Deutschland:
Ausländer als Opfer: Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
amnesty international - Internationales Sekretariat
1 Easton Street - London WC1X 8DJ - Großbritannien
ai-Index EUR 23/06/95/GERMAN
Deutschland
Ausländer als Opfer
Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
Einführung
Zwischen Januar 1992 und März 1995 hat amnesty international
Berichte über mehr als 70 Vorfälle erhalten, bei denen
deutsche Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen
in unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter
Weise Gewalt angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen haben sollen. Medizinische Gutachten belegen,
daß den Opfern Zähne ausgeschlagen worden sind, daß
sie Distorsionen und Prellungen oder sogar Knochenbrüche
davongetragen haben. Die diagnostizierten Verletzungen stimmten
mit den Angaben der Opfer überein, die der Polizei exzessive
Gewaltanwendung oder vorsätzliche Mißhandlungen in
Form von Fausthieben, Fußtritten oder Schlägen mit
Knüppeln vorwarfen. In mindestens zwei Fällen waren
die erlittenen Verletzungen so schwerwiegend und die Beweise dafür,
daß sie bewußt, wiederholt oder mit der Absicht, schwere
Schmerzen zuzufügen, herbeigeführt worden sind, derart
erdrückend, daß nach Auffassung von amnesty international
in diesen Fällen von Mißhandlung, die der Folter gleichkommt,
gesprochen werden kann. Mehrheitlich fanden die berichteten Mißhandlungen
während der Festnahme statt, in einigen Fällen hingegen
nach Angaben der mutmaßlichen Opfer auf dem Weg zu einer
Polizeiwache oder auf der Wache selbst.
Bei den amnesty international zur Kenntnis gebrachten Fällen
handelte es sich bei den Opfern, von wenigen Ausnahmen abgesehen,
um ausländische Staatsbürger oder Angehörige ethnischer
Minderheiten. Vielfach schienen die Mißhandlungen rassistisch
motiviert gewesen zu sein. Mehr als die Hälfte der Vorwürfe
richtete sich gegen Beamte der Berliner Polizei. Obwohl in allen
Fällen, von denen amnesty international Kenntnis erhalten
hat, Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, führten
diese oftmals nicht zur strafrechtlichen Verfolgung der beschuldigten
Polizisten. Auch Disziplinarstrafen wurden, wenn überhaupt,
nur vereinzelt verhängt. Keines der ausländischen oder
einer ethnischen Minderheit angehörenden Opfer, deren Fälle
im vorliegenden Bericht beschrieben werden, hat bisher für
die erlittenen Verletzungen eine Entschädigung erhalten.
Die nachfolgend veröffentlichten Informationen hat amnesty
international von den Opfern selbst, von ihren Verwandten und
Freunden oder von Rechtsanwälten und nichtstaatlichen Organisationen
erhalten. Zum Teil basieren sie auch auf der Auswertung von Presseberichten.
In einer Reihe von Fällen hat die Organisation zusätzliche
Erkenntnisse aus medizinischen Gutachten, Gerichtsakten und Auskünften
offizieller Stellen gewinnen können. Darüber hinaus
sind mit vielen der Opfer persönliche Gespräche geführt
worden.
amnesty international hat gegenüber den deutschen Behörden
zahlreiche Mißhandlungsvorwürfe zur Sprache gebracht
und die Öffentlichkeit ausführlich über die Anliegen
der Organisation unterrichtet. Einige der Opfer haben amnesty
international jedoch ausdrücklich gebeten, ihre Fälle
nicht mit den Behörden zu erörtern oder publik zu machen,
weil sie - zu Recht oder Unrecht - hiervon Nachteile befürchteten.
Manche beispielsweise hegten die Sorge, daß eine Intervention
durch amnesty international sich nachteilig auf den Ausgang ihres
noch anhängigen Asylverfahrens auswirken könnte, andere
befürchteten, Zielscheibe rassistisch motivierter Angriffe
zu werden oder Vergeltung von seiten der Polizei ausgesetzt zu
sein, wenn ihr Fall öffentlich bekannt würde.
Es ist amnesty international nicht in jedem Einzelfall möglich,
die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe zu bestätigen
oder sie zurückzuweisen. Die Übereinstimmung in den
Aussagen und die Regelmäßigkeit, mit der der Organisation
Berichte über Mißhandlungen zugegangen sind, haben
sie zu dem Schluß geführt, daß Fälle von
Mißhandlungen durch die Polizei keine isolierten Einzelvorkommnisse
darstellen. Vielmehr lassen die in den vergangenen drei Jahren
gesammelten Informationen in Deutschland und insbesondere in Berlin
ein deutliches Muster der Mißhandlung von Ausländern
und Angehörigen ethnischer Minderheiten durch die Polizei
erkennen. Größtenteils haben sich die deutschen Behörden
geweigert, die Existenz dieses Musters zur Kenntnis zu nehmen.
Und sie haben es unterlassen, Verpflichtungen, die sich für
sie aus internationalen Abkommen ergeben, wirksam umzusetzen.
So sind sie weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sicherzustellen,
daß die Rechte aller im Polizeigewahrsam befindlichen Personen
respektiert werden, noch haben sie dafür Sorge getragen,
daß sämtliche Vorwürfe über Mißhandlungen
unverzüglich und unparteiisch untersucht, die Verantwortlichen
vor Gericht gebracht und die Opfer entschädigt und rehabilitiert
werden. Des weiteren sind Maßnahmen unterblieben, um für
die Zukunft Mißhandlungen zu verhindern.
Einige der in diesem Bericht beschriebenen Fälle sind bereits
früher in Publikationen von amnesty international dokumentiert
worden. Sie werden in der vorliegenden Veröffentlichung erneut
geschildert, um bestimmte Merkmale, die sie mit anderen Fällen
gemein haben, aufzuzeigen. Wo dies möglich war, wurde die
Darstellung anhand aktueller Informationen auf den neuesten Stand
gebracht.
1. Art und Ausmaß polizeilicher Mißhandlungen
1.1 Die Opfer
In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, auf die amnesty
international aufmerksam gemacht wurde, handelte es sich bei den
Opfern mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei
um ausländische Staatsbürger, darunter Asylbewerber
und Flüchtlinge, oder um Angehörige ethnischer Minderheiten.
(Ende 1992 lebten 6,5 Millionen Ausländer in Deutschland.
Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung von 81 Millionen lag
somit bei acht Prozent. In Berlin betrug ihr Anteil elf Prozent.)
Viele der Opfer haben den Vorwurf erhoben, sie seien von den Beamten,
die sie mißhandelt haben, in rassistischer Weise beschimpft
worden. Dies führt amnesty international zu dem Schluß,
daß zumindest in diesen Fällen die betreffenden Mißhandlungen
rassistisch motiviert gewesen sein könnten.
Die Tatsache, daß zu den Opfern von Mißhandlungen
durch die Polizei in erster Linie Ausländer oder Mitglieder
ethnischer Minderheiten zählen, ist besonders alarmierend,
wenn man sie vor dem Hintergrund der ausländerfeindlichen
Stimmung und der rassistisch motivierten Gewalttaten sieht, die
seit der Vereinigung in Deutschland festzustellen sind. Aus offiziellen
Statistiken geht hervor , daß es zwischen 1992 und 1994
zu mehr als 14.000 "fremdenfeindlich motivierten Gesetzesverletzungen"
in Deutschland gekommen ist, darunter acht vollendeten und 44
versuchten Tötungsdelikten, mehr als 1.000 Brandanschlägen
und fast 1.700 Fällen von Körperverletzung. In einer
Zeit, in der Ausländer und Mitglieder ethnischer Minderheiten
mehr als andere Teile der deutschen Bevölkerung das Gefühl
gebraucht hätten, daß die Polizei da ist, um sie zu
schützen, haben viele von ihnen statt dessen die Faust, den
Stiefel oder den Knüppel eines Polizeibeamten zu spüren
bekommen.
Zur Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Der Fall Habib J.
Am 24. Dezember 1992 gegen 15.45 Uhr traf der Bus der Linie
227 an seinem Fahrtziel in Berlin-Moabit ein. Es befand sich nur
noch ein Fahrgast im Bus - der während der Fahrt eingenickte
32jährige iranische Student Habib J. Plötzlich wurde
er vom Busfahrer durch Schläge ins Gesicht und auf den Körper
aus dem Schlaf gerissen und mit den Worten beschimpft: "Scheiß-Polacke,
ich bringe dich um. Warum bist du nicht ausgestiegen?" Der
Angreifer schlug immer weiter auf sein Opfer ein und nannte den
Studenten einen "Saujuden".
Habib J. fiel schließlich benommen zu Boden. Er hörte,
wie der Busfahrer über die Funkleitzentrale nach der Polizei
rief und dabei behauptete, von einem Fahrgast angegriffen worden
zu sein. Kurz darauf trafen zwei oder drei Polizisten am Ort des
Geschehens ein und unterhielten sich außer Hörweite
mit dem Busfahrer. Anschließend wurde der Iraner brutal
aus dem Bus gezerrt und derart heftig in den Polizeikombi geworfen,
daß er mit dem Kopf gegen die Fahrzeugwand stieß.
Seine Proteste, daß in Wirklichkeit er es gewesen sei, den
der Busfahrer tätlich angegriffen habe, wurden von den Beamten
ignoriert.
Alle diese Angaben wurden von einer Augenzeugin bestätigt,
die zufällig zu diesem Zeitpunkt an der Bushaltestelle vorbeikam.
Sie gab später an, beobachtet zu haben, wie der Fahrer in
den hinteren Teil des Busses gegangen war, den Kopf des schlafenden
Habib J. mit beiden Händen gepackt und ihn mehrmals gegen
die Scheibe gestoßen hatte, so daß der gesamte Bus
vibrierte. Die Zeugin war auch anwesend, als die Polizei am Ort
des Geschehens eintraf. Ihre Hoffnung, die Angelegenheit werde
nun geklärt werden, erfüllte sich nicht. Statt dessen
mußte sie beobachten, wie die Beamten Habib J. brutal packten
und "wie ein Stück Vieh in den Kombi schmissen".
Nach Aussage von Habib J. wurde er nach seiner Ankunft auf
der Wache des Polizeiabschnitts 33 in der Perleberger Straße
in Berlin-Moabit von mehreren Beamten in rassistischer Weise beschimpft.
Einer der Polizisten fragte ihn, warum er nicht nach Israel zurückkehre.
Als Habib J. darauf hinwies, daß er kein Jude sei, sondern
aus dem Iran stamme, reagierten die Beamten mit "Allah"-Rufen
und machten sich über den Islam lustig. Der Iraner erklärte,
wegen des Vorfalls Anzeige erstatten zu wollen, woraufhin man
ihm nichts weiter als ein numeriertes Formblatt in die Hand drückte,
dessen Bedeutung er nicht verstand. In der Annahme, seine Beschwerde
sei nicht registriert worden, weigerte sich Habib J., die Polizeiwache
zu verlassen, woraufhin er von einem Beamten zweimal ins Gesicht
geschlagen und anschließend gewaltsam auf die Straße
gesetzt. Medizinische Untersuchungen, durchgeführt am 24.
und 25. Dezember 1992, ergaben, daß Habib J. an Sehstörungen
litt und eine Gesichtsprellung davongetragen hatte.
Habib J., der seit 1988 als Asylberechtigter in der Bundesrepublik
Deutschland lebt, erhob gegen den Busfahrer Strafanzeige wegen
Körperverletzung und gegen die Polizei Anzeige wegen Mißhandlung.
Die Polizei ihrerseits stellte gegen den Iraner Strafantrag wegen
"Widerstands gegen die Staatsgewalt".
Im Januar 1994 wurde gegen vier Polizeibeamte wegen der Mißhandlung
von Habib J. Anklage erhoben. Zwei von ihnen warf die Staatsanwaltschaft
zusätzlich vor, den iranischen Studenten beleidigt zu haben.
Im März wurde das Verfahren gegen Habib J. wegen Widerstandes
gegen die Staatsgewalt im Einklang mit Paragraph 153 der Strafprozeßordnung
(Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt.
Sechs Monate später befand ein Gericht drei der Beamten
der Körperverletzung im Amt für schuldig und verurteilte
sie zu Geldstrafen zwischen 10.500 und 12.600 DM. Einer der drei
Polizisten wurde darüber hinaus der Beleidigung von Habib
J. schuldig gesprochen. (Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.)
Dies ist einer von relativ wenigen amnesty international bekannten
Fällen, in denen Polizeibeamte wegen der Mißhandlung
eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Häftlings vor Gericht
gestellt und verurteilt wurden.
1.2 Das Verbot von Folter und grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Das Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine grundlegende
Norm internationaler menschenrechtlicher Standards. Es ist verankert
in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
in Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche
und politische Rechte (IPBPR), in Artikel 3 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie in Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (Konvention gegen Folter). Deutschland
ist Vertragsstaat der genannten internationalen Menschenrechtsabkommen.
Folterhandlungen sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe sind auch nach deutschem Verfassungs- und
Strafrecht verboten. Artikel 1 Absatz 1 der deutschen Verfassung,
des Grundgesetzes, legt fest: "Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt." In Art. 2 Abs. 2 heißt es:
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
Für Personen in staatlichem Gewahrsam wird der in Artikel
1 garantierte Schutz in Art. 104 Abs. 1 näher definiert,
wo es heißt: "Festgehaltene Personen dürfen weder
seelisch noch körperlich mißhandelt werden."
Obwohl das deutsche Strafgesetzbuch Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht
ausdrücklich anspricht, werden solche Handlungen beispielsweise
in § 340 (Körperverletzung im Amt) des Strafgesetzbuches
als Straftaten definiert. § 340 lautet:
"(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung
seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung
begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe.
(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223a)
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders schwerer Körperverletzung
in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In den Fällen
des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren."
Fortsetzung des Fließtextes
Köln, Nordrhein-Westfalen: Der Fall Muhammed A.
Am 31. Oktober 1994 wurde Muhammed A., ein 20jähriger
Roma aus der Provinz Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien,
der seit 1988 in Deutschland lebt, kurz vor Mitternacht in Köln
von einem Polizisten angehalten, als er seinen Hund ausführte.
Der Beamte forderte ihn auf, sich auszuweisen. Weil Muhammed A.
keinen Ausweis bei sich hatte - er war nur kurz in Hausschuhen
auf die Straße gegangen -, bot er an, seine Papiere aus
der nahegelegenen Wohnung seiner Freundin zu holen. Nach Angaben
von Muhammed A. ignorierte der Polizeibeamte seinen Vorschlag
und rief Verstärkung herbei, woraufhin zwei weitere Polizeifahrzeuge
eintrafen. Muhammed A. wurde mit Handschellen gefesselt. Als er
sich beschwerte, daß die Handschellen zu eng angelegt seien,
soll ein Polizist ihn an den Haaren gepackt und seinen Kopf mit
aller Kraft gegen ein Polizeifahrzeug gestoßen haben, wodurch
dem 20jährigen ein Vorderzahn ausgeschlagen wurde. Im Polizeiwagen
auf dem Weg zur Polizeiwache von Köln-Weiden fragte Muhammed
A., warum er verhaftet würde. Ein Beamter soll geantwortet
haben, er werde ihm ins Gesicht schlagen, wenn er nicht den Mund
halte.
Die Freundin von Muhammed A. hatte seine Mißhandlung
auf der Straße beobachtet und versucht einzuschreiten. Polizeibeamte
hatten sie jedoch zur Seite gestoßen und ihr befohlen zu
verschwinden. Sie rief daraufhin Martin R., einen Theologiestudenten
und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, an, der sich um Muhammed
A. und seine Familie, allesamt Asylbewerber, kümmert. Beide
fuhren anschließend zusammen zur Polizeiwache von Köln-Weiden.
Während Martin R. hineinging, wartete sie draußen im
Wagen.
Nach Angaben von Muhammed A. wurde er auf der Polizeiwache
in einen Raum gestoßen, wobei er gegen die Tür der
Eingangsschleuse prallte. Er zeigte auf seine Zahnlücke und
erklärte, die Polizei werde dafür bezahlen müssen.
Auch fragte er wiederholt, warum er festgehalten werde, und betonte,
nichts Unrechtes getan zu haben. Daraufhin drohten die Beamten,
daß man ihn die ganze Nacht festhalten werde, wenn er nicht
den Mund halten würde. Schließlich informierte man
ihn über das Eintreffen seines Freundes Martin R.. Nachdem
die Identität von Muhammed A. festgestellt worden war, konnten
beide Männer die Wache verlassen.
Muhammed A. und Martin R. erheben den Vorwurf, daß ihnen,
als sie auf dem Weg zum Parkplatz waren, wo Muhammeds Freundin
wartete, plötzlich mehrere Beamte nachgerannt seien und gerufen
hätten: "Jetzt reicht es uns aber". Martin R. legte
seinen Arm um Muhammeds Schulter, wurde aber von zwei Polizeibeamten
von hinten gepackt, hochgehoben und auf den Boden geschleudert.
Nach Angaben von Martin R. kniete ein Beamter auf ihm, während
er auf dem Rücken lag, und schlug ihm die Brille herunter.
Der Beamte schrie, er würde ihm "in die Fresse schlagen".
Als Muhammed A. den Polizisten bat, seinen Freund gehen zu lassen,
wurde er mit Gewalt gegen den Kofferraum eines Polizeiautos gestoßen.
Muhammed A. wurde anschließend zur Polizeiwache zurückgebracht.
Dort sollen ihn zwei Beamte in eine Zelle geworfen haben, wobei
sie ihn mit dem Kopf, den Schultern und der Brust gegen Metalltüren
stießen. Als er verlangte, freigelassen zu werden, versetzte
ihm ein Polizeibeamter einen Schlag gegen das Kinn.
Martin R., den man ebenfalls auf die Wache zurückgebracht
hatte, konnte die lauten Rufe der Beamten und das Zuschlagen der
Zellentür vernehmen. Außerdem hörte er, wie Muhammed
A. vor Schmerzen schrie. Martin R. wies die Polizisten darauf
hin, daß er eine solche Behandlung nicht hinnehmen werde
und daß ein vor dem Gebäude anwesender Busfahrer den
Vorfall beobachtet haben dürfte. Die Polizisten gingen hinaus,
um dies zu überprüfen, und erklärten sodann, der
Fahrer habe nicht beobachtet, daß "Muhammed A. gegen
ein Auto getreten habe". (In einem Zeitungsbericht wurde
ein Polizeibeamter mit der Äußerung zitiert, Muhammed
A. habe auf der Wache randaliert, habe Beamte beleidigt und beim
Verlassen der Wache "gegen ein parkendes Auto getreten".)
Muhammed A. und Martin R. durften nach einem Anruf beim Vater
von Martin R. die Polizeiwache verlassen.
Muhammed A. wurde noch am selben Tag von einem Arzt untersucht.
Medizinische Gutachten bestätigen, daß ihm ein Zahn
ausgeschlagen worden war, daß er ein Kiefergelenkstrauma
und eine Prellung und Distorsion der Halswirbelsäule sowie
eine Schnittwunde an der rechten Hand erlitten hatte. Die Staatsanwaltschaft
Köln ordnete eine sofortige Untersuchung der Vorwürfe
über Mißhandlungen durch die Polizei an. Die Polizisten,
die die Vorwürfe bestreiten, erstatteten Strafanzeige gegen
Muhammed A. und Martin R. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt.
Im Februar 1995 teilten die Kölner Strafverfolgungsbehörden
Muhammed A. mit, die Ermittlungen zur Aufklärung der Behauptung
der Polizei, er habe gegen seine Verhaftung Widerstand geleistet,
seien nach Paragraph 153 der Strafprozeßordnung (Absehen
von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt worden.
Nach Angaben der Kölner Staatsanwaltschaft hatte die Auswertung
der Beweislage ergeben, daß Muhammed A. Widerstand gegen
die Polizei geleistet habe. Wegen der "groben Behandlung"
von seiten der Polizeibeamten, der er ausgesetzt gewesen war,
sah die Anklagebehörde jedoch von einer Verfolgung der Straftat
ab. Die Ermittlungen gegen Martin R. wegen "versuchter Gefangenenbefreiung"
wurden aus denselben Gründen eingestellt. Im März 1995
dauerte die Untersuchung der von Muhammed A. und Martin R. erhobenen
Mißhandlungsvorwürfe noch an.
1.3 Das Ausmaß polizeilicher Übergriffe
Die tatsächliche Anzahl der Beamten, die in unverhältnismäßiger
oder ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder Häftlinge,
die sich in Gewahrsam befanden, grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung unterworfen haben oder die Zeuge solcher
Taten geworden sind und sie geduldet haben, ohne einzuschreiten,
ist nicht bekannt. Fälle von Polizeigewalt werden vielfach
nicht registriert, weil die Opfer sich nicht beschweren. Zahlreiche
Anwälte haben amnesty international sogar mitgeteilt, daß
sie Mandanten, die mißhandelt worden sind, von einer Anzeigeerstattung
abgeraten hätten. Der Grund hierfür ist, daß solche
Anzeigen wenig Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Kapitel 3.1) und
dazu führen können, daß wiederum gegen das Opfer
Anzeige erstattet wird (vgl. Kapitel 3.5). Die wenigen amtlichen
Statistiken, die über polizeiliche Übergriffe existieren,
sind überdies mit Vorsicht zu behandeln (vgl. Kapitel 1.4).
1.4 Statistiken über Anzeigen im Zusammenhang mit Mißhandlungen
durch die Polizei
Statistische Angaben über die Anzahl der in einem bestimmten
Zeitraum gegen die Polizei unter dem Vorwurf der Mißhandlung
erstatteten Anzeigen sind nicht ohne weiteres erhältlich.
amnesty international ersuchte im Dezember 1994 den Vorsitzenden
der Innenministerkonferenz der Länder um entsprechende Daten,
erhielt jedoch die Auskunft, daß "weder bei den Innenministerien
der Länder noch beim Bundesministerium des Innern berufsständische
Statistiken über Straf- und Ermittlungsverfahren geführt
werden".
Die jährlichen polizeilichen Kriminalstatistiken, die von
den Polizeibehörden der Länder zur Verfügung gestellt
werden, enthalten zwar teilweise statistische Angaben über
Ermittlungen wegen "Straftaten im Amt"; diese Informationen
sind jedoch nur begrenzt brauchbar, weil - selbst wenn das Delikt
der Körperverletzung im Amt (nach § 340 des Strafgesetzbuches)
getrennt von den übrigen Amtsdelikten aufgeführt wird
- die Kategorie der "Straftaten im Amt" zu weit gefaßt
ist. (Ein Polizeibeamter, der eine in seinem Gewahrsam befindliche
Person angegriffen hat, kann ebenso nach § 340 angeklagt
werden wie ein Lehrer, der einem Schüler eine Ohrfeige versetzt
hat.)
In Beantwortung schriftlicher Anfragen, die von Abgeordneten der
Länderparlamente gestellt werden, machen die Innenministerien
der Länder manchmal aussagekräftigere Statistiken über
mutmaßliche Mißhandlungen durch die Polizei verfügbar.
Diese Statistiken werden jedoch weder regelmäßig noch
systematisch erstellt.
amnesty international ist lediglich eine Zusammenstellung von
offiziellen Zahlen für ganz Deutschland bekannt. Sie ist
in der Antwort der deutschen Regierung auf den Bericht des Europäischen
Komitees zur Verhütung von Folter nach dessen Deutschlandbesuch
im Dezember 1991 enthalten.
In seinem Bericht, der zusammen mit der Antwort der deutschen
Regierung im Juli 1993 veröffentlicht wurde, hat das Komitee
die deutschen Behörden gebeten, Informationen über "die
Zahl der Beschwerden über Mißhandlungen durch Polizeibeamte,
die in Deutschland 1991 und 1992 erstattet worden sind, und über
die Anzahl der eingeleiteten disziplinarischen Verfahren und Strafverfahren"
zur Verfügung zu stellen, "jeweils unter Angabe der
verhängten Strafen".
Die wichtigsten Informationen, die die deutsche Regierung in ihrer
Antwort auf die Anfrage des Komitees zur Verfügung stellte,
waren die folgenden:
- Sieben Bundesländer verzeichneten in den Jahren 1991
und 1992 keine Beschwerden über Mißhandlungen durch
Polizeibeamte;
- ein Land berichtete, daß es in dem zweijährigen
Zeitraum zu 10 Anklageerhebungen wegen Körperverletzungen
im Amt gekommen sei;
- ein Land berichtete über "ein Strafverfahren gegen
Polizeibeamte im Jahre 1992";
- ein Land berichtete über "zwei förmliche Disziplinarverfahren
nebst Strafverfahren, die mit einer Verurteilung endeten";
- ein Land verzeichnete "sieben förmliche Disziplinarverfahren
wegen Mißhandlung.
In sämtlichen Fällen
wurden auch strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt";
- ein Land berichtete über Ermittlungsverfahren gegen vier
Beamte;
- ein Land gab an, daß 48 Strafverfahren wegen Körperverletzung
im Amt durchgeführt wurden;
- ein Land berichtete über 28 eingeleitete Verfahren;
- ein Land teilte mit: "Auf 18 Beschwerden hin wurde in
16 Fällen ein Strafverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten
eingeleitet";
- ein Land berichtete für 1991 und 1992 über insgesamt
1.173 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und Wachpolizisten wegen
Körperverletzung im Amt (nach Paragraph 340 des deutschen
Strafgesetzbuches).
Obwohl in dem Bericht keine Namen genannt werden, ist aus anderen
Quellen ersichtlich, daß es sich bei dem letzten Land um
Berlin handelt.
Die obigen Informationen sind sowohl unvollständig als auch
zum Teil irreführend. Keines der Länder wird einzeln
benannt. Die Zahlen für zwei Länder beziehen sich nicht
auf die Anzahl der Anzeigen, sondern die Anzahl der Fälle,
in denen in Reaktion auf Anzeigen förmliche Disziplinarverfahren
eingeleitet worden sind. Die Aussichten, daß Polizeibeamte
aufgrund einer Beschwerde wegen Mißhandlung tatsächlich
ein formales Disziplinarverfahren zu gewärtigen haben, sind
jedoch sehr gering (vgl. Kapitel 4.2). Ein weiteres Land macht
nur Angaben über die Anzahl der Beamten, die wegen Mißhandlung
angeklagt worden sind. Hier wiederum ist anzumerken, daß
nur ein Bruchteil der Anzeigen wegen Mißhandlung auch tatsächlich
zur Anklageerhebung gegen die beschuldigten Beamten führt
(vgl. Kapitel 3.1). Im Falle dieser drei Länder kaschieren
die sehr niedrigen Zahlen möglicherweise das wahre Ausmaß
des Problems. Ein solcher Verdacht wird durch Zahlen bestätigt,
die einige Länderregierungen in schriftlichen Antworten auf
Anfragen in den Länderparlamenten gegeben haben. Beispielsweise
bestätigte der Hamburger Senat im Mai 1993, daß in
Hamburg 1991 und 1992 insgesamt 328 Ermittlungsverfahren wegen
Körperverletzung im Amt eingeleitet worden sind. Nach Angaben
des hessischen Innenministeriums haben die zuständigen Behörden
1992 und 1993 insgesamt 364 Ermittlungsverfahren eröffnet.
In Anbetracht der oben dargelegten statistischen Defizite drängt
amnesty international die deutschen Behörden, regelmäßige,
einheitliche und umfassende Statistiken über gegen Polizeibeamte
der Länder und des Bundes erstatteten Mißhandlungsbeschwerden
zu führen. Diese Statistiken sollten folgende Angaben enthalten:
die Anzahl der Beschwerden wegen Mißhandlungen, die in einem
bestimmten Zeitraum gegen Polizeibeamte erstattet werden; die
in Reaktion auf Beschwerden eingeleiteten Schritte und die Ergebnisse
etwaiger strafrechtlicher und disziplinarischer Ermittlungen zur
Aufklärung mutmaßlicher Mißhandlungen durch die
Polizei. Solche Informationen sind entscheidend, um Folgerungen
ziehen zu können, welcher Art Maßnahmen sein müssen,
um das Problem der Mißhandlungen in den Griff zu bekommen.
Es wird empfohlen, entsprechende Daten durch eine zentrale Stelle
sammeln und zusammenstellen zu lassen, damit die Angaben der Länder
konsistent und vergleichbar sind.
1.5 Die hohe Zahl von Anzeigen gegen Berliner Polizeibeamte
Obwohl die dem Europäischen Komitee zur Verhütung von
Folter zur Verfügung gestellten Statistiken nur eingeschränkt
Aussagekraft besitzen, ist ersichtlich, daß Berliner Polizeibeamte
für einen großen Prozentsatz mutmaßlicher Mißhandlungen,
die 1991 und 1992 in Deutschland registriert wurden, verantwortlich
sind. Beide Jahre bildeten im übrigen auch in keinerlei Hinsicht
eine Ausnahme.
Zwischen 1980 und 1988 wurden jährlich durchschnittlich 500
Ermittlungsverfahren gegen Westberliner Polizeibeamte, denen die
Staatsanwaltschaft Mißhandlungen an Häftlingen zur
Last gelegt hatte, abgeschlossen. Aus Informationen, die der Berliner
Senator für Inneres im Dezember 1993 in einer Antwort auf
eine parlamentarische Anfrage veröffentlicht hat, geht ferner
hervor, daß 1990 481, 1991 627, 1992 646 und in den ersten
zehn Monaten des Jahres 1993 566 Ermittlungsverfahren eröffnet
worden sind. (Es ist nicht klar, warum die hier angegebenen Zahlen
für 1991 und 1992 höher liegen als die dem Komitee zur
Verhütung von Folter mitgeteilten und oben zitierten Zahlen.)
Es werden häufig verschiedene Faktoren genannt, die erklären
sollen, warum die Anzahl der gegen die Polizei in Berlin gerichteten
Mißhandlungsvorwürfe so viel höher liegt als in
anderen deutschen Städten oder Bundesländern. Mit einer
Bevölkerung von 3,5 Millionen ist Berlin die größte
deutsche Stadt. (Die Stadt mit der nächstgrößten
Bevölkerung - Hamburg - ist nur halb so groß wie Berlin.)
Traditionell gibt es in Berlin zahlreiche politische Basisgruppen,
Demonstrationen und Hausbesetzungen. Die Stadt zieht ferner viele
Menschen an, die dort Geld zu verdienen hoffen, darunter offiziell
in anliegenden Bundesländern gemeldete Asylbewerber sowie
Besucher aus den östlichen Nachbarstaaten Deutschlands. In
Berlin sind zudem zahlreiche nichtstaatliche Organisationen ansässig,
es gibt Hunderte von Anwälten und im Vergleich zu den übrigen
Bundesländern die meisten Polizisten pro Kopf der Bevölkerung.
Der Informationsfluß aus einer internationalen Stadt wie
Berlin ist vermutlich auch wesentlich besser als der aus einer
kleinen Provinzstadt oder einem Dorf auf dem Lande.
Auch wenn man alle diese verschiedenen Faktoren zugute hält,
erscheint denoch die Anzahl mutmaßlicher Mißhandlungen
durch die Polizei in Berlin überproportional und beunruhigend
hoch. Die Informationen, die amnesty international in den letzten
drei Jahren erhalten hat, legen in der Tat nahe, daß Mißhandlungen
durch die Polizei in Berlin einem bestimmten Muster folgen und
daß es dabei nicht nur um einige isolierte Vorfälle
geht.
Im August 1994 führte amnesty international Gespräche
mit einer Reihe von Vietnamesen, in der Mehrzahl Asylbewerber,
die den Vorwurf erhoben, Opfer tätlicher Übergriffe
durch Berliner Polizeibeamte geworden zu sein. Einige dieser Fälle
werden im folgenden beschrieben.
Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Mutmaßliche Mißhandlungen an vietnamesischen
Staatsbürgern - eine Fallstudie
Die Vietnamesen L. und T. erhoben den Vorwurf,
im Mai 1994 im Ostberliner Stadtteil Pankow von vier Polizeibeamten
in Zivil verfolgt worden zu sein. Die beiden Männer fanden
in einem Abwasserkanal Zuflucht, wo sie eine Weile ausharrten,
die ihnen wie eine Ewigkeit erschien. Als sie wieder herauskamen,
wurden sie von den Beamten, die ihnen aufgelauert hatten, tätlich
angegriffen. L. machte geltend, er sei wiederholt ins Gesicht
geschlagen und in den Kanal gezerrt worden, wo ihm ein Beamter
Karateschläge gegen den Nacken versetzt habe. Anschließend
trafen weitere Polizisten ein, von denen einer L. fragte, wo seine
Zigaretten seien. Als er nicht antwortete, wurde er erneut geschlagen
und gezwungen, etwa 20 Minuten lang in dem Kanal, in dem das Wasser
kniehoch stand, hin- und herzulaufen. Nachdem die Beamten gegangen
waren, kehrte L. nach Hause zurück. Nach seinen Angaben verspürte
er derart starke Schmerzen im Gesicht, daß er nicht essen
konnte. Der Vietnamese beschloß, weder Anzeige zu erstatten
noch einen Arzt aufzusuchen. Er begründete seine Entscheidung
damit, daß er "nur" ein Asylbewerber sei, keine
Erlaubnis hatte, sich in Berlin aufzuhalten, und in den illegalen
Verkauf von Zigaretten verwickelt war.
Sein Landsmann T. erhob den Vorwurf, er sei von derselben Gruppe
von Beamten angegriffen worden. Er erklärte, einer der Polizisten
habe eine Pistole gegen seinen Magen gehalten und ihn durchsucht.
Dabei sei der Beamte von drei oder vier Passanten angesprochen
worden, die wissen wollten, was vor sich gehe. Der Polizist zeigte
ihnen einen Ausweis und forderte sie auf, sich zu entfernen. Nach
Angaben von T. trat ihn der Beamte anschließend gegen den
Oberschenkel, so daß sein Opfer zu Boden fiel. Dann packte
er den Vietnamesen am Genick, sah sich um, ob jemand die Szene
beobachtete, und versetzte ihm einen schweren Fausthieb gegen
das Kinn, so daß T. Blut spucken mußte. Das Opfer
flehte den Beamten an, aufzuhören. Daraufhin packte ihn ein
anderer Polizist und warf ihn ins Wasser. Nachdem alle Beamten
den Ort verlassen hatten, kehrte T. nach Hause zurück. Er
behandelte seine Verletzungen selbst und verließ zwei Monate
lang nicht die Wohnung.
N. berichtete, er sei im Mai 1994 in einer Gegend von
Ostberlin spazierengegangen, wo Vietnamesen Zigaretten verkauften.
Plötzlich sei ein Landsmann auf ihn zugekommen und habe ihm
geraten, davonzurennen. Weil er einen drohenden rassistischen
Angriff fürchtete und sich illegal in Berlin aufhielt, begann
N. wegzugehen, tat dies aber keineswegs überstürzt.
Dennoch wurde er von zwei Männern in Zivil angehalten, die
ihn zu zwei uniformierten Polizeibeamten brachten. Einer der Beamten
soll ihn an der Jacke gepackt und gefragt haben: "Wo sind
die Zigaretten?" N. antwortete, daß er keine habe,
worauf ihn der Polizist zu Boden warf. Derselbe Beamte zog ihn
anschließend wieder in die Höhe und brachte ihn zu
einem in der Nähe stehenden Polizeikombi. Nach Angaben von
N. wurde er auf den Boden des Kombi gestoßen und brutal
in die Rippen und den Magen geschlagen. Er krümmte sich vor
Schmerzen und verlor beinahe das Bewußtsein. Während
der Tätlichkeiten saß ein anderer Beamter vorne im
Fahrzeug und füllte ein Formular aus. Schließlich wurde
N. aus dem Bus geworfen. Drei Passanten hörten, wie er um
Hilfe schrie, und brachten ihn in ein nahegelegenes Schwimmbad,
von wo sie einen Notarzt anforderten. Ein medizinisches Attest,
das noch am Nachmittag des Vorfalls ausgestellt wurde, bestätigt,
daß N. eine Rippenfraktur davongetragen hatte. Im September
1994 wurde ein Beamter wegen Körperverletzung im Amt an N.
angeklagt, ein weiterer Beamter wegen Strafvereitelung.
amnesty international hat den Fall eines anderen Vietnamesen
in ihrem im November 1994 veröffentlichten Bericht Bundesrepublik
Deutschland: Eine Zusammenfassung der Anliegen von amnesty international
im Zeitraum Mai bis Oktober 1994 (ai-Index: EUR 23/08/94) beschrieben.
Das Opfer - in der Dokumentation mit dem fiktiven Namen Nguyen
T. bezeichnet - ist schweren Mißhandlungen ausgesetzt gewesen,
die der Folter gleichkommen. Nguyen T. und seine Frau wurden im
Juni 1994 in der Nähe der in Ostberlin gelegenen U-Bahn-Station
Vinetastraße von Polizeibeamten angehalten. Nguyen T. bestätigt,
daß er eine Stange Zigaretten bei sich getragen habe. In
dem Glauben, dies sei der Grund, warum man ihn angehalten habe,
wollte er die Zigaretten sofort dem Beamten übergeben. Der
Polizist ignorierte jedoch diese Geste und begann statt dessen,
auf Nguyen T. einzuschlagen. Als der Vietnamese zu Boden fiel,
wurde er von dem Beamten wiederholt mit Fußtritten traktiert.
Ein weiterer Polizist hielt währenddessen die Frau von Nguyen
T. fest. Schließlich zerrte der Beamte sein Opfer in den
Hinterhof eines Wohnhauses, um ihn dort weiter zu mißhandeln,
ohne von den Nachbarwohnungen aus gesehen zu werden.
Unterdessen hatten einige der Anwohner, von den Schreien des
Vietnamesen alarmiert, ihre Fenster geöffnet und den beiden
in Zivil gekleideten Männern zugerufen, sie sollten aufhören.
Einer der Bewohner war durch das Geschehen derart beunruhigt,
daß er die Polizei anrief.
Nguyen T., dessen Hände auf dem Rücken mit Handschellen
gefesselt wurden, mußte sich schließlich mit dem Gesicht
nach unten auf den Rücksitz des Polizeiwagens legen. Zwei
Beamte setzten sich auf seinen Rücken, so daß er kaum
Luft holen konnte. Während der gesamten Fahrt zur nächsten
Polizeistation soll einer der Polizisten ihm immer wieder Schläge
versetzt haben.
Nguyen T. gab an, nach seiner Ankunft auf der Polizeiwache
erneut geschlagen worden zu sein. Einmal sei ihm dabei so schlecht
geworden, daß er sich habe übergeben müssen. Bevor
der Vietnamese die Polizeiwache wieder verlassen und zu seiner
Frau, die man am Festnahmeort zurückgelassen hatte, zurückkehren
durfte, mußte er ein Schriftstück unterzeichnen, in
dem er einräumte, daß die Beamten zahlreiche Stangen
Zigaretten bei ihm gefunden hätten. Man gab ihm zu verstehen,
im Falle seiner Weigerung müsse er mit weiteren Mißhandlungen
rechnen.
Bei einer am Tage nach den mutmaßlichen Mißhandlungen
durchgeführten medizinischen Untersuchung wurden am Körper
des Vietnamesen zahlreiche Prellungen sowie eine Haarriß-Fraktur
am linken Jochbein diagnostiziert. Diese Diagnose erhärtet
den von Nguyen T. erhobenen Vorwurf, geschlagen worden zu sein.
Während des Gesprächs mit amnesty international im August
1994 litt er noch immer an heftigen Kopfschmerzen, Sehstörungen
und Schwindelanfällen.
amnesty international hat im Sommer 1994 ferner von Vorwürfen
Kenntnis erhalten, denen zufolge vietnamesische Häftlinge
von Polizeibeamten in Bernau, einer etwa 25 km nordöstlich
von Berlin gelegenen Stadt im Bundesland Brandenburg, mißhandelt
worden sind. Die Organisation sprach im August 1994 mit einem
von ihnen.
Bernau, Brandenburg: Der Fall des Vietnamesen H.
H. wurde im Juni 1994 von uniformierten Polizeibeamten in Bernau
verhaftet. Man setzte ihn in einen Polizeiwagen und brachte ihn
zu einer nahegelegenen Wache. Während der Fahrt soll ihn
ein Beamter in den Magen geschlagen und wiederholt brutal an den
Schenkel gegriffen haben, was nach Aussage von H. sehr schmerzhaft
war . Nach der Ankunft auf der Polizeiwache befahl man dem Vietnamesen
ohne jede weitere Begründung, sich auszuziehen. Nach Angaben
von H. wurde er anschließend von zwei Beamten mit einem
Hagel von Tritten und Schlägen gegen die Schienbeine, den
Körper und das Gesicht traktiert. Die Mißhandlungen
gingen insbesondere von demjenigen Polizisten aus, der ihn bereits
im Auto geschlagen hatte. Derselbe Beamte durchsuchte die Kleider
des Vietnamesen und fand in einer Tasche einen Stift mit Lippenbalsam,
mit dem er das Gesicht des Häftlings anmalte. H. erklärte
im Gespräch mit amnesty international, er habe sich "wie
ein Tier" gefühlt. Als bei ihm unter einem der Schläge
Nasenbluten einsetzte, stellten die Polizisten ihre Tätlichkeiten
ein und befahlen ihm, sich wieder anzuziehen. Bevor man ihn mit
Fußtritten vor die Wache setzte, mußte er ein Stück
Papier unterschreiben. Er wußte nicht genau, worum es ging,
kümmerte sich darum jedoch nicht weiter - er wollte einfach
nur wegkommen.
Obwohl H. offiziell keinen Arzt in Berlin aufsuchen durfte,
weil er dort nicht gemeldet war, bemühte er sich dennoch
um ärztliche Hilfe, weil er sich so miserabel fühlte.
Aus einem ärztlichen Attest vom selben Tag geht hervor, daß
der Vietnamese Prellungen am Kopf, der Brust und einem der Unterschenkel
davongetragen hatte. Diese Diagnose erhärtet die von H. erhobenen
Mißhandlungsvorwürfe.
Andere Vietnamesen machten geltend, daß sie sich auf
der Polizeiwache von Bernau, wohin man sie gebracht hatte, ausziehen
mußten und gezwungen wurden, beim Fotografieren Grimassen
zu schneiden.
amnesty international hat mit einer Reihe weiterer Vietnamesen
gesprochen, die in Berlin und Brandenburg Opfer von Mißhandlungen
durch die Polizei geworden sind. Die Organisation hat ferner Einblick
in schriftliche Aussagen nehmen können, die die in Berlin
ansässige regierungsunabhängige Organisation Reistrommel
von Mißhandlungsopfern gesammelt hat. Viele der darin erhobenen
Vorwürfe ähneln den oben geschilderten Anschuldigungen,
auch wenn sie sich in Details unterscheiden. amnesty international
glaubt, daß die Übereinstimmung in den Aussagen und
die generelle Glaubwürdigkeit der Berichte auf ein ernstzunehmendes
Muster von Mißhandlungen an vietnamesischen Häftlingen
durch Berliner und in einem geringeren Ausmaße brandenburgische
Polizeibeamte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
hinweist.
amnesty international hat gegenüber den Behörden
von Berlin und Brandenburg ihre Beunruhigung über Mißhandlungen
an vietnamesischen Häftlingen zum Ausdruck gebracht. Im Januar
1995 erfuhr die Organisation, daß in Berlin unter dem Verdacht
der Mißhandlung von vietnamesischen Häftlingen insgesamt
55 Ermittlungsverfahren gegen Berliner Polizeibeamte eingeleitet
worden sind. Mehrere dieser Verfahren waren bereits mangels Beweisen
eingestellt worden. In zwei Fällen hatte die Staatsanwaltschaft
Anklage gegen Beamte erhoben. In einem endete das Gerichtsverfahren
mit einem Freispruch der beschuldigten Polizisten. Ermittelt wurde
ferner gegen eine Reihe von vietnamesischen Häftlingen, denen
man zur Last legte, gegen die Polizei Widerstand geleistet oder
falsche Anschuldigungen gegen Beamte vorgebracht zu haben.
Im Dezember 1994 erhielt amnesty international vom brandenburgischen
Ministerpräsidenten die Auskunft, daß gegen sieben
Beamte der Polizeiwache Bernau wegen der mutmaßlichen Mißhandlung
von vietnamesischen Häftlingen Ermittlungsverfahren eingeleitet
worden seien. Im März 1995 wurde bekannt, daß acht
brandenburgische Polizeibeamte der Mißhandlung eines polnischen
Gefangenen und zahlreicher vietnamesischer Häftlinge im Zeitraum
zwischen Februar 1993 und Juni 1994 angeklagt worden waren.
2. Die Rechte von Häftlingen im Polizeigewahrsam
In zahlreichen Fällen, die amnesty international berichtet
worden sind, gaben die Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen
an, man habe sie in Gewahrsam genommen, ohne sie über den
Grund für ihre Festnahme zu informieren. In der Haft sei
ihnen jegliche Kontaktaufnahme zu dritten Personen verwehrt worden.
Viele Opfer haben ferner den Vorwurf erhoben, ihre Versuche, wegen
der erlittenen Mißhandlungen Anzeige zu erstatten, seien
ignoriert worden. Auch eine medizinische Behandlung habe man ihnen
verweigert.
Mit dem oben beschriebenen Vorgehen haben Polizeibeamte gegen
grundlegende Rechte inhaftierter Personen verstoßen, wie
sie in internationalen Menschenrechtsabkommen, deren Vertragsstaat
Deutschland ist, und in anderen Menschenrechtsschutzinstrumenten
verankert sind. Es handelt sich um Rechte, die zugleich entscheidende
Garantien zum Schutz vor Mißhandlungen in der Haft darstellen.
2.1 Das Recht auf Information über die Festnahmegründe
Das Recht, über die Gründe für die Festnahme unterrichtet
zu werden, ist ein grundlegendes Prinzip, das in internationalen
Menschenrechtsabkommen wie etwa dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
verankert ist. Artikel 5(2) der Europäischen Konvention betont
ebenso wie Grundsatz 14 des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen
für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft
unterworfenen Personen, daß ein jeder Häftling Anspruch
darauf hat, Informationen über die Gründe für seine
Festnahme "umgehend in einer Sprache zu erhalten, die er
versteht".
§ 163b Abs.1 (Feststellung der Identität) in Verbindung
mit § 163a Abs.4 Satz 1 (Vernehmung des Beschuldigten) sowie
§ 127 Abs.1 (Vorläufige Festnahme) in Verbindung mit
§ 163b Abs. 1 der deutschen Strafprozeßordnung verlangen
ebenfalls, daß eine verhaftete Person über die Gründe
für ihre Festnahme unterrichtet wird. Nach § 127 kann
ein Polizeibeamter eine Person verhaften, die bei der Begehung
einer Straftat oder unmittelbar danach angetroffen wird, sofern
Fluchtgefahr besteht oder ein verzögertes Einschreiten des
Beamten (wenn er beispielsweise auf dem üblichen Weg einen
Haftbefehl zu erwirken versucht) die Festnahme vereiteln könnte.
§ 163b Abs. 1 gestattet die Verhaftung einer Person, die
im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, wenn "die
Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann". Auf der Grundlage des genannten
Paragraphen ist es ferner zulässig, die betreffende Person
zum Zwecke erkennungsdienstlicher Maßnahmen festzuhalten.
Die Polizeigesetze der Länder legen ebenfalls fest, daß
einer Person, die zum Zweck der Identitätsfeststellung festgenommen
wurde oder deren Verhaftung nötig ist, um sie am Begehen
oder an der Fortsetzung einer Straftat zu hindern "unverzüglich
der Grund bekanntzugeben" ist.
In den von amnesty international überprüften Fällen
haben die Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen vielfach
den Vorwurf erhoben, über die Gründe für ihre Verhaftung
nicht unterrichtet worden zu sein, weder zum Zeitpunkt ihrer Festnahme
noch nach ihrer Überstellung an einen Haftort, üblicherweise
eine Polizeistation.
Fortsetzung des Fließtextes
Magdeburg, Sachsen-Anhalt: Der Fall Yusef Barzan
Yusef Barzan, ein Kurde, flüchtete Ende 1992 aus seiner
Heimat Irak. Er hatte im August 1991 Finger an beiden Händen
verloren, als eine Bombe, die er zu entschärfen versuchte,
explodierte. Zuvor hatte er zehn Monate in einem irakischen Gefängnis
zugebracht, wo er schwer gefoltert worden war. Yusef Barzan hat
in Deutschland einen Asylantrag gestellt und ist im Berliner Zentrum
für Folteropfer behandelt worden.
Am 12. Mai 1994 wurde Yusef Barzan im Stadtzentrum von Magdeburg
von einer Gruppe Baseballschläger schwingender Jugendlicher
angegriffen. Sie jagten ihn durch die Straßen und sangen
"Deutschland den Deutschen, Ausländer raus". Yusef
Barzan berichtete weiter: "Plötzlich sah ich zwei Polizeiautos
ankommen, und drei Beamte stiegen aus. Ich dachte, Gott sei dank,
ich bin jetzt in Sicherheit." Er irrte sich. Statt ihm zu
Hilfe zu kommen, warf einer der Polizisten ihn zu Boden, traf
ihn mit seinem Schlagstock an der Schulter und versetzte ihm einen
Tritt in die Hoden. Als er protestierte, sagte man zu ihm: "Halt
die Klappe, Hund". Yusef Barzan gab weiter an, man habe ihn
in ein Polizeifahrzeug geworfen und dort erneut geschlagen. Nachdem
die Polizisten ihn auf eine nahegelegene Wache gebracht hatten,
mußte sich der Festgenommene nackt ausziehen, ohne daß
man ihm sagte, warum. Außerdem wurde er nach eigenen Angaben
zu keinem Zeitpunkt über den Grund für seine Festnahme
oder Verhaftung unterrichtet. Nach einigen Stunden wurde er zu
einer anderen Wache gebracht, wo er sich mit schätzungsweise
15 weiteren Ausländern eine Zelle teilen mußte. Berichten
zufolge soll es in der Zelle keine Betten gegeben haben. Bevor
man ihm am Morgen des folgenden Tages um 5.00 Uhr gestattete,
die Wache zu verlassen, mußte er ein Schriftstück unterschreiben,
dessen Inhalt er nicht verstand, weil er nicht gut genug Deutsch
kann. Als er fragte, wofür das Schriftstück sei, sagte
man zu ihm: "Für Euer Problem".
Yusef Barzan erklärte, er habe unmittelbar nach seiner
Freilassung keinen Arzt aufgesucht, weil er ja "nur"
Prellungen davongetragen habe. Er hat wegen der Mißhandlungen
und seiner Festnahme auch keine Strafanzeige erstattet, weil er
fürchtete, die Anwaltsgebühren nicht zahlen zu können.
Nachdem ein Nachrichtenmagazin über sein Schicksal berichtet
hatte, wurde der Iraker Ende Mai 1994 auch von der Polizei über
die mutmaßlichen Mißhandlungen befragt. Im September
1994 wurde ein Polizeibeamter wegen Körperverletzung an Yusef
Barzan unter Anklage gestellt. Bis Mitte März war noch kein
Datum für den Prozeß gegen den Beamten festgelegt worden.
amnesty international drängt die deutschen
Behörden sicherzustellen, daß das Recht festgenommener
Personen, umgehend in einer Sprache, die sie verstehen, über
die Gründe für ihre Verhaftung oder Festnahme unterrichtet
zu werden, respektiert wird.
Einige Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen durch die
Polizei in Berlin haben amnesty international mitgeteilt, sie
seien nicht einmal sicher gewesen, ob die Personen, die sie verhafteten,
Beamte mit Polizeibefugnissen waren, da diese sich so aggressiv
verhalten hätten, in Zivil gekleidet waren und keine Anstalten
gemacht hätten, sich als Polizeibeamte zu erkennen zu geben.
Die Dienstvorschriften für Berliner Polizeibeamte legen jedoch
klar folgendes fest: "Beim Einschreiten soll sich der Polizeibeamte
dem Betroffenen nach Möglichkeit namentlich vorstellen. Er
hat den Grund des Einschreitens anzugeben ... Der Schutzpolizeibeamte
(hat den) Dienstausweis ... mitzuführen und bei begründetem
Verlangen vorzuzeigen. Ein in Zivilkleidung eingesetzter Polizeibeamter
hat unaufgefordert die Dienstmarke oder/und den Dienstausweis
vorzuzeigen ... Der Polizeibeamte ist verpflichtet, seine Dienstkarte
ohne Zögern auf Verlangen auszuhändigen, wenn dies die
Amtshandlung ohne erhebliche Schwierigkeiten zuläßt
... Die Verpflichtung ... besteht auch bei Einsätzen aus
besonderen Anlässen."
Dieser Verpflichtung kommt besondere Bedeutung zu, da selbst uniformierte
Polizeibeamte in Deutschland in der Regel keine Dienstnummer oder
ihren Namen als Erkennungszeichen an der Uniform tragen. Deshalb
besteht die einzige Möglichkeit, wie die Opfer oder Zeugen
von Mißhandlungen die Identität der jeweiligen Beamten
feststellen können, darin, nach den Namen zu fragen. Daß
ein Polizist, der sich der Mißhandlung schuldig gemacht
hat, einer solchen Aufforderung nicht unbedingt nachkommen wird,
darf nicht erstaunen.
Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Eine Zeugenaussage über Mißhandlungen
durch Polizeibeamte
Am 19. Juli 1994 saßen Edeltraud und Günter Wochnik
vor einem türkischen Restaurant und aßen zu Abend.
Etwa gegen 18 Uhr sah das Ehepaar, wie drei Polizeifahrzeuge vor
einem Haus anhielten. Mehrere uniformierte Beamte stiegen aus.
Etwa zehn Minuten später beobachteten die Eheleute, wie die
Beamten einen südeuropäisch aussehenden jungen Mann
brutal in eines der Fahrzeuge stießen und ihm wiederholt
Schläge gegen den Oberkörper und ins Gesicht versetzten.
Edeltraud und Günter Wochnik schrieben einen Brief an
die Berliner Polizei, in dem sie ihre Beobachtungen schilderten.
Darin heißt es unter anderem: "Es ist für uns
völlig unverständlich, daß jemand, der keinen
Widerstand leistet und schon festgenommen ist, in Gegenwart von
sechs Polizeibeamtinnen und - beamten unnötigerweise geschlagen
wird."
Das Ehepaar fragte die Beamten mehrere Male nach ihren Dienstnummern,
erhielt diese jedoch nicht mitgeteilt. Einer der Polizisten soll
überdies geäußert haben: "Beim nächsten
Mal kommen wir später." Die Mißhandlung des Festgenommenen,
dessen Identität nicht bekannt ist, wurde des weiteren von
einer Französin beobachtet, die ebenfalls in dem Restaurant
zu Abend aß. Auch sie wandte sich, nachdem sie nach Paris
zurückgekehrt war, schriftlich an die Berliner Polizeibehörden
und teilte ihnen die Kennzeichen von zwei der beteiligten Polizeifahrzeuge
mit. Vier Wochen, nachdem Edeltraud und Günter Wochnik an
die Behörden geschrieben hatten, wurden sie von der Polizei
über ihre Beobachtungen befragt. Bis Mitte März 1995
waren sie noch nicht über das Ergebnis ihrer Eingabe informiert
worden.
Nach den amnesty international vorliegenden Informationen verlangt
keine der Polizeibehörden der Länder, daß alle
ihre uniformierten Beamten ein Erkennungszeichen tragen. Frankfurts
Polizisten wurden im Januar 1994 per Ministerialverordnung angehalten,
an ihren Uniformen Namensschilder zu tragen. Einige ihrer hessischen
Kollegen hatten damit bereits Ende 1993 begonnen. Obwohl erste
Berichte darauf hinwiesen, daß das hessische Experiment
von einigen Teilen der Polizei positiv aufgenommen wurde, führte
der Widerstand von anderer Seite später dazu, daß die
Verordnung dahingehend abgemildert wurde, das Tragen von Namensschildern
auf freiwillige Basis zu stellen.
amnesty international drängt die deutschen
Polizeibehörden sicherzustellen, daß sich Beamte gemäß
den Dienstvorschriften gegenüber Angehörigen der Öffentlichkeit
ausweisen, wenn sie in amtlicher Eigenschaft handeln, es sei denn
daß konkrete und berechtigte Gründe vorliegen, dies
nicht zu tun. Die Organisation empfiehlt den Polizeibehörden
in Bund und Ländern ferner, ernsthaft zu prüfen, ob
nicht alle uniformierten Beamten verpflichtet werden sollten,
eine Art persönliches Erkennungszeichen an der Uniform zu
tragen, beispielsweise ihre Dienstnummer oder ihren Namen.
2.2 Des Recht auf medizinische Untersuchung im Polizeigewahrsam
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter hat
nach einem Besuch in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember
1991 in seinem anschließend verfaßten Bericht folgende
Feststellung getroffen. "Die Delegation wurde von Beamten
in den besuchten Polizeiwachen und GESAs informiert, daß
Ärzte gerufen würden, wenn die Gefangenen nach ihnen
verlangen. Außerdem werde jeder Gefangene, der offenkundig
Hilfe benötige oder dessen Gesundheitszustand zweifelhaft
sei, in Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Bundesländer
systematisch von einem Arzt betreut. Man rufe in solchen Situationen
den ärztlichen Notdienst, Ärzte, die einen Notdienst
am Haftort selbst unterhalten, oder Polizeiärzte."
Während das Komitee anläßlich seines Besuches
im Dezember 1991 von keinen Beschwerden über fehlende medizinische
Hilfe oder gar Mißhandlungen Kenntnis erhalten hat, haben
viele Häftlinge, die amnesty international in den letzten
drei Jahren über Mißhandlungen berichtet haben, den
Vorwurf erhoben, daß ihre Bitte um medizinische Versorgung
am Haftort ignoriert worden sei.
Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Der Fall Bora A.
Am frühen Nachmittag des 28. März 1993 unterhielt
sich Bora A., ein mit einer Deutschen verheirateter Türke,
außerhalb eines Cafés im Berliner Bezirk Wedding
mit Freunden, als ein Polizeiwagen vorfuhr, aus dem zwei Beamte
ausstiegen. Sie gingen auf Bora A. zu und fragten ihn nach seinem
Ausweis, seinem Führerschein und den Autopapieren. Bora A.
wollte wissen, warum er sich ausweisen müsse, und ging anschließend
zu seinem Auto, um die Papiere zu holen. Ein Freund, mit dem er
sich vorher unterhalten hatte, fragte die Beamten, was Bora A.
getan habe, woraufhin einer der Beamten zum Polizeifahrzeug lief
und Verstärkung herbeirief. Innerhalb weniger Minuten erschienen
vier oder fünf andere Polizeiwagen.
Nach Angaben von Bora A. kam einer der neu eingetroffenen Beamten
auf ihn zu und drehte ihm, ohne ein Wort zu sagen, den linken
Arm auf den Rücken. Als der Türke seinen Kopf nach vorne
neigte, um den Schmerz im Arm abzumildern, stieß man ihn
mehrere Male mit dem Knie in den Magen und versetzte ihm Karateschläge
gegen den Nacken. Anschließend legte man Bora A. Handschellen
an, stieß ihn in ein Polizeifahrzeug und brachte ihn in
ein Haftgebäude, das zur Polizeiwache 16 gehört. Dort
wurde der Türke in eine Zelle gesperrt.
Bora A. erklärte, in der Haft starke Schmerzen verspürt
und unter beginnender Atemnot gelitten zu haben. Als er nach einem
Arzt fragte, kamen nach zehn Minuten zwei Beamte in seine Zelle
und lachten ihn aus. Einer der Polizisten soll gegenüber
Bora A. geäußert haben, er könne von einem Arzt
untersucht werden, wenn er dafür 3.000 DM zahle. Der Häftling
wurde anschließend in ein Büro gebracht, wo man die
Handschellen von den sichtbar geschwollenen Gelenken entfernte.
Man durchsuchte Bora A., nahm von ihm Fingerabdrücke und
fotografierte ihn.
Bora A. erhob weiter den Vorwurf, daß man ihn in der
Haft in rassistischer Weise beschimpft und ihm nicht erlaubt habe,
mit seiner Frau zu telefonieren. Er erklärte, die Beamten
hätten, nachdem festgestellt worden sei, daß er in
keiner Weise vorbestraft war, untereinander diskutiert, was sie
auf dem Anzeigenformular eintragen sollten. Später wurde
gegen Bora A. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und tätlichen
Angriffs gegen Beamte Strafanzeige erstattet.
Nachdem er sich geweigert hatte, ein ihm vorgelegtes Schriftstück
zu unterzeichnen, ließ Bora A. die Beamten wissen, daß
er Beschwerde einlegen werde. Nach seinen Angaben antwortete daraufhin
einer der Polizisten: "Mach doch. Wir sind hier alle Kollegen."
Anschließend durfte Bora A. das Haftgebäude verlassen.
Vor dem Gebäude stellte er fest, daß man ihm nicht
alle seine persönlichen Gegenstände zurückgegeben
hatte. Er ging daraufhin zum Haupteingang der Polizeiwache, um
sich zu beschweren, wurde aber nicht eingelassen.
Nach Hause zurückgekehrt, suchte Bora A. zusammen mit
seiner Frau ein Krankenhaus auf, wo er untersucht und geröntgt
wurde. Später ging er zur örtlichen Polizeiwache und
erhob Anzeige. In einem am darauffolgenden Tag ausgestellten ärztlichen
Attest ist festgehalten, daß Bora A. mehrfache Prellungen
erlitten hatte. Infolge der Nackenverletzungen mußte er
fünf Tage lang eine Halskrause tragen.
Im September 1993 stellten die Staatsanwaltschaft Berlin ihre
Ermittlungen im Zusammenhang mit den von Bora A. erhobenen Mißhandlungsvorwürfen
ein. Sie war zu dem Schluß gelangt, daß die Beamten
zwar Gewalt gegen Bora A. angewandt hätten, daß dies
aber aus Notwehr geschehen sei, nachdem der Beschwerdeführer
die Polizisten angegriffen habe, als sie einen seiner Freunde
verhafteten. Die Staatsanwaltschaft stützte ihren Beschluß
im wesentlichen auf die Aussage von fünf Polizeibeamten,
deren Zeugnis sie als "nicht zu widerlegen" bezeichnete.
Das Verfahren gegen Bora A. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt
wurde eingestellt.
Artikel 6 des Verhaltenskodex der Vereinten Nationen
für Beamte mit Polizeibefugnissen legt fest: "Beamten
mit Polizeibefugnissen obliegt es, dafür zu sorgen, daß
die Gesundheit der in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen in
vollem Umfang geschützt ist, und insbesondere unverzüglich
für deren ärztliche Betreuung zu sorgen, wann immer
dies erforderlich ist." Grundsatz 24 der Mindestgrundsätze
der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen
und Grundsatz 24 des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen
für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft
unterworfenen Personen enthalten ähnliche Verpflichtungen.
amnesty international ruft die deutschen Behörden auf
sicherzustellen, daß eine jede inhaftierte Person, die medizinische
Betreuung benötigt, unverzüglich die Hilfe eines Arztes
in Anspruch nehmen kann.
2.3 Das Recht auf Kontaktaufnahme zu Familienangehörigen
oder anderen Personen
Ähnlich wie Bora A. haben auch zahlreiche andere Opfer mutmaßlicher
Mißhandlungen durch die Polizei amnesty international berichtet,
daß man ihnen nach ihrem Eintreffen auf der Polizeiwache
nicht gestattet habe, ihre Partnerin, ihre Frau oder ihren Arbeitgeber
anzurufen. Ein solches Vorgehen steht in direktem Widerspruch
zu internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten. So heißt
es beispielsweise in Grundsatz 92 der Mindestgrundsätze der
Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen: "Untersuchungsgefangenen
ist zu gestatten, ihre Familie sofort von ihrer Verhaftung zu
benachrichtigen; ferner sind ihnen alle angemessenen Möglichkeiten
einzuräumen, mit ihrer Familie und ihren Freunden in Verbindung
zu treten und Besuche von ihnen zu empfangen; dies darf nur den
Einschränkungen und der Überwachung unterliegen, die
im Interesse der Rechtspflege und der Sicherheit und Ordnung in
der Anstalt erforderlich sind."
Grundsatz 16(1) des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für
den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft
unterworfenen Personen enthält eine ähnliche Bestimmung.
Für ausländische Staatsangehörige legt Grundsatz
16(2) des weiteren fest, daß der Inhaftierte über sein
Recht zu unterrichten ist, "auf geeignete Weise Verbindung
aufzunehmen mit einer konsularischen Vertretung oder der diplomatischen
Vertretung des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist...".
Nach der deutschen Strafprozeßordnung hat eine zur Feststellung
ihrer Identität festgehaltene Person das Recht, sofort einen
Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
"es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig
ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung
gefährdet würde". In diesem Falle übernimmt
die Polizei die Verständigung der vom Häftling genannten
Person.
amnesty international ruft die deutschen Behörden auf
sicherzustellen, daß das sowohl in internationalen Menschenrechtsstandards
als auch in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften garantierte
Recht von Häftlingen, einen Verwandten oder eine Person ihres
Vertrauens über die Festnahme zu unterrichten, respektiert
wird.
2.4 Das Beschwerderecht
In vielen der amnesty international zur Kenntnis gelangten Fälle
haben Häftlinge, die Opfer von Mißhandlungen geworden
sind, den Vorwurf erhoben, auf Gleichgültigkeit oder Feindseligkeit
gestoßen zu sein, als sie selbst oder dritte Personen versuchten,
umgehend Anzeige zu erstatten.
Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Die Fälle Ali-Abdulla und Taha Iraki
Ali-Abdulla und Taha Iraki sind deutsche Staatsbürger
libanesischer Herkunft. In einer von ihnen bei der Berliner Staatsanwaltschaft
eingereichten Beschwerde machten sie folgende Angaben: Am 4. Juni
1994 gegen 22 Uhr parkte Taha Iraki sein Auto auf einer Straße
im Berliner Bezirk Kreuzberg. Weil die Autotür klemmte, versuchte
sein Bruder Ali-Abdulla Iraki, sie von außen aufzuziehen,
während Taha Iraki von innen dagegen stieß. Als ihre
Versuche fehlschlugen, lehnte sich Taha Iraki innerhalb des Autos
zurück und trat mit dem Fuß gegen die Tür, wobei
er unabsichtlich eine Scheibe zerschmetterte. Zwei Polizeibeamte,
die den Vorfall von einem in der Nähe geparkten Polizeikombi
aus beobachtet hatten, liefen daraufhin sofort herbei und begannen
laut der Beschwerdeschrift, auf Ali-Abdulla Iraki mit ihren Schlagstöcken
einzuprügeln. Anschließend packten sie ihn von hinten,
verdrehten seine rechte Hand und warfen ihn mit solcher Gewalt
gegen ein anderes auf der Straße geparktes Auto, daß
dessen Tür eingebeult wurde. Wenig später erschienen
drei weitere Polizeibeamte, die Taha Iraki an den Haaren aus seinem
Auto zerrten, auf den Boden warfen und mit ihren Schlagstöcken
auf ihn einzuprügeln begannen. Ali-Abdulla Iraki gab an,
man habe ihm Handschellen angelegt und ihn geschlagen, als er
versuchte, gegen die Mißhandlung seines Bruders zu protestieren.
Die Polizeibeamten legten Taha Iraki ebenfalls Handschellen an
und prügelten weiter auf den wehrlos am Boden liegenden Mann
ein. Anschließend wurde er über die Straße geschleift
und in ein in der Nähe stehendes Polizeifahrzeug gezerrt.
Beide Brüder haben den Vorwurf erhoben, daß man sie
im Fahrzeug weiteren Mißhandlungen ausgesetzt habe, bevor
man sie zur Polizeiwache 53 brachte.
Auf dem Weg zur Polizeiwache fragte man die Brüder nach
ihren Papieren. Die Polizeibeamten sollen keine Anstalten gemacht
haben, ihnen zu erklären, warum man sie verhaftet hat. Ebensowenig
versuchten sie zu überprüfen, auf wessen Namen das Auto
mit der zerbrochenen Scheibe zugelassen war. Auf der Polizeiwache
wurden die Brüder in getrennten Zellen eingeschlossen. Als
Ali-Abdulla Iraki wissen wollte, was überhaupt vor sich gehe,
erhielt er von zwei Polizeibeamten in Zivil die Auskunft: "Wir
richten dich auf unsere Art". Eine halbe Stunde später
wurden die Brüder ohne weitere Erklärungen freigelassen.
Sie suchten direkt die Erste-Hilfe-Station des örtlichen
Krankenhauses auf, um ihre Verletzungen behandeln zu lassen. Aus
ärztlichen Berichten geht hervor, daß der rechte Arm
und das Handgelenk von Ali-Abdulla Iraki in Gips gelegt werden
mußte, weil er sich das Handgelenk gebrochen hatte. und
daß der Patient Prellungen und Hautabschürfungen aufwies.
Taha Iraki hatte Platz- und Schürfwunden an der linken Schulter,
Prellmarken am Rücken und Schürfwunden am linken Ellbogen
erlitten.
Clara Iraki, die Ehefrau von Ali-Abulla Iraki, die sich zufällig
in einem von Taha Iraki betriebenen Café aufgehalten hatte,
das in derselben Straße lag, auf der sich der Vorfall ereignet
hatte, war Zeugin geworden, wie die Brüder geschlagen und
verhaftet wurden. Sie versuchte, den Polizeibeamten zu erklären,
daß das Auto Taha Iraki gehöre, fand jedoch kein Gehör.
Als sie gegen die Mißhandlungen protestierte, äußerte
einer der Beamten, sein Kollege müsse einen "Blackout"
gehabt haben. Sie hörte auch, wie derselbe Polizist den wehrlos
am Boden liegenden Taha Iraki beschimpfte und ihn als "Scheißtürken"
bezeichnete. Clara Iraki folgte ihrem Mann und seinem Bruder zur
Polizeiwache, wo sie erklärte, wegen der Art und Weise, wie
Ali-Abdulla und Taha Iraki behandelt worden sind, Anzeige erstatten
zu wollen. Man sagte ihr daraufhin, sie müsse sich gedulden.
Als sie eine halbe Stunde später nochmals nachfragte, erhielt
sie die Auskunft, eine Anzeigenerstattung sei nicht möglich.
Als die beiden Männer schließlich freigelassen wurden,
wollte sie erneut wissen, warum ihre Anzeige nicht aufgenommen
worden war, woraufhin man sie lapidar aufforderte: "Gehen
Sie nach Hause".
In Artikel 13 der Konvention der Vereinten Nationen
gegen Folter heißt es: "Jeder Vertragsstaat trägt
dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem
der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet
gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen
Behörden und auf umgehende, unparteiische Prüfung seines
Falles durch diese Behörden hat."
Artikel 16 der Konvention stellt klar, daß sich diese Verpflichtung
auch auf Beschwerden über grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe erstreckt. Artikel 7 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte enthält
eine ähnliche Bestimmung. In Grundsatz 33(1) des Grundsatzkatalogs
der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form
von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen heißt
es schließlich: "Der Inhaftierte oder Strafgefangene
beziehungsweise der Verteidiger hat das Recht, bei den für
die Verwaltung der Haftanstalt verantwortlichen Behörden
oder bei höheren Behörden ... Anträge oder Beschwerden
bezüglich seiner Behandlung, insbesondere im Falle von Folter
oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung,
vorzubringen."
§ 158 der deutschen Strafprozeßordnung legt fest, daß
Strafanzeigen mündlich oder schriftlich "bei der Staatsanwaltschaft,
den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten"
angebracht werden können. Es ist nicht nur die Zuständigkeit,
sondern auch die Pflicht der Polizei, Anzeigen einschließlich
Mißhandlungsbeschwerden entgegenzunehmen.
amnesty international drängt die deutschen Behörden
sicherzustellen, daß ein jeder Häftling von seinem
Recht, Beschwerde über seine Behandlung im Gewahrsam zu erstatten,
Gebrauch machen kann. Dieses Recht ist sowohl in innerstaatlichen
Gesetzesvorschriften als auch in internationalen Abkommen, deren
Vertragsstaat Deutschland ist, sowie in anderweitigen Menschenrechtsschutzinstrumenten
verankert.
2.5 Das Recht auf Rechtsbelehrung
Die in deutschen Gesetzen festgelegten Rechte festgenommener Personen
stellen ein komplexes Sachgebiet dar. Deshalb ist es von entscheidender
Bedeutung, daß Festgenommene unmittelbar nach ihrer Verhaftung
klare Informationen über diese Rechte erhalten. Noch wichtiger
ist dies für ausländische Staatsbürger oder Angehörige
ethnischer Minderheiten, da ihre Sprachkenntnisse und ihre Sicherheit
im Deutschen gering sein können und sie noch weniger mit
dem deutschen Rechtssystem vertraut sein dürften als Einheimische.
Darüber hinaus wird sich vermutlich ein jeder, der unvermittelt
verhaftet und - vielleicht zum ersten Mal in seinem Leben - auf
eine Polizeiwache gebracht wird, desorientiert, hilflos und verwirrt
fühlen. Dies gilt um so mehr für Personen, die Mißhandlungen
erlitten haben. Viele Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen
jedoch haben amnesty international berichtet, man habe sie, anstatt
sie über ihre Rechte zu belehren, in Unwissenheit belassen,
so daß sie unsicher waren, wie lange sie festgehalten würden.
In einigen Fällen habe man sie aufgefordert, Schriftstücke
zu unterschreiben, deren Bedeutung ihnen nicht erklärt wurde.
Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Der Fall Mohammed
Am 5. Dezember 1992 gegen 16 Uhr wurde Mohammed nahe der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche
im Berliner Bezirk Charlottenburg von hinten von einem Mann in
Zivil gepackt. Der aus Sri Lanka stammende Tamile, der 1990 in
Deutschland als politischer Flüchtling anerkannt worden ist,
erhebt den Vorwurf, er sei geschlagen und als "Scheiß-Kanacke"
beschimpft worden. Anschließend brachte man ihn auf eine
Polizeiwache, wo die Beamteten behaupteten, er habe eine Tasche
gestohlen - ein Vorwurf, den er zurückwies. Mohammed berichtet
weiter, man habe ihn vor Verlassen der Wache aufgefordert, ein
Schriftstück zu unterschreiben. Als er sich weigerte, erklärte
der Beamte nach Angaben von Mohammed, wenn er nach Hause gehen
wolle, müsse er unterschreiben. In den Worten des Tamilen
entwickelte sich die Situation wie folgt: "Ich fragte weiter:
'Was steht da? ... 'Er: 'Unterschreib endlich'. Er hinderte mich,
den Text zu lesen. Daraufhin schrieb ich in Tamil, meiner Muttersprache:
'Ich habe nichts gestohlen, alles ist Lüge'. Sie hielten
das für meine Unterschrift, ich habe aber nicht unterschrieben.
Dann nahmen sie meine Fingerabdrücke und fotografierten mich.
Dann öffneten sie die Außentüre und sagten: 'Verschwinde
Kanacke'."
Zwei Tage später stellte der Hausarzt der Familie von
Mohammed an dem Patienten eine Distorsion des linken Schultergelenks,
eine Zerrung und Prellung der Schultergürtelmuskulatur, eine
Prellung des Gesäßes mit Hämatom und eine Zerrung
und Kratzverletzungen an beiden Handgelenken fest. Im Zusammenhang
mit den von Mohammed erhobenen Vorwürfen wurde ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet. Im September 1993 wies die Berliner Staatsanwaltschaft
die Anzeige des Tamilen zurück und stellte fest: "Die
diagnostizierten Verletzungen belegen auch nach Art und Umfang
kein über das zur Durchsetzung der Festnahmeanordnung und
Anlegen der Handfesseln hinausgehendes Maß körperlicher
Beeinträchtigung...".
Gegen Mohammed wurde wegen versuchten Diebstahls Anklage erhoben,
diese jedoch später gemäß § 153 der Strafprozeßordnung
(Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) zurückgezogen.
Das Recht einer jeden festgenommenen Person,
über ihre Rechte belehrt zu werden, ist in Grundsatz 13 des
Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller
irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen
Personen festgelegt, der folgendermaßen lautet: "Jeder
muß zum Zeitpunkt seiner Festnahme und bei Beginn der Haft
oder Strafgefangenschaft oder unverzüglich danach von der
für seine Festnahme, Haft oder Strafgefangenschaft verantwortlichen
Behörde über seine Rechte belehrt und darüber aufgeklärt
werden, wie er diese Rechte in Anspruch nehmen kann."
In Grundsatz 14 heißt es weiter, daß ein Häftling,
der "die Sprache nicht ausreichend versteht oder spricht,
welche die für seine Festnahme, Haft oder Strafgefangenschaft
verantwortlichen Behörden verwenden", die genannten
Informationen in einer Sprache erhalten muß, "die er
versteht". In seinem Bericht über die Bundesrepublik
Deutschland hat das Europäische Komitee zur Verhütung
von Folter zu diesem Punkt folgende Empfehlung unterbreitet: "Solche
Personen sollten zu Beginn ihrer Haft grundsätzlich immer
ein Merkblatt über die Rechte von Festgenommenen erhalten.
Das Merkblatt sollte in verschiedenen Sprachen verfügbar
sein. Die betreffende Person sollte ferner bestätigen, daß
sie über ihre Rechte informiert worden ist."
Die deutsche Regierung hat diese wichtige Empfehlung zurückgewiesen
und sie folgendermaßen kommentiert: "Für derartige
Merkblätter wird derzeit kein praktisches Bedürfnis
gesehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß
in polizeilichen Gewahrsam genommene Personen nicht selten aufgrund
ihres Zustands (z.B. Trunkenheit) kaum in der Lage sein werden,
solche Schriftstücke zu lesen und auch zu verstehen. Im Hinblick
auf fremdsprachliche Blätter ergeben sich Probleme hinsichtlich
der korrekten Übersetzung, der Vielzahl der Sprachen, in
die eine Übersetzung erforderlich würde, sowie des Umstands,
daß es sich bei manchen Festgenommenen um Analphabeten handelt".
amnesty international ist der Meinung, daß die deutsche
Regierung ihre Stellungnahme zu der Empfehlung des Europäischen
Komitees umgehend überprüfen sollte. Dadurch würde
sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 11 der Konvention
gegen Folter nachkommen, der die Vertragsstaaten auffordert: "Jeder
Vertragsstaat unterzieht die für Verhöre geltenden Vorschriften,
Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für
den Gewahrsam und die Behandlung von irgendeiner Form der Festnahme,
der Haft oder des Strafvollzugs unterworfene Personen in sämtlich
seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen
Überprüfung, um alle Fälle von Folterung zu verhüten."
amnesty international ruft die deutschen Behörden des
weiteren auf sicherzustellen, daß über die Zeit, die
eine festgenommene Person in der Haft verbringt, eindeutige und
umfassende Aufzeichnungen geführt werden. Diese müssen
folgende Angaben enthalten: Zeit und Grund der Festnahme; etwaige
am Häftling festzustellende Verletzungen; Bitten des Inhaftierten
um medizinische Betreuung und daraufhin veranlaßte Maßnahmen;
Ersuchen des Häftlings auf Kontaktaufnahme zu einem Verwandten
oder einer anderen Person seines Vertrauens wie etwa einem Rechtsanwalt
und in Reaktion auf die Forderung eingeleitete Schritte; etwaige
Beschwerden des Häftlings über seine Behandlung und
daraufhin getroffene Maßnahmen; Nennung des Zeitpunktes,
zu dem der Häftling über seine Rechte belehrt worden
ist. Die Rechtsanwälte festgenommener Personen müssen
uneingeschränkt Einblick in die Haftaufzeichnungen nehmen
können.
3. Strafrechtliche Verfolgung von Vorwürfen über
Mißhandlungen durch Polizeibeamte
3.1 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe legt den Vertragsstaaten die Verpflichtung auf, bei
Bekanntwerden von Vorwürfen über Folterungen oder Mißhandlungen
"umgehend eine unparteiische Untersuchung durchzuführen".
In Deutschland ist es Aufgabe und Pflicht der Staatsanwaltschaft,
Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ihr Informationen zur
Kenntnis gelangen, die den Verdacht einer Straftat begründen
(sogenannter Anfangsverdacht). Wird gegen einen Polizeibeamten
der Vorwurf erhoben, einen in seinem Gewahrsam befindlichen Häftling
mißhandelt zu haben, muß sie den Sachverhalt erforschen
und nach Abschluß ihrer Ermittlungen darüber entscheiden,
ob sie Anklage erhebt. Voraussetzung für eine Anklageerhebung
ist, daß die Ermittlungen hierfür "genügenden
Anlaß" bieten. "Genügender Anlaß"
wiederum ist dann gegeben, wenn der Angeschuldigte, in diesem
Fall der Polizeibeamte, "einer Straftat hinreichend verdächtig"
erscheint, mithin also seine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist. Beschließt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, so kann der Anzeigende beim vorgesetzten Beamten
der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Wird diese abgewiesen,
steht dem Antragsteller das Recht zu, eine gerichtliche Überprüfung
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu beantragen.
In der Praxis jedoch lassen nach Einschätzung von amnesty
international die Werkzeuge der Strafrechtspflege bei der Untersuchung
von Vorwürfen über Folterungen und Mißhandlungen
Defizite erkennen. Zur Verhütung weiterer Folterungen und
Mißhandlungen haben sie sich als nicht effektiv erwiesen.
Aus Gesprächen mit zahlreichen Rechtsanwälten, Opfern
polizeilicher Übergriffe und Vertretern nichtstaatlicher
Organisationen hat amnesty international den Eindruck gewonnen,
daß selbst begründete Strafanzeigen nur selten zur
Anklageerhebung oder gar Verurteilung der beschuldigten Beamten
führen. Die wenigen verfügbaren Statistiken bestärken
diesen Eindruck.
Von den 646 1992 gegen Berliner Polizeibeamte eingeleiteten Strafverfahren
waren bis Mitte des folgenden Jahren 572 eingestellt worden. In
19 Fällen wurden Polizisten angeklagt und vor Gericht gebracht,
doch endeten die Verfahren sämtlich mit Freisprüchen.
Die Hamburger Justiz leitete 1992 387 Ermittlungsverfahren gegen
Polizisten wegen des Verdachts strafbares Verhalten im Amt ein.
171 dieser Verfahren lagen Vorwürfe über Mißhandlungen
an Häftlingen durch Polizeibeamte zugrunde. Im Laufe desselben
Jahres wurde gegen acht Polizisten Anklage erhoben.
In Hessen wurden in den Jahren 1992 und 1993 552 Ermittlungsverfahren
eingeleitet, die sich in 364 Fällen auf Vorwürfe über
Mißhandlungen bezogen. Bis September 1994 hatte die Staatsanwaltschaft
von den 552 Verfahren 333 abgeschlossen: Sie stellte die Ermittlungen
in 318 Fällen ein und erhob in 15 Fällen Anklage gegen
die beschuldigten Polizeibeamten.
Nach Auffassung von amnesty international müssen bei der
Untersuchung von Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen
Verbesserungen herbeigeführt werden, um für die Antragsteller
einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Organisation
ist insbesondere beunruhigt darüber, daß Ermittlungen
nicht in allen Fällen unverzüglich, unparteiisch und
umfassend durchgeführt werden.
Wesentliche Defizite liegen nach Erkenntnissen von amnesty international
in folgenden Bereichen:
Untersuchungen von Vorwürfen über Mißhandlungen
ziehen sich über einen viel zu langen Zeitraum hin.
Bis Mitte März 1995 waren nach Kenntnis von amnesty international
die Ermittlungsverfahren in zehn der im vorliegenden Bericht dokumentierten
Vorwürfe über Mißhandlungen abgeschlossen. Im
Schnitt hatte die Dauer der Untersuchungen bei mehr als neun Monaten
gelegen, wobei die Zeit nicht einmal eingerechnet ist, die die
Antragsteller auf einen Bescheid über ihre Beschwerde gegen
die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
hatten warten müssen. Im Fall des Mimoun T. (siehe Seite
41), der gegen die Polizei Strafanzeige wegen Mißhandlung
erhoben hatte, waren die Ermittlungen rund zweieinhalb Jahre nach
Erstattung der Anzeige noch immer nicht abgeschlossen. amnesty
international erachtet Ermittlungsverfahren von neun und mehr
Monaten Dauer als unverhältnismäßig.
Die Staatsanwaltschaften üben keine hinlängliche Kontrolle
über die polizeilichen Ermittlungen zur Aufklärung von
Vorwürfen über Mißhandlungen durch Polizeibeamte
aus.
Bei der Beweisbewertung erachten die Staatsanwaltschaften die
zugunsten der beschuldigten Polizisten gemachten Aussagen regelmäßig
als glaubhafter als die Angaben von Beschwerdeführern und
ihren Zeugen.
Die beiden letztgenannten Aspekte werden auf den folgenden Seiten
im einzelnen analysiert.
3.2 Die Rolle der Polizei bei der Untersuchung von Vorwürfen
über Mißhandlungen durch Polizeibeamte
Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung liegt die Zuständigkeit
für die Untersuchung von Strafanzeigen bei den Staatsanwaltschaften.
Diese können die "Behörden und Beamten des Polizeidienstes"
mit unterstützenden Ermittlungen beauftragen. In ihrer Funktion
als "Hilfsbeamte" sind die Angehörigen des Polizeidienstes
verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaften Folge zu
leisten.
In der Regel sind es die Polizeibehörden, die als erste von
Hinweisen über eine Straftat Kenntnis erhalten. In diesem
Fall müssen sie umgehend Untersuchungen aufnehmen und "ihre
Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft" übersenden.
"In schwierigen Fällen" muß die Polizei "von
vornherein im Kontakt mit dem Staatsanwalt vorgehen".
Daß die oben beschriebenen Strafverfahrensvorschriften auch
auf die Untersuchung von Vorwürfen über polizeiliche
Mißhandlungen Anwendung finden, wurde im Oktober 1993 von
der Berliner Senatsverwaltung für Inneres auf eine mündliche
Anfrage im Abgeordnetenhaus bestätigt. "Die Berliner
Polizei ist stets jedem Verdacht auf fremdenfeindliche Handlungen
von Polizeibeamten konsequent nachgegangen. Sie hat die jeweils
notwendigen Ermittlungsverfahren eingeleitet und deren Ergebnisse
bei Verdacht strafbarer Handlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben".
Ähnlich äußerte sich ein hoher Beamter der Hamburger
Polizei gegenüber einem Vertreter von amnesty international.
Er versicherte, daß Berichte über polizeiliche Übergriffe
üblicherweise von einem Sonderdezernat für Beamtendelikte
"auf eigene Initiative" untersucht werden und daß
" in dringenden Fällen" unverzüglich die Staatsanwaltschaft
eingeschaltet wird. Im März 1995 hingegen wurde bekannt,
daß leitende Beamte der Hamburger Polizeibehörde es
nicht nur unterlassen hatten, der Staatsanwaltschaft schwere Vorwürfe
über polizeiliche Übergriffe zur Kenntnis zu bringen,
sondern daß sie nicht einmal das Sonderdezernat für
Beamtendelikte informiert hatten.
Fortsetzung des Fließtextes
Hamburg: Mutmaßliche Mißhandlungen an im Gewahrsam
befindlichen Afrikanern - eine Fallstudie
Durch einen Bericht in der Hamburger Presse traten im September
1994 Vorwürfe zutage, denen zufolge Hamburger Polizeibeamte
in ihrem Gewahrsam befindliche Ausländer mißhandelt
haben. In dem betreffenden Bericht war enthüllt worden, daß
zwei außer Dienst befindliche Beamte den Senegalesen Dialle
D. tätlich angegriffen hatten, weil er eine Kappe mit der
Aufschrift "Gebt Nazis keine Chance" trug. Die Polizisten
waren zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Obwohl sich der Vorfall
bereits im Januar 1994 ereignet hatte, war er bis September nicht
öffentlich bekanntgeworden, weil die Staatsanwaltschaft in
einem ungewöhnlichen Schritt einen Strafbefehl gegen die
beiden Beamten verhängt hatte, anstatt gegen sie gemäß
§ 170 Abs. 1 der Strafprozeßordnung Anklage beim Gericht
zu erheben.
Ebenfalls im September legte der Hamburger Innensenator unerwartet
sein Amt nieder. In seiner Rücktrittserklärung hieß
es: "Offenbar haben die mit diesem Fall beschäftigten
Mitarbeiter bei der Polizei und in der Justizbehörde die
Dimension des Falles falsch eingeschätzt und mögliche
ausländerfeindliche Motive der verurteilten Beamten nicht
ausreichend gewürdigt." Ohne ins Detail zu gehen, erklärte
der Senator weiter: "Ich (mußte) zu der Überzeugung
kommen ..., daß zwar die Hamburger Polizei nicht ausländerfeindlich
ist, das Ausmaß von Übergriffen gegenüber Ausländern
aber eine Dimension angenommen hat, die ich nicht für möglich
gehalten habe".
Am Tage nach dem Rücktritt des Innensenators wurden 27
Polizisten vom Dienst suspendiert, die Suspendierungen allerdings
15 Tage später wieder aufgehoben.
Im November veröffentlichte die Hamburger Justizbehörde
weitere Einzelheiten zu den Übergriffen, auf die sich der
Innensenator in seinem Rücktrittsschreiben bezogen hatte.
In einer Presseerklärung hieß es, die Hamburger Behörden
ermittelten gegen mehrere Polizeibeamte wegen Körperverletzung
an in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen sowie wegen Freiheitsberaubung
und sonstigen Übergriffen an inhaftierten Schwarzafrikanern.
Im März 1995 wurden in einer Fernsehdokumentation weitere
Informationen über polizeiliche Übergriffe enthüllt.
Ein Hamburger Polizist, der von seinen insgesamt 17 Dienstjahren
die beiden letzten auf der Hamburger Polizeiwache 11 verbracht
hatte, stellte sich im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
als Hauptzeuge zur Verfügung. Der Beamte sagte aus, er habe
beobachtet, wie ein Kollege sechs festgenommene Afrikaner zwang,
sich nackt auszuziehen, und sie dann in eine Zelle steckte. Anschließend
habe der Beamte den gesamten Inhalt einer Tränengas-Spraydose
in die Zelle entleert und in großer Eile die Tür verschlossen.
Bei einem anderen Vorfall - so der Zeuge - habe er gesehen, wie
ein Polizeibeamter einen nackten Häftling mit einem Desinfektionsspray
besprüht hatte. In der Fernsehsendung wurde aus einer Warnung
des Herstellers zitiert, das Spray könne schwere Hautverätzungen
verursachen. Der Zeuge berichtete weiter, er habe die Prahlereien
von Beamten mitangehört, sie hätten einen festgenommenen
Afrikaner am Hamburger Hafen einer Scheinhinrichtung unterzogen.
Wie es hieß, hatten die Polizisten den Festgenommenen gezwungen,
sich nackt auszuziehen. Dann hatte einer von ihnen dem Mann eine
Waffe an die Schläfe gedrückt, während ein anderer
einen Schuß in die Luft abfeuerte. Das Opfer habe sich vor
Angst "fast bepißt und beschissen".
Nachdem der Zeuge sich während eines Ausbildungslehrgangs
einem Dozenten anvertraut hatte, waren mehrere Angehörige
der Hamburger Polizeiführung (unter anderem der Hamburger
Landespolizeidirektor) Berichten zufolge im April 1994 über
mutmaßliche polizeiliche Übergriffe informiert worden.
Die betreffenden Beamten haben jedoch offenbar weder die Staatsanwaltschaft
noch die interne Ermittlungsgruppe "Polizeidelikte"
über die Anschuldigungen informiert, sondern stattdessen
eigene Ermittlungen angestellt, die sie zu dem Schluß kommen
ließen, die Vorwürfe seien nicht konkret genug, um
strafrechtliche oder disziplinarische Verfahren einleiten zu können.
Am 7. März hieß es in Berichten, der Landespolizeidirektor
sei in den Ruhestand und ein weiterer Beamter der Hamburger Polizeiführung
auf einen anderen Posten versetzt worden. Tags darauf unterrichtete
der Hamburger Oberstaatsanwalt einen mit der Untersuchung von
polizeilichen Übergriffen in Hamburg befaßten parlamentarischen
Ausschuß, daß gegen zehn Polizeibeamte unter dem Verdacht
der Körperverletzung im Amt und gegen elf weitere wegen Strafvereitelung
ermittelt werde.
Um sicherzustellen, daß die Untersuchung
von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen
in unparteiischer Weise erfolgt, sollte nach Auffassung von amnesty
international von der Praxis der Polizei Abstand genommen werden,
Ermittlungen "auf eigene Initiative" vorzunehmen und
nur "in dringenden Fällen" unverzüglich die
Staatsanwaltschaft einzuschalten (wie in Hamburg der Fall) oder
die Ergebnisse von Ermittlungsverfahren erst "bei Verdacht
strafbarer Handlungen" der Staatsanwaltschaft zu übermitteln
(wie dies in Berlin geschieht). Die Organisation ruft dazu auf,
sämtliche Berichte oder Vorwürfe über Mißhandlungen
durch Angehörige der Polizei des Bundes oder der Länder
der Staatsanwaltschaft ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen, so
daß diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Ermittlungen
lenken und kontrollieren kann.
Vielfach gelangen Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen
den Staatsanwaltschaften auch auf direktem Wege zur Kenntnis,
üblicherweise in Form einer Strafanzeige seitens des Opfers.
Bei Vorliegen "zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte"
sind sie verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, in
deren Verlauf sie die Polizei - oftmals die Sonderdezernate für
Beamtendelikte - zur Unterstützung bei der Beweiserhebung
auffordern können.
Im ihrer Funktion als "Ermittlungsorgan" nehmen Polizeibeamte
bisweilen Vernehmungen der Anzeigenerstatter, also der nach eigenen
Angaben mißhandelten Personen, vor. Da sich die Opfer von
Mißhandlungen durch die Aussicht, von einem Vertreter der
Polizei vernommen zu werden, vielfach eingeschüchtert fühlen
mögen, müssen die Befragungen mit größter
Behutsamkeit geführt werden. Zumindest in einem Fall, dem
eines Vietnamesen, der polizeiliche Mißhandlungen geltend
gemacht hatte, hat der vernehmende Polizeibeamte die für
eine solche Befragung notwendige Sensibilität und Unparteilichkeit
eindeutig vermissen lassen. Nach Aussage eines bei den Vernehmungen
anwesenden Dolmetschers ist der Polizist "laut und verbal
einschüchternd" aufgetreten und hat den vietnamesischen
Staatsbürger wiederholt der Lüge bezichtigt.
Der Rechtsanwalt des Vietnamesen brachte den Vorfall gegenüber
dem mit der Leitung der Ermittlungen betrauten Polizeibeamten
zur Sprache. Die unmittelbare Reaktion bestand jedoch lediglich
darin, daß die Polizei auf die Dienste des Dolmetschers
für kurze Zeit verzichtete. Erst später wurde der fragliche
Polizist von den Ermittlungen abgezogen.
In der Mehrzahl der von amnesty international überprüften
Fälle hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Beschwerdeführer
durchgeführt und sich somit einen persönlichen Eindruck
von ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen können. Die Befragung
der beschuldigten Polizisten ist hingegen in der Regel von im
Auftrag ermittelnden Polizeibeamten vorgenommen worden, die die
Ergebnisse oder die Vernehmungsprotokolle anschließend an
die Staatsanwaltschaft weitergeleitet haben.
Die praktizierten Verfahren sind nicht geeignet, das Vertrauen
der Öffentlichkeit und vor allem das der Mißhandlungsopfer
in die Unparteilichkeit der Ermittlungen zu stärken. Zudem
hat es den Anschein, als seien sie mit offiziellen Richtlinien
für Strafverfahren nicht vereinbar, in denen es heißt:
"Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder
tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten
Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst
besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst
einvernehmen."
amnesty international vertritt den Standpunkt, daß glaubwürdige
Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen sämtlich
als "bedeutsame Fälle" im Sinne obiger Definition
behandelt werden müssen und die Staatsanwaltschaft es deshalb
automatisch als ihre Pflicht ansehen sollte, persönlich die
Befragung der Opfer, der tatverdächtigen Polizeibeamten und
der sonstigen Zeugen vorzunehmen sowie gegebenenfalls selbst den
Tatort zu besichtigen.
3.3 Die Rolle der Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung
von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen
Als "Herrin des (Ermittlungs-)verfahrens" ist es Aufgabe
der Staatsanwaltschaft sicherzustellen, daß die notwendigen
Beweise und sämtliche Tatumstände, seien sie be- oder
entlastend, ermittelt werden.
In einigen der von ihr überprüften Fälle hat amnesty
international Anhaltspunkte dafür vorgefunden, daß
die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von
Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen nicht
mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit geführt worden
sind. Insbesondere wird oftmals den Aussagen von Polizeibeamten
mehr Glaubwürdigkeit beigemessen als denen der Beschwerdeführer.
Fortsetzung des Fließtextes
Bremen: Der Fall Mehmet S.
Am 1. März 1992 wurde der aus der Türkei stammende
Kurde Mehmet S. in Bremen von Polizeibeamten angehalten, die ihn
des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigten.
Als er zu fliehen versuchte, setzten die Beamten ihm nach und
warfen ihn grob zu Boden. Der 14jährige gab an, sein Arm
sei ihm auf den Rücken gebogen worden, so daß er vor
Schmerz laut aufgeschrien habe. Später hatte er sich wegen
einer Fraktur des Arms einer Operation unterziehen müssen.
Im September 1993 stellte die Bremer Staatsanwaltschaft ihre
Ermittlungen ein, weil sie zu dem Schluß gekommen war, daß
man nicht mit Sicherheit habe feststellen können, welcher
der Beamten für die Verletzung am Arm von Mehmet S. verantwortlich
gewesen war beziehungsweise auf welche Weise genau er sich diese
Verletzung zugezogen hatte. Bei ihren Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft
allerdings weder die behandelnden Ärzte des 14jährigen
Kurden über die Art der Verletzung befragt noch überhaupt
von unabhängiger Seite ein medizinisches Gutachten darüber
eingeholt, wie es zu der Verletzung gekommen war. Der Rechtsanwalt
von Mehmet S. nahm dieses Versäumnis zum Anlaß, gegen
die Klageabweisung der Staatsanwaltschaft Widerspruch einzulegen.
Im November 1993 ordnete der Bremer Generalstaatsanwalt weitere
Ermittlungen an, um die Ursache für die Verletzung des jungen
Kurden zu klären.
Berlin: Der Fall Abdulkerim Balikci
In den frühen Morgenstunden des 3. August 1993 befand
sich der Türke Abdulkerim Balikci auf dem Weg zu einem Freund,
der im Berliner Bezirk Charlottenburg wohnte. Als er die Wohnung
seines Freundes erreichte, sah er auf der anderen Straßenseite
zahlreiche Polizeibeamte und mehrere Fahrzeuge der Polizei, die
vor einer Gaststätte standen. Ein Mann näherte sich
Abdulkerim Balikci und forderte ihn auf, sich auszuweisen. Da
der Mann Zivilkleidung trug, bat der Türke ihn seinerseits,
sich auszuweisen, erhielt jedoch lediglich die Antwort, er solle
das Maul halten und seine Papiere vorweisen. Abdulkerim Balikci
erklärte, er habe seinen Ausweis nicht bei sich. Daraufhin
stieß der Mann ihn gegen eine Hauswand und legte ihm an
einer Hand Handschellen an. Als der Türke versuchte, sich
zu befreien, wurde er von dem Angreifer und einem zweiten - uniformierten
- Beamten zu Boden gestoßen. Dann - so Abdulkerim Balikci
- sei ein dritter Mann erschienen, der ihn mit einer Hand zu würgen
begann. Nach zwei Minuten habe er angsterfüllt vor Schmerzen
aufgeschrien, woraufhin einer der Beamten ihm einen Fußtritt
gegen die Schläfe versetzt habe. Danach sei er in Handschellen
gelegt und in den Fond eines Polizeifahrzeugs gestoßen worden,
wo er sich auf den Boden des Wagens habe setzen müssen. Abdulkerim
Balikci hörte, wie einer der Polizisten auf der Straße
einen Kollegen um einen Handschuh bat. Anschließend stieg
der Beamte in den Wagen und begann, den Festgenommenen mit Schlägen
gegen den Kopf und die rechte Schulter zu traktieren. Schließlich
verließ er das Fahrzeug wieder. Während des Vorfalls
standen acht bis zehn Polizisten direkt neben dem Wagen, die sich
unterhielten und dabei lachten.
Abdulkerim Balikci wurde in die Polizeiwache Bismarckstraße
gebracht, wo er darum bat, ihn über den Grund für seine
Verhaftung aufzuklären. Seinen eigenen Angaben zufolge erhielt
er lediglich die Antwort: "Halt die Schnauze". Die Beamten
nahmen ihm alle persönlichen Gegenstände ab und steckten
ihn in eine Zelle. Kurz darauf begann die Nase des Türken
heftig zu bluten. Er erhielt daraufhin einige Papiertaschentücher
und wurde gefragt, ob er einen Arzt brauche. Als Abdulkerim Balikci
dies bejahte, sagte der Beamte, er solle sich besser selbst versorgen,
denn bis zur Ankunft eines Arztes könnten Stunden vergehen.
Nachdem die Beamten seiner Scheckkarte Angaben über seine
Person entnommen hatten, gaben sie Abdulkerim Balikci seine persönlichen
Gegenstände zurück und sagten ihm, er könne nun
gehen. Der Türke irrte duch die Straßen der Hauptstadt,
bis er gegen 9.00 Uhr morgens in verwirrtem Zustand bei seinem
Freund eintraf. Einige Stunden später suchte er einen Arzt
auf, der folgende Verletzungen feststellte: zahlreiche Prellungen
im Gesicht, am linken Ellenbogen, an beiden Handgelenken, am rechten
Knie, am Brustkorb und an der Lendenwirbelsäule; zahlreiche
Hautabschürfungen an der rechten Wange und der Augenbraue
sowie am rechten Knie; Würgemale.
Abdulkerim Balikci erstattete wegen der erlittenen Mißhandlungen
Strafanzeige. Daraufhin beschuldigten die Berliner Polizeibehörden
ihn, er habe bei einer Personenkontrolle die Beamten tätlich
angegriffen und verletzt sowie sich seiner Festnahme widersetzt.
Im Juli 1994 wies die Berliner Staatsanwaltschaft die Klage
von Abdulkerim Balikci mit der Begründung ab, seine Verletzungen
seien die Folge des Widerstandes, den er gegen seine Festnahme
geleistet habe. In ihrer Entscheidung zitierte die Staatsanwaltschaft
mehrere Zeugen, darunter einen, der beobachtet haben will, wie
Abdulkerim Balikci sich seiner Festnahme widersetzte. Bei den
Ermittlungen hatte sich allerdings bereits herausgestellt, daß
der Zeuge bei der Festnahme des Türken gar nicht hatte anwesend
sein können. Als der Rechtsanwalt von Abdulkerim Balikci
die Staatsanwaltschaft auf diesen Widerspruch aufmerksam machte,
wurde der betreffende Zeuge noch einmal zur Einvernahme vorgeladen.
Der Mann verweigerte jedoch die Aussage, "fing an, eine 'Szene'
zu machen ... und behauptete, zu 50 Prozent beschädigt zu
sein und keine Lust zu haben, eine Aussage zu tätigen".
Tatsächlich wurde der Zeuge nicht noch einmal vernommen,
was die Berliner Staatsanwaltschaft allerdings nicht daran hinderte,
seine widersprüchlichen Angaben als Beweis heranzuziehen,
um die von den Beamten geschilderte Version des Tathergangs zu
untermauern.
In der schriftlichen Begründung für ihre Entscheidung,
keine Klage zu erheben, zitierte die Staatsanwaltschaft eine weitere
Zeugin, die erklärt haben soll, sie habe "nicht wahrgenommen,
daß die beiden Beschuldigten (Abdulkerim Balikci) geschlagen
hätten". In den Ermittlungsprotokollen findet sich jedoch
noch eine weitere Aussage der betreffenden Zeugin:
"Ich bin der Meinung, daß der am Boden liegende
Mann (gemeint ist Abdulkerim Balikci) körperverletzt wurde.
Dieses Erfassen am Oberkörper und immer wieder Zu-Boden-Stoßen,
dieses regelrechte Schütteln, muß dem am Boden liegenden
Mann schmerzhaft gewesen sein ... Ich wiederhole, ich bin der
Meinung, diese kräftigen Beamten hätten den Mann so
festhalten können, daß er sich überhaupt nicht
mehr bewegen kann."
Die Aussage, daß die Polizisten bei der Festnahme von
Abdulkerim Balikci unverhältnismäßige Gewalt angewandt
haben, wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung
zurückgewiesen, sie widerspreche der eines anderen Zeugen,
der angegeben habe, daß die für die Festnahme von Abdulkerim
Balikci verantwortlichen Beamten mit ihm "nicht fertig wurden".
Im Dezember 1994 wurden Rechtsmittel von Abdulkerim Balikci, mit
denen er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung
der Staatsanwaltschaft, die mutmaßlich für seine Mißhandlung
verantwortlichen Beamten nicht unter Anklage zu stellen, hatte
erwirken wollen, abgewiesen. Im Januar 1995 erhob die Berliner
Staatsanwaltschaft gegen Abdulkerim Balikci Anklage wegen Widerstandes
gegen die Staatsgewalt und tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte.
Berlin: Der Fall Thiyagarajah P.
Am Nachmittag des 14. Juli 1992 befand sich der srilankische
Tamile Thiyagarajah P. mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle.
Um 17.40 Uhr wurde er im Berliner Bezirk Tiergarten von zwei Polizeibeamten
in Zivil angehalten. Einer der Beamten untersuchte das Fahrrad
des Tamilen, um die Fahrgestellnummer festzustellen. Als er die
Nummer an der normalerweise dafür vorgesehenen Stelle nicht
finden konnte, beschuldigte er Thiyagarajah P., das Fahrrad gestohlen
zu haben. Der Tamile wies diese Anschuldigung zurück und
konnte sogar eine Quittung über den Kauf des Fahrrads vorweisen.
Der Polizist soll den Beleg jedoch zerknüllt haben, während
sein Kollege Thiyagarajah P. Handschellen anlegte, und zwar mit
solcher Gewalt, daß dieser einen jähen und heftigen
Schmerz in seinem linken Arm verspürte.
Nachdem die beiden Beamten über Funk eine Bestätigung
über seine Angaben zur Person eingeholt hatten, begannen
sie, Thiyagarajah P. verbal zu beleidigen. Sie äußerten,
es seien immer Ausländer, die für Diebstähle verantwortlich
seien. Anschließend brachten sie den Tamilen zu einer nahegelegenen
Polizeiwache, wo sie ihn in Anwesenheit von mehreren anderen Polizisten
über den vermeintlichen Diebstahl vernahmen. Einmal erhob
der Beamte, der ihm auch die Handschellen angelegt hatte, die
Hand zum Schlag gegen ihn, wurde jedoch von einem seiner Kollegen
zurückgehalten.
Kurz darauf brachten die beiden Beamten, die Thiyagarajah P.
festgenommen hatten, ihn auf eine andere Polizeiwache. Dort -
so der Gefangene - wurden ihm die Handschellen abgenommen und
er in eine Zelle gesperrt. Wenige Stunden darauf durfte er die
Wache wieder verlassen.
Thiyagarajah P. gibt an, in der Zeit, die er im Polizeigewahrsam
zugebracht hat, habe man weder von seiner inzwischen angeschwollenen
Hand Notiz genommen, noch hätten die Beamten ihn bei seinem
Arbeitgeber anrufen lassen, um zu erklären, warum er der
Arbeit ferngeblieben sei.
Am folgenden Tag suchte Thiyagarajah P. wegen der nach wie
vor starken Schmerzen im linken Arm seinen Hausarzt auf, der eine
Fraktur des linken Handgelenks diagnostizierte, eine Verletzung,
die den Schilderungen des Tamilen über seine Festnahme entspricht.
Zwei Wochen später erstattete der Rechtsanwalt von Thiyagarajah
P. schriftlich Strafanzeige gegen die Polizei, in der er geltend
machte, sein Mandant sei mißhandelt worden.
Im Dezember 1993 stellte die Berliner Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein und nannte folgende Gründe für ihre Entscheidung:
- Thiyagarajah P. sei nicht in der Lage gewesen, mit Sicherheit
anzugeben, wann sein Handgelenk verletzt worden war. Als man ihn
dazu befragt habe, hätte er "nur" bestätigen
können, seine Hand habe geschmerzt, während er Handschellen
trug, und als diese entfernt wurden, "ganz weh" getan.
Sie sei darüber hinaus rot und angeschwollen gewesen;
- Thiyagarajah P. habe eingeräumt, "nicht zu wissen,
wann genau er sich seine Verletzung zugezogen habe, und konnte
nicht ausschließen, diese erst in Abwesenheit des Beschuldigten
(Beamten) bei bzw. nach dem Abnehmen der Handfesseln durch einen
unbekannt gebliebenen Polizeibeamten erlitten zu haben";
- er habe im Gewahrsam keinen der Beamten über seine
Verletzung in Kenntnis gesetzt;
- beide Beamten, die Thiyagarajah P. festgenommen haben,
hätten bestritten, ihm überhaupt Handfesseln angelegt
zu haben, während andere Beamte sich entweder nicht erinnern
können, ob der Festgenommene Handfesseln getragen hat, oder
überhaupt keine deutliche Erinnerung an die Ereignisse des
betreffenden Tages hatten;
- in einem medizinischen Gutachten sei zwar nachgewiesen
worden, daß das Handgelenk von Thiyagarajah P. gebrochen
war, doch "die behandelnden Ärzte (konnten) diese Diagnose
erstmals am 15. Juli 1992 - und damit mehrere Stunden nach der
behaupteten Körperverletzung im Amt - erstellen".
Thiyagarajah P. legte gegen die Entscheidung der Berliner Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurden. Diesmal
lieferte die Staatsanwaltschaft eine andere Theorie über
das Zustandekommen der Verletzung des Tamilen: Thiyagarajah P.
könne sich die Fraktur durch seine eigenen Handlungen zugezogen
haben, denn:
"So hat der Anzeigende bei seiner staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung angegeben, er habe auf Aufforderung der Polizeibamten
versucht, mit gefesselten Händen die Scheckkarte aus seiner
Hosentasche herauszuholen. Dies sei ihm schwergefallen, und hierbei
sei er von den Polizeibeamten verhöhnt worden."
In ihrer Begründung für die Abweisung der Rechtsmittel
von Thiyagarajah P. nahm die Staatsanwaltschaft auf weitere "Widersprüche"
Bezug. Insbesondere habe er in seiner schriftlichen Aussage angegeben,
er habe die Polizeiwache gegen 22.00 Uhr verlassen dürfen.
Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung habe er diese Zeitangabe
auf 22.55 abgeändert, während aus den Protokollen der
Polizei hervorgeht, daß er um 21.05 Uhr auf freien Fuß
gesetzt worden war.
Es hat tatsächlich den Anschein, als habe es die Berliner
Staatsanwaltschaft bei der Abweisung der Klage von Thiyagarajah
P. vorgezogen, höchst widersprüchlichen und wenig plausiblen
Darstellungen vom Tathergang Glauben zu schenken. Zunächst
zieht sie die Möglichkeit in Betracht, daß man ihm
überhaupt keine Handschellen angelegt hat. Dann wird angedeutet,
selbst wenn er mit Handschellen gefesselt war (und in diesem Fall
müssen die Beamten, die angeben, dies sei nicht so gewesen,
gelogen haben), sei nicht geklärt, wie es zu der Fraktur
seines Handgelenks gekommen sei - tatsächlich könne
es Thiyagarajah P.'s eigenes Verschulden gewesen sein. Aber selbst
wenn ein Verschulden seitens der Polizei vorliege, könne
der betreffende Beamte nicht identifiziert werden.
Auch das medizinische Gutachten sei bei der Klärung wenig
hilfreich, da das Opfer erst mehrere Stunden nach Verlassen der
Polizeiwache einen Arzt aufgesucht habe. Schließlich zweifelte
die Staatsanwaltschaft die Aussage des Tamilen - der, das darf
nicht vergessen werden, fälschlicherweise des Diebstahls
beschuldigt, festgenommen und inhaftiert wurde, dem man nicht
gestattete, jemanden über seine Festnahme zu informieren
und der eine schwere Verletzung davongetragen hat -, schon deshalb
an, weil er sich nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern konnte,
zu dem er auf freien Fuß gesetzt worden war.
In einer Reihe der von amnesty international
überprüften Fälle hat die Staatsanwaltschaft Mißhandlungsvorwürfe
mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Angaben
des Beschwerdeführers denen des tatverdächtigen Polizisten
widersprechen, daß also das Wort des Opfers gegen das des
Polizeibeamten steht. Angesichts einer solchen Konstellation,
so die Schlußfolgerung der Staatsanwaltschaften, besteht
gegen den beschuldigten Polizeibeamten kein hinreichender Tatverdacht,
wie er in der Strafprozeßordnung als Voraussetzung für
eine Anklageerhebung gefordert ist. Es liegen allerdings Anhaltspunkte
dafür vor, daß die Staatsanwaltschaften die diesbezüglichen
Bestimmungen der Strafprozeßordnung weitaus restriktiver
auslegen, als es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Führende
Strafrechtskommentatoren beispielsweise vertreten den Standpunkt:
"Der unbestimmte Rechtsbegriff 'hinreichender Tatverdacht'
läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum
... die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben
des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der
Hauptverhandlung überlassen werden."
Der vorliegende Bericht dokumentiert, daß die Staatsanwaltschaften,
indem sie selbst in Fällen, in denen glaubwürdige Indizien
den Vorwurf der Mißhandlung erhärten, von einer Anklageerhebung
absehen, nur äußerst selten den Gerichten diese Aufklärungsarbeit
überantworten. In den vergleichsweise wenigen Fällen,
in denen die Gerichte eingeschaltet werden, scheinen sie oftmals
eher als die Staatsanwaltschaft in der Lage zu sein, Widersprüche
und Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären. Ein Gericht
in Berlin beispielsweise, das drei Polizeibeamte der Mißhandlung
an Habib J. schuldig gesprochen hatte (siehe Seite 3), führte
in seiner schriftlichen Urteilsbegründung aus, keinerlei
Anlaß gesehen zu haben, die Glaubwürdigkeit der Aussagen
von Habib J. und einer von ihm benannten Zeugin in Zweifel
zu ziehen. Die Angaben der beschuldigten Polizisten und eines
von ihnen präsentierten Zeugen bewertete das Gericht hingegen
als parteilich und wenig glaubwürdig.
Ähnlich verhielt es sich auch im Fall des deutschen Staatsbürgers
Frank Fennel, der den Vorwurf erhoben hatte, im Juli 1991 von
Polizeibeamten schwer mißhandelt worden zu sein. Während
die Hamburger Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige zurückwies
und an dieser Entscheidung auch nach nochmaliger Prüfung
des Sachverhalts festhielt, sah es ein Hamburger Zivilgericht
als erwiesen an, daß Frank Fennel bei seiner Festnahme von
Polizisten "in erheblicher Weise systematisch geschlagen"
worden ist und daß die Beamten "eine Art Selbstjustiz"
geübt haben, nachdem einer ihrer Kollegen von einer Flasche
getroffen worden war. Das Gericht kam zu dem Schluß, daß
ein (namentlich genannter) Polizist Frank Fennel völlig unmotiviert
einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Es verwarf
die Version, die Verletzungen des Opfers seien durch seine Versuche
entstanden, sich der Festnahme zu entziehen. "Daß drei
Beamte nicht in der Lage sind", so die Richter, "ohne
schwere körperliche Schäden des Festgehaltenen zu verursachen,
einen sich wehrenden Einzelnen festzuhalten, scheint der Kammer
nicht vorstellbar." Die Aussagen der Polizisten, insbesondere
die Angaben eines der Beamten, veranlaßten das Gericht zu
der kritischen Feststellung, daß "der Verdacht naheliegt,
daß nähere Einzelheiten deswegen nicht mitgeteilt wurden,
um nicht den Kollegen zu schaden". Die Zivilrichter sprachen
Frank Fennel wegen der erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld
zu.
amnesty international ruft die deutschen Behörden auf,
dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Vorwürfe
über polizeiliche Mißhandlungen von den Staatsanwaltschaften
unverzüglich, unparteiisch und umfassend untersucht werden.
Die Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, bei ihren Ermittlungen
den in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in internationalen
Menschenrechtsschutzinstrumenten verankerten Richtlinien für
die Anwendung von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen umfassend
Rechnung zu tragen. Führen Untersuchungen zu dem Schluß,
daß die Vorwürfe des Beschwerdeführers als glaubwürdig
gelten müssen, so sollte es den Gerichten überlassen
bleiben, etwaige noch vorhandene Widersprüche aufzuklären.
Im Jahre 1994 hat amnesty international mit Kritik und Unverständnis
auf das Versäumnis der Hamburger Justiz reagiert, der Mißhandlung
an Frank Fennel und anderen Häftlingen beschuldigte Polizeibeamte
der Wachen 11, 15, 16 und 21 strafrechtlich zur Verantwortung
zu ziehen.
In einer im November 1994 herausgegebenen Presseerklärung
machte die Hamburger Justizbehörde die Ermittlungsergebnisse
einer Arbeitsgruppe öffentlich, die 118 von der Justiz abgeschlossene
Untersuchungsverfahren, deren Gegenstand "Vorwürfe über
Übergriffe und fremdenfeindlich motivierte Vergehen"
waren, einer erneuten Überprüfung unterzogen hatte.
Der Bericht der Arbeitsgruppe enthielt deutliche Worte der Kritik
sowohl an der Polizei als auch an der Staatsanwaltschaft. Den
Polizeibehörden machte er zum Vorwurf, daß ihre Beamten
in 53 Fällen "nicht mit der vollen erforderlichen Intensität"
ermittelt haben, während der Staatsanwaltschaft angelastet
wurde, "die ihr gegenüber der Polizei obliegende Sachleitungsbefugnis"
nicht aktiv genug wahrgenommen und Mängel bei der polizeilichen
Ermittlungsarbeit nicht beanstandet zu haben.
amnesty international begrüßt die von den Hamburger
Behörden durchgeführte Überprüfung von Ermittlungsverfahren,
deren Ausgangspunkt Vorwürfe über polizeiliche Übergriffe
gewesen sind. Die Organisation empfiehlt auch den Berliner Behörden,
eine unabhängige Überprüfung sämtlicher von
der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den zurückliegenden
drei Jahren im Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche
Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern und
Angehörigen ethnischer Minderheiten eingeleiteten Ermittlungen
zu veranlassen. Das entsprechende Untersuchungsgremium sollte
Vollmacht besitzen, in den vom ihm überprüften Fällen
Empfehlungen für etwaige strafrechtliche oder disziplinarische
Schritte gegen tatverdächtige Polizisten zu unterbreiten
und auch in der Frage der Entschädigung von Beschwerdeführern
ein Votum abgeben zu können. Seine Ermittlungsergebnisse
sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3.4 Das Recht der Opfer auf Entschädigung und Rehabilitation
Keiner der ausländischen Staatsbürger oder Angehörigen
ethnischer Minderheiten, deren Schicksale im vorliegenden Bericht
dokumentiert sind, hat nach Kenntnis von amnesty international
bislang eine Entschädigung für die im Gewahrsam erlittenen
Verletzungen erhalten.
Artikel 14 (1) der Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter
legt jedem Vertragsstaat die Verpflichtung auf sicherzustellen,
"daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung
erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene
Entschädigung einschließlich der Mittel für eine
möglichst vollständige Rehabilitation hat". Der
Internationale Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (IPBPR) erkennt in Artikel 2 (3) (a) den Anspruch einer
jeden Person, die in ihrem im IPBPR verbrieften Recht verletzt
worden ist, auf Einlegen einer "wirksamen Beschwerde"
an.
Wer in Deutschland den Vorwurf erhebt, von einem Polizeibeamten
gefoltert oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen worden zu sein, kann nach Paragraph 839
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die vorsätzliche
oder fahrlässige Verletzung von Amtspflichten zum Gegenstand
hat, Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Dieser Anspruch
kann auf dem Wege eines Zivilgerichtsprozesses durchgesetzt werden.
In der Regel warten Rechtsanwälte, bevor sie zugunsten ihrer
Mandanten Klage auf Entschädigung einreichen, den Ausgang
der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft
ab. Führen diese zu der Feststellung, daß tatsächlich
Mißhandlungen stattgefunden haben, so stehen die Chancen
der Opfer, nach Paragraph 839 BGB Schmerzensgeld zugesprochen
zu bekommen, nicht schlecht, selbst wenn die für die Tat
Verantwortlichen namentlich nicht ermittelt werden können.
Denn die Entschädigungsforderung richtet sich nicht gegen
einzelne Beamte, sondern gegen die Behörde, in deren Auftrag
hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden. Im Falle der Polizei
sind dies die Länder. Bringen die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen keine Klärung der Frage, ob die von einem Häftling
erlittenen Verletzungen durch ein strafbares Verhalten der Polizei
herbeigeführt worden sind, haben Schadensersatzklagen nur
geringe Erfolgsaussichten. Die Berliner Behörden beispielsweise
wiesen den von Thiyagarajah P. (siehe S. 34) unter Berufung auf
Paragraph 839 BGB gestellten Antrag auf Schmerzensgeld mit der
Begründung zurück, daß es keine Anhaltspunkte
dafür gebe, "die betreffenden Beamten rechtswidrig und
schuldhaft gehandelt haben". Der Rechtsanwalt des Tamilen
riet seinem Mandanten von der Einleitung eines Zivilgerichtsprozesses
ab, da er die Erfolgsaussichten als sehr gering erachtete.
Nach Überzeugung von amnesty international hängt die
Durchsetzung der Rechte von Mißhandlungsopfern auf eine
faire und angemessene Entschädigung entscheidend davon ab,
daß in allen Fällen unverzüglich, unparteiisch
und umfassend Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen
über polizeiliche Mißhandlungen stattfinden.
3.5 Gegenanzeigen gegen mutmaßliche Mißhandlungsopfer
In einer Vielzahl der amnesty international zur Kenntnis gebrachten
Fälle sind gegen die mutmaßlichen Opfer polizeilicher
Mißhandlungen Gegenanzeigen wegen "Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte" erstattet worden.
§ 113 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs definiert "Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte" wie folgt: "Wer einem Amtsträger
oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn
dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 113 Abs. 2 droht in besonders schweren Fällen sogar
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
an.
In den von amnesty international überprüften Fällen
liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Polizeibeamte gegen
die Opfer von Mißhandlungen deshalb Gegenanzeige erstattet
haben, um bei einer etwaigen Klage des Opfers eine Erklärung
für das Zustandekommen der Verletzungen liefern zu können.
Gegenanzeigen, denen eine solche Intention zugrundeliegt, stellen
einen Verstoß gegen Artikel 13 der Konvention der Vereinten
Nationen gegen Folter dar, in dem den Vertragsstaaten auferlegt
ist, Vorkehrungen zu treffen, "um sicherzustellen, daß
der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung
oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder Aussagen
geschützt sind".
Fortsetzung des Fließtextes
Berlin: Der Fall Bülent Demir
Am 4. April 1994 gegen 2.00 Uhr morgens war Bülent Demir
gerade dabei, in der Nähe der Wohnung seiner Eltern in Berlin
eine Wand mit Farbe zu besprühen, als sich ihm ein junger
Mann näherte. In seiner später erstatteten Anzeige führte
der 17jährige Deutsche türkischer Herkunft aus, der
Mann habe wissen wollen, was er dort tue. Dann habe er sein Haar
gepackt, seinen Kopf nach unten gedrückt und versucht, die
Maske, die Bülent Demir trug, herunterzuziehen. Der 17jährige
konnte sich aus dem Griff befreien und wollte davonlaufen, als
er den Mann rufen hörte: "Stehenbleiben, ich bin Polizist!"
Bülent Demir konnte das zunächst nicht glauben, da er
davon ausging, Polizisten seien nachts nie allein im Dienst. Als
der Mann jedoch drohte, er werde auf ihn schießen, falls
er nicht stehenbleibe, und zur gleichen Zeit ein weiterer Mann
hinter einem Busch hervortrat, wurde Bülent Demir klar, daß
es sich tatsächlich um einen Polizisten handeln mußte.
Er hielt im Laufen inne, legte sich auf den Boden und rief, er
wolle sich ergeben. Daraufhin drückte einer der Beamten seinen
Arm nach oben, wobei er das linke Handgelenk und den kleinen Finger
des 17jährigen packte. Anschließend fesselte er Bülent
Demir mit Handschellen und begann, den noch immer am Boden liegenden
Mann tätlich anzugreifen, indem er ihm Fausthiebe in die
Nierengegend und Schläge ins Gesicht versetzte. Der andere
Beamte gab ihm noch zwei Fußtritte gegen den Kopf, einen
ans linke Ohr und den anderen gegen den Hinterkopf. Dabei schlug
Bülent Demirs Gesicht mit solcher Gewalt gegen den Asphalt,
daß zwei seiner Vorderzähne abbrachen. Während
des Vorfalls, so der 17jährige, hätten die Beamten ihn
überdies lautstark beleidigt. Als Bülent Demit sich
beklagte, seine Zähne seien ausgeschlagen, habe einer der
Beamten ihm erneut Fausthiebe in den Rücken versetzt.
Als drei weitere Polizisten am Ort des Geschehens eintrafen,
wurde Bülent Demir auf die Füße gezogen und zur
Hauptstraße gebracht, wo die Beamten ihn trotz seiner Verletzung
im Gesicht und der Tatsache, daß er mit Handschellen gefesselt
war, zwangen, sich auf der Fahrradspur hinzulegen. Einer der Beamten
holte die Briefbörse des jungen Mannes aus dessen Hosentasche,
um seine Personalien aufzunehmen. Nachdem er einem Mitgliedsausweis
entnommen hatte, daß Bülent Demir einem Sportzentrum
und Bodybuilding-Club angehört, habe er, so der Festgenommene,
wissen wollen, warum er ihm "keinen Fight geboten" habe.
Nach Feststellung der Personalien erklärten die Beamten
Bülent Demir, er könne jetzt nach Hause gehen, händigten
ihm aber zuvor ein Formular über Sachbeschädigung aus
und teilten ihm mit, er müsse mit einer Anzeige wegen Widerstandes
gegen die Polizei rechnen. Bevor er ging, bat Bülent Demir
die Beamten um ihre Namen und Dienstnummern, erhielt jedoch lediglich
die Nummer der Polizeiwache, von der sie kamen.
Nachdem er gegen 2.30 Uhr morgens nach Hause gekommen war,
ging Bülent Demir zusammen mit seinem Vater zu einer Polizeiwache,
um Anzeige wegen der erlittenen Mißhandlungen zu erstatten.
Dort beschied man ihn, er benötige zunächst ein medizinisches
Gutachten. Bülent Demir suchte also umgehend ein Krankenhaus
auf, wo eine Röntgenaufnahme eine komplizierte Fraktur an
einem seiner Finger zeigte. Anschließend kehrte der 17jährige
auf die Polizeiwache zurück und erstattete Anzeige. Bei dieser
Gelegenheit erklärten die Beamten ihm gegenüber, er
brauche den Vorfall erst gar nicht zur Anzeige zu bringen, denn
die Polizei werde ohnehin eine andere Darstellung des Tathergangs
liefern.
In dem medizinischen Attest des Krankenhauses wurde bestätigt,
daß Bülent Demir außer der Fraktur an seinem
Finger Prellungen, Hautabschürfungen und zwei Zahnlücken
aufwies. Zu einem späteren Zeitpunkt mußte er sich
wegen des gebrochenen Fingers einer Operation unterziehen, die
eine mehrtägige stationäre Behandlung erforderlich machte.
In einem weiteren medizinischen Gutachten vom 14. April stellte
die Hausärztin des Opfers überdies fest, daß der
17jährige seit dem Vorfall an Ohrensausen, Hörverlust
und Nasenbluten litt.
Im Juli 1994 wurde Bülent Demir der Sachbeschädigung
und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Ende
März 1995 waren die wegen seiner Mißhandlungsvorwürfe
eingeleiteten Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.
Frankfurt am Main, Hessen: Der Fall Mimoun T.
Am 7. Oktober 1992 gegen 18.30 Uhr wurden Mimoun T. und ein
Freund unweit des Frankfurter Hauptbahnhofs von mehreren uniformierten
Polizeibeamten angehalten. Der Aussage des Marokkaners Mimoun
T. zufolge forderte einer der Beamten ihn auf, sich mit erhobenen
Armen gegen eine Wand zu stellen. Mimoun T. fragte die Polizisten,
ob sie seine Ausweispapiere sehen wollten, doch noch bevor er
die Papiere vorzeigen konnte, erhielt er von einem der Beamten
einen Fußtritt, während ein anderer ihm mit einem Polizeiknüppel
einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Mimoun T. fiel zu Boden
und wurde dort mit Handschellen gefesselt. Anschließend
versetzten die Beamten ihm weitere Fußtritte und schlugen
ihn mit dem Kopf gegen den Boden. Sein Freund wurde Augenzeuge
dieser Mißhandlungen. Schließlich stießen die
Ordnungshüter Mimoun T. in einen Polizeitransporter, wo einer
der Polizisten ihn nach Aussage des Marokkaners beleidigte ("Guck'
mich nicht so an, glotz' aus dem Fenster, Du Scheißausländer."),
ihm in die Hoden trat und ins Gesicht schlug.
Auf der Polizeiwache fragten die Beamten Mimoun T. nach seinen
Asylunterlagen. Der Marokkaner erwiderte, er sei kein Asylsuchender,
sondern habe eine rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis
für Deutschland. Als die Polizisten hörten, daß
Mimoun T. auf einem Postamt arbeitete, soll einer der Beamten
seinen Kollegen angeschaut und gesagt haben: "Ihr werdet
Schwierigkeiten bekommen.", woraufhin der Angesprochene erwiderte:
"Er hat Widerstand geleistet."
In diesem Augenblick erlitt Mimoun T. einen Schwindelanfall
und brach zusammen. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo die
Ärzte folgende Verletzungen feststellten: multiple Prellmarken
im Gesicht und an beiden unteren Extremitäten, zwei längs
verlaufende Striemen am Rücken sowie Verdacht auf Gehirnerschütterung.
Die Angabe der beiden Polizisten, die das Opfer ins Krankenhaus
gebracht und behauptet hatten, er habe eine Art von epileptischem
Anfall erlitten, wurde vom behandelnden Arzt als "fraglich"
zurückgewiesen. Mimoun T. mußte sich wegen der erlittenen
Verletzungen mehrere Tage stationär behandeln lassen.
Die Polizei nahm in Presseverlautbarungen zu dem Fall Stellung
und erklärte, Mimoun T. und sein Freund seien unter dem Verdacht
des Drogenhandels angehalten worden. Mimoun T. habe sich geweigert,
den Beamten auf Anfrage seinen Ausweis auszuhändigen, und
"um sich getreten". Daher habe er "mit zwei Schlägen
mit dem Schlagstock ruhiggestellt werden müssen". Die
Ehefrau des Marokkaners und sein Rechtsanwalt erstatteten bei
der Frankfurter Staatsanwaltschaft Anzeige wegen der Mißhandlungen
durch die Polizei, die ihrerseits Mimoun T. wegen Widerstandes
gegen die Staatsgewalt anzeigte. Im Februar 1993 wurde der Rechtsanwalt
des Marokkaners informiert, die Ermittlungen zur Aufklärung
der von seinem Mandanten gegen die Polizei erhobenen Mißhandlungsvorwürfe
würden solange ruhen, bis die Ermittlungen hinsichtlich der
von der Polizei erstatteten Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
abgeschlossen seien. Im August stellte die Staatsanwaltschaft
unter Berufung auf Paragraph 153 der Strafprozeßordnung
(Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) das Verfahren
gegen Mimoun T. ein. Anfang März 1995, also fast zweieinhalb
Jahre nach dem Vorfall, waren die Ermittlungen zur Aufklärung
der gegen die Polizisten erhobenen Mißhandlungsvorwürfe
noch immer nicht abgeschlossen.
amnesty international ruft die deutschen Behörden
auf, die in Artikel 13 der Konvention der Vereinten Nationen gegen
Folter geforderten wirksamen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen,
daß Personen, die gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung
führen, vor Einschüchterungsversuchen geschützt
sind. Die Staatsanwaltschaften beispielsweise sind anzuhalten,
Anzeigen der Polizei wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt
mit äußerster Sorgfalt zu prüfen, dies insbesondere
dann, wenn sie erst erstattet werden, nachdem gegen die Polizei
Klage wegen Mißhandlung erhoben worden ist. Für den
Fall, daß eine Mißhandlungsbeschwerde und eine Anzeige
wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zeitgleich erstattet
werden, sollte nach Auffassung von amnesty international die Klage
gegen das mutmaßliche Mißhandlungsopfer bis zum Ausgang
der Ermittlungen über ein etwaiges strafbares Verhaltung
der Polizei ruhen.
4. Aufgabe und Verantwortung der Polizei
4.1 Die Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte
Grundsatz 4 der Grundprinzipien der Vereinten Nationen für
die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schußwaffen
durch Beamte mit Polizeibefugnissen legt fest: "Beamte mit
Polizeibefugnissen haben bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten soweit
als möglich nicht gewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie
Gewalt anwenden oder von Schußwaffen Gebrauch machen."
In Grundsatz 5 heißt es weiter: "Wenn der rechtmäßige
Einsatz von Gewalt oder Schußwaffen unabwendbar ist, haben
Beamte mit Polizeibefugnissen Zurückhaltung bei dem Einsatz
zu üben und ... den Schaden und die Verletzungen auf ein
Mindestmaß zu beschränken." Eine ähnliche
Vorschrift enthält auch der Verhaltenskodex der Vereinten
Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen, der in Artikel
3 fordert: "Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen Gewalt
nur dann ausüben, wenn dies unbedingt notwendig ist, und
nur in dem Maß, wie es die Ausübung ihrer Pflichten
erfordert."
Für die Anwendung von Gewalt durch Vollstreckungsbeamte gilt
nach deutschem Recht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Dieser Grundsatz zieht sich durch alle für die öffentliche
Gewalt verbindlichen Gesetzesvorschriften. Er besagt, daß
staatliches Handeln nicht weiter gehen darf, als der angestrebte
Zweck es rechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat
in einer Entscheidung ausdrücklich bekräftigt, daß
das Übermaßverbot Verfassungsrang besitzt. In den Polizeigesetzen
der Bundesländer ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ebenfalls unmißverständlich Rechnung getragen. So heißt
es beispielsweise in § 11 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz
der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin, daß
die Ordnungsbehörden und die Polizei in einer gegebenen Situation
von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige
zu treffen haben, "die den Einzelnen und die Allgemeinheit
am wenigsten beeinträchtigt".
In den von amnesty international überprüften Fällen
haben nach Erkenntnissen der Organisation Polizeibeamte bei der
Festnahme unbewaffneter Personen vielfach in exzessiver Weise
Gewalt angewandt und dabei einigen der Betroffenen schwere Verletzungen
zugefügt.
Fortsetzung des Fließtextes
Erfurt, Thüringen: Der Fall Nasreddine Belhadefs
Am Nachmittag des 29. September 1993 befand sich Nasreddine
Belhadefs in der ostdeutschen Stadt Erfurt auf dem Heimweg, als
ihm - so der algerische Asylbewerber - plötzlich drei Männer
in Zivilkleidung nachsetzten, ihn zu Boden rissen und mit Schlägen
und Fußtritten traktierten, während er auf dem Bauch
lag. Als sie ihm den Arm auf den Rücken drehten, kniete einer
der Männer auf seiner Schulter. Nasreddine Belhadefs' Nase
blutete, und er schrie laut um Hilfe, doch die Männer schlugen
weiter auf ihn ein und sagten ihm, er solle still sein. Passanten
eilten dem Algerier zu Hilfe und fragten die Männer, warum
sie auf den Mann einprügelten. Nasreddine Belhadefs erklärte,
erst als die Männer antworteten, sie seien Polizeibeamte,
habe er realisiert, um wen es sich bei seinen Angreifern handelte.
Die Beamten legten dem Algerier Handschellen an und brachten
ihn zur Polizeiwache Andreasstraße. Dort wurde er in einen
Raum gebracht, in dem sich bereits mehrere Ausländer befanden,
und angewiesen, sich nackt auszuziehen. Nach der Durchsuchung
seiner Kleidungsstücke zog er sich wieder an. Die Beamten
fesselten ihn mit Handschellen an einen Heizkörper und ließen
ihn etwa eine Stunde lang mit den anderen Häftlingen allein.
Anschließend wurden seine Fingerabdrücke genommen und
Fotos von ihm gemacht. Als er sich bei einem Polizisten wegen
der erlittenen Mißhandlungen beklagte, erhielt er die Antwort,
dies sei eine ganz normale Festnahme gewesen.
Erst während seiner Vernehmung durch einen Polizeibeamten
in Zivil fand Nasreddine Belhadefs heraus, daß alle Ausländer
unter dem Verdacht festgenommen worden waren, Drogen verkauft
zu haben. Der Beamte äußerte allerdings nicht, daß
auch der algerische Asylbewerber im Verdacht des Drogenhandels
stand. Wenig später sagte man ihm, er könne die Polizeistation
verlassen, doch wollte er nicht gehen, bevor nicht ein Arzt seine
Schulter, die ihm große Schmerzen bereitete, untersucht
hatte. Die Polizisten riefen einen Krankenwagen, der ihn ins Erfurter
Krankenhaus brachte, wo die Ärzte eine Fraktur am
rechten Schultergelenk feststellten. Am 6. Oktober 1993 mußte
sich Nasreddine Belhadefs einer Operation an seiner Schulter unterziehen.
Am 5. Oktober 1993 erstattete Nasreddine Belhadefs bei der
Staatsanwaltschaft Erfurt Anzeige wegen der erlittenen Mißhandlungen.
In seiner Aussage bekräftigte er noch einmal seine Schilderung
vom Tathergang, daß die Beamten vor dem tätlichen Angriff
auf der Straße weder mit ihm gesprochen noch ihm befohlen
hatten stehenzubleiben.
Erst neun Tage später erstattete die Polizei eine Gegenanzeige,
in der sie geltend machte, Nasreddine Belhadefs sei zunächst
festgehalten worden und habe dann versucht, sich aus dem Griff
der Beamten zu befreien. Ferner gaben die Polizisten an, sie hätten
mehrmals "Stehenbleiben, Polizei" gerufen, doch sei
der Algerier der Aufforderung nicht nachgekommen. Einer von ihnen
habe Nasreddine Belhadefs überdies seine Polizeimarke gezeigt.
Am 18. Januar 1995 wurde die Anzeige gegen Nasreddine Belhadefs
unter Berufung auf Paragraph 153 der Strafprozeßordnung
(Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) fallengelassen.
Zwei Tage darauf stellte die Staatsanwaltschaft Erfurt auch die
Ermittlungen zur Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe
gegen die Polizei ein und begründete ihre Entscheidung damit,
daß, obwohl die Beamten bei der Festnahme von Nasreddine
Belhadefs unverhältnismäßige Gewalt angewendet
hätten, ihnen ein schuldhafter Vorsatz nicht nachgewiesen
werden könne. Die Frage, ob die betreffenden Beamten schuldhaft
fahrlässig gehandelt haben, wurde offengelassen, weil - so
die Staatsanwaltschaft Erfurt - es selbst dann, wenn dies bejaht
werden könnte, immer noch nicht möglich wäre festzustellen,
welcher der drei Beamten für die Fraktur an Nasreddine Belhadefs'
Schulter verantwortlich ist. In ihrer siebenseitigen Begründung
für die Entscheidung, das Verfahren gegen die Polizisten
einzustellen, ging die Staatsanwaltschaft an keiner Stelle auf
die Vorwürfe des Klägers ein, daß die betroffenen
Beamten ihn geschlagen hätten und Berichten zufolge Passanten
Augenzeuge der Übergriffe waren.
amnesty international hat den Hamburger Innensenator
in einer im Januar 1994 veröffentlichten Dokumentation, in
der unter anderem der Fall des Frank Fennel dargestellt war (siehe
Seite 36), aufgerufen, eine umfassende Überprüfung existierender
Richtlinien über Ausmaß und Art des Einsatzes von Gewalt,
die Polizeibeamte bei der Festnahme von Personen oder als Zwangsmittel
anwenden dürfen, vorzunehmen, um sicherzustellen, daß
sie internationalen Standards entsprechen. Eine weitere Empfehlung
der Organisation mit ähnlicher Zielsetzung galt der Überprüfung
der Aus- und Fortbildung der Ordnungskräfte.
Im Dezember 1994 ließ der Hamburger Innensenator amnesty
international wissen, daß die von der Organisation betonten
Grundsätze in den für Angehörige der Hamburger
Polizei geltenden Dienstvorschriften umfassend berücksichtigt
seien. "Gleichwohl", so der Minister, "bedarf es
im Rahmen von Fortbildung und Dienstunterricht immer wieder der
Verdeutlichung dieser Normen ... Insbesondere nach dem Polizeieinsatz
nach dem 30.5.(1994) ist die Ausbildung in Selbstverteidigungs-
und Körpertechniken überprüft worden. Als Ergebnis
dieser Prüfung werden bestimmte Techniken des Festsetzens
beziehungsweise Festhaltens von Personen nicht mehr gelehrt und
angewandt und es wird darauf gedrungen, daß das 'Zu-Boden-Bringen'
bei Festnahmen nicht standardmäßig, sondern nur an
den Erfordernissen des Einzelfalls orientiert erfolgen darf."
Die Ausführungen des Ministers lassen den Verdacht aufkommen,
daß vor dem 30. Mai 1994 Angehörige der Hamburger Polizei
in Festsetzungs- und Festhaltetechniken ausgebildet worden sind,
die unangemessen waren und Verletzungsrisiken bargen, und daß
Polizisten, indem sie Häftlinge, ohne daß dies erforderlich
gewesen wäre, gewaltsam zu Boden warfen, die körperliche
Unversehrtheit der Opfer gefährdet haben.
amnesty international begrüßt die von den Hamburger
Behörden vorgenommene Überprüfung von Ausbildungsinhalten
hinsichtlich der Frage des Einsatzes von Gewalt durch Polizeibeamte.
In Anbetracht der von der Organisation gewonnenen Einschätzung,
daß auch anderenorts bundesdeutsche Polizisten bei der Festsetzung
und Festhaltung von Personen in unverhältnismäßiger
Weise Gewalt angewandt haben, ruft amnesty international die Behörden
des Bundes und aller Länder auf, ebenfalls eine Überprüfung
der jeweils geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungspraktiken
zu veranlassen, um sicherzustellen, daß diese mit den Grundprinzipien
der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den
Einsatz von Schußwaffen für Beamte mit Polizeibefugnissen
wie auch mit dem Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen
in Einklang stehen.
4.2 Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte
Die Aussichten, daß gegen einen Polizeibeamten, der im Verdacht
steht, einen Häftling mißhandelt zu haben, Anklage
erhoben wird, sind extrem gering. Ebenso unwahrscheinlich ist
es, daß gegen den Polizisten disziplinarische Schritte eingeleitet
werden.
Üblicherweise wird bei Vorliegen einer Mißhandlungsbeschwerde
zeitgleich mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen auch
eine disziplinarische Voruntersuchung eingeleitet, die jedoch
bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens einstweilen ruht.
Laut Berliner Landesdisziplinarordnung sind die mit der disziplinarischen
Untersuchung betrauten Behörden nicht an die Feststellungen
des Ermittlungsverfahrens gebunden, können sie aber der Entscheidung
im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde
legen.
Ergeben sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen überzeugende
Anhaltspunkte dafür, daß der beschuldigte Beamte gegen
gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften oder polizeiinterne
Weisungen verstoßen hat, so wird ein förmliches Disziplinarverfahren
eröffnet. In der Praxis geschieht dies jedoch nur äußerst
selten. Während beispielsweise in Berlin 1992 annähernd
600 Beschwerden über Mißhandlungen gegen die Polizei
erstattet worden sind, betrug die Zahl der eingeleiteten Disziplinarverfahren
nicht mehr als 20. In Hamburg nahm die Staatsanwaltschaft 1993
in 140 Fällen mutmaßlicher Mißhandlungen strafrechtliche
Ermittlungen auf, Disziplinarverfahren hingegen wurden in lediglich
vier Fällen eingeleitet.
amnesty international ruft die deutschen Behörden auf
sicherzustellen, daß sämtliche Beschwerden über
polizeiliche Mißhandlungen an Häftlingen, für
die ein Anfangsverdacht vorhanden ist, in einem unparteiischen
und effektiven disziplinarischen Ermittlungsverfahren überprüft
werden. Dabei dürfen die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher
Ermittlungen keine Bindungswirkung auf das Disziplinarverfahren
besitzen. Gegenstand disziplinarischer Untersuchungen müssen
alle mit der Behandlung des betreffenden Häftlings in Zusammenhang
stehende Fragen sein, die Überprüfung von Vorwürfen
eingeschlossen, daß der Gefangene unverhältnismäßiger
Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlung ausgesetzt worden
ist oder daß ihm in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften
oder internationalen Abkommen, zu deren Beachtung Deutschland
als Vertragsstaat verpflichtet ist, verbriefte Rechte vorenthalten
worden sind. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Häftlingen
des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften
oder polizeiinterne Weisungen für schuldig befundene Beamte
sind disziplinarisch zu bestrafen.
amnesty international empfiehlt des weiteren, Polizei- und
Vollstreckungsbeamte, gegen die mehrfach Mißhandlungsbeschwerden
geltend gemacht werden, bis zur Klärung des Sachverhalts
mit Aufgaben zu betrauen, bei denen sie keine direkte Zuständigkeit
für die Festnahme, Bewachung oder Vernehmung von Häftlingen
besitzen, ohne daß damit eine Stellungnahme in Bezug auf
das schwebende Verfahren verbunden wäre. Der Folter oder
Mißhandlung angeklagte Beamte sollten unverzüglich
und automatisch bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens
solcher Dienstpflichten entbunden werden.
4.3 Ausbildung der Polizei
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter hat
in seinem im Juli 1993 veröffentlichten Bericht die Bedeutung
hervorgehoben, die einer "sorgfältigen Durchführung"
von Ausbildungsmaßnahmen für Polizeibeamte zukommt.
In der Stellungnahme der deutschen Regierung heißt es zu
diesem Punkt:
"Die Vermittlung der Grundrechte, zu denen auch das der körperlichen
Unversehrtheit (der Person) ... sowie das Verbot, Festgenommene
seelisch oder körperlich zu mißhandeln, ... gehört,
werden als eigenständiger Unterrichtsgegenstand im Rahmen
des Faches Staats- und Verfassungsrecht in den Grundlehrgängen
sowie allen Laufbahnlehrgängen behandelt."
Die deutschen Behörden haben amnesty international versichert,
daß die Bewußtseinsbildung für die Situation
von Ausländern bei der Ausbildung der Polizei zentralen Stellenwert
besitzt. So ließ beispielsweise die Berliner Senatsverwaltung
für Inneres amnesty international im Juli 1993 wissen: "Im
Rahmen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen informiert das
Referat 'Politische Bildung' der Berliner Polizei die Beamtinnen
und Beamten über Geschichte, Kultur sowie sozioökonomische
Situationen von Ausländern in der Bundesrepublik und speziell
in Berlin."
Die Berliner Senatsverwaltung setzte die Organisation ferner davon
in Kenntnis, daß jeder angehende Polizeibeamte an einem
Lehrgang über Möglichkeiten der Konfliktbewältigung
teilzunehmen hat und daß dabei unter anderem in mehrstündigen
Rollenspielen "Meinungen und Vorurteile gegenüber Minderheiten
sowie entsprechende Konfliktlösungsmöglichkeiten"
diskutiert werden.
amnesty international ist darüber hinaus bekannt, daß
in Berlin vor allem für leitende Polizeibeamte zweitägige
Seminare angeboten werden, in denen Themen wie etwa Ausländer-
und Asylgesetze, Verbrechensstatistiken und ihre Nutzung sowie
Ursprünge und Abbau von Vorurteilen behandelt werden. Die
Teilnahme an den Seminaren erfolgt auf freiwilliger Basis.
Die genannten Maßnahmen sind ohne Zweifel wichtiger Bestandteil
der Polizeiausbildung. Für sich allein genommen haben sie
sich jedoch nach Auffassung von amnesty international als nicht
ausreichend erwiesen, um zu verhindern, daß Berliner Polizisten
in ihrem Gewahrsam befindliche Personen mißhandeln.
amnesty international ruft die für Inneres zuständigen
Ministerien in Bund und Ländern auf, eine Überprüfung
der für die Ausbildung der Polizei existierenden Richtlinien
und Programme vorzunehmen, um zu gewährleisten, daß
eine angemessene und ausdrückliche Unterrichtung über
internationale Normen und Standards zum Schutz der Menschenrechte
stattfindet. Insbesondere ist nachdrücklich zur Beachtung
des Verbots der Folter und Mißhandlung anzuleiten, das ohne
Unterschied der Rasse oder Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache,
der Religion, der Nationalität oder gesellschaftlichen Herkunft
immer und überall Gültigkeit besitzt.
amnesty international empfiehlt den Behörden, bei der Erarbeitung
und Umsetzung von Ausbildungsprogrammen den folgenden Aspekten
Rechnung zu tragen:
Es sollten nichtstaatliche Organisationen an der konzeptionellen
Planung, der Durchführung, der Nachbereitung und der Auswertung
von Ausbildungsprogrammen beteiligt werden.
Es muß sichergestellt sein, daß sich die Aus- und
Fortbildungsangebote auf alle Polizeibeamten erstrecken und nicht
nur leitenden Beamten vorbehalten bleiben. Ein denkbarer Ansatz
könnte darin bestehen, für komplette Polizeieinheiten
Lehrgänge zu veranstalten, um auf diese Weise zu erreichen,
daß die Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme ernstnehmen.
Zugleich würde dadurch verhindert werden, daß sich
einzelne an Seminaren teilnehmende Polizisten, wenn sie zu ihrer
Einheit zurückkehren, mit einem negativen Erwartungsdruck
konfrontiert sehen.
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen laufend auf ihre
Effektivität hin überprüft, etwaige zutage getretene
Defizite beseitigt und neue Erkenntnisse verwertet werden. Es
ist darauf zu achten, daß nicht allein Ausbilder, Lehrgangsteilnehmer
und Polizeibehörden eine solche Effizienzkontrolle vornehmen,
sondern daß dies unter Beteiligung eines unabhängigen
Gremiums geschieht, welches objektive Bewertungskriterien anlegen
kann.
Die Gesamtverantwortung für den Aus- und Fortbildungsbereich
sollte eigens dazu abgestellten Beamten übertragen und diese
in ihrer Arbeit auf höchstmöglicher Ebene unterstützt
werden.
Anzumerken bleibt, daß selbst die besten Aus- und Fortbildungsprogramme
nur dann Wirkung erzielen können, wenn sie ergänzt werden
durch eine strenge Auswahl bei der Einstellung von Beamten in
den Polizeidienst sowie durch eine strikte Kontrolle polizeilichen
Handelns.
5. Reaktionen der deutschen Behörden auf die Anfragen
von amnesty international
amnesty international hat seit Mai 1992 gegenüber den Behörden
von Bund und Ländern mehrfach Vorwürfe über polizeiliche
Mißhandlungen zur Sprache gebracht. Annähernd die Hälfte
der von der Organisation überprüften Beschwerden richteten
sich gegen Berliner Polizeibeamte. Die Bitten von amnesty international
um Informationen zu konkreten Einzelfällen waren in der Regel
an die Justiz- und Innenministerien der Länder als die für
Ermittlungen beziehungsweise die Polizei zuständigen Verwaltungsbehörden
addressiert.
5.1 Reaktionen der Berliner Behörden
Die Berliner Senatsverwaltungen für Justiz und Inneres sind
von amnesty international erstmals im Mai 1993 im Zusammenhang
mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen
angeschrieben worden. Die Senatsverwaltung für Justiz hat
seitdem zu sämtlichen von der Organisation zur Sprache gebrachten
Fällen Informationen bereitgestellt. (Üblicherweise
erhält amnesty international in Beantwortung ihrer Anfragen
die Auskunft, daß im konkreten Fall ein Ermittlungsverfahren
zur Aufklärung des Vorwurfs der Mißhandlung eingeleitet
worden ist und daß für die Dauer der anhängigen
Untersuchung keine näheren Einzelheiten mitgeteilt werden
können.)
Nachdem die Berliner Senatsverwaltung für Inneres amnesty
international im Juni und Juli 1993 Informationen über zwei
Einzelfälle übermittelte hatte, erhielt die Organisation
im Juli 1993 ein Schreiben des Innensenators, in dem er ausführte:
"Ich lege in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung,
daß der in den Schreiben (von amnesty international) vermittelte
Eindruck, Angehörige der Berliner Polizei seien teilweise
oder überwiegend feindlich gegenüber ausländischen
Mitbürgern eingestellt, nicht zutrifft. Ganz im Gegenteil
bin ich der Auffassung, daß innerhalb der Polizei - wie
auch in der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung -
keine ausländerfeindliche Haltung festzustellen ist."
Der Senator wies ferner darauf hin, daß er "aus verständlichen
Gründen" nicht in der Lage sei, jedes einzelne Schreiben
der Mitglieder von amnesty international zu beantworten.
Seitdem hat die Organisation auf ihre Anfragen zu konkreten Vorwürfen
über polizeiliche Mißhandlungen von der Berliner Senatsverwaltung
für Inneres keine Auskünfte mehr erhalten. Von den Innenministerien
der 16 Bundesländer ist die Berliner Verwaltung somit die
einzige, die Informationsersuchen von amnesty international durchgängig
unbeantwortet läßt.
Im Januar 1995 regte amnesty international in einem Schreiben
an den Berliner Innensenator ein Treffen zwischen einem Vertreter
der Organisation und einem Mitarbeiter der Senatsverwaltung an,
um die von amnesty international im September 1994 gegenüber
den Behörden zur Sprache gebrachten Vorwürfe über
Mißhandlungen an vietnamesischen Staatsbürgern erörtern
zu können. Die Antwort der Senatsverwaltung lautete, daß
man angesichts der Tatsache, daß die Zuständigkeit
für sämliche im Zusammenhang mit Vorwürfen über
Mißhandlungen angestrengten Ermittlungsverfahren bei der
Senatsverwaltung für Justiz liegt, "keinen weiteren
Gesprächsbedarf" sehe. In dem Schreiben der Innenverwaltung
vom Juli 1993, in dem sie amnesty international letztmals Informationen
zu einem Einzelfall zur Verfügung gestellt hat, ist die Position
der Behörde im Hinblick auf Vorwürfe über Mißhandlungen
an ausländischen Staatsbürgern durch Berliner Polizeibeamte
wie folgt erläutert: "Dies ist eine - nach unserer Meinung
- künstlich erzeugte kontraproduktive Debatte um polizeiliches
Einschreiten gegen Personen, die einer Straftat verdächtigt
werden ... Daß bei einer geringen Zahl der verdächtigen
Personen (Tatverdächtige) nicht nur eine ablehnende Haltung,
sondern auch Widerstand, z.T. körperlicher Art, festzustellen
ist, zeigt die tägliche Praxis in der Polizeiarbeit."
In einer Vielzahl der von ihr überprüften Fälle
hat amnesty international konstatieren müssen, daß
die Beschwerdeführer Verletzungen davongetragen haben, die
sich nicht recht erklären lassen, wenn man zugrundelegt,
daß die beschuldigten Polizisten dem in relevanten internationalen
Standards verankerten Verbot der unverhältnismäßigen
und ungerechtfertigten Anwendung von Gewalt Beachtung entgegengebracht
haben. Im übrigen darf das Verhalten einer Person niemals
und unter keinen Umständen als Rechtfertigungsargument für
Mißhandlungen vorgebracht oder hingenommen werden.
5.2 Reaktionen der Behörden der 16 Bundesländer
In den zurückliegenden drei Jahren hat amnesty international
neben Berlin auch gegenüber einer Reihe der übrigen
15 Bundesländer in konkreten Fällen Mißhandlungsvorwürfe
zur Sprache gebracht. Auf die Anfragen der Organisation ist durchweg
reagiert worden. Im Frühjahr 1993 hat amnesty international
im Rahmen einer Kampagne gegen rassistisch motivierte Mißhandlungen
durch die Polizei auf dem gesamten europäischen Kontinent
das Problem polizeilicher Mißhandlungen gegenüber den
16 deutschen Bundesländern in grundsätzlicher Form angesprochen.
Zur Verdeutlichung ihrer Anliegen hatte die Organisation seinerzeit
einen Fall mutmaßlicher Mißhandlung in der Stadt Gränitz
im Bundesland Sachsen detalliert beschrieben. Den 16 Ländern
waren darüber hinaus eine Reihe von Empfehlungen zugeleitet
worden, deren Umsetzung nach Auffassung von amnesty international
dazu beitragen könnte, derartige Fälle für die
Zukunft zu verhindern.
Von den 16 angeschriebenen Ländern ließen drei jedwede
Reaktion vermissen; die sächsischen Behörden stellten
der Organisation detaillierte Informationen zu den aus Gränitz
bekanntgewordenen Mißhandlungsvorwürfen zur Verfügung,
während acht Länder erklärten, die Anschreiben
von amnesty international zuständigkeitshalber an die Behörden
in Sachsen weitergeleitet zu haben. Lediglich vier Länder
nahmen zu den Empfehlungen der Organisation Stellung oder informierten
über die von ihnen zur Bekämpfung rassistischer Tendenzen
getroffenen Maßnahmen.
18 Monate später ließen die Länder amnesty international
eine gemeinsame Stellungnahme zu dem inzwischen verschärften
Problem mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei
zukommen, die als ebenso enttäuschend bezeichnet werden muß
und sogar einen selbstgefälligen Tenor aufwies. Im Anschluß
an eine Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren vom November 1994, auf der das Thema "Polizei
und Ausländer" behandelt worden war, gab der Vorsitzende
der Konferenz eine Erklärung ab, in der Kritik an den Berichten
von amnesty international über mutmaßliche Mißhandlungen
einen fast ebenso breiten Raum einnahm wie die Erläuterung
von Vorschlägen, wie man dem von der Organisation aufgezeigten
Problem zu begegnen gedenkt. In der Stellungnahme heißt
es: "Undifferenzierte Verallgemeinerungen ... schädigen
das Ansehen der Polizei und beeinträchtigen das Vertrauen
der Bevölkerung in die Polizei insgesamt." Mit dieser
"Klarstellung" entsprach die Innenministerkonferenz
einer Bitte der Deutschen Polizeigewerkschaft.
Die gemeinsame Stellungnahme der 16 für die Länderpolizeibehörden
zuständigen Innenminister könnte man so interpretieren,
daß es nicht die mutmaßlichen Mißhandlungen
sind, die das Ansehen der Polizei schädigen, sondern die
Veröffentlichung entsprechender Vorwürfe.
Zur Bekämpfung des Problems polizeilicher Mißhandlungen
traf die Innenministerkonferenz folgende Feststellungen. Sie
erklärte, daß jeder einzelne Verdachtsfall mit der
gebotenen Sorgfalt untersucht und gegebenenfalls geahndet wird;
bezeichnete "die Steigerung der sozialen Kompetenz der Polizeibeamten
im Umgang mit Ausländern (als) eine wichtige und fortdauernde
Aufgabe";
beschloß die Durchführung eines Forschungsprojekts
"Fremdenfeindlichkeit und Polizei";
bekräftigte die bereits im vergangenen Jahr beschlossene
Einstellung von Ausländern in die Polizei und begrüßte,
daß dies in den meisten Ländern bereits erfolgt ist.
amnesty international erachtet die Stellungnahme der Innenministerkonferenz
als in jeder Hinsicht untauglich, um das Problem der Mißhandlung
von Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten
durch die Polizei wirksam zu bekämpfen.
5.3 Reaktionen der Bundesregierung
Da in den von amnesty international überprüften und
zur Sprache gebrachten Fällen die Zuständigkeit bei
den Behörden der Länder lag, hat die Organisation nur
vereinzelt Stellungnahmen der Bundesregierung erhalten. Nach der
Veröffentlichung des Jahresberichts von amnesty international
im Juli 1994, der Menschenrechtsverletzungen in 151 Staaten einschließlich
Deutschland dokumentierte, gab der Bundesinnenminister hingegen
eine Presseerklärung heraus, in der er "die von amnesty
international erhobenen Vorwürfe gegen die deutsche Polizei"
zurückwies. In der Erklärung hieß es: "Wann
immer in Ausnahmefällen Vorwürfe gegen die Polizei erhoben
würden, finde mit aller Konsequenz Aufklärung und Ahndung
statt. Die deutsche Polizei verdiene deutliche politische Unterstützung
und nicht unqualifizierte pauschale Vorwürfe."
Die Stellungnahme des Bundesinnenministers ist nach Auffassung
von amnesty international ein eindeutiger Beweis dafür, daß
die Bundesregierung die von amnesty international und anderen
innerstaatlichen wie ausländischen Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen
in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufgezeigten Probleme
in ihrer Schwere und Ernsthaftigkeit nicht zur Kenntnis nimmt.
Als Vertragsstaat der in der vorliegenden Dokumentation genannten
internationalen Menschenrechtsabkommen aber hat die deutsche Regierung
eine besondere Verpflichtung sicherzustellen, daß sämtliche
Behörden der Bundesrepublik Deutschland die in den Übereinkünften
verankerten Rechte und Schutzgarantien respektieren.
6. Empfehlungen von amnesty international
amnesty international ruft die Regierungen in Bund und Ländern,
insbesondere den Berliner Senat, eindringlich auf, unmißverständlich
unter Beweis zu stellen, daß sie ihre Verpflichtungen aus
internationalen Menschenrechtsabkommen und anderen Menschenrechtsschutzinstrumenten
ernstnehmen, indem sie wirksame Maßnahmen zur Beendigung
von Folterungen und Mißhandlungen ergreifen. Die Umsetzung
der im vorliegenden Bericht unterbreiteten Empfehlungen auf Bundes-
und Länderebene wäre ein solcher überzeugender
Beweis. In welcher Form die Umsetzung geschieht, ob durch den
Erlaß entsprechender Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien
oder durch sonstige Initiativen, ist unter dem Gesichtspunkt der
Wirksamkeit abzuwägen.
Zusammenfassung der von amnesty international empfohlenen
Maßnahmen
Statistische Erfassung von Beschwerden über Mißhandlungen
durch die Polizei
Es sollte eine zentrale Stelle eingerichtet werden, die regelmäßig
in einheitlicher Form umfassende Statistiken über Mißhandlungsbeschwerden
gegen Beamte der Polizeibehörden von Bund und Ländern
erstellt und veröffentlicht. Dabei müssen folgende Daten
erfaßt werden: Anzahl der gegen Polizisten in einem bestimmten
Zeitraum erhobenen Beschwerden; in Reaktion auf Mißhandlungsvorwürfe
eingeleitete Maßnahmen; Ausgang etwaiger straf- oder disziplinarrechtlicher
Ermittlungen. (siehe Kapitel 1.4)
Die Rechte von Häftlingen und die Verpflichtungen der
Polizei gegenüber in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen
Eine jede von der Polizei verhaftete Person sollte zum Zeitpunkt
ihrer Festnahme in schriftlicher Form über ihre Rechte belehrt
werden. Ein entsprechendes Formblatt sollte in verschiedenen Sprachen
zur Verfügung stehen. Um Sicherheit zu erzielen, daß
der betreffende Häftling tatsächlich über seine
Rechte unterrichtet worden ist, muß gewährleistet sein,
daß er dies ausdrücklich bekundet und bestätigt.
(siehe Kapitel 2.5)
Das Recht von Häftlingen, in einer ihnen verständlichen
Sprache über die Gründe für ihre Festnahme oder
die Fortdauer ihrer Haft unterrichtet zu werden, ist unter allen
Umständen zu wahren. (siehe Kapitel 2.1)
Polizeibeamte sind angehalten, sich gemäß den Dienstvorschriften
gegenüber Angehörigen der Öffentlichkeit auszuweisen,
wenn sie in amtlicher Eigenschaft handeln, es sei denn daß
konkrete und berechtigte Gründe vorliegen, dies nicht zu
tun. (siehe Kapitel 2.1)
An die Polizeibehörden in Bund und Ländern ergeht der
Aufruf, ernsthaft zu prüfen, ob nicht alle uniformierten
Beamten verpflichtet werden sollten, eine Art persönliches
Erkennungszeichen an der Uniform zu tragen, beispielsweise ihre
Dienstnummer oder ihren Namen. (siehe Kapitel 2.1)
Eine jede inhaftierte Person, die medizinische Betreuung benötigt,
muß unverzüglich die Hilfe eines Arztes in Anspruch
nehmen können. (siehe Kapitel 2.2)
Das Recht von Häftlingen, einen Verwandten oder eine
Person ihres Vertrauens über die Festnahme zu informieren,
ist zu respektieren. (siehe Kapitel 2.3)
Es muß sichergestellt sein, daß ein jeder Häftling
von seinem Recht, Beschwerde über seine Behandlung im Gewahrsam
zu erstatten, Gebrauch machen kann. (siehe Kapitel 2.4)
Über die Zeit, die eine festgenommene Person in der Haft
verbringt, sollten eindeutige und umfassende Aufzeichnungen geführt
werden. Diese müssen folgende Angaben enthalten: Zeit und
Grund der Festnahme; etwaige am Häftling festzustellende
Verletzungen; Bitten des Inhaftierten um medizinische Betreuung
und daraufhin veranlaßte Maßnahmen; Ersuchen des Häftlings
auf Kontaktaufnahme zu einem Verwandten oder einer Person seines
Vertrauens wie etwa einem Rechtsanwalt und in Reaktion auf die
Forderung eingeleitete Schritte; etwaige Beschwerden des Häftlings
über seine Behandlung und daraufhin getroffene Maßnahmen;
Nennung des Zeitpunktes, zu dem der Häftling über seine
Rechte unterrichtet worden ist. Die Rechtsanwälte festgenommener
Personen müssen uneingeschränkt Einblick in die Haftaufzeichnungen
nehmen können. (siehe Kapitel 2.5)
Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Vorwürfen
über Mißhandlungen
durch die Polizei
Sämtliche den Polizeibehörden zur Kenntnis gebrachten
Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen müssen
unverzüglich an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet werden.
(siehe Kapitel 3.2)
Die Staatsanwaltschaften sollten es automatisch als ihre Pflicht
ansehen, persönlich die Befragung der Opfer, der tatverdächtigen
Polizeibeamten und der sonstigen Zeugen vorzunehmen sowie gegebenenfalls
selbst den Tatort zu besichtigen. (siehe Kapitel 3.3)
Sämtliche Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen
müssen von den Staatsanwaltschaften unverzüglich, unparteiisch
und umfassend untersucht werden. Die Staatsanwaltschaften sind
aufgefordert, bei ihren Ermittlungen den in innerstaatlichen Rechtsvorschriften
und in internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankerten
Richtlinien für die Anwendung von Gewalt durch Beamte mit
Polizeibefugnissen umfassend Rechnung zu tragen. Führen Untersuchungen
zu dem Schluß, daß die Vorwürfe des Beschwerdeführers
als glaubwürdig gelten müssen, so sollte es den Gerichten
überlassen bleiben, etwaige noch vorhandene Widersprüche
aufzuklären. (siehe Kapitel 3.3 und 4.1)
Die Berliner Behörden sind aufgerufen, eine unabhängige
Überprüfung sämtlicher von der Polizei und der
Staatsanwaltschaft in den zurückliegenden drei Jahren im
Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen
an ausländischen Staatsbürgern und Angehörigen
ethnischer Minderheiten vorgenommenen Ermittlungen zu veranlassen.
Das entsprechende Untersuchungsgremium sollte Vollmacht besitzen,
in dem von ihm überprüften Fällen Empfehlungen
für etwaige strafrechtliche oder disziplinarische Schritte
gegen tatverdächtige Polizisten zu unterbreiten und auch
in der Frage der Entschädigung ein Votum abgeben zu können.
(siehe Kapitel 3.3)
Es ist Aufgabe und Pflicht der deutschen Behörden, durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen,
die gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung führen,
vor Einschüchterungsversuchen geschützt sind. Die Staatsanwaltschaften
beispielsweise sind aufgerufen, Anzeigen der Polizei wegen Widerstandes
gegen die Staatsgewalt mit äußerster Sorgfalt zu prüfen,
insbesondere dann, wenn sie erst erstattet werden, nachdem gegen
die Polizei Klage wegen Mißhandlung geführt worden
ist. Für den Fall, daß eine Mißhandlungsbeschwerde
und eine Anzeige zeitgleich erstattet werden, sollte die Klage
gegen das Mißhandlungsopfer bis zum Ausgang der Ermittlungen
über ein etwaiges strafbares Verhalten der Polizei ruhen.
(siehe Kapitel 3.5)
Aufgaben und Verantwortung der Polizei
Die Behörden in Bund und Ländern sind aufgerufen, eine
Überprüfung der jeweils geltenden Dienstvorschriften
und Ausbildungspraktiken zu veranlassen, um zu gewährleisten,
daß diese mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen
für die Anwendung von Gewalt und den Einsatz von Schußwaffen
durch Beamte mit Polizeibefugnissen wie auch mit dem Verhaltenskodex
für Beamte mit Polizeibefugnissen in Einklang stehen. (siehe
Kapitel 4.1)
Sämtliche Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen
an Häftlingen, für die ein Anfangsverdacht vorliegt,
müssen in einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen
Ermittlungsverfahren überprüft werden. Dabei dürfen
die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung
für das Disziplinarverfahren besitzen. Gegenstand disziplinarischer
Untersuchungen müssen alle mit der Behandlung des betreffenden
Häftlings in Zusammenhang stehende Fragen sein, die Überprüfung
von Vorwürfen eingeschlossen, daß der Gefangene unverhältnismäßiger
Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlung ausgesetzt worden
ist oder daß ihm in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften
oder internationalen Abkommen, zu deren Beachtung Deutschland
als Vertragsstaat verpflichtet ist, verbriefte Rechte vorenthalten
worden sind. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Häftlingen
des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften
oder polizeiinterne Weisungen für schuldig befundene Beamte
sind disziplinarisch zu bestrafen. (siehe Kapitel 4.2)
Polizei- und Vollstreckungsbeamte, gegen die mehrfach Mißhandlungsvorwürfe
geltend gemacht werden, sollten bis zur Klärung des Sachverhalts
mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie keine direkte Zuständigkeit
für die Festnahme, Bewachung oder Vernehmung von Häftlingen
besitzen, ohne daß damit eine Stellungnahme hinsichtlich
des schwebenden Verfahrens verbunden wäre. Der Folter oder
Mißhandlung angeklagte Beamte sollten unverzüglich
und automatisch bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens
solcher Dienstpflichten entbunden werden. (siehe Kapitel 4.2.)
Es muß eine Überprüfung der für die Ausbildung
der Polizei geltenden Richtlinien und Programme vorgenommen werden
um sicherzustellen, daß eine angemessene und ausdrückliche
Unterrichtung über internationale Normen und Standards zum
Schutz der Menschenrechte stattfindet. Insbesondere ist nachdrücklich
zur Beachtung des Verbots der Folter und Mißhandlung anzuleiten,
das ohne Unterschied der Rasse oder Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der Nationalität oder gesellschaftlichen
Herkunft immer und überall Gültigkeit besitzt. (siehe
Kapitel 4.3)