anzeigeerstatter erhielt insgesamt sieben Schläge auf den Rücken."[56] Schließlich sei Hidayet Secil zu
Boden gestoßen worden, wo eine dritte Beamtin versucht habe, ihm
Handschellen anzulegen. Hidayet Secil habe jedoch "eine Drehbewegung" gemacht,
wobei die Beamtin eine Daumenfraktur erlitt. (Hidayet Secils Sohn Osman
lieferte hingegen eine andere Erklärung für die Daumenverletzung. Er
sagte aus, die Polizistin habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er
habe ein bestimmtes Knacken gehört und gesehen, wie die Beamtin ihre Hand
schüttelte.) Hidayet Secil selbst leugnet, den Polizisten gegen das
Badezimmerfenster gestoßen zu haben, und gibt stattdessen an, einer der
Ordnungshüter habe das Fenster beim Ausholen mit dem Schlagstock
zerbrochen. Er selbst sei wiederholt vom Schlagstock des Beamten getroffen
worden, während dessen Kollegen ihn am Boden festgehalten hätten.
Bei ihrer Entscheidung, keinen der beteiligten Beamten unter Anklage zu
stellen, hatte die Staatsanwaltschaft sich der Version der Polizei
angeschlossen, daß der Beamte, der Hidayet Secil einen Faustschlag ins
Gesicht versetzt hatte, in "Notwehr" handelte, während der Polizist, der
das Opfer siebenmal mit seinem Schlagstock getroffen hatte, lediglich seinen
Kollegen hatte schützen wollen. In beiden Fällen - so die
Staatsanwaltschaft - handele es sich nicht um
unverhältnismäßige Gewaltanwendung, so daß kein
Straftatbestand vorliege. Ein Antrag von Hidayet Secil auf gerichtliche
Entscheidung wurde als unzulässig verworfen.
Im März 1996 äußerte amnesty international gegenüber den
Behörden des Landes Baden-Württemberg die Sorge, die Ermittlungen zur
Aufklärung der von Hidayet Secil erhobenen Vorwürfe seien
möglicherweise nicht unparteiisch durchgeführt worden. Insbesondere
kritisierte die Organisation das Versäumnis der Staatsanwaltschaft,
sämtliche während der Festnahme von Hidayet Secil anwesenden Personen
- darunter alle beteiligten Polizeibeamten - persönlich zu befragen und
den Ort des Geschehens in Augenschein zu nehmen. Überdies hatte die
Staatsanwaltschaft es unterlassen, einen medizinischen
Sachverständigenbericht über die mögliche Herkunft der
Verletzungen sowohl von Hidayet Secil als auch von den Beamten einzuholen, und
auch die ihr vorliegenden Zeugenaussagen nicht unparteiisch behandelt. amnesty
international äußerte die Befürchtung, daß Ausmaß
und Art der von den Polizisten angewendeten Gewalt mit internationalen
Standards unvereinbar sind. (Die Tatsache, daß Hidayet Secil anscheinend
psychisch gestört und möglicherweise gewalttätig war, stellt
nach Auffassung von amnesty international keine Rechtfertigung für die Art
und das Ausmaß der von den Ordnungshütern angewendeten Gewalt dar,
sondern wirft vielmehr die Frage auf, ob das gesamte Vorgehen der Polizei
gegenüber einer derart verletzlichen Person angemessen war. In dieser
Frage wurden die Bedenken der Organisation noch verstärkt durch
Informationen der baden-württembergischen Behörden, die amnesty
international im März 1996 davon unterrichteten, daß man bei Gericht
den Erlaß eines Strafbefehls gegen Hidayet Secil wegen Widerstands gegen
Vollzugsbeamte und Körperverletzungen beantragt habe. "Dabei", so die
Behörden, "ist auch ein psychologisches Gutachten berücksichtigt,
wonach Hidayet Secil nur vermindert schuldfähig ist." Die Kritik von
amnesty international an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde von den
Behörden zurückgewiesen.
Der Fall Hidayet Secil ist einer von sieben Einzelfällen, die der
UN-Sonderberichterstatter über Folter 1996 der deutschen Regierung
zugeleitet hat, die dazu Stellung nahm.
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international den deutschen
Behörden unter anderem empfohlen, eine Überprüfung ihrer
Dienstanweisungen sowie der für die Ausbildung der Polizei geltenden
Richtlinien und Programme vorzunehmen, um sicherzustellen, daß sie mit
internationalen Menschenrechtsnormen und -standards im Einklang stehen,
insbesondere mit Grundprinzipien für den Einsatz von Gewalt durch Beamte
mit Polizeibefugnissen. Nachdrücklich hatte amnesty international dazu
aufgerufen, bei der Polizeiausbildung zur Beachtung des Verbots von Folter und
Mißhandlung anzuleiten. In Reaktion auf diese Empfehlung teilte der
Bundesinnenminister der Organisation in einem Schreiben vom Juni 1995 mit:
"Deutsche Polizeibeamte erfahren bereits in den 2,5 Jahre dauernden
Grundausbildung ... einen intensiven Unterricht über die Prinzipien der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Schutz der Grundrechte. Die
rechtsstaatliche Anwendung unmittelbaren Zwanges, zum Beispiel der Einsatz
körperlicher Gewalt oder der Einsatz von Waffen durch Polizeibeamte, ist
hierbei ein zentrales Thema." Auch der Vorsitzende der
Länderinnenministerkonferenz versicherte amnesty international im August
1995: "Übereinstimmend mit meinen Kollegen in den anderen Ländern bin
ich der Meinung, daß die von Ihnen ... erhobenen Forderungen in den
Polizeien bereits weitestgehend umgesetzt sind." Von den deutschen
Behörden wurde die Organisation ferner davon in Kenntnis gesetzt,
daß Konfliktbewältigungskurse regulärer Bestandteil der
polizeilichen Aus- und Fortbildungsprogramme seien.
Im Juni 1995 wies amnesty international den deutschen Bundesinnenminister
darauf hin, daß der Organisation die von ihm in seinem Schreiben vom
selben Monat geschilderten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sehr wohl
bekannt sind und im Bericht vom Mai 1995 auch Erwähnung gefunden haben.
Die wesentliche Kritik von amnesty international galt der Tatsache, daß
diese Maßnahmen sich zur Verhinderung von Mißhandlungen als nicht
ausreichend erwiesen haben. Aus diesem Grunde hatte die Organisation eine
Überprüfung der für die Polizeiausbildung geltenden Richtlinien
und Programme für notwendig erachtet. Ihre Empfehlung erfolgte vor dem
Hintergrund einer von den Hamburger Behörden durchgeführten
Überprüfung der Ausbildung von Polizeibeamten in Selbstverteidigungs-
und Körpertechniken, die nach einem Polizeieinsatz vom Mai 1994
veranlaßt worden, in dessen Verlauf der Journalist Oliver Neß
schwere Verletzungen erlitten hatte.
Jüngste Entwicklungen im Fall Oliver Neß, (Hamburg) [57]
In den Monaten Mai und Juni 1996 fand der Prozeß gegen zwei
Hamburger Polizeibeamte statt, die angeklagt waren, im Mai 1994 den
Journalisten Oliver Neß während einer Demonstration, an der er in
beruflicher Eigenschaft beteiligt gewesen war, tätlich angegriffen zu
haben. Oliver Neß erhob den Vorwurf, die Polizisten hätten ihn mit
ihren Schlagstöcken wiederholt Schläge in die Nieren- und
Beckengegend sowie gegen den Brustkorb versetzt und überdies, während
der Journalist am Boden lag, seinen rechten Fuß mit extremer Gewalt
verdreht. Selbst zwei Jahre nach dem Vorfall befand sich der Journalist wegen
der erlittenen Verletzungen - unter anderem Prellungen und
Hautabschürfungen sowie ein doppelter Bänderriß - noch immer in
ärztlicher Behandlung. Das Gericht wies den Einwand eines der Angeklagten
ab, Oliver Neß habe sich während der Demonstration als "Aufwiegler"
hervorgetan, und stellte stattdessen fest, der Beamte habe den Journalisten bedroht und unter Gewaltanwendung zu Boden geworfen, um gegenüber
den Demonstranten "ein Exempel zu statuieren". Den anderen Beamten befand das
Gericht der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig, weil er
den Fuß des Opfers bei dem Versuch, den am Boden Liegenden auf den
Rücken zu drehen, mit Gewalt gedreht hatte. Das Gericht sah sich nicht in
der Lage, auch nur eine der übrigen Verletzungen des Journalisten einem
der Beamten nachzuweisen. Die Polizisten erhielten Geldstrafen in Höhe von
3.200 DM beziehungsweise 4.800 DM. Im Dezember 1996 sprachen die Hamburger
Behörden Oliver Neß Schadensersatz für die erlittenen
Verletzungen zu.
Die Überprüfung der Ausbildung der Hamburger Polizei in
Selbstverteidigungs- und Körpertechniken bewog die Behörden der
Hansestadt zu veranlassen, daß "bestimmte Techniken des Festsetzens
beziehungsweise Festhaltens von Personen nicht mehr gelehrt und angewandt
[werden]".[58] Außerdem erging
Anweisung an die Polizei "daß das `Zu-Boden-Bringen' bei Festnahmen nicht
standardmäßig, sondern nur an den Erfordernissen des Einzelfalls
orientiert erfolgen darf".[59]
Daß für die Anwendung von Gewalt, um inhaftierte Personen
festzuhalten oder ruhigzustellen, eindeutige Regelungen und Richtlinien
vonnöten sind, die ständig überprüft werden müssen,
verdeutlicht der tragische Tod des nigerianischen Asylbewerbers Kola Bankole.
Tod von Kola Bankole im Gewahrsam des Bundesgrenzschutzes (Frankfurt am Main, Hessen), weitere Entwicklungen [60]
Im August 1994 starb der Nigerianer Kola Bankole auf dem
Frankfurter Flughafen. Man hatte den Asylbewerber gefesselt, geknebelt und ihm
eine Beruhigungsspritze verabreicht, weil er sich gegen Versuche des
Bundesgrenzschutzes, ihn per Flugzeug abzuschieben, körperlich zur Wehr
gesetzt hatte.
Am Morgen des 30. August 1994 hatten Beamte der rheinland-pfälzischen
Polizei den abgewiesenen Asylbewerber Kola Bankole aus der
Justizvollzugsanstalt Zweibrücken abgeholt und zum Frankfurter Flughafen
gebracht. Weil der Nigerianer bereits zuvor gegen mehrere Abschiebungsversuche
körperlichen Widerstand geleistet hatte, waren seine Knie und
Füße mit Plastikfesseln zusammengebunden und seine Unterarme auf die
Oberschenkel fixiert. Auf dem Flughafen soll Kola Bankole versucht haben, einen
der Beamten zu beißen, der seine Mundhöhle auf versteckte
Gegenstände untersuchen wollte. Dabei habe der Nigerianer erklärt, er
habe AIDS und werde die Grenzschützer töten. Darum knebelten die
Beamten ihn für einige Minuten, um in dieser Zeit dem Asylbewerber die
Hände mit Stahlhandschellen zu fesseln.
In Begleitung eines Arztes brachten die Grenzschützer Kola Bankole in ein
Flugzeug, das ihn nach Nigeria zurückbringen sollte. Da der Nigerianer
sich den Versuchen der Beamten, ihn in seinen Sitz zu drücken,
widersetzte, fesselten sie seine Füße mit einem Klettband und legten
ihm einen Brustgurt an. Als der Gefangene daraufhin seinen Kopf heftig bewegte
und versuchte, die Beamten zu beißen, entschied einer von ihnen, den
Nigerianer erneut zu knebeln. Den Knebel hatte der Beamte aus Socken und einem
Rolladengurt selbst angefertigt. Doch Kola Bankole wehrte sich weiterhin gegen
die Bemühungen der Grenzschützer. Zu diesem Zeitpunkt holte der Arzt,
der das Geschehen bisher nur beobachtet hatte, aus seiner Tasche eine
vorbereitete Spritze mit einem Sedativum, das er dem Gefangenen
intramuskulär in die Schulter injizierte. Unmittelbar nach der Injektion
gab der Nigerianer jeglichen Widerstand auf. Der Arzt fühlte seinen Puls
und erklärte den Beamten, "der Bankole [habe] sich möglicherweise in
Trance versetzt, wie das insbesondere Nigerianer vermochten".[61] Zehn bis 15 Minuten später stellte der
Arzt keinerlei Reaktion bei Kola Bankole mehr fest und rief daraufhin einen
Notarztwagen. (In der Zwischenzeit hatte man den Knebel um den Mund des
Nigerianers gelockert.) Zwei Sanitäter erschienen mit einem
EKG-Gerät, dessen Messungen ergaben, daß Kola Bankole tot war. Bei
einer Autopsie wurde als Todesursache Herzversagen sowie eine Herzerkrankung
des Nigerianers festgestellt.
Die Frankfurter Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zur Aufklärung des
Todes von Kola Bankole ein. Bei ihrer Prüfung des Vorgehens der Beamten
schenkte die Staatsanwaltschaft insbesondere der Verwendung von Knebel und
Brustgurt Aufmerksamkeit, da medizinischen Gutachten zufolge beides die Atmung
des Nigerianers behindert hatte. Nach der Einvernahme von vier medizinischen
Sachverständigen zog die Staatsanwaltschaft folgenden Schluß:
"Die These, daß allein die atmungsbehindernden Maßnahmen des
Beschuldigten (Einsatz von Thoraxgurt und Knebel) den Tod mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht haben, wird von keinem der
Sachverständigen vertreten. So kann nicht mit der erforderlichen
Verbindlichkeit gesagt werden, daß Bankole noch leben würde, wenn
die Beschuldigten auf den Einsatz von Knebel und Gurt verzichtet
hätten."[62]
Die betroffenen Beamten konnten deshalb nicht der fahrlässigen Tötung
angeklagt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Beamten sich mit dem
Anlegen des Knebels und des Brustgurts der Körperverletzung schuldig
gemacht haben, kam die Staatsanwaltschaft zu dem Schluß, daß die
Anwendung körperlicher Gewalt und die Fesselung von Kola Bankole rechtlich
zulässig war; es stelle sich daher vor allem die Frage, ob das
Ausmaß der Gewaltanwendung verhältnismäßig war. In dieser
letzten Frage entschieden die Behörden, angesichts der Bemühungen von
Kola Bankole, sich seiner Abschiebung gewaltsam zu widersetzen, beispielsweise
durch seine Versuche, die Beamten mit dem Kopf zu schlagen und sie zu
beißen, sei das von den Beamten angewendete Maß an Gewalt zu
rechtfertigen. Sie hätten die Konsequenzen ihres Handelns für die
Gesundheit des Nigerianers nicht vorhersehen können, da sie von den
Herzbeschwerden des Mannes keine Kenntnis gehabt hatten.
Im November 1995 legten Rechtsanwälte der Familie von Kola Bankole gegen
den Beschluß der Staatsanwaltschaft, die an der versuchten Abschiebung
beteiligten Grenzschützer nicht unter Anklage zu stellen, Widerspruch
ein, der im Dezember 1995 abgewiesen wurde.
Im November 1995 klagte die Staatsanwaltschaft den an der versuchten
Abschiebung beteiligten Arzt nach Paragraph 323 c des Strafgesetzbuchs der
"unterlassenen Hilfeleistung" an, ein Delikt, das mit einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr geahndet werden kann. In der
Anklageschrift hieß es, der Arzt hätte Kola Bankole von seinen
Fesseln befreien und Wiederbelebungsversuche unternehmen müssen, statt
lediglich einen Notarztwagen anzufordern und auf das Eintreffen des
EKG-Gerätes zu warten. Bei seinem Prozeß, der erst im Januar 1997
eröffnet wurde, räumte der Arzt ein, er sei seiner Pflicht, Kola
Bankole zu schützen, nicht nachgekommen. Im Februar 1997 setzte der
Richter das Verfahren unter Berufung auf Paragraph 153a Abs. 2 der
Strafprozeßordnung[63] aus und
verfügte, daß der Arzt eine Auflage in Höhe von 5.000 DM an
eine gemeinnützige Organisation zu zahlen hat. Bei der Begründung
seines Beschlusses soll das Gericht erklärt haben, es sei "ungerecht", nur
den Arzt im Zusammenhang mit dem Tod von Kola Bankole zu verurteilen, da es der
Bundesgrenzschutz sei, der für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber
zuständig ist.
amnesty international hat den Fall von Kola Bankole erstmals im September 1994
gegenüber den deutschen Behörden zur Sprache gebracht. In einem
Schreiben an den Bundesinnenminister setzte sich die Organisation
nachdrücklich dafür ein, die Untersuchung des Todes des
nigerianischen Asylbewerbers breitmöglichst anzulegen, um nicht nur die
konkreten Umstände seines Todes aufzuklären, sondern darüber
hinaus auch weitergehende Fragen hinsichtlich der Rolle von Polizeibeamten und
medizinischem Personal bei Zwangsabschiebungen zu prüfen. Des weiteren
stellte amnesty international eine Reihe von konkreten Fragen hinsichtlich der
bei Zwangsabschiebungen üblichen Verfahren. Im Juni 1995 erinnerte amnesty
international den Minister daran, daß ihr Schreiben vom September 1994
noch nicht beantwortet worden war. Die Organisation erhielt daraufhin im August
1995 vom Innenministerium eine aus zwei Sätzen bestehende Antwort, in der
ihr mitgeteilt wurde, daß man wegen des noch anhängigen
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Tod von Kola Bankole keine
Stellungnahme abgeben könne.
Im April 1996 - mehrere Monate, nachdem die Staatsanwaltschaft entschieden
hatte, gegen den an der Abschiebung beteiligten Arzt, nicht jedoch gegen die
Polizeibeamten Anklage zu erheben - wandte sich amnesty international erneut an
den Bundesinnenminister und äußerte ihr Bedauern darüber,
daß weder im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Arzt und
die Polizeibeamten noch durch eine separate Überprüfung des Falles
die generelle Frage der Rolle von Polizisten und medizinischem Personal bei
Zwangsabschiebungen angegangen worden ist. Die Organisation rief dazu auf, eine
solche Untersuchung zu veranlassen, und nannte mehrere dafür relevante
Fragestellungen. Im Mai 1996 erhielt amnesty international vom
Bundesinnenministerium ein Antwortschreiben, in dem jedoch auf die Empfehlung
zur Durchführung einer Untersuchung nicht eingegangen und zu den von
amnesty international zur Überprüfung vorgeschlagenen Fragen nur in
äußerst knapper Form Stellung bezogen wurden. Die Fragen selbst, die
Antworten des Ministeriums[64] (kursiv
gedruckt) sowie Anmerkungen dazu von amnesty international sind auf den
folgenden Seiten nachzulesen.
1. Wie oft und aus welchen Gründen werden Abschiebehäftlingen
Sedativa verabreicht? Existieren für Ärzte Richtlinien hinsichtlich
des Einsatzes von Sedativa? Sind sie über das möglicherweise hohe
Risiko in Fällen, in denen bereits massiv gefesselten Personen
Beruhigungsmittel gegeben werden, informiert? Die Fragen blieben
unbeantwortet.
2. Welche rechtlichen Vorschriften, Erlasse oder Richtlinien regeln die Art von
Gewalt oder Zwang, die Angehörige des Bundesgrenzschutzes auf der
Grundlage des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes ausüben
dürfen? Zählen zu den erlaubten Zwangsmitteln auch improvisierte oder
selbstgefertigte Gegenstände wie der im Fall von Kola Bankole verwandte
Knebel? Gesetzlich sind keine besonderen Fesselungsmittel vorgeschrieben.
Verwaltungsvorschriften legen jedoch fest, daß mit den "zugewiesenen
Fesseln" gefesselt werden soll. Stehen diese nicht zur Verfügung,
können "sonstige geeignete Fesselungsmittel" eingesetzt werden, sofern sie
dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Einen dienstlich
zugewiesenen Beißschutz gibt es beim Bundesgrenzschutz nicht. Somit
konnte der BGS im Falle des nigerianischen Staatsangehörigen Bankole nur
auf andere, also auch selbst erstelle Hilfsmittel zurückgreifen. (Im
Prozeß gegen den Arzt sagte ein Beamter, der regelmäßig an
Abschiebungen beteiligt ist, aus, daß er zusätzlich zu den
üblicherweise beim BGS verwandten Zwangsmitteln wie Plastik- und
Stahlhandschellen sowie Klettbänder stets auch seine eigene
Ausrüstung mit sich führt, zu der unter anderem Rolladen- und
Fahrzeuggurte, Socken und Paketklebeband zählen. Die Frage, ob seine
Vorgesetzten hiervon Kenntnis besaßen, vermochte der Beamte nicht zu
beantworten.)
3. Haben die Behörden in irgendeiner Form die möglichen Gefahren des
Einsatzes von Mundknebeln getestet oder testen lassen? Es liegen keine
Erkenntnisse vor, denen zufolge der im Fall Kola Bankole verwendete
Beißschutz ... ein Erstickungsrisiko beinhaltete. (Diese Auskunft des
Bundesinnenministeriums scheint in Widerspruch zu den Gutachten zweier von der
Frankfurter Staatsanwaltschaft hinzugezogener medizinischer
Sachverständigen zu stehen, die übereinstimmend zu der
Schlußfolgerung gelangt waren, daß der Einsatz des Brustgurtes und
des Mundknebels "die entscheidende Rolle" beim Tod von Kola Bankole gespielt
hat. Während des Prozesses gegen den Arzt sagte einer der
Sachverständigen vor Gericht aus, er habe sich in einem Eigenexperiment
einen ähnlichen Knebel, wie er gegen Kola Bankole verwandt worden ist,
angelegt. Nach fünf Minuten habe er das Experiment wegen mangelnder
Sauerstoffzufuhr abbrechen müssen. Nach Ansicht des Sachverständigen
hat der Einsatz der sonstigen Zwangsmittel, insbesondere des Brustgurtes,
zusammen mit der heftigen Gegenwehr von Kola Bankole dessen Atemprobleme
verschärft.)
4. Erhalten BGS-Beamte oder andere mit Abschiebungen beauftragte Personen ein
besonderes Training? Existieren für sie Dienstvorschriften oder
Richtlinien für den Umgang mit Häftlingen, die sich gegen ihre
Zwangsabschiebung körperlich zur Wehr setzen? Sind seit dem Tod von Kola
Bankole das Training beziehungsweise die Dienstvorschriften oder Richtlinien
geändert worden? Die mit der Rückführung von Ausländern
betrauten Polizeibeamten des BGS werden für ihre Aufgabe besonders
ausgebildet. Seit dem 11. November 1994 sind dem BGS alle Maßnahmen
untersagt, bei denen der Mund des Betroffenen durch Anwendung unmittelbaren
Zwanges geschlossen wird. (Den Ausführungen des Innenministeriums
stehen die Aussagen von mindestens drei BGS-Beamten gegenüber, die
während der Verhandlungen im Prozeß gegen den Arzt im Januar und
Februar 1997 vor Gericht erklärt haben, ihnen sei von einem Verbot des
Einsatzes von Mundknebeln nichts bekannt. Einer der Beamten gab sogar an,
daß er persönlich bei Abschiebungen weiterhin Mundknebel verwende.
Ein vierter Beamter hingegen widersprach seinen drei Kollegen und
bestätigte, daß der Gebrauch von Mundknebeln inzwischen verboten
sei. Vor Gericht wies er darauf hin, daß er mit dieser Auskunft gegen
Dienstvorschriften verstoße und möglicherweise mit einer
Disziplinarstrafe rechnen müsse.[65]
Schließlich bat amnesty international den Bundesinnenminister noch um die
Zusendung des Wortlauts etwaiger Richtlinien, Dienstvorschriften oder
Schulungsinhalte, die sich auf die vorstehenden Fragen 1, 2 und 4 beziehen.
Keine der erbetenen Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt.
Die vom Innenministerium übermittelten Informationen haben amnesty
international nicht davon überzeugen können, daß mittlerweile
Schutzvorkehrungen existieren, die verhindern, daß
Zwangsrückführungen in einer grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Art und Weise vorgenommen werden, die die körperliche
Unversehrtheit von Abschiebehäftlingen gefährdet und
möglicherweise weitere Todesfälle zur Folge haben könnte.
Insbesondere bedauert amnesty international, daß die deutschen
Behörden offenbar nicht gewillt sind, die medizinischen Risiken
anzuerkennen, die von der Verabreichung von Sedativa an massiv gefesselte
Abschiebehäftlinge ausgehen können. Die Kritik der Organisation gilt
des weiteren der Sanktionierung und der Anwendung von Zwangsmitteln
gegenüber Personen, die gegen ihren Willen abgeschoben werden.
Es ist Aufgabe der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen,
daß Zwangsrückführungen unter Beachtung internationaler
Standards und unter Wahrung der Menschenrechte der abgeschobenen Personen
durchgeführt werden. Der Tod von Kola Bankole hat - wie von amnesty
international erstmals im September 1994 dargelegt - die Notwendigkeit für
eine umfassende und unparteiische Untersuchung der Rolle und
Verantwortlichkeiten sämtlicher an Abschiebungen beteiligten Stellen
überdeutlich gemacht. Die Untersuchungsergebnisse sollten der
Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Die Feststellung von amnesty international, daß sich die bestehenden Aus-
und Fortbildungsprogramme als nicht ausreichend erwiesen haben, um
Polizeiübergriffe zu verhindern, scheint auch vom Hamburger
Untersuchungsausschuß geteilt zu werden, der in seinem Bericht zu der
Schlußfolgerung gelangte, daß "die soziale Kompetenz der
Polizeibeamten, zum Beispiel der Umgang mit Konfliktsituationen oder mit
Minderheiten",[66] nicht in dem
gewünschten Maße ausgebildet ist. Die Teilnahme an
Schulungsmaßnahmen auf diesem Gebiet ist, so der Ausschußbericht, "
- im Gegensatz zum Beispiel zu Selbstverteidigungslehrgängen - nicht
bindend. Im Mai 1995 hatten lediglich rund ein Drittel der Hamburger
Polizeivollzugsbeamten an Konfliktbewältigungslehrgängen
teilgenommen."[67]
Die Autoren der Studie Polizei und Fremde haben ähnliche Defizite
ausgemacht und ebenfalls die Notwendigkeit einer verbesserten Aus- und
Fortbildung der Polizei betont, insbesondere auf dem Gebiet der Streß-
und Konfliktbewältigung sowie wie im Bereich des
Anti-Diskriminierungs-Trainings. (Als der Vorsitzende der
Länderinnenministerkonferenz die Ergebnisse der Studie vorstellte, wies er
darauf hin, daß viele Bundesländer bereits verbesserte
Schulungsmaßnahmen eingeführt hätten, versicherte jedoch
zugleich, daß sich das zuständige Gremium der Innenministerkonferenz
mit der Frage der Polizeiaus- und -fortbildung befassen würde.
Auch der UN-Menschenrechtsausschuß hat die Notwendigkeit unterstrichen,
den Bereich der Menschenrechtserziehung in der Aus- und Fortbildung der Polizei
zu stärken. Nach Prüfung des vierten periodischen Berichts der
Bundesregierung über die von ihr zur Umsetzung des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte ergriffenen Maßnahmen
führte er im November 1996 aus:
"Obwohl der Ausschuß feststellt, daß mit Trainingsprogrammen
für Polizeibeamte hinsichtlich rassistischer, antisemitischer und
fremdenfeindlicher Einstellungen begonnen worden ist, bedauert er, daß
weitergehende ... Schulungen über menschenrechtliche Werte anscheinend
nicht dasselbe Maß an Unterstützung erhalten haben ... Der
Ausschuß rät daher zu verstärkten Anstrengungen, die Polizei
darin zu unterweisen, daß Rassismus und Ausländerfeindlichkeit die
Menschenwürde verletzen, gegen grundlegende Werte verstoßen und
verfassungsmäßig wie rechtlich untersagt sind. [Der Ausschuß]
ruft dazu auf, solche Schulungen in den breiteren Rahmen der
Menschenrechtserziehung einzubetten [und] drängt die Regierungen in Bund
und Ländern auf ... den Polizei- und Bundeswehrakademien
Menschenrechtsseminare einzuführen, um die Menschenrechtskultur zu
stärken."[68]
Nach Auffassung von amnesty international ist es dringend erforderlich,
daß die Polizeibehörden in Bund und Ländern sich auf ein
abgestimmtes und einheitliches Vorgehen verständigen, um Defizite in der
polizeilichen Aus- und Fortbildung zu beheben. Die Organisation vertritt die
Meinung, daß die Empfehlungen sowohl des UN-Menschenrechtsausschusses als
auch der Autoren der Studie Polizei und Fremde einen sinnvollen
Handlungsrahmen aufzeigen. Im März 1997 erkundigte sich amnesty
international beim Vorsitzenden der Länderinnenministerkonferenz, in
welcher Form auf die Empfehlungen reagiert worden ist. Insbesondere bat amnesty
international um Auskunft über die Zusammensetzung des von der
Innenministerkonferenz mit der Überprüfung der polizeilichen Aus- und
Fortbildung betrauten Arbeitsgruppe. Die Fragen der Organisation galten ferner
den Vorgaben und Ressourcen der Arbeitsgruppe sowie etwaigen Fortschritten, die
in den zwölf Monaten seit Erscheinen der Studie erzielt werden konnten.
Des weiteren erkundigte sich amnesty international, welche neuen
Schulungsmaßnahmen die Bundesländer seit der Veröffentlichung
der Studie Polizei und Fremde ergriffen haben und welche
überregionalen Mechanismen der Koordinierung und Bewertung bereits
existierender sowie neuer Trainingsangebote in einzelnen Bundesländern
vorhanden sind. Nicht zuletzt bat amnesty international um Auskunft, in welcher
Form die Länderinnenministerkonferenz die Empfehlungen des
UN-Menschenrechts-ausschusses umzusetzen gedenkt.
Im April 1997 teilte der Vorsitzende der Länderinnenministerkonferenz
amnesty international mit, daß er das Schreiben der Organisation an das
zuständige Gremium weitergeleitet habe.
4.1 Disziplinarische Ermittlungen
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hatte amnesty international die
Aussichten, daß gegen einen Polizeibeamten, der im Verdacht steht, einen
Häftling mißhandelt zu haben, Anklage erhoben oder disziplinarische
Schritte eingeleitet werden, als äußerst gering bezeichnet.
Üblicherweise wird bei Vorliegen einer Mißhandlungsbeschwerde
zeitgleich mit der Aufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen auch eine
disziplinarische Voruntersuchung eingeleitet, die jedoch bis zum Abschluß
des Ermittlungsverfahrens einstweilen ruht. Viele der von amnesty international
recherchierten Fälle liefern Hinweise darauf, daß die Behörden
die disziplinarische Voruntersuchung automatisch und ohne eine umfassende
Tatsachenprüfung einstellen, sobald das Ermittlungsverfahren eingestellt
wurde. Oftmals enthalten die von den Staatsanwaltschaften bearbeiteten
Strafanzeigen jedoch nicht nur strafrechtlich relevante Vorwürfe, sondern
auch solche, die den Verdacht des Verstoßes gegen polizeiliche
Dienstvorschriften oder polizeiinterne Richtlinien begründen. So kann es
sein, daß ein Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Familie
nicht über seine Festnahme und Inhaftierung in Kenntnis setzen dürfen
oder es sei ihm auf der Polizeiwache verwehrt worden, wegen der dort erlittenen
Mißhandlungen formal Anzeige zu erstatten. Eine Überprüfung des
Sachverhalts durch die Polizeibehörden kann zudem ergeben, daß
Beamte womöglich unverhältnismäßige Zwangsmittel
eingesetzt oder ihnen in der Ausbildung vermittelte Techniken der Deeskalation
potentiell gewaltträchtiger Situationen nicht angewandt haben.
Die amnesty international von den deutschen Behörden zur Verfügung
gestellten Informationen sind eher geeignet, Kritik an den
disziplinarrechtlichen Ermittlungen zu erhärten, als sie zu zerstreuen. So
teilte etwa ein Mitarbeiter des hessischen Innenministeriums der Organisation
in einem Schreiben vom April 1995 mit, daß das im Zusammenhang mit der
von Mimoun T. im Oktober 1992 unter dem Vorwurf der Mißhandlung
erstatteten Strafanzeige[69] eingeleitete
Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war. "Ich
habe somit", so seine Ausführungen, "keine Veranlassung,
dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den an dem Vorfall beteiligten
Beamten zu treffen." Eine ähnliche Auskunft erhielt amnesty international
auch von den Polizeibehörden in Braunschweig, die die Organisation im
März 1997 davon in Kenntnis setzten, daß das zur Aufklärung der
von M. erhobenen Mißhandlungsbeschwerde (siehe Seite 25) eingeleitete
Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei.
"Weitere Ermittlungen", heißt es in dem Schreiben, "insbesondere
disziplinarrechtlicher Art, scheiden gegen die eingesetzten Polizeibeamten aus
den vorgenannten Gründen aus."
Die von amnesty international wegen der Unzulänglichkeit der
disziplinarischen Ermittlungsverfahren geäußerte Kritik scheint vom
Untersuchungsausschuß der Hamburger Bürgerschaft geteilt zu werden.
Bei der Auswertung von 1.377 Disziplinarvorgängen stellte der
Ausschuß fest, daß in etwa 1.200 Fällen die disziplinare
Prüfung lediglich im Ausfüllen eines einblättrigen
"nichtssagenden" Formulars bestanden hat, das angelegt worden ist, nachdem die
strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt worden waren. Auf diesen Formularen,
so die Erkenntnisse des Ausschusses, war nur festgehalten, daß "zu
disziplinarischen Ermittlungen kein Anlaß besteht" beziehungsweise "keine
weiteren Maßnahmen erforderlich sind".
Unter dem Eindruck ineffektiver Disziplinarverfahren hatte amnesty
international die deutschen Behörden in ihrem Bericht vom Mai 1995
aufgerufen sicherzustellen, daß sämtliche Beschwerden über
polizeiliche Mißhandlungen, für die ein Anfangsverdacht vorhanden
ist, in einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen
Ermittlungsverfahren überprüft werden. Hinweise darauf, daß die
Polizeibehörden die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens anscheinend
als Rechtfertigung für die Nichteinleitung disziplinarischer Schritte
benutzen, veranlaßten amnesty international zu der Empfehlung, daß
von den Ergebnissen strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung auf das
Disziplinarverfahren ausgehen dürfe. Der Vorsitzende der
Polizeigewerkschaft GdP hält in dieser Frage die Position von amnesty
international für unhaltbar. So führte er in einem Schreiben an
amnesty international vom Dezember 1995 aus: "Es ist jedoch rechtlich nicht
zulässig, daß die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen
keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren besitzen sollen." In
seinem Schreiben verwies er auf Paragraph 18 Abs. 1 der
Bundesdisziplinarordnung, der sich jedoch nicht auf die Ergebnisse
strafrechtlicher Ermittlungen, sondern auf die der Gerichte bezieht. Da
die meisten Beschwerden die Gerichte erst gar nicht erreichen, sondern bereits
von den Staatsanwaltschaften zurückgewiesen werden, ist auf diese
Fälle Paragraph 18 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung anzuwenden, in dem
es unmißverständlich heißt: "Die in einem anderen gesetzlich
geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend." Strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die ohne
Anklageerhebung eingestellt werden, sind als solche "anderen gesetzlich
geordneten Verfahren" zu bewerten.
Aus diesem Grunde bekräftigt amnesty international ihre im Bericht vom Mai
1995 unterbreitete Empfehlung.
5. Schlußfolgerungen und Empfehlungen
In ihrem Bericht vom Mai 1995 hat amnesty international die Regierungen
in Bund und Ländern eindringlich aufgerufen, unmißverständlich
unter Beweis zu stellen, daß sie ihre Verpflichtungen aus internationalen
Menschenrechtsabkommen und anderen Menschenrechtsschutzinstrumenten ernst
nehmen, indem sie 16 von amnesty international unterbreitete Empfehlungen
umsetzen und wirksame Maßnahmen zur Beendigung von Folterungen und
Mißhandlungen ergreifen. Die Reaktionen der deutschen Behörden auf
den damaligen Bericht waren enttäuschend.[70] Seit seiner Veröffentlichung hat
amnesty international von zahlreichen neuen Vorwürfen über
Mißhandlungen durch die Polizei Kenntnis erhalten. Weitere Beweise
für Polizeiübergriffe enthält die von der
Länderinnenministerkonferenz in Auftrag gegebene Studie Polizei und
Fremde sowie der Bericht des Untersuchungsausschusses der Hamburger
Bürgerschaft. Auch der UN-Menschenrechtsausschuß hat sich besorgt
über ihm zur Kenntnis gelangte Mißhandlungsvorwürfe
geäußert und eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen.
Angesichts der genannten Entwicklungen hält amnesty international es
für erforderlich, daß die deutschen Behörden die Art und Weise
ihres Umgangs mit dem Problem mutmaßlicher polizeilicher
Mißhandlungen überdenken. Die Organisation empfiehlt,
zusätzlich zu den bereits bestehenden Verfahren weitere Mechanismen zur
Überprüfung und Behandlung von Vorwürfen über
Mißhandlungen durch die Polizei zu schaffen.
amnesty international fordert die Regierungen in Bund und Ländern auf,
in Übereinstimmung mit internationalen Standards wie etwa den
UN-Grundsätzen über den Status nationaler Institutionen[71] ständige und unabhängige
Aufsichtsgremien einzusetzen und ihnen folgende Aufgaben und Vollmachten zu
übertragen:
- das Erstellen und Führen einheitlicher und umfassender Statistiken
über die gegen Polizeibeamte erhobenen Mißhandlungsbeschwerden. Die
Daten sollten Angaben über die Zahl der in einem bestimmten Zeitraum gegen
die Polizei erstatteten Beschwerden enthalten, die in jedem Einzelfall
ergriffenen Maßnahmen benennen und über den Ausgang etwaiger
strafrechtlicher und/oder disziplinarischer Ermittlungen informieren;
- die Durchführung eigener Ermittlungen zur Aufklärung von
Mißhandlungsbeschwerden. Die genannten Gremien sollten die Befugnis
besitzen, Empfehlungen auszusprechen, ob im gegebenen Fall gegen beschuldigte
Polizeibeamte Klage strafrechtlicher und/oder disziplinarischer Art erhoben und
Beschwerdeführer entschädigt werden sollten;
- die regelmäßige Überprüfung der von den
Polizeibehörden zur Verhinderung unverhältnismäßiger
Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlungen ergriffenen Maßnahmen
auf ihre Wirksamkeit hin.
Über die Tätigkeit der Aufsichtsgremien sollte die
Öffentlichkeit informiert werden.
amnesty international fordert die Behörden der Bundesrepublik
Deutschland des weiteren auf, auch die im Bericht der Organisation vom Mai 1995
enthaltenen Empfehlungen (siehe Anhang III) sowie die des
UN-Menschen-rechtsausschusses umzusetzen.
Anhang I
Weitere Fälle mutmaßlicher polizeilicher Mißhandlungen aus
den Jahren vor 1995:
- Im Oktober 1995 verurteilte ein Berliner Gericht drei
Polizeibeamte zu Bewährungsstrafen zwischen sieben und zehn Monaten, weil
sie einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Vietnamesen mißhandelt hatten.
Das Gericht war zu der Auffassung gelangt, daß die Polizisten den
Häftling in ein Waldgebiet in Berlin gebracht und dort geschlagen,
angespuckt und mit Reizgas besprüht hatten. Der Vorfall datierte vom
April 1994. (Frankfurter Rundschau, 4. Oktober 1995)
- Im Dezember 1995 verurteilte ein Gericht in Marburg einen
Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von DM 7.500, weil er im August 1994
einem Häftling die Nase gebrochen hatte. Mehrere Zeugen, die selbst
der Polizei angehörten, hatten zunächst einhellig darauf bestanden,
der Häftling sei einige Treppenstufen hinuntergefallen. Vier Monate nach
dem Vorfall hatte jedoch ein Polizeianwärter die Version des
Häftlings bestätigt, daß ein Beamter ihn mit seinem
Funkgerät ins Gesicht geschlagen hatte, während die Hände des
Festgenommenen auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt waren. Vor
Gericht vertrat der angeklagte Beamte hartnäckig die Version, er sei
über den Häftling gestürzt, und habe ihn dabei versehentlich ins
Gesicht geschlagen. Das Gericht befand den Ordnungshüter der
fahrlässigen Körperverletzung für schuldig. (Frankfurter
Rundschau, 21. Dezember 1995)
- Im April 1996 förderte die Presse eine später als
"Lumpenaffäre" bekannte Praxis der Berliner Polizei zutage.
Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hatten bis 1994 Berliner
Polizeibeamte rumänische Abschiebehäftlinge grausamer, unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung unterworfen, indem sie ihnen im Gewahrsam kaum
mehr als Lumpen zur Bekleidung gaben.
Die "Lumpenaffäre"
Das Nachrichtenmagazin Panorama des deutschen Fernsehens
enthüllte die "Lumpenaffäre", nachdem es von dem pensionierten
Polizeibeamten Wolfram Polewczynski Fotografien Berliner
Abschiebehäftlinge erhalten hatte. Die für die offiziellen
Polizeiakten aufgenommenen Fotos zeigten, daß männliche und
weibliche Rumänen anstelle ihrer eigenen Kleidung - wie es sonst in der
Abschiebehaft üblich ist - lediglich ausgemusterte Trainingsanzüge
von Polizeibeamten tragen durften. Taschen und Reißverschlüsse waren
entfernt worden, so daß große Löcher zurückblieben und
man die Kleidungsstücke nicht schließen konnte. Viele der
Abschiebehäftlinge trugen nicht einmal Unterwäsche. Die Polizei
rechtfertigte diese Maßnahme damit, rumänische Häftlinge
hätten versucht, sich mit Reißverschlüssen oder in den Taschen
versteckten Objekten wie beispielsweise Rasierklingen selbst zu verletzen.
Der Beamte Polewczynski hatte sich wiederholt erfolglos dafür eingesetzt,
daß die Häftlinge bessere Kleidung erhalten. Doch selbst eine
Anordnung des Berliner Polizeipräsidenten von 1991, in Zukunft
sicherzustellen, daß Häftlinge passende Kleidung erhalten, sorgte
nicht für eine Verbesserung der Lage. (Der Polizeipräsident war auf
die Praxis aufmerksam geworden, nachdem ein Richter die Freilassung eines
rumänischen Häftlings verfügt hatte, weil dieser nicht
angemessen bekleidet vor Gericht erschienen war. Der Richter hatte die
Auffassung vertreten, es sei unverhältnismßig, den Mann weiterhin
unter derart inakzeptablen Bedingungen in Haft zu halten. Die
Staatsanwaltschaft hatte daraufhin gegen den Richter offizielle Ermittlungen
wegen Verdachts auf "Rechtsbeugung" eingeleitet. Da man jedoch davon ausging,
der Richter habe im Irrtum und ohne Vorsatz entschieden, wurde keine Anklage
gegen ihn erhoben.)
Im März 1994 erhielt der Beamte Polewczynski die Mitteilung, nach einer
Reihe von Zusammenstößen mit seinen Kollegen sei ein
Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Unter anderem warf man ihm
vor, die Jüdische Gemeinde Berlin über die unangemessene Bekleidung
rumänischer Abschiebehäftlinge informiert zu haben. Die
Polizeibehörden sahen es jedoch als positiv an, daß der Beamte
Polewczynski nicht "in die Öffentlichkeit geflüchtet" war. Im Januar
1995 teilte man dem Beamten mit, er müsse nicht mit disziplinarischen
Maßnahmen gegen ihn rechnen.
Im Sommer 1994 ordnete Berichten zufolge ein Leitender Beamter der Berliner
Senatsverwaltung für Inneres an, die Praxis, rumänische
Häftlinge mit "Lumpen" einzukleiden, unverzüglich zu beenden. Ende
März 1996 ging der Beamte Polewczynski in den Ruhestand. Zwei Wochen
später berichtete das Fernsehmagazin Panorama über die
"Lumpenaffäre". Noch am folgenden Tag wurden gegen Wolfram Polewczynski
strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Diebstahl der Fotografien
eingeleitet. (Im September 1996 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen
ein.)
- Im August 1996 erhielt ein Beamter der Bundesgrenzschutzpolizei eine
Geldstrafe in Höhe von DM 11.000, weil er im Januar 1994 nach einer
routinemäßigen Ausweiskontrolle auf dem Hauptbahnhof Frankfurt
einen ägyptischen Studenten tätlich angegriffen hatte.
(Frankfurter Rundschau, 22. August 1996)
Anhang II
Frühere Veröffentlichungen von amnesty international mit
detaillierten Falldarstellungen mutmaßlicher Mißhandlungen durch
deutsche Polizeibeamte:
Bundesrepublik Deutschland:
Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen
Staatsbürgern -
Eine Zusammenfassung der jüngsten Anliegen von amnesty international,
Juni 1993, ai-Index: EUR 23/03/93
Bundesrepublik Deutschland:
Mißhandlungen im Hamburger Polizeigewahrsam,
Januar 1994, ai-Index: EUR 23/01/94
Bundesrepublik Deutschland:
Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen
Staatsbürgern -
Eine Zusammenfassung der jüngsten Anliegen von amnesty international im
Zeitraum Juni bis Dezember 1993,
Februar 1994, ai-Index EUR 23/02/94
Bundesrepublik Deutschland:
Eine Zusammenfassung der Anliegen von amnesty international im Zeitraum Mai bis
Oktober 1994,
November 1994, ai-Index: EUR 23/08/94
Ausländer als Opfer - Polizeiliche Mißhandlungen in
der Bundesrepublik Deutschland,
Mai 1995, ai-Index: EUR 23/06/95
Bundesrepublik Deutschland
Vorwürfe über Mißhandlungen an Ausländern,
Februar 1996, ai-Index EUR 23/02/96
Des weiteren enthalten die zweimal jährlich erscheinenden Dokumentationen
Concerns in Europe sowie der Jahresbericht von amnesty international
sowohl neue Fallbeschreibungen als auch Schilderungen der aktuellen
Entwicklungen in bereits früher dokumentierten Fällen. Insbesondere
wird auf zwei dieser Veröffentlichungen verwiesen:
Amnesty International - Concerns in Europe: January - June
1996,
August 1996, ai-Index: EUR 01/02/96
Amnesty International - Concerns in Europe: July - December 1996,
März 1997, ai-Index: EUR 01/01/97
Anhang III
Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Vorwürfen
über Mißhandlungen durch die Polizei
- Sämtliche den Polizeibehörden zur Kenntnis gebrachten
Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen müssen
routinemäßig unverzüglich an die Staatsanwaltschaften
weitergeleitet werden.
- Die Staatsanwaltschaften sollten es automatisch als ihre Pflicht ansehen,
persönlich die Befragung der Beschwerdeführer, der
tatverdächtigen Polizeibeamten und der sonstigen Zeugen vorzunehmen sowie
gegebenenfalls selbst den Tatort zu besichtigen.
- Sämtliche Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen
müssen von den Staatsanwaltschaften unverzüglich, unparteiisch und
umfassend untersucht werden. Die Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, bei
ihren Ermittlungen den in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in
internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankerten Richtlinien
für die Anwendung von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen umfassend
Rechnung zu tragen. Führen Untersuchungen zu dem Schluß, daß
die Vorwürfe des Beschwerdeführers als glaubwürdig gelten
müssen, so sollte es den Gerichten überlassen bleiben, etwaige noch
vorhandene Widersprüche aufzuklären.
- Es ist Aufgabe und Pflicht der deutschen Behörden, durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen, die gegen die Polizei
Klage wegen Mißhandlung führen, vor Einschüchterungsversuchen
geschützt sind. Die Staatsanwaltschaften beispielsweise sind aufgerufen,
Anzeigen der Polizei wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit
äußerster Sorgfalt zu prüfen, insbesondere dann, wenn sie erst
erstattet werden, nachdem gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung
geführt worden ist. Für den Fall, daß eine
Mißhandlungsbeschwerde und eine Anzeige zeitgleich erstattet werden,
sollte die Klage gegen das mutmaßliche Mißhandlungsopfer bis zum
Ausgang der Ermittlungen über ein etwaiges strafbares Verhalten der
Polizei ruhen.
Aufgaben und Verantwortung der Polizei
- Die Behörden in Bund und Ländern sind aufgerufen, eine
Überprüfung der jeweils geltenden Dienstvorschriften und
Ausbildungspraktiken zu veranlassen, um zu gewährleisten, daß diese
mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von
Gewalt und den Einsatz von Schußwaffen durch Beamte mit
Polizeibefugnissen wie auch mit dem Verhaltenskodex für Beamte mit
Polizeibefugnissen in Einklang stehen.
- Sämtliche Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen an
Häftlingen, für die ein Anfangsverdacht vorliegt, müssen in
einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen Ermittlungsverfahren
überprüft werden. Dabei dürfen die Ergebnisse etwaiger
strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung für das
Disziplinarverfahren besitzen. Gegenstand disziplinarischer Untersuchungen
müssen alle mit der Behandlung des betreffenden Häftlings in
Zusammenhang stehende Fragen sein, die Überprüfung von Vorwürfen
eingeschlossen, daß der Gefangene unverhältnismäßiger
Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlung ausgesetzt worden ist oder
daß ihm in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften oder internationalen
Abkommen, zu deren Beachtung Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist,
verbriefte Rechte vorenthalten worden sind. Im Zusammenhang mit der Behandlung
von Häftlingen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen,
Dienstvorschriften oder polizeiinterne Weisungen für schuldig befundene
Beamte sind disziplinarisch zu bestrafen.
- Polizei- und Vollstreckungsbeamte, gegen die mehrfach
Mißhandlungsvorwürfe geltend gemacht werden, sollten bis zur
Klärung des Sachverhalts mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie keine
direkte Zuständigkeit für die Festnahme, Bewachung oder Vernehmung
von Häftlingen besitzen, ohne daß damit eine Stellungnahme
hinsichtlich des schwebenden Verfahrens verbunden wäre. Der Folter oder
Mißhandlung angeklagte Beamte sollten unverzüglich und automatisch
bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens solcher Dienstpflichten entbunden
werden.
- Es muß eine Überprüfung der für die Ausbildung der
Polizei geltenden Richtlinien und Programme vorgenommen werden um
sicherzustellen, daß eine angemessene und ausdrückliche
Unterrichtung über internationale Normen und Standards zum Schutz der
Menschenrechte stattfindet. Insbesondere ist nachdrücklich zur Beachtung
des Verbots der Folter und Mißhandlung anzuleiten, das ohne Unterschied
der Rasse oder Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der
Nationalität oder gesellschaftlichen Herkunft immer und überall
Gültigkeit besitzt.
Von amnesty international in ihrem Bericht vom Mai 1995 unterbreitete
Empfehlungen:
Die Rechte von Häftlingen und die Verpflichtungen der Polizei
gegenüber in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen
- Eine jede von der Polizei verhaftete Person sollte zum Zeitpunkt ihrer
Festnahme in schriftlicher Form über ihre Rechte belehrt werden. Ein
entsprechendes Formblatt sollte in verschiedenen Sprachen zur Verfügung
stehen. Um Sicherheit zu erzielen, daß der betreffende Häftling
tatsächlich über seine Rechte unterrichtet worden ist, muß
gewährleistet sein, daß er dies ausdrücklich bekundet und
bestätigt.
- Das Recht von Häftlingen, in einer ihnen verständlichen Sprache
über die Gründe für ihre Festnahme oder die Fortdauer ihrer Haft
unterrichtet zu werden, ist unter allen Umständen zu wahren.
- Polizeibeamte sind angehalten, sich gemäß den Dienstvorschriften
gegenüber Angehörigen der Öffentlichkeit auszuweisen, wenn sie
in amtlicher Eigenschaft handeln, es sei denn daß konkrete und
berechtigte Gründe vorliegen, dies nicht zu tun.
- An die Polizeibehörden in Bund und Ländern ergeht der Aufruf,
ernsthaft zu prüfen, ob nicht alle uniformierten Beamten verpflichtet
werden sollten, eine Art persönliches Erkennungszeichen an der Uniform zu
tragen, beispielsweise ihre Dienstnummer oder ihren Namen.
- Eine jede inhaftierte Person, die medizinische Betreuung benötigt,
muß unverzüglich die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen
können.
- Das Recht von Häftlingen, einen Verwandten oder eine Person ihres
Vertrauens über die Festnahme zu informieren, ist zu respektieren.
- Es muß sichergestellt sein, daß ein jeder Häftling von
seinem Recht, Beschwerde über seine Behandlung im Gewahrsam zu erstatten,
Gebrauch machen kann.
- Über die Zeit, die eine festgenommene Person in der Haft verbringt,
sollten eindeutige und umfassende Aufzeichnungen geführt werden. Diese
müssen folgende Angaben enthalten: Zeit und Grund der Festnahme; etwaige
am Häftling festzustellende Verletzungen; Bitten des Inhaftierten um
medizinische Betreuung und daraufhin veranlaßte Maßnahmen; Ersuchen
des Häftlings auf Kontaktaufnahme zu einem Verwandten oder einer Person
seines Vertrauens wie etwa einem Rechtsanwalt und in Reaktion auf die Forderung
eingeleitete Schritte; etwaige Beschwerden des Häftlings über seine
Behandlung und daraufhin getroffene Maßnahmen; Nennung des Zeitpunktes,
zu dem der Häftling über seine Rechte unterrichtet worden ist. Die
Rechtsanwälte festgenommener Personen müssen uneingeschränkt
Einblick in die Haftaufzeichnungen nehmen können.
Fußnoten
1 Die Zuständigkeit für die
Justizverwaltungen in den 16 Bundesländern liegt bei den jeweiligen
Länderjustizministern, die für die Polizeibehörden bei den
Länderinnenministern. Der Bundesgrenzschutz untersteht dem Bundesminister
des Innern.
2 siehe Anhang II
3 So der Bundesminister des Innern in einem Schreiben an amnesty
international vom Juni 1995
4 Erklärung des Bundestagsinnenausschusses vom Juni 1995
5 Studie Polizei und Fremde, S. 146
6 s. Bericht von amnesty international vom Mai 1995, S. 28
7 Gemäß Paragraph 407 der Strafprozeßordnung kann
die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlaß eines Strafbefehls
beantragen, "wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung
nicht für erforderlich erachtet". Gibt das Gericht dem Antrag statt, so
kann der Beschuldigte entscheiden, ob er sich dem Strafbefehl unterwirft oder
Einspruch erhebt und somit die Durchführung der Hauptverhandlung verlangt.
Ein Strafbefehl darf nur bei Vergehen erlassen werden, das heißt für
Delikte, für die eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder eine
Geldstrafe vorgesehen ist.
8 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1109 und 1.112
9 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1.110
10 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1109
11 Deutsche Polizei, 12/96, S. 17
12 Bericht des Untersuchungsausschusses, S. 1109
13 Bericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, S.
1.110
14 Im März 1997 fragte amnesty international bei den Hamburger
Behörden nach, ob das Urteil inzwischen rechtskräftig sei. Bis Ende
April hatte die Organisation auf ihr Schreiben keine aussagekräfte Antwort
erhalten.
15 Das Recht auf Schutz vor Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist noch in weiteren
Menschenrechtsdokumenten garantiert: In Artikel 5 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 3 der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Artikel 1
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Auch das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie innerstaatliche
strafrechtliche Bestimmungen verbieten Folterhandlungen und Maßnahmen,
die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
darstellen. In Artikel 1 (1) des Grundgesetzes heißt es: "Die Würde
des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Artikel 2 (2) lautet: "Jeder hat das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Die Schutzgarantie des
Artikel 1 (1) wird in Artikel 104 (1) des Grundgesetzes zugunsten in Haft
befindlicher Personen weiter konkretisiert. Dort heißt es: "Festgehaltene
Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt
werden." Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland enthält zwar
kein ausdrückliches Verbot der Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, doch stehen nach
Paragraph 340 des Gesetzbuchs ("Körperverletzung im Amt") derartige
Handlungen unter Strafe. Sie können mit Freiheitsentzug von bis zu
fünf Jahren geahndet werden.
16 Bericht des Sonderberichterstatters, UN-Dokument E/CN.4/1997/7
Abs. 79
17 Eine ausführliche Beschreibung des Falles findet sich in
einer früheren Veröffentlichung von amnesty international, s.Anhang
II, Punkt 8
18 Eine ausführliche Beschreibung beider Fälle findet sich
in einer Dokumentation von amnesty international vom Februar 1996, s. Anhang
II, Punkt 6. Über aktuelle Entwicklungen geben die folgenden Seiten
Auskunft.
19 Hervorhebung durch amnesty international
20 Zum Begriff der Verhältnismäßigkeit s. Kapitel
4
21 siehe Anhang II, Punkt 8
22 siehe Anhang II, Punkt 5
23 Zunächst war berichtet worden, Nasreddine Belhadefs habe
eine Fraktur am rechten Schultergelenk erlitten. Tatsächlich wurde er
jedoch später wegen einer Sprengung des Schultergelenks operiert.
24 siehe Anhang II, Punkt 6
25 siehe Anhang II, Punkt 6
26 siehe Anhang II, Punkt 7
27 s. Anhang II, Punkt 6
28 In Artikel 1 der Anti-Folter-Konvention ist der Begriff der
Folter wie folgt definiert: "Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der
Ausdruck `Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich
große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein
Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder
mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um
sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus
einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn
diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen
Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handenden Person, auf
deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht
Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen
Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind."
29 Leider waren nicht alle Veröffentlichungen über das
Engagement von amnesty international in diesem Fall so positiv. Am 11. Februar
1996 erschien im deutschen Nachrichtenmagazin Focus ein Artikel, in dem
die Ermittlungsmethoden der Organisation in diesem und in anderen Fällen
in Frage gestellt und in dem Kritik an amnesty international geübt wurde,
weil sie offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen von Binyamin Safak
und den Beamten keine Beachtung geschenkt habe. Das Magazin listete einige
dieser Widersprüche auf: Binyamin Safak war der Polizei in Frankfurt
bekannt und auch dafür, daß schnell sein Temperament mit ihm
durchgeht. Des weiteren fuhr er einen teuren Mercedes, trug sein Haar lang,
sein Hemd offen und eine Goldkette um seinen Hals. Die Anmerkungen von amnesty
international in einen Telefoninterview mit dem Magazin, denen zufolge niemand
Folterungen oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
ausgesetzt werden darf, auch nicht Binyamin Safak, wurden in dem Magazin jedoch
ebensowenig veröffentlicht wie ein Schreiben von amnesty international an
die Zeitschrift, in dem die Organisation näher auf die Kritik an ihren
Ermittlungsmethoden eingegangen war.
30 s. Anhang II, Punkt 7
31 Eine ausführliche Beschreibung des Falles findet sich in
einer Veröffentlichung von amnesty international vom Januar 1994 (s.
Anhang II, Punkt 2)
32 Paragraph 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung
33 Paragraph 161 Strafprozeßordnung
34 Paragraph 152 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz
35 Paragraph 160 Abs. 2 Strafprozeßordnung
36 Paragraph 170 Abs. 2 und Paragraph 203 Strafprozeßordnung
37 Paragraph 203 Strafprozeßordnung
38 Kleinknecht/Meyer/Meyer-Großner, Strafprozeßordnung
(Kommentar), 41. Auflage, München 1993, Paragraph 170 RZ 1
39 Ein Nachbar hatte Ermittlungsbeamten gegenüber erklärt,
er habe "Herrn K. unter anderem brüllen hören: "Warum schlagt Ihr
mich, ich habe Euch gar nichts getan." Die Schreie hätten eine ganze Weile
angedauert. Khaled C., ein Koch im Restaurant von Mustafa K., der seinen
Arbeitgeber nach Hause begleitet hatte, hatte ausgesagt, er sei Zeuge gewesen,
wie zwei Beamte ohne Erklärung sofort auf Herrn K. zugegangen seien.
Weiter berichtete er: "Die beiden Beamten drückten ihn mit ihren Knien zu
Boden. Der zivile Beamte trat Herrn K. in die Seite seines Körpers. Herr
K. schrie laut vor Schmerzen." Ein anderer Nachbar bestätigte
außerdem, daß Herr K. "regelrecht in das Fahrzeug geschmissen"
worden war. In ihrem Ermittlungsbericht hat die Staatsanwaltschaft diese
Aussagen weitgehend nicht berücksichtigt oder zurückgewiesen. Als
entscheidendes Argument führte die Staatsanwaltschaft an, daß
Mustafa K. über die angeblichen Mißhandlungen gelogen haben
könnte, um die Beamten zu belasten und gleichzeitig sich selbst gegen den
Vorwurf des Widerstandes gegen seine Festnahme zu verteidigen. Die Aussage von
Khaled C. sei unglaubwürdig, da zwischen ihm und Mustafa K. ein
"Abhängigkeitsverhältnis" bestehe.
40 Tatsächlich scheinen die wichtigsten Vernehmungen der
Hauptverdächtigen von deren eigenem Vorgesetzten durchgeführt worden
zu sein, der den Ermittlern der Polizei Abschriften zur Verfügung stellte
und dazu schriftlich vermerkte: "Wie telefonisch vereinbart die
Äußerungen der betroffenen Kollegen ... Viel Spaß."
41 s. Anhang II, Punkt 6
42 s. Anhang II, Punkt 8
43 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S. 951
44 Ibid.
45 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S. 1.127
46 Bonner General-Anzeiger, 13. Dezember 1996
47 taz, 17. Oktober 1996
48 Die Innen- und Justizministerien der Länder lehnen es nach
wie vor ab, regelmäßig einheitliche und umfassende Statistiken
über die Zahl der gegen Polizeibeamte erhobenen
Mißhandlungsbeschwerden zu führen und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Die Länderinnenminister halten dies für
"nicht notwendig", die Justizminister für "nicht machbar". Die wenigen
verfügbaren Daten deuten darauf hin, daß bis zu 95 Prozent aller
gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung erstatteten Anzeigen von den
Staatsanwaltschaften abgewiesen werden.
49 siehe Kapitel 4
50 s. Anhang II, Punkt 5
51 UN-Dokument CCPR/C/79/Add. 73, Abs. 11, 8. November 1996
52 s. Anhang II, Punkt 4
53 s. Anhang II, Punkt 5
54 s. Anhang II, Punkt 8
55 s. Anhang II, Punkt 7
56 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, S. 4
57 siehe Anhang II, Punkt 8
58 Schreiben des Hamburger Innensenators an amnesty international
vom Dezember 1994
59 Ibid.
60 s. Anhang II, Punkt 4
61 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im
Verfahren gegen die beschuldigten Beamten, S. 7
62 Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im
Verfahren gegen die beschuldigten Beamten, S. 11
63 In Paragraph 153a Abs. 2 der Strafprozeßordnung heißt
es, daß das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten bei einem Vergehen das Verfahren einstellen und dem
Beschuldigten eine Auflage erteilen kann, wenn damit das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung beseitigt wird und die Schwere der Schuld dem
nicht entgegensteht.
64 Als Anlage zu dem zweiseitigen Schreiben übermittelte das
Innenministerium amnesty international in Kopie eine Antwort der deutschen
Regierung (Bundestagsdrucksache 13/3188 vom 4. Dezember 1995) auf eine Kleine
Bundestagsanfrage (Drucksache 13/2961). In dem Schreiben wird auf die Antwort
der Regierung Bezug genommen.
65 In der Frankfurter Rundschau vom 3. April 1997
bestätigte ein Sprecher des Bundesgrenzschutzes, daß seit dem Tod
Kola Bankoles bei sich heftig wehrenden Personen, die abgeschoben werden
sollen, keine Knebel mehr benutzt werden. Der BGS fessele inzwischen Personen
auch nicht mehr mit Paketband.
66 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S., 1.131
67 Bericht des Hamburger Untersuchungsausschusses, S. 1.123
68 UN-Dokument CCPR/C/79/Add. 73, Abs. 12, 8. November 1996
69 Der Fall ist im Bericht von amnesty international vom Mai 1995
auf den Seiten 41 und 42 ausführlich beschrieben.
70 Eine ausführliche Darstellung der Reaktionen findet sich in
einer Dokumentation von amnesty international vom Februar 1996, s. Anhang II,
Punkt 6
71 s. ai-Dokument Proposed Standards for National Human Rights
Commissions vom Januar 1993 (ai-Index: IOR 40/01/93)
amnesty international; International Sekretariat, 1 Easton Street, London
WC1X 8DJ, United Kingdom
Die deutsche Übersetzung dient der leichteren Zugänglichkeit des Textes.
Für die Aussagen amnesty international bleibt jedoch die englische
Originalfassung verbindlich.