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Länderbericht

Übersetzung der ai-Zentrale - INTERNATIONAL SECRETARIAT

Verbindlich ist das Original: 
Federal Republic of Germany: Failed by the system - police ill-treatment of foreigners

05/01/1995 Deutschland: Ausländer als Opfer: Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland

amnesty international - Internationales Sekretariat
1 Easton Street - London WC1X 8DJ - Großbritannien

ai-Index EUR 23/06/95/GERMAN

Deutschland
Ausländer als Opfer
Polizeiliche Mißhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
Einführung

Zwischen Januar 1992 und März 1995 hat amnesty international Berichte über mehr als 70 Vorfälle erhalten, bei denen deutsche Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes gegen Menschen in unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder in ihrem Gewahrsam befindliche Personen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen haben sollen. Medizinische Gutachten belegen, daß den Opfern Zähne ausgeschlagen worden sind, daß sie Distorsionen und Prellungen oder sogar Knochenbrüche davongetragen haben. Die diagnostizierten Verletzungen stimmten mit den Angaben der Opfer überein, die der Polizei exzessive Gewaltanwendung oder vorsätzliche Mißhandlungen in Form von Fausthieben, Fußtritten oder Schlägen mit Knüppeln vorwarfen. In mindestens zwei Fällen waren die erlittenen Verletzungen so schwerwiegend und die Beweise dafür, daß sie bewußt, wiederholt oder mit der Absicht, schwere Schmerzen zuzufügen, herbeigeführt worden sind, derart erdrückend, daß nach Auffassung von amnesty international in diesen Fällen von Mißhandlung, die der Folter gleichkommt, gesprochen werden kann. Mehrheitlich fanden die berichteten Mißhandlungen während der Festnahme statt, in einigen Fällen hingegen nach Angaben der mutmaßlichen Opfer auf dem Weg zu einer Polizeiwache oder auf der Wache selbst.

Bei den amnesty international zur Kenntnis gebrachten Fällen handelte es sich bei den Opfern, von wenigen Ausnahmen abgesehen, um ausländische Staatsbürger oder Angehörige ethnischer Minderheiten. Vielfach schienen die Mißhandlungen rassistisch motiviert gewesen zu sein. Mehr als die Hälfte der Vorwürfe richtete sich gegen Beamte der Berliner Polizei. Obwohl in allen Fällen, von denen amnesty international Kenntnis erhalten hat, Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, führten diese oftmals nicht zur strafrechtlichen Verfolgung der beschuldigten Polizisten. Auch Disziplinarstrafen wurden, wenn überhaupt, nur vereinzelt verhängt. Keines der ausländischen oder einer ethnischen Minderheit angehörenden Opfer, deren Fälle im vorliegenden Bericht beschrieben werden, hat bisher für die erlittenen Verletzungen eine Entschädigung erhalten.

Die nachfolgend veröffentlichten Informationen hat amnesty international von den Opfern selbst, von ihren Verwandten und Freunden oder von Rechtsanwälten und nichtstaatlichen Organisationen erhalten. Zum Teil basieren sie auch auf der Auswertung von Presseberichten. In einer Reihe von Fällen hat die Organisation zusätzliche Erkenntnisse aus medizinischen Gutachten, Gerichtsakten und Auskünften offizieller Stellen gewinnen können. Darüber hinaus sind mit vielen der Opfer persönliche Gespräche geführt worden.

amnesty international hat gegenüber den deutschen Behörden zahlreiche Mißhandlungsvorwürfe zur Sprache gebracht und die Öffentlichkeit ausführlich über die Anliegen der Organisation unterrichtet. Einige der Opfer haben amnesty international jedoch ausdrücklich gebeten, ihre Fälle nicht mit den Behörden zu erörtern oder publik zu machen, weil sie - zu Recht oder Unrecht - hiervon Nachteile befürchteten. Manche beispielsweise hegten die Sorge, daß eine Intervention durch amnesty international sich nachteilig auf den Ausgang ihres noch anhängigen Asylverfahrens auswirken könnte, andere befürchteten, Zielscheibe rassistisch motivierter Angriffe zu werden oder Vergeltung von seiten der Polizei ausgesetzt zu sein, wenn ihr Fall öffentlich bekannt würde.

Es ist amnesty international nicht in jedem Einzelfall möglich, die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe zu bestätigen oder sie zurückzuweisen. Die Übereinstimmung in den Aussagen und die Regelmäßigkeit, mit der der Organisation Berichte über Mißhandlungen zugegangen sind, haben sie zu dem Schluß geführt, daß Fälle von Mißhandlungen durch die Polizei keine isolierten Einzelvorkommnisse darstellen. Vielmehr lassen die in den vergangenen drei Jahren gesammelten Informationen in Deutschland und insbesondere in Berlin ein deutliches Muster der Mißhandlung von Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten durch die Polizei erkennen. Größtenteils haben sich die deutschen Behörden geweigert, die Existenz dieses Musters zur Kenntnis zu nehmen. Und sie haben es unterlassen, Verpflichtungen, die sich für sie aus internationalen Abkommen ergeben, wirksam umzusetzen. So sind sie weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sicherzustellen, daß die Rechte aller im Polizeigewahrsam befindlichen Personen respektiert werden, noch haben sie dafür Sorge getragen, daß sämtliche Vorwürfe über Mißhandlungen unverzüglich und unparteiisch untersucht, die Verantwortlichen vor Gericht gebracht und die Opfer entschädigt und rehabilitiert werden. Des weiteren sind Maßnahmen unterblieben, um für die Zukunft Mißhandlungen zu verhindern.

Einige der in diesem Bericht beschriebenen Fälle sind bereits früher in Publikationen von amnesty international dokumentiert worden. Sie werden in der vorliegenden Veröffentlichung erneut geschildert, um bestimmte Merkmale, die sie mit anderen Fällen gemein haben, aufzuzeigen. Wo dies möglich war, wurde die Darstellung anhand aktueller Informationen auf den neuesten Stand gebracht.

1. Art und Ausmaß polizeilicher Mißhandlungen
1.1 Die Opfer

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, auf die amnesty international aufmerksam gemacht wurde, handelte es sich bei den Opfern mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei um ausländische Staatsbürger, darunter Asylbewerber und Flüchtlinge, oder um Angehörige ethnischer Minderheiten. (Ende 1992 lebten 6,5 Millionen Ausländer in Deutschland. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung von 81 Millionen lag somit bei acht Prozent. In Berlin betrug ihr Anteil elf Prozent.) Viele der Opfer haben den Vorwurf erhoben, sie seien von den Beamten, die sie mißhandelt haben, in rassistischer Weise beschimpft worden. Dies führt amnesty international zu dem Schluß, daß zumindest in diesen Fällen die betreffenden Mißhandlungen rassistisch motiviert gewesen sein könnten.

Die Tatsache, daß zu den Opfern von Mißhandlungen durch die Polizei in erster Linie Ausländer oder Mitglieder ethnischer Minderheiten zählen, ist besonders alarmierend, wenn man sie vor dem Hintergrund der ausländerfeindlichen Stimmung und der rassistisch motivierten Gewalttaten sieht, die seit der Vereinigung in Deutschland festzustellen sind. Aus offiziellen Statistiken geht hervor , daß es zwischen 1992 und 1994 zu mehr als 14.000 "fremdenfeindlich motivierten Gesetzesverletzungen" in Deutschland gekommen ist, darunter acht vollendeten und 44 versuchten Tötungsdelikten, mehr als 1.000 Brandanschlägen und fast 1.700 Fällen von Körperverletzung. In einer Zeit, in der Ausländer und Mitglieder ethnischer Minderheiten mehr als andere Teile der deutschen Bevölkerung das Gefühl gebraucht hätten, daß die Polizei da ist, um sie zu schützen, haben viele von ihnen statt dessen die Faust, den Stiefel oder den Knüppel eines Polizeibeamten zu spüren bekommen.

Zur Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Der Fall Habib J.

Am 24. Dezember 1992 gegen 15.45 Uhr traf der Bus der Linie 227 an seinem Fahrtziel in Berlin-Moabit ein. Es befand sich nur noch ein Fahrgast im Bus - der während der Fahrt eingenickte 32jährige iranische Student Habib J. Plötzlich wurde er vom Busfahrer durch Schläge ins Gesicht und auf den Körper aus dem Schlaf gerissen und mit den Worten beschimpft: "Scheiß-Polacke, ich bringe dich um. Warum bist du nicht ausgestiegen?" Der Angreifer schlug immer weiter auf sein Opfer ein und nannte den Studenten einen "Saujuden".

Habib J. fiel schließlich benommen zu Boden. Er hörte, wie der Busfahrer über die Funkleitzentrale nach der Polizei rief und dabei behauptete, von einem Fahrgast angegriffen worden zu sein. Kurz darauf trafen zwei oder drei Polizisten am Ort des Geschehens ein und unterhielten sich außer Hörweite mit dem Busfahrer. Anschließend wurde der Iraner brutal aus dem Bus gezerrt und derart heftig in den Polizeikombi geworfen, daß er mit dem Kopf gegen die Fahrzeugwand stieß. Seine Proteste, daß in Wirklichkeit er es gewesen sei, den der Busfahrer tätlich angegriffen habe, wurden von den Beamten ignoriert.

Alle diese Angaben wurden von einer Augenzeugin bestätigt, die zufällig zu diesem Zeitpunkt an der Bushaltestelle vorbeikam. Sie gab später an, beobachtet zu haben, wie der Fahrer in den hinteren Teil des Busses gegangen war, den Kopf des schlafenden Habib J. mit beiden Händen gepackt und ihn mehrmals gegen die Scheibe gestoßen hatte, so daß der gesamte Bus vibrierte. Die Zeugin war auch anwesend, als die Polizei am Ort des Geschehens eintraf. Ihre Hoffnung, die Angelegenheit werde nun geklärt werden, erfüllte sich nicht. Statt dessen mußte sie beobachten, wie die Beamten Habib J. brutal packten und "wie ein Stück Vieh in den Kombi schmissen".

Nach Aussage von Habib J. wurde er nach seiner Ankunft auf der Wache des Polizeiabschnitts 33 in der Perleberger Straße in Berlin-Moabit von mehreren Beamten in rassistischer Weise beschimpft. Einer der Polizisten fragte ihn, warum er nicht nach Israel zurückkehre. Als Habib J. darauf hinwies, daß er kein Jude sei, sondern aus dem Iran stamme, reagierten die Beamten mit "Allah"-Rufen und machten sich über den Islam lustig. Der Iraner erklärte, wegen des Vorfalls Anzeige erstatten zu wollen, woraufhin man ihm nichts weiter als ein numeriertes Formblatt in die Hand drückte, dessen Bedeutung er nicht verstand. In der Annahme, seine Beschwerde sei nicht registriert worden, weigerte sich Habib J., die Polizeiwache zu verlassen, woraufhin er von einem Beamten zweimal ins Gesicht geschlagen und anschließend gewaltsam auf die Straße gesetzt. Medizinische Untersuchungen, durchgeführt am 24. und 25. Dezember 1992, ergaben, daß Habib J. an Sehstörungen litt und eine Gesichtsprellung davongetragen hatte.

Habib J., der seit 1988 als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland lebt, erhob gegen den Busfahrer Strafanzeige wegen Körperverletzung und gegen die Polizei Anzeige wegen Mißhandlung. Die Polizei ihrerseits stellte gegen den Iraner Strafantrag wegen "Widerstands gegen die Staatsgewalt".

Im Januar 1994 wurde gegen vier Polizeibeamte wegen der Mißhandlung von Habib J. Anklage erhoben. Zwei von ihnen warf die Staatsanwaltschaft zusätzlich vor, den iranischen Studenten beleidigt zu haben. Im März wurde das Verfahren gegen Habib J. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Einklang mit Paragraph 153 der Strafprozeßordnung (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt.

Sechs Monate später befand ein Gericht drei der Beamten der Körperverletzung im Amt für schuldig und verurteilte sie zu Geldstrafen zwischen 10.500 und 12.600 DM. Einer der drei Polizisten wurde darüber hinaus der Beleidigung von Habib J. schuldig gesprochen. (Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.) Dies ist einer von relativ wenigen amnesty international bekannten Fällen, in denen Polizeibeamte wegen der Mißhandlung eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Häftlings vor Gericht gestellt und verurteilt wurden.


1.2 Das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Das Recht auf Schutz vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine grundlegende Norm internationaler menschenrechtlicher Standards. Es ist verankert in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), in Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Konvention gegen Folter). Deutschland ist Vertragsstaat der genannten internationalen Menschenrechtsabkommen.

Folterhandlungen sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sind auch nach deutschem Verfassungs- und Strafrecht verboten. Artikel 1 Absatz 1 der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes, legt fest: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." In Art. 2 Abs. 2 heißt es: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Für Personen in staatlichem Gewahrsam wird der in Artikel 1 garantierte Schutz in Art. 104 Abs. 1 näher definiert, wo es heißt: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden."

Obwohl das deutsche Strafgesetzbuch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ausdrücklich anspricht, werden solche Handlungen beispielsweise in § 340 (Körperverletzung im Amt) des Strafgesetzbuches als Straftaten definiert. § 340 lautet:

"(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei besonders schwerer Körperverletzung in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren."

Fortsetzung des Fließtextes


Köln, Nordrhein-Westfalen: Der Fall Muhammed A.

Am 31. Oktober 1994 wurde Muhammed A., ein 20jähriger Roma aus der Provinz Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien, der seit 1988 in Deutschland lebt, kurz vor Mitternacht in Köln von einem Polizisten angehalten, als er seinen Hund ausführte. Der Beamte forderte ihn auf, sich auszuweisen. Weil Muhammed A. keinen Ausweis bei sich hatte - er war nur kurz in Hausschuhen auf die Straße gegangen -, bot er an, seine Papiere aus der nahegelegenen Wohnung seiner Freundin zu holen. Nach Angaben von Muhammed A. ignorierte der Polizeibeamte seinen Vorschlag und rief Verstärkung herbei, woraufhin zwei weitere Polizeifahrzeuge eintrafen. Muhammed A. wurde mit Handschellen gefesselt. Als er sich beschwerte, daß die Handschellen zu eng angelegt seien, soll ein Polizist ihn an den Haaren gepackt und seinen Kopf mit aller Kraft gegen ein Polizeifahrzeug gestoßen haben, wodurch dem 20jährigen ein Vorderzahn ausgeschlagen wurde. Im Polizeiwagen auf dem Weg zur Polizeiwache von Köln-Weiden fragte Muhammed A., warum er verhaftet würde. Ein Beamter soll geantwortet haben, er werde ihm ins Gesicht schlagen, wenn er nicht den Mund halte.

Die Freundin von Muhammed A. hatte seine Mißhandlung auf der Straße beobachtet und versucht einzuschreiten. Polizeibeamte hatten sie jedoch zur Seite gestoßen und ihr befohlen zu verschwinden. Sie rief daraufhin Martin R., einen Theologiestudenten und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, an, der sich um Muhammed A. und seine Familie, allesamt Asylbewerber, kümmert. Beide fuhren anschließend zusammen zur Polizeiwache von Köln-Weiden. Während Martin R. hineinging, wartete sie draußen im Wagen.

Nach Angaben von Muhammed A. wurde er auf der Polizeiwache in einen Raum gestoßen, wobei er gegen die Tür der Eingangsschleuse prallte. Er zeigte auf seine Zahnlücke und erklärte, die Polizei werde dafür bezahlen müssen. Auch fragte er wiederholt, warum er festgehalten werde, und betonte, nichts Unrechtes getan zu haben. Daraufhin drohten die Beamten, daß man ihn die ganze Nacht festhalten werde, wenn er nicht den Mund halten würde. Schließlich informierte man ihn über das Eintreffen seines Freundes Martin R.. Nachdem die Identität von Muhammed A. festgestellt worden war, konnten beide Männer die Wache verlassen.

Muhammed A. und Martin R. erheben den Vorwurf, daß ihnen, als sie auf dem Weg zum Parkplatz waren, wo Muhammeds Freundin wartete, plötzlich mehrere Beamte nachgerannt seien und gerufen hätten: "Jetzt reicht es uns aber". Martin R. legte seinen Arm um Muhammeds Schulter, wurde aber von zwei Polizeibeamten von hinten gepackt, hochgehoben und auf den Boden geschleudert. Nach Angaben von Martin R. kniete ein Beamter auf ihm, während er auf dem Rücken lag, und schlug ihm die Brille herunter. Der Beamte schrie, er würde ihm "in die Fresse schlagen". Als Muhammed A. den Polizisten bat, seinen Freund gehen zu lassen, wurde er mit Gewalt gegen den Kofferraum eines Polizeiautos gestoßen.

Muhammed A. wurde anschließend zur Polizeiwache zurückgebracht. Dort sollen ihn zwei Beamte in eine Zelle geworfen haben, wobei sie ihn mit dem Kopf, den Schultern und der Brust gegen Metalltüren stießen. Als er verlangte, freigelassen zu werden, versetzte ihm ein Polizeibeamter einen Schlag gegen das Kinn.

Martin R., den man ebenfalls auf die Wache zurückgebracht hatte, konnte die lauten Rufe der Beamten und das Zuschlagen der Zellentür vernehmen. Außerdem hörte er, wie Muhammed A. vor Schmerzen schrie. Martin R. wies die Polizisten darauf hin, daß er eine solche Behandlung nicht hinnehmen werde und daß ein vor dem Gebäude anwesender Busfahrer den Vorfall beobachtet haben dürfte. Die Polizisten gingen hinaus, um dies zu überprüfen, und erklärten sodann, der Fahrer habe nicht beobachtet, daß "Muhammed A. gegen ein Auto getreten habe". (In einem Zeitungsbericht wurde ein Polizeibeamter mit der Äußerung zitiert, Muhammed A. habe auf der Wache randaliert, habe Beamte beleidigt und beim Verlassen der Wache "gegen ein parkendes Auto getreten".) Muhammed A. und Martin R. durften nach einem Anruf beim Vater von Martin R. die Polizeiwache verlassen.

Muhammed A. wurde noch am selben Tag von einem Arzt untersucht. Medizinische Gutachten bestätigen, daß ihm ein Zahn ausgeschlagen worden war, daß er ein Kiefergelenkstrauma und eine Prellung und Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Schnittwunde an der rechten Hand erlitten hatte. Die Staatsanwaltschaft Köln ordnete eine sofortige Untersuchung der Vorwürfe über Mißhandlungen durch die Polizei an. Die Polizisten, die die Vorwürfe bestreiten, erstatteten Strafanzeige gegen Muhammed A. und Martin R. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt. Im Februar 1995 teilten die Kölner Strafverfolgungsbehörden Muhammed A. mit, die Ermittlungen zur Aufklärung der Behauptung der Polizei, er habe gegen seine Verhaftung Widerstand geleistet, seien nach Paragraph 153 der Strafprozeßordnung (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt worden. Nach Angaben der Kölner Staatsanwaltschaft hatte die Auswertung der Beweislage ergeben, daß Muhammed A. Widerstand gegen die Polizei geleistet habe. Wegen der "groben Behandlung" von seiten der Polizeibeamten, der er ausgesetzt gewesen war, sah die Anklagebehörde jedoch von einer Verfolgung der Straftat ab. Die Ermittlungen gegen Martin R. wegen "versuchter Gefangenenbefreiung" wurden aus denselben Gründen eingestellt. Im März 1995 dauerte die Untersuchung der von Muhammed A. und Martin R. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe noch an.


1.3 Das Ausmaß polizeilicher Übergriffe

Die tatsächliche Anzahl der Beamten, die in unverhältnismäßiger oder ungerechtfertigter Weise Gewalt angewandt oder Häftlinge, die sich in Gewahrsam befanden, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen haben oder die Zeuge solcher Taten geworden sind und sie geduldet haben, ohne einzuschreiten, ist nicht bekannt. Fälle von Polizeigewalt werden vielfach nicht registriert, weil die Opfer sich nicht beschweren. Zahlreiche Anwälte haben amnesty international sogar mitgeteilt, daß sie Mandanten, die mißhandelt worden sind, von einer Anzeigeerstattung abgeraten hätten. Der Grund hierfür ist, daß solche Anzeigen wenig Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Kapitel 3.1) und dazu führen können, daß wiederum gegen das Opfer Anzeige erstattet wird (vgl. Kapitel 3.5). Die wenigen amtlichen Statistiken, die über polizeiliche Übergriffe existieren, sind überdies mit Vorsicht zu behandeln (vgl. Kapitel 1.4).

1.4 Statistiken über Anzeigen im Zusammenhang mit Mißhandlungen durch die Polizei

Statistische Angaben über die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum gegen die Polizei unter dem Vorwurf der Mißhandlung erstatteten Anzeigen sind nicht ohne weiteres erhältlich. amnesty international ersuchte im Dezember 1994 den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz der Länder um entsprechende Daten, erhielt jedoch die Auskunft, daß "weder bei den Innenministerien der Länder noch beim Bundesministerium des Innern berufsständische Statistiken über Straf- und Ermittlungsverfahren geführt werden".

Die jährlichen polizeilichen Kriminalstatistiken, die von den Polizeibehörden der Länder zur Verfügung gestellt werden, enthalten zwar teilweise statistische Angaben über Ermittlungen wegen "Straftaten im Amt"; diese Informationen sind jedoch nur begrenzt brauchbar, weil - selbst wenn das Delikt der Körperverletzung im Amt (nach § 340 des Strafgesetzbuches) getrennt von den übrigen Amtsdelikten aufgeführt wird - die Kategorie der "Straftaten im Amt" zu weit gefaßt ist. (Ein Polizeibeamter, der eine in seinem Gewahrsam befindliche Person angegriffen hat, kann ebenso nach § 340 angeklagt werden wie ein Lehrer, der einem Schüler eine Ohrfeige versetzt hat.)

In Beantwortung schriftlicher Anfragen, die von Abgeordneten der Länderparlamente gestellt werden, machen die Innenministerien der Länder manchmal aussagekräftigere Statistiken über mutmaßliche Mißhandlungen durch die Polizei verfügbar. Diese Statistiken werden jedoch weder regelmäßig noch systematisch erstellt.

amnesty international ist lediglich eine Zusammenstellung von offiziellen Zahlen für ganz Deutschland bekannt. Sie ist in der Antwort der deutschen Regierung auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter nach dessen Deutschlandbesuch im Dezember 1991 enthalten.

In seinem Bericht, der zusammen mit der Antwort der deutschen Regierung im Juli 1993 veröffentlicht wurde, hat das Komitee die deutschen Behörden gebeten, Informationen über "die Zahl der Beschwerden über Mißhandlungen durch Polizeibeamte, die in Deutschland 1991 und 1992 erstattet worden sind, und über die Anzahl der eingeleiteten disziplinarischen Verfahren und Strafverfahren" zur Verfügung zu stellen, "jeweils unter Angabe der verhängten Strafen".

Die wichtigsten Informationen, die die deutsche Regierung in ihrer Antwort auf die Anfrage des Komitees zur Verfügung stellte, waren die folgenden:

  • Sieben Bundesländer verzeichneten in den Jahren 1991 und 1992 keine Beschwerden über Mißhandlungen durch Polizeibeamte;
  • ein Land berichtete, daß es in dem zweijährigen Zeitraum zu 10 Anklageerhebungen wegen Körperverletzungen im Amt gekommen sei;
  • ein Land berichtete über "ein Strafverfahren gegen Polizeibeamte im Jahre 1992";
  • ein Land berichtete über "zwei förmliche Disziplinarverfahren nebst Strafverfahren, die mit einer Verurteilung endeten";
  • ein Land verzeichnete "sieben förmliche Disziplinarverfahren wegen Mißhandlung. … In sämtlichen Fällen wurden auch strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt";
  • ein Land berichtete über Ermittlungsverfahren gegen vier Beamte;
  • ein Land gab an, daß 48 Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt durchgeführt wurden;
  • ein Land berichtete über 28 eingeleitete Verfahren;
  • ein Land teilte mit: "Auf 18 Beschwerden hin wurde in 16 Fällen ein Strafverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamten eingeleitet";
  • ein Land berichtete für 1991 und 1992 über insgesamt 1.173 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und Wachpolizisten wegen Körperverletzung im Amt (nach Paragraph 340 des deutschen Strafgesetzbuches).

Obwohl in dem Bericht keine Namen genannt werden, ist aus anderen Quellen ersichtlich, daß es sich bei dem letzten Land um Berlin handelt.

Die obigen Informationen sind sowohl unvollständig als auch zum Teil irreführend. Keines der Länder wird einzeln benannt. Die Zahlen für zwei Länder beziehen sich nicht auf die Anzahl der Anzeigen, sondern die Anzahl der Fälle, in denen in Reaktion auf Anzeigen förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden sind. Die Aussichten, daß Polizeibeamte aufgrund einer Beschwerde wegen Mißhandlung tatsächlich ein formales Disziplinarverfahren zu gewärtigen haben, sind jedoch sehr gering (vgl. Kapitel 4.2). Ein weiteres Land macht nur Angaben über die Anzahl der Beamten, die wegen Mißhandlung angeklagt worden sind. Hier wiederum ist anzumerken, daß nur ein Bruchteil der Anzeigen wegen Mißhandlung auch tatsächlich zur Anklageerhebung gegen die beschuldigten Beamten führt (vgl. Kapitel 3.1). Im Falle dieser drei Länder kaschieren die sehr niedrigen Zahlen möglicherweise das wahre Ausmaß des Problems. Ein solcher Verdacht wird durch Zahlen bestätigt, die einige Länderregierungen in schriftlichen Antworten auf Anfragen in den Länderparlamenten gegeben haben. Beispielsweise bestätigte der Hamburger Senat im Mai 1993, daß in Hamburg 1991 und 1992 insgesamt 328 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet worden sind. Nach Angaben des hessischen Innenministeriums haben die zuständigen Behörden 1992 und 1993 insgesamt 364 Ermittlungsverfahren eröffnet.

In Anbetracht der oben dargelegten statistischen Defizite drängt amnesty international die deutschen Behörden, regelmäßige, einheitliche und umfassende Statistiken über gegen Polizeibeamte der Länder und des Bundes erstatteten Mißhandlungsbeschwerden zu führen. Diese Statistiken sollten folgende Angaben enthalten: die Anzahl der Beschwerden wegen Mißhandlungen, die in einem bestimmten Zeitraum gegen Polizeibeamte erstattet werden; die in Reaktion auf Beschwerden eingeleiteten Schritte und die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher und disziplinarischer Ermittlungen zur Aufklärung mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei. Solche Informationen sind entscheidend, um Folgerungen ziehen zu können, welcher Art Maßnahmen sein müssen, um das Problem der Mißhandlungen in den Griff zu bekommen. Es wird empfohlen, entsprechende Daten durch eine zentrale Stelle sammeln und zusammenstellen zu lassen, damit die Angaben der Länder konsistent und vergleichbar sind.

1.5 Die hohe Zahl von Anzeigen gegen Berliner Polizeibeamte

Obwohl die dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter zur Verfügung gestellten Statistiken nur eingeschränkt Aussagekraft besitzen, ist ersichtlich, daß Berliner Polizeibeamte für einen großen Prozentsatz mutmaßlicher Mißhandlungen, die 1991 und 1992 in Deutschland registriert wurden, verantwortlich sind. Beide Jahre bildeten im übrigen auch in keinerlei Hinsicht eine Ausnahme.

Zwischen 1980 und 1988 wurden jährlich durchschnittlich 500 Ermittlungsverfahren gegen Westberliner Polizeibeamte, denen die Staatsanwaltschaft Mißhandlungen an Häftlingen zur Last gelegt hatte, abgeschlossen. Aus Informationen, die der Berliner Senator für Inneres im Dezember 1993 in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage veröffentlicht hat, geht ferner hervor, daß 1990 481, 1991 627, 1992 646 und in den ersten zehn Monaten des Jahres 1993 566 Ermittlungsverfahren eröffnet worden sind. (Es ist nicht klar, warum die hier angegebenen Zahlen für 1991 und 1992 höher liegen als die dem Komitee zur Verhütung von Folter mitgeteilten und oben zitierten Zahlen.)

Es werden häufig verschiedene Faktoren genannt, die erklären sollen, warum die Anzahl der gegen die Polizei in Berlin gerichteten Mißhandlungsvorwürfe so viel höher liegt als in anderen deutschen Städten oder Bundesländern. Mit einer Bevölkerung von 3,5 Millionen ist Berlin die größte deutsche Stadt. (Die Stadt mit der nächstgrößten Bevölkerung - Hamburg - ist nur halb so groß wie Berlin.) Traditionell gibt es in Berlin zahlreiche politische Basisgruppen, Demonstrationen und Hausbesetzungen. Die Stadt zieht ferner viele Menschen an, die dort Geld zu verdienen hoffen, darunter offiziell in anliegenden Bundesländern gemeldete Asylbewerber sowie Besucher aus den östlichen Nachbarstaaten Deutschlands. In Berlin sind zudem zahlreiche nichtstaatliche Organisationen ansässig, es gibt Hunderte von Anwälten und im Vergleich zu den übrigen Bundesländern die meisten Polizisten pro Kopf der Bevölkerung. Der Informationsfluß aus einer internationalen Stadt wie Berlin ist vermutlich auch wesentlich besser als der aus einer kleinen Provinzstadt oder einem Dorf auf dem Lande.

Auch wenn man alle diese verschiedenen Faktoren zugute hält, erscheint denoch die Anzahl mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei in Berlin überproportional und beunruhigend hoch. Die Informationen, die amnesty international in den letzten drei Jahren erhalten hat, legen in der Tat nahe, daß Mißhandlungen durch die Polizei in Berlin einem bestimmten Muster folgen und daß es dabei nicht nur um einige isolierte Vorfälle geht.

Im August 1994 führte amnesty international Gespräche mit einer Reihe von Vietnamesen, in der Mehrzahl Asylbewerber, die den Vorwurf erhoben, Opfer tätlicher Übergriffe durch Berliner Polizeibeamte geworden zu sein. Einige dieser Fälle werden im folgenden beschrieben.

Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Mutmaßliche Mißhandlungen an vietnamesischen Staatsbürgern - eine Fallstudie

Die Vietnamesen L. und T. erhoben den Vorwurf, im Mai 1994 im Ostberliner Stadtteil Pankow von vier Polizeibeamten in Zivil verfolgt worden zu sein. Die beiden Männer fanden in einem Abwasserkanal Zuflucht, wo sie eine Weile ausharrten, die ihnen wie eine Ewigkeit erschien. Als sie wieder herauskamen, wurden sie von den Beamten, die ihnen aufgelauert hatten, tätlich angegriffen. L. machte geltend, er sei wiederholt ins Gesicht geschlagen und in den Kanal gezerrt worden, wo ihm ein Beamter Karateschläge gegen den Nacken versetzt habe. Anschließend trafen weitere Polizisten ein, von denen einer L. fragte, wo seine Zigaretten seien. Als er nicht antwortete, wurde er erneut geschlagen und gezwungen, etwa 20 Minuten lang in dem Kanal, in dem das Wasser kniehoch stand, hin- und herzulaufen. Nachdem die Beamten gegangen waren, kehrte L. nach Hause zurück. Nach seinen Angaben verspürte er derart starke Schmerzen im Gesicht, daß er nicht essen konnte. Der Vietnamese beschloß, weder Anzeige zu erstatten noch einen Arzt aufzusuchen. Er begründete seine Entscheidung damit, daß er "nur" ein Asylbewerber sei, keine Erlaubnis hatte, sich in Berlin aufzuhalten, und in den illegalen Verkauf von Zigaretten verwickelt war.

Sein Landsmann T. erhob den Vorwurf, er sei von derselben Gruppe von Beamten angegriffen worden. Er erklärte, einer der Polizisten habe eine Pistole gegen seinen Magen gehalten und ihn durchsucht. Dabei sei der Beamte von drei oder vier Passanten angesprochen worden, die wissen wollten, was vor sich gehe. Der Polizist zeigte ihnen einen Ausweis und forderte sie auf, sich zu entfernen. Nach Angaben von T. trat ihn der Beamte anschließend gegen den Oberschenkel, so daß sein Opfer zu Boden fiel. Dann packte er den Vietnamesen am Genick, sah sich um, ob jemand die Szene beobachtete, und versetzte ihm einen schweren Fausthieb gegen das Kinn, so daß T. Blut spucken mußte. Das Opfer flehte den Beamten an, aufzuhören. Daraufhin packte ihn ein anderer Polizist und warf ihn ins Wasser. Nachdem alle Beamten den Ort verlassen hatten, kehrte T. nach Hause zurück. Er behandelte seine Verletzungen selbst und verließ zwei Monate lang nicht die Wohnung.

N. berichtete, er sei im Mai 1994 in einer Gegend von Ostberlin spazierengegangen, wo Vietnamesen Zigaretten verkauften. Plötzlich sei ein Landsmann auf ihn zugekommen und habe ihm geraten, davonzurennen. Weil er einen drohenden rassistischen Angriff fürchtete und sich illegal in Berlin aufhielt, begann N. wegzugehen, tat dies aber keineswegs überstürzt. Dennoch wurde er von zwei Männern in Zivil angehalten, die ihn zu zwei uniformierten Polizeibeamten brachten. Einer der Beamten soll ihn an der Jacke gepackt und gefragt haben: "Wo sind die Zigaretten?" N. antwortete, daß er keine habe, worauf ihn der Polizist zu Boden warf. Derselbe Beamte zog ihn anschließend wieder in die Höhe und brachte ihn zu einem in der Nähe stehenden Polizeikombi. Nach Angaben von N. wurde er auf den Boden des Kombi gestoßen und brutal in die Rippen und den Magen geschlagen. Er krümmte sich vor Schmerzen und verlor beinahe das Bewußtsein. Während der Tätlichkeiten saß ein anderer Beamter vorne im Fahrzeug und füllte ein Formular aus. Schließlich wurde N. aus dem Bus geworfen. Drei Passanten hörten, wie er um Hilfe schrie, und brachten ihn in ein nahegelegenes Schwimmbad, von wo sie einen Notarzt anforderten. Ein medizinisches Attest, das noch am Nachmittag des Vorfalls ausgestellt wurde, bestätigt, daß N. eine Rippenfraktur davongetragen hatte. Im September 1994 wurde ein Beamter wegen Körperverletzung im Amt an N. angeklagt, ein weiterer Beamter wegen Strafvereitelung.

amnesty international hat den Fall eines anderen Vietnamesen in ihrem im November 1994 veröffentlichten Bericht Bundesrepublik Deutschland: Eine Zusammenfassung der Anliegen von amnesty international im Zeitraum Mai bis Oktober 1994 (ai-Index: EUR 23/08/94) beschrieben. Das Opfer - in der Dokumentation mit dem fiktiven Namen Nguyen T. bezeichnet - ist schweren Mißhandlungen ausgesetzt gewesen, die der Folter gleichkommen. Nguyen T. und seine Frau wurden im Juni 1994 in der Nähe der in Ostberlin gelegenen U-Bahn-Station Vinetastraße von Polizeibeamten angehalten. Nguyen T. bestätigt, daß er eine Stange Zigaretten bei sich getragen habe. In dem Glauben, dies sei der Grund, warum man ihn angehalten habe, wollte er die Zigaretten sofort dem Beamten übergeben. Der Polizist ignorierte jedoch diese Geste und begann statt dessen, auf Nguyen T. einzuschlagen. Als der Vietnamese zu Boden fiel, wurde er von dem Beamten wiederholt mit Fußtritten traktiert. Ein weiterer Polizist hielt währenddessen die Frau von Nguyen T. fest. Schließlich zerrte der Beamte sein Opfer in den Hinterhof eines Wohnhauses, um ihn dort weiter zu mißhandeln, ohne von den Nachbarwohnungen aus gesehen zu werden.

Unterdessen hatten einige der Anwohner, von den Schreien des Vietnamesen alarmiert, ihre Fenster geöffnet und den beiden in Zivil gekleideten Männern zugerufen, sie sollten aufhören. Einer der Bewohner war durch das Geschehen derart beunruhigt, daß er die Polizei anrief.

Nguyen T., dessen Hände auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt wurden, mußte sich schließlich mit dem Gesicht nach unten auf den Rücksitz des Polizeiwagens legen. Zwei Beamte setzten sich auf seinen Rücken, so daß er kaum Luft holen konnte. Während der gesamten Fahrt zur nächsten Polizeistation soll einer der Polizisten ihm immer wieder Schläge versetzt haben.

Nguyen T. gab an, nach seiner Ankunft auf der Polizeiwache erneut geschlagen worden zu sein. Einmal sei ihm dabei so schlecht geworden, daß er sich habe übergeben müssen. Bevor der Vietnamese die Polizeiwache wieder verlassen und zu seiner Frau, die man am Festnahmeort zurückgelassen hatte, zurückkehren durfte, mußte er ein Schriftstück unterzeichnen, in dem er einräumte, daß die Beamten zahlreiche Stangen Zigaretten bei ihm gefunden hätten. Man gab ihm zu verstehen, im Falle seiner Weigerung müsse er mit weiteren Mißhandlungen rechnen.

Bei einer am Tage nach den mutmaßlichen Mißhandlungen durchgeführten medizinischen Untersuchung wurden am Körper des Vietnamesen zahlreiche Prellungen sowie eine Haarriß-Fraktur am linken Jochbein diagnostiziert. Diese Diagnose erhärtet den von Nguyen T. erhobenen Vorwurf, geschlagen worden zu sein. Während des Gesprächs mit amnesty international im August 1994 litt er noch immer an heftigen Kopfschmerzen, Sehstörungen und Schwindelanfällen.

amnesty international hat im Sommer 1994 ferner von Vorwürfen Kenntnis erhalten, denen zufolge vietnamesische Häftlinge von Polizeibeamten in Bernau, einer etwa 25 km nordöstlich von Berlin gelegenen Stadt im Bundesland Brandenburg, mißhandelt worden sind. Die Organisation sprach im August 1994 mit einem von ihnen.


Bernau, Brandenburg: Der Fall des Vietnamesen H.

H. wurde im Juni 1994 von uniformierten Polizeibeamten in Bernau verhaftet. Man setzte ihn in einen Polizeiwagen und brachte ihn zu einer nahegelegenen Wache. Während der Fahrt soll ihn ein Beamter in den Magen geschlagen und wiederholt brutal an den Schenkel gegriffen haben, was nach Aussage von H. sehr schmerzhaft war . Nach der Ankunft auf der Polizeiwache befahl man dem Vietnamesen ohne jede weitere Begründung, sich auszuziehen. Nach Angaben von H. wurde er anschließend von zwei Beamten mit einem Hagel von Tritten und Schlägen gegen die Schienbeine, den Körper und das Gesicht traktiert. Die Mißhandlungen gingen insbesondere von demjenigen Polizisten aus, der ihn bereits im Auto geschlagen hatte. Derselbe Beamte durchsuchte die Kleider des Vietnamesen und fand in einer Tasche einen Stift mit Lippenbalsam, mit dem er das Gesicht des Häftlings anmalte. H. erklärte im Gespräch mit amnesty international, er habe sich "wie ein Tier" gefühlt. Als bei ihm unter einem der Schläge Nasenbluten einsetzte, stellten die Polizisten ihre Tätlichkeiten ein und befahlen ihm, sich wieder anzuziehen. Bevor man ihn mit Fußtritten vor die Wache setzte, mußte er ein Stück Papier unterschreiben. Er wußte nicht genau, worum es ging, kümmerte sich darum jedoch nicht weiter - er wollte einfach nur wegkommen.

Obwohl H. offiziell keinen Arzt in Berlin aufsuchen durfte, weil er dort nicht gemeldet war, bemühte er sich dennoch um ärztliche Hilfe, weil er sich so miserabel fühlte. Aus einem ärztlichen Attest vom selben Tag geht hervor, daß der Vietnamese Prellungen am Kopf, der Brust und einem der Unterschenkel davongetragen hatte. Diese Diagnose erhärtet die von H. erhobenen Mißhandlungsvorwürfe.

Andere Vietnamesen machten geltend, daß sie sich auf der Polizeiwache von Bernau, wohin man sie gebracht hatte, ausziehen mußten und gezwungen wurden, beim Fotografieren Grimassen zu schneiden.

amnesty international hat mit einer Reihe weiterer Vietnamesen gesprochen, die in Berlin und Brandenburg Opfer von Mißhandlungen durch die Polizei geworden sind. Die Organisation hat ferner Einblick in schriftliche Aussagen nehmen können, die die in Berlin ansässige regierungsunabhängige Organisation Reistrommel von Mißhandlungsopfern gesammelt hat. Viele der darin erhobenen Vorwürfe ähneln den oben geschilderten Anschuldigungen, auch wenn sie sich in Details unterscheiden. amnesty international glaubt, daß die Übereinstimmung in den Aussagen und die generelle Glaubwürdigkeit der Berichte auf ein ernstzunehmendes Muster von Mißhandlungen an vietnamesischen Häftlingen durch Berliner und in einem geringeren Ausmaße brandenburgische Polizeibeamte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweist.

amnesty international hat gegenüber den Behörden von Berlin und Brandenburg ihre Beunruhigung über Mißhandlungen an vietnamesischen Häftlingen zum Ausdruck gebracht. Im Januar 1995 erfuhr die Organisation, daß in Berlin unter dem Verdacht der Mißhandlung von vietnamesischen Häftlingen insgesamt 55 Ermittlungsverfahren gegen Berliner Polizeibeamte eingeleitet worden sind. Mehrere dieser Verfahren waren bereits mangels Beweisen eingestellt worden. In zwei Fällen hatte die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Beamte erhoben. In einem endete das Gerichtsverfahren mit einem Freispruch der beschuldigten Polizisten. Ermittelt wurde ferner gegen eine Reihe von vietnamesischen Häftlingen, denen man zur Last legte, gegen die Polizei Widerstand geleistet oder falsche Anschuldigungen gegen Beamte vorgebracht zu haben.

Im Dezember 1994 erhielt amnesty international vom brandenburgischen Ministerpräsidenten die Auskunft, daß gegen sieben Beamte der Polizeiwache Bernau wegen der mutmaßlichen Mißhandlung von vietnamesischen Häftlingen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Im März 1995 wurde bekannt, daß acht brandenburgische Polizeibeamte der Mißhandlung eines polnischen Gefangenen und zahlreicher vietnamesischer Häftlinge im Zeitraum zwischen Februar 1993 und Juni 1994 angeklagt worden waren.


2. Die Rechte von Häftlingen im Polizeigewahrsam

In zahlreichen Fällen, die amnesty international berichtet worden sind, gaben die Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen an, man habe sie in Gewahrsam genommen, ohne sie über den Grund für ihre Festnahme zu informieren. In der Haft sei ihnen jegliche Kontaktaufnahme zu dritten Personen verwehrt worden. Viele Opfer haben ferner den Vorwurf erhoben, ihre Versuche, wegen der erlittenen Mißhandlungen Anzeige zu erstatten, seien ignoriert worden. Auch eine medizinische Behandlung habe man ihnen verweigert.

Mit dem oben beschriebenen Vorgehen haben Polizeibeamte gegen grundlegende Rechte inhaftierter Personen verstoßen, wie sie in internationalen Menschenrechtsabkommen, deren Vertragsstaat Deutschland ist, und in anderen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankert sind. Es handelt sich um Rechte, die zugleich entscheidende Garantien zum Schutz vor Mißhandlungen in der Haft darstellen.

2.1 Das Recht auf Information über die Festnahmegründe

Das Recht, über die Gründe für die Festnahme unterrichtet zu werden, ist ein grundlegendes Prinzip, das in internationalen Menschenrechtsabkommen wie etwa dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Artikel 5(2) der Europäischen Konvention betont ebenso wie Grundsatz 14 des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen, daß ein jeder Häftling Anspruch darauf hat, Informationen über die Gründe für seine Festnahme "umgehend in einer Sprache zu erhalten, die er versteht".

§ 163b Abs.1 (Feststellung der Identität) in Verbindung mit § 163a Abs.4 Satz 1 (Vernehmung des Beschuldigten) sowie § 127 Abs.1 (Vorläufige Festnahme) in Verbindung mit § 163b Abs. 1 der deutschen Strafprozeßordnung verlangen ebenfalls, daß eine verhaftete Person über die Gründe für ihre Festnahme unterrichtet wird. Nach § 127 kann ein Polizeibeamter eine Person verhaften, die bei der Begehung einer Straftat oder unmittelbar danach angetroffen wird, sofern Fluchtgefahr besteht oder ein verzögertes Einschreiten des Beamten (wenn er beispielsweise auf dem üblichen Weg einen Haftbefehl zu erwirken versucht) die Festnahme vereiteln könnte. § 163b Abs. 1 gestattet die Verhaftung einer Person, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, wenn "die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann". Auf der Grundlage des genannten Paragraphen ist es ferner zulässig, die betreffende Person zum Zwecke erkennungsdienstlicher Maßnahmen festzuhalten.

Die Polizeigesetze der Länder legen ebenfalls fest, daß einer Person, die zum Zweck der Identitätsfeststellung festgenommen wurde oder deren Verhaftung nötig ist, um sie am Begehen oder an der Fortsetzung einer Straftat zu hindern "unverzüglich der Grund bekanntzugeben" ist.

In den von amnesty international überprüften Fällen haben die Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen vielfach den Vorwurf erhoben, über die Gründe für ihre Verhaftung nicht unterrichtet worden zu sein, weder zum Zeitpunkt ihrer Festnahme noch nach ihrer Überstellung an einen Haftort, üblicherweise eine Polizeistation.

Fortsetzung des Fließtextes


Magdeburg, Sachsen-Anhalt: Der Fall Yusef Barzan

Yusef Barzan, ein Kurde, flüchtete Ende 1992 aus seiner Heimat Irak. Er hatte im August 1991 Finger an beiden Händen verloren, als eine Bombe, die er zu entschärfen versuchte, explodierte. Zuvor hatte er zehn Monate in einem irakischen Gefängnis zugebracht, wo er schwer gefoltert worden war. Yusef Barzan hat in Deutschland einen Asylantrag gestellt und ist im Berliner Zentrum für Folteropfer behandelt worden.

Am 12. Mai 1994 wurde Yusef Barzan im Stadtzentrum von Magdeburg von einer Gruppe Baseballschläger schwingender Jugendlicher angegriffen. Sie jagten ihn durch die Straßen und sangen "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus". Yusef Barzan berichtete weiter: "Plötzlich sah ich zwei Polizeiautos ankommen, und drei Beamte stiegen aus. Ich dachte, Gott sei dank, ich bin jetzt in Sicherheit." Er irrte sich. Statt ihm zu Hilfe zu kommen, warf einer der Polizisten ihn zu Boden, traf ihn mit seinem Schlagstock an der Schulter und versetzte ihm einen Tritt in die Hoden. Als er protestierte, sagte man zu ihm: "Halt die Klappe, Hund". Yusef Barzan gab weiter an, man habe ihn in ein Polizeifahrzeug geworfen und dort erneut geschlagen. Nachdem die Polizisten ihn auf eine nahegelegene Wache gebracht hatten, mußte sich der Festgenommene nackt ausziehen, ohne daß man ihm sagte, warum. Außerdem wurde er nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt über den Grund für seine Festnahme oder Verhaftung unterrichtet. Nach einigen Stunden wurde er zu einer anderen Wache gebracht, wo er sich mit schätzungsweise 15 weiteren Ausländern eine Zelle teilen mußte. Berichten zufolge soll es in der Zelle keine Betten gegeben haben. Bevor man ihm am Morgen des folgenden Tages um 5.00 Uhr gestattete, die Wache zu verlassen, mußte er ein Schriftstück unterschreiben, dessen Inhalt er nicht verstand, weil er nicht gut genug Deutsch kann. Als er fragte, wofür das Schriftstück sei, sagte man zu ihm: "Für Euer Problem".

Yusef Barzan erklärte, er habe unmittelbar nach seiner Freilassung keinen Arzt aufgesucht, weil er ja "nur" Prellungen davongetragen habe. Er hat wegen der Mißhandlungen und seiner Festnahme auch keine Strafanzeige erstattet, weil er fürchtete, die Anwaltsgebühren nicht zahlen zu können. Nachdem ein Nachrichtenmagazin über sein Schicksal berichtet hatte, wurde der Iraker Ende Mai 1994 auch von der Polizei über die mutmaßlichen Mißhandlungen befragt. Im September 1994 wurde ein Polizeibeamter wegen Körperverletzung an Yusef Barzan unter Anklage gestellt. Bis Mitte März war noch kein Datum für den Prozeß gegen den Beamten festgelegt worden.


amnesty international drängt die deutschen Behörden sicherzustellen, daß das Recht festgenommener Personen, umgehend in einer Sprache, die sie verstehen, über die Gründe für ihre Verhaftung oder Festnahme unterrichtet zu werden, respektiert wird.

Einige Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei in Berlin haben amnesty international mitgeteilt, sie seien nicht einmal sicher gewesen, ob die Personen, die sie verhafteten, Beamte mit Polizeibefugnissen waren, da diese sich so aggressiv verhalten hätten, in Zivil gekleidet waren und keine Anstalten gemacht hätten, sich als Polizeibeamte zu erkennen zu geben.

Die Dienstvorschriften für Berliner Polizeibeamte legen jedoch klar folgendes fest: "Beim Einschreiten soll sich der Polizeibeamte dem Betroffenen nach Möglichkeit namentlich vorstellen. Er hat den Grund des Einschreitens anzugeben ... Der Schutzpolizeibeamte (hat den) Dienstausweis ... mitzuführen und bei begründetem Verlangen vorzuzeigen. Ein in Zivilkleidung eingesetzter Polizeibeamter hat unaufgefordert die Dienstmarke oder/und den Dienstausweis vorzuzeigen ... Der Polizeibeamte ist verpflichtet, seine Dienstkarte ohne Zögern auf Verlangen auszuhändigen, wenn dies die Amtshandlung ohne erhebliche Schwierigkeiten zuläßt ... Die Verpflichtung ... besteht auch bei Einsätzen aus besonderen Anlässen."

Dieser Verpflichtung kommt besondere Bedeutung zu, da selbst uniformierte Polizeibeamte in Deutschland in der Regel keine Dienstnummer oder ihren Namen als Erkennungszeichen an der Uniform tragen. Deshalb besteht die einzige Möglichkeit, wie die Opfer oder Zeugen von Mißhandlungen die Identität der jeweiligen Beamten feststellen können, darin, nach den Namen zu fragen. Daß ein Polizist, der sich der Mißhandlung schuldig gemacht hat, einer solchen Aufforderung nicht unbedingt nachkommen wird, darf nicht erstaunen.

Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Eine Zeugenaussage über Mißhandlungen durch Polizeibeamte

Am 19. Juli 1994 saßen Edeltraud und Günter Wochnik vor einem türkischen Restaurant und aßen zu Abend. Etwa gegen 18 Uhr sah das Ehepaar, wie drei Polizeifahrzeuge vor einem Haus anhielten. Mehrere uniformierte Beamte stiegen aus. Etwa zehn Minuten später beobachteten die Eheleute, wie die Beamten einen südeuropäisch aussehenden jungen Mann brutal in eines der Fahrzeuge stießen und ihm wiederholt Schläge gegen den Oberkörper und ins Gesicht versetzten.

Edeltraud und Günter Wochnik schrieben einen Brief an die Berliner Polizei, in dem sie ihre Beobachtungen schilderten. Darin heißt es unter anderem: "Es ist für uns völlig unverständlich, daß jemand, der keinen Widerstand leistet und schon festgenommen ist, in Gegenwart von sechs Polizeibeamtinnen und - beamten unnötigerweise geschlagen wird."

Das Ehepaar fragte die Beamten mehrere Male nach ihren Dienstnummern, erhielt diese jedoch nicht mitgeteilt. Einer der Polizisten soll überdies geäußert haben: "Beim nächsten Mal kommen wir später." Die Mißhandlung des Festgenommenen, dessen Identität nicht bekannt ist, wurde des weiteren von einer Französin beobachtet, die ebenfalls in dem Restaurant zu Abend aß. Auch sie wandte sich, nachdem sie nach Paris zurückgekehrt war, schriftlich an die Berliner Polizeibehörden und teilte ihnen die Kennzeichen von zwei der beteiligten Polizeifahrzeuge mit. Vier Wochen, nachdem Edeltraud und Günter Wochnik an die Behörden geschrieben hatten, wurden sie von der Polizei über ihre Beobachtungen befragt. Bis Mitte März 1995 waren sie noch nicht über das Ergebnis ihrer Eingabe informiert worden.

Nach den amnesty international vorliegenden Informationen verlangt keine der Polizeibehörden der Länder, daß alle ihre uniformierten Beamten ein Erkennungszeichen tragen. Frankfurts Polizisten wurden im Januar 1994 per Ministerialverordnung angehalten, an ihren Uniformen Namensschilder zu tragen. Einige ihrer hessischen Kollegen hatten damit bereits Ende 1993 begonnen. Obwohl erste Berichte darauf hinwiesen, daß das hessische Experiment von einigen Teilen der Polizei positiv aufgenommen wurde, führte der Widerstand von anderer Seite später dazu, daß die Verordnung dahingehend abgemildert wurde, das Tragen von Namensschildern auf freiwillige Basis zu stellen.


amnesty international drängt die deutschen Polizeibehörden sicherzustellen, daß sich Beamte gemäß den Dienstvorschriften gegenüber Angehörigen der Öffentlichkeit ausweisen, wenn sie in amtlicher Eigenschaft handeln, es sei denn daß konkrete und berechtigte Gründe vorliegen, dies nicht zu tun. Die Organisation empfiehlt den Polizeibehörden in Bund und Ländern ferner, ernsthaft zu prüfen, ob nicht alle uniformierten Beamten verpflichtet werden sollten, eine Art persönliches Erkennungszeichen an der Uniform zu tragen, beispielsweise ihre Dienstnummer oder ihren Namen.

2.2 Des Recht auf medizinische Untersuchung im Polizeigewahrsam

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter hat nach einem Besuch in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1991 in seinem anschließend verfaßten Bericht folgende Feststellung getroffen. "Die Delegation wurde von Beamten in den besuchten Polizeiwachen und GESAs informiert, daß Ärzte gerufen würden, wenn die Gefangenen nach ihnen verlangen. Außerdem werde jeder Gefangene, der offenkundig Hilfe benötige oder dessen Gesundheitszustand zweifelhaft sei, in Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Bundesländer systematisch von einem Arzt betreut. Man rufe in solchen Situationen den ärztlichen Notdienst, Ärzte, die einen Notdienst am Haftort selbst unterhalten, oder Polizeiärzte."

Während das Komitee anläßlich seines Besuches im Dezember 1991 von keinen Beschwerden über fehlende medizinische Hilfe oder gar Mißhandlungen Kenntnis erhalten hat, haben viele Häftlinge, die amnesty international in den letzten drei Jahren über Mißhandlungen berichtet haben, den Vorwurf erhoben, daß ihre Bitte um medizinische Versorgung am Haftort ignoriert worden sei.

Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Der Fall Bora A.

Am frühen Nachmittag des 28. März 1993 unterhielt sich Bora A., ein mit einer Deutschen verheirateter Türke, außerhalb eines Cafés im Berliner Bezirk Wedding mit Freunden, als ein Polizeiwagen vorfuhr, aus dem zwei Beamte ausstiegen. Sie gingen auf Bora A. zu und fragten ihn nach seinem Ausweis, seinem Führerschein und den Autopapieren. Bora A. wollte wissen, warum er sich ausweisen müsse, und ging anschließend zu seinem Auto, um die Papiere zu holen. Ein Freund, mit dem er sich vorher unterhalten hatte, fragte die Beamten, was Bora A. getan habe, woraufhin einer der Beamten zum Polizeifahrzeug lief und Verstärkung herbeirief. Innerhalb weniger Minuten erschienen vier oder fünf andere Polizeiwagen.

Nach Angaben von Bora A. kam einer der neu eingetroffenen Beamten auf ihn zu und drehte ihm, ohne ein Wort zu sagen, den linken Arm auf den Rücken. Als der Türke seinen Kopf nach vorne neigte, um den Schmerz im Arm abzumildern, stieß man ihn mehrere Male mit dem Knie in den Magen und versetzte ihm Karateschläge gegen den Nacken. Anschließend legte man Bora A. Handschellen an, stieß ihn in ein Polizeifahrzeug und brachte ihn in ein Haftgebäude, das zur Polizeiwache 16 gehört. Dort wurde der Türke in eine Zelle gesperrt.

Bora A. erklärte, in der Haft starke Schmerzen verspürt und unter beginnender Atemnot gelitten zu haben. Als er nach einem Arzt fragte, kamen nach zehn Minuten zwei Beamte in seine Zelle und lachten ihn aus. Einer der Polizisten soll gegenüber Bora A. geäußert haben, er könne von einem Arzt untersucht werden, wenn er dafür 3.000 DM zahle. Der Häftling wurde anschließend in ein Büro gebracht, wo man die Handschellen von den sichtbar geschwollenen Gelenken entfernte. Man durchsuchte Bora A., nahm von ihm Fingerabdrücke und fotografierte ihn.

Bora A. erhob weiter den Vorwurf, daß man ihn in der Haft in rassistischer Weise beschimpft und ihm nicht erlaubt habe, mit seiner Frau zu telefonieren. Er erklärte, die Beamten hätten, nachdem festgestellt worden sei, daß er in keiner Weise vorbestraft war, untereinander diskutiert, was sie auf dem Anzeigenformular eintragen sollten. Später wurde gegen Bora A. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und tätlichen Angriffs gegen Beamte Strafanzeige erstattet.

Nachdem er sich geweigert hatte, ein ihm vorgelegtes Schriftstück zu unterzeichnen, ließ Bora A. die Beamten wissen, daß er Beschwerde einlegen werde. Nach seinen Angaben antwortete daraufhin einer der Polizisten: "Mach doch. Wir sind hier alle Kollegen." Anschließend durfte Bora A. das Haftgebäude verlassen. Vor dem Gebäude stellte er fest, daß man ihm nicht alle seine persönlichen Gegenstände zurückgegeben hatte. Er ging daraufhin zum Haupteingang der Polizeiwache, um sich zu beschweren, wurde aber nicht eingelassen.

Nach Hause zurückgekehrt, suchte Bora A. zusammen mit seiner Frau ein Krankenhaus auf, wo er untersucht und geröntgt wurde. Später ging er zur örtlichen Polizeiwache und erhob Anzeige. In einem am darauffolgenden Tag ausgestellten ärztlichen Attest ist festgehalten, daß Bora A. mehrfache Prellungen erlitten hatte. Infolge der Nackenverletzungen mußte er fünf Tage lang eine Halskrause tragen.

Im September 1993 stellten die Staatsanwaltschaft Berlin ihre Ermittlungen im Zusammenhang mit den von Bora A. erhobenen Mißhandlungsvorwürfen ein. Sie war zu dem Schluß gelangt, daß die Beamten zwar Gewalt gegen Bora A. angewandt hätten, daß dies aber aus Notwehr geschehen sei, nachdem der Beschwerdeführer die Polizisten angegriffen habe, als sie einen seiner Freunde verhafteten. Die Staatsanwaltschaft stützte ihren Beschluß im wesentlichen auf die Aussage von fünf Polizeibeamten, deren Zeugnis sie als "nicht zu widerlegen" bezeichnete. Das Verfahren gegen Bora A. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt wurde eingestellt.


Artikel 6 des Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen legt fest: "Beamten mit Polizeibefugnissen obliegt es, dafür zu sorgen, daß die Gesundheit der in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen in vollem Umfang geschützt ist, und insbesondere unverzüglich für deren ärztliche Betreuung zu sorgen, wann immer dies erforderlich ist." Grundsatz 24 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen und Grundsatz 24 des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen enthalten ähnliche Verpflichtungen.

amnesty international ruft die deutschen Behörden auf sicherzustellen, daß eine jede inhaftierte Person, die medizinische Betreuung benötigt, unverzüglich die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen kann.

2.3 Das Recht auf Kontaktaufnahme zu Familienangehörigen oder anderen Personen

Ähnlich wie Bora A. haben auch zahlreiche andere Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei amnesty international berichtet, daß man ihnen nach ihrem Eintreffen auf der Polizeiwache nicht gestattet habe, ihre Partnerin, ihre Frau oder ihren Arbeitgeber anzurufen. Ein solches Vorgehen steht in direktem Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten. So heißt es beispielsweise in Grundsatz 92 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen: "Untersuchungsgefangenen ist zu gestatten, ihre Familie sofort von ihrer Verhaftung zu benachrichtigen; ferner sind ihnen alle angemessenen Möglichkeiten einzuräumen, mit ihrer Familie und ihren Freunden in Verbindung zu treten und Besuche von ihnen zu empfangen; dies darf nur den Einschränkungen und der Überwachung unterliegen, die im Interesse der Rechtspflege und der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich sind."

Grundsatz 16(1) des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen enthält eine ähnliche Bestimmung. Für ausländische Staatsangehörige legt Grundsatz 16(2) des weiteren fest, daß der Inhaftierte über sein Recht zu unterrichten ist, "auf geeignete Weise Verbindung aufzunehmen mit einer konsularischen Vertretung oder der diplomatischen Vertretung des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist...".

Nach der deutschen Strafprozeßordnung hat eine zur Feststellung ihrer Identität festgehaltene Person das Recht, sofort einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, "es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde". In diesem Falle übernimmt die Polizei die Verständigung der vom Häftling genannten Person.

amnesty international ruft die deutschen Behörden auf sicherzustellen, daß das sowohl in internationalen Menschenrechtsstandards als auch in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften garantierte Recht von Häftlingen, einen Verwandten oder eine Person ihres Vertrauens über die Festnahme zu unterrichten, respektiert wird.

2.4 Das Beschwerderecht

In vielen der amnesty international zur Kenntnis gelangten Fälle haben Häftlinge, die Opfer von Mißhandlungen geworden sind, den Vorwurf erhoben, auf Gleichgültigkeit oder Feindseligkeit gestoßen zu sein, als sie selbst oder dritte Personen versuchten, umgehend Anzeige zu erstatten.

Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Die Fälle Ali-Abdulla und Taha Iraki

Ali-Abdulla und Taha Iraki sind deutsche Staatsbürger libanesischer Herkunft. In einer von ihnen bei der Berliner Staatsanwaltschaft eingereichten Beschwerde machten sie folgende Angaben: Am 4. Juni 1994 gegen 22 Uhr parkte Taha Iraki sein Auto auf einer Straße im Berliner Bezirk Kreuzberg. Weil die Autotür klemmte, versuchte sein Bruder Ali-Abdulla Iraki, sie von außen aufzuziehen, während Taha Iraki von innen dagegen stieß. Als ihre Versuche fehlschlugen, lehnte sich Taha Iraki innerhalb des Autos zurück und trat mit dem Fuß gegen die Tür, wobei er unabsichtlich eine Scheibe zerschmetterte. Zwei Polizeibeamte, die den Vorfall von einem in der Nähe geparkten Polizeikombi aus beobachtet hatten, liefen daraufhin sofort herbei und begannen laut der Beschwerdeschrift, auf Ali-Abdulla Iraki mit ihren Schlagstöcken einzuprügeln. Anschließend packten sie ihn von hinten, verdrehten seine rechte Hand und warfen ihn mit solcher Gewalt gegen ein anderes auf der Straße geparktes Auto, daß dessen Tür eingebeult wurde. Wenig später erschienen drei weitere Polizeibeamte, die Taha Iraki an den Haaren aus seinem Auto zerrten, auf den Boden warfen und mit ihren Schlagstöcken auf ihn einzuprügeln begannen. Ali-Abdulla Iraki gab an, man habe ihm Handschellen angelegt und ihn geschlagen, als er versuchte, gegen die Mißhandlung seines Bruders zu protestieren. Die Polizeibeamten legten Taha Iraki ebenfalls Handschellen an und prügelten weiter auf den wehrlos am Boden liegenden Mann ein. Anschließend wurde er über die Straße geschleift und in ein in der Nähe stehendes Polizeifahrzeug gezerrt. Beide Brüder haben den Vorwurf erhoben, daß man sie im Fahrzeug weiteren Mißhandlungen ausgesetzt habe, bevor man sie zur Polizeiwache 53 brachte.

Auf dem Weg zur Polizeiwache fragte man die Brüder nach ihren Papieren. Die Polizeibeamten sollen keine Anstalten gemacht haben, ihnen zu erklären, warum man sie verhaftet hat. Ebensowenig versuchten sie zu überprüfen, auf wessen Namen das Auto mit der zerbrochenen Scheibe zugelassen war. Auf der Polizeiwache wurden die Brüder in getrennten Zellen eingeschlossen. Als Ali-Abdulla Iraki wissen wollte, was überhaupt vor sich gehe, erhielt er von zwei Polizeibeamten in Zivil die Auskunft: "Wir richten dich auf unsere Art". Eine halbe Stunde später wurden die Brüder ohne weitere Erklärungen freigelassen. Sie suchten direkt die Erste-Hilfe-Station des örtlichen Krankenhauses auf, um ihre Verletzungen behandeln zu lassen. Aus ärztlichen Berichten geht hervor, daß der rechte Arm und das Handgelenk von Ali-Abdulla Iraki in Gips gelegt werden mußte, weil er sich das Handgelenk gebrochen hatte. und daß der Patient Prellungen und Hautabschürfungen aufwies. Taha Iraki hatte Platz- und Schürfwunden an der linken Schulter, Prellmarken am Rücken und Schürfwunden am linken Ellbogen erlitten.

Clara Iraki, die Ehefrau von Ali-Abulla Iraki, die sich zufällig in einem von Taha Iraki betriebenen Café aufgehalten hatte, das in derselben Straße lag, auf der sich der Vorfall ereignet hatte, war Zeugin geworden, wie die Brüder geschlagen und verhaftet wurden. Sie versuchte, den Polizeibeamten zu erklären, daß das Auto Taha Iraki gehöre, fand jedoch kein Gehör. Als sie gegen die Mißhandlungen protestierte, äußerte einer der Beamten, sein Kollege müsse einen "Blackout" gehabt haben. Sie hörte auch, wie derselbe Polizist den wehrlos am Boden liegenden Taha Iraki beschimpfte und ihn als "Scheißtürken" bezeichnete. Clara Iraki folgte ihrem Mann und seinem Bruder zur Polizeiwache, wo sie erklärte, wegen der Art und Weise, wie Ali-Abdulla und Taha Iraki behandelt worden sind, Anzeige erstatten zu wollen. Man sagte ihr daraufhin, sie müsse sich gedulden. Als sie eine halbe Stunde später nochmals nachfragte, erhielt sie die Auskunft, eine Anzeigenerstattung sei nicht möglich. Als die beiden Männer schließlich freigelassen wurden, wollte sie erneut wissen, warum ihre Anzeige nicht aufgenommen worden war, woraufhin man sie lapidar aufforderte: "Gehen Sie nach Hause".


In Artikel 13 der Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter heißt es: "Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende, unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat."

Artikel 16 der Konvention stellt klar, daß sich diese Verpflichtung auch auf Beschwerden über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe erstreckt. Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte enthält eine ähnliche Bestimmung. In Grundsatz 33(1) des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen heißt es schließlich: "Der Inhaftierte oder Strafgefangene beziehungsweise der Verteidiger hat das Recht, bei den für die Verwaltung der Haftanstalt verantwortlichen Behörden oder bei höheren Behörden ... Anträge oder Beschwerden bezüglich seiner Behandlung, insbesondere im Falle von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, vorzubringen."

§ 158 der deutschen Strafprozeßordnung legt fest, daß Strafanzeigen mündlich oder schriftlich "bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten" angebracht werden können. Es ist nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch die Pflicht der Polizei, Anzeigen einschließlich Mißhandlungsbeschwerden entgegenzunehmen.

amnesty international drängt die deutschen Behörden sicherzustellen, daß ein jeder Häftling von seinem Recht, Beschwerde über seine Behandlung im Gewahrsam zu erstatten, Gebrauch machen kann. Dieses Recht ist sowohl in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften als auch in internationalen Abkommen, deren Vertragsstaat Deutschland ist, sowie in anderweitigen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankert.

2.5 Das Recht auf Rechtsbelehrung

Die in deutschen Gesetzen festgelegten Rechte festgenommener Personen stellen ein komplexes Sachgebiet dar. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, daß Festgenommene unmittelbar nach ihrer Verhaftung klare Informationen über diese Rechte erhalten. Noch wichtiger ist dies für ausländische Staatsbürger oder Angehörige ethnischer Minderheiten, da ihre Sprachkenntnisse und ihre Sicherheit im Deutschen gering sein können und sie noch weniger mit dem deutschen Rechtssystem vertraut sein dürften als Einheimische. Darüber hinaus wird sich vermutlich ein jeder, der unvermittelt verhaftet und - vielleicht zum ersten Mal in seinem Leben - auf eine Polizeiwache gebracht wird, desorientiert, hilflos und verwirrt fühlen. Dies gilt um so mehr für Personen, die Mißhandlungen erlitten haben. Viele Opfer mutmaßlicher Mißhandlungen jedoch haben amnesty international berichtet, man habe sie, anstatt sie über ihre Rechte zu belehren, in Unwissenheit belassen, so daß sie unsicher waren, wie lange sie festgehalten würden. In einigen Fällen habe man sie aufgefordert, Schriftstücke zu unterschreiben, deren Bedeutung ihnen nicht erklärt wurde.

Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Der Fall Mohammed

Am 5. Dezember 1992 gegen 16 Uhr wurde Mohammed nahe der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche im Berliner Bezirk Charlottenburg von hinten von einem Mann in Zivil gepackt. Der aus Sri Lanka stammende Tamile, der 1990 in Deutschland als politischer Flüchtling anerkannt worden ist, erhebt den Vorwurf, er sei geschlagen und als "Scheiß-Kanacke" beschimpft worden. Anschließend brachte man ihn auf eine Polizeiwache, wo die Beamteten behaupteten, er habe eine Tasche gestohlen - ein Vorwurf, den er zurückwies. Mohammed berichtet weiter, man habe ihn vor Verlassen der Wache aufgefordert, ein Schriftstück zu unterschreiben. Als er sich weigerte, erklärte der Beamte nach Angaben von Mohammed, wenn er nach Hause gehen wolle, müsse er unterschreiben. In den Worten des Tamilen entwickelte sich die Situation wie folgt: "Ich fragte weiter: 'Was steht da? ... 'Er: 'Unterschreib endlich'. Er hinderte mich, den Text zu lesen. Daraufhin schrieb ich in Tamil, meiner Muttersprache: 'Ich habe nichts gestohlen, alles ist Lüge'. Sie hielten das für meine Unterschrift, ich habe aber nicht unterschrieben. Dann nahmen sie meine Fingerabdrücke und fotografierten mich. Dann öffneten sie die Außentüre und sagten: 'Verschwinde Kanacke'."

Zwei Tage später stellte der Hausarzt der Familie von Mohammed an dem Patienten eine Distorsion des linken Schultergelenks, eine Zerrung und Prellung der Schultergürtelmuskulatur, eine Prellung des Gesäßes mit Hämatom und eine Zerrung und Kratzverletzungen an beiden Handgelenken fest. Im Zusammenhang mit den von Mohammed erhobenen Vorwürfen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im September 1993 wies die Berliner Staatsanwaltschaft die Anzeige des Tamilen zurück und stellte fest: "Die diagnostizierten Verletzungen belegen auch nach Art und Umfang kein über das zur Durchsetzung der Festnahmeanordnung und Anlegen der Handfesseln hinausgehendes Maß körperlicher Beeinträchtigung...".

Gegen Mohammed wurde wegen versuchten Diebstahls Anklage erhoben, diese jedoch später gemäß § 153 der Strafprozeßordnung (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) zurückgezogen.


Das Recht einer jeden festgenommenen Person, über ihre Rechte belehrt zu werden, ist in Grundsatz 13 des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen festgelegt, der folgendermaßen lautet: "Jeder muß zum Zeitpunkt seiner Festnahme und bei Beginn der Haft oder Strafgefangenschaft oder unverzüglich danach von der für seine Festnahme, Haft oder Strafgefangenschaft verantwortlichen Behörde über seine Rechte belehrt und darüber aufgeklärt werden, wie er diese Rechte in Anspruch nehmen kann."

In Grundsatz 14 heißt es weiter, daß ein Häftling, der "die Sprache nicht ausreichend versteht oder spricht, welche die für seine Festnahme, Haft oder Strafgefangenschaft verantwortlichen Behörden verwenden", die genannten Informationen in einer Sprache erhalten muß, "die er versteht". In seinem Bericht über die Bundesrepublik Deutschland hat das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter zu diesem Punkt folgende Empfehlung unterbreitet: "Solche Personen sollten zu Beginn ihrer Haft grundsätzlich immer ein Merkblatt über die Rechte von Festgenommenen erhalten. Das Merkblatt sollte in verschiedenen Sprachen verfügbar sein. Die betreffende Person sollte ferner bestätigen, daß sie über ihre Rechte informiert worden ist."

Die deutsche Regierung hat diese wichtige Empfehlung zurückgewiesen und sie folgendermaßen kommentiert: "Für derartige Merkblätter wird derzeit kein praktisches Bedürfnis gesehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß in polizeilichen Gewahrsam genommene Personen nicht selten aufgrund ihres Zustands (z.B. Trunkenheit) kaum in der Lage sein werden, solche Schriftstücke zu lesen und auch zu verstehen. Im Hinblick auf fremdsprachliche Blätter ergeben sich Probleme hinsichtlich der korrekten Übersetzung, der Vielzahl der Sprachen, in die eine Übersetzung erforderlich würde, sowie des Umstands, daß es sich bei manchen Festgenommenen um Analphabeten handelt".

amnesty international ist der Meinung, daß die deutsche Regierung ihre Stellungnahme zu der Empfehlung des Europäischen Komitees umgehend überprüfen sollte. Dadurch würde sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 11 der Konvention gegen Folter nachkommen, der die Vertragsstaaten auffordert: "Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Verhöre geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von irgendeiner Form der Festnahme, der Haft oder des Strafvollzugs unterworfene Personen in sämtlich seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen Überprüfung, um alle Fälle von Folterung zu verhüten."

amnesty international ruft die deutschen Behörden des weiteren auf sicherzustellen, daß über die Zeit, die eine festgenommene Person in der Haft verbringt, eindeutige und umfassende Aufzeichnungen geführt werden. Diese müssen folgende Angaben enthalten: Zeit und Grund der Festnahme; etwaige am Häftling festzustellende Verletzungen; Bitten des Inhaftierten um medizinische Betreuung und daraufhin veranlaßte Maßnahmen; Ersuchen des Häftlings auf Kontaktaufnahme zu einem Verwandten oder einer anderen Person seines Vertrauens wie etwa einem Rechtsanwalt und in Reaktion auf die Forderung eingeleitete Schritte; etwaige Beschwerden des Häftlings über seine Behandlung und daraufhin getroffene Maßnahmen; Nennung des Zeitpunktes, zu dem der Häftling über seine Rechte belehrt worden ist. Die Rechtsanwälte festgenommener Personen müssen uneingeschränkt Einblick in die Haftaufzeichnungen nehmen können.

3. Strafrechtliche Verfolgung von Vorwürfen über Mißhandlungen durch Polizeibeamte
3.1 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legt den Vertragsstaaten die Verpflichtung auf, bei Bekanntwerden von Vorwürfen über Folterungen oder Mißhandlungen "umgehend eine unparteiische Untersuchung durchzuführen".

In Deutschland ist es Aufgabe und Pflicht der Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ihr Informationen zur Kenntnis gelangen, die den Verdacht einer Straftat begründen (sogenannter Anfangsverdacht). Wird gegen einen Polizeibeamten der Vorwurf erhoben, einen in seinem Gewahrsam befindlichen Häftling mißhandelt zu haben, muß sie den Sachverhalt erforschen und nach Abschluß ihrer Ermittlungen darüber entscheiden, ob sie Anklage erhebt. Voraussetzung für eine Anklageerhebung ist, daß die Ermittlungen hierfür "genügenden Anlaß" bieten. "Genügender Anlaß" wiederum ist dann gegeben, wenn der Angeschuldigte, in diesem Fall der Polizeibeamte, "einer Straftat hinreichend verdächtig" erscheint, mithin also seine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Beschließt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, so kann der Anzeigende beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegen. Wird diese abgewiesen, steht dem Antragsteller das Recht zu, eine gerichtliche Überprüfung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu beantragen.

In der Praxis jedoch lassen nach Einschätzung von amnesty international die Werkzeuge der Strafrechtspflege bei der Untersuchung von Vorwürfen über Folterungen und Mißhandlungen Defizite erkennen. Zur Verhütung weiterer Folterungen und Mißhandlungen haben sie sich als nicht effektiv erwiesen.

Aus Gesprächen mit zahlreichen Rechtsanwälten, Opfern polizeilicher Übergriffe und Vertretern nichtstaatlicher Organisationen hat amnesty international den Eindruck gewonnen, daß selbst begründete Strafanzeigen nur selten zur Anklageerhebung oder gar Verurteilung der beschuldigten Beamten führen. Die wenigen verfügbaren Statistiken bestärken diesen Eindruck.

Von den 646 1992 gegen Berliner Polizeibeamte eingeleiteten Strafverfahren waren bis Mitte des folgenden Jahren 572 eingestellt worden. In 19 Fällen wurden Polizisten angeklagt und vor Gericht gebracht, doch endeten die Verfahren sämtlich mit Freisprüchen.

Die Hamburger Justiz leitete 1992 387 Ermittlungsverfahren gegen Polizisten wegen des Verdachts strafbares Verhalten im Amt ein. 171 dieser Verfahren lagen Vorwürfe über Mißhandlungen an Häftlingen durch Polizeibeamte zugrunde. Im Laufe desselben Jahres wurde gegen acht Polizisten Anklage erhoben.

In Hessen wurden in den Jahren 1992 und 1993 552 Ermittlungsverfahren eingeleitet, die sich in 364 Fällen auf Vorwürfe über Mißhandlungen bezogen. Bis September 1994 hatte die Staatsanwaltschaft von den 552 Verfahren 333 abgeschlossen: Sie stellte die Ermittlungen in 318 Fällen ein und erhob in 15 Fällen Anklage gegen die beschuldigten Polizeibeamten.

Nach Auffassung von amnesty international müssen bei der Untersuchung von Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen Verbesserungen herbeigeführt werden, um für die Antragsteller einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Organisation ist insbesondere beunruhigt darüber, daß Ermittlungen nicht in allen Fällen unverzüglich, unparteiisch und umfassend durchgeführt werden.

Wesentliche Defizite liegen nach Erkenntnissen von amnesty international in folgenden Bereichen:

Untersuchungen von Vorwürfen über Mißhandlungen ziehen sich über einen viel zu langen Zeitraum hin.

Bis Mitte März 1995 waren nach Kenntnis von amnesty international die Ermittlungsverfahren in zehn der im vorliegenden Bericht dokumentierten Vorwürfe über Mißhandlungen abgeschlossen. Im Schnitt hatte die Dauer der Untersuchungen bei mehr als neun Monaten gelegen, wobei die Zeit nicht einmal eingerechnet ist, die die Antragsteller auf einen Bescheid über ihre Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft hatten warten müssen. Im Fall des Mimoun T. (siehe Seite 41), der gegen die Polizei Strafanzeige wegen Mißhandlung erhoben hatte, waren die Ermittlungen rund zweieinhalb Jahre nach Erstattung der Anzeige noch immer nicht abgeschlossen. amnesty international erachtet Ermittlungsverfahren von neun und mehr Monaten Dauer als unverhältnismäßig.

Die Staatsanwaltschaften üben keine hinlängliche Kontrolle über die polizeilichen Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen über Mißhandlungen durch Polizeibeamte aus.

Bei der Beweisbewertung erachten die Staatsanwaltschaften die zugunsten der beschuldigten Polizisten gemachten Aussagen regelmäßig als glaubhafter als die Angaben von Beschwerdeführern und ihren Zeugen.

Die beiden letztgenannten Aspekte werden auf den folgenden Seiten im einzelnen analysiert.

3.2 Die Rolle der Polizei bei der Untersuchung von Vorwürfen über Mißhandlungen durch Polizeibeamte

Nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung liegt die Zuständigkeit für die Untersuchung von Strafanzeigen bei den Staatsanwaltschaften. Diese können die "Behörden und Beamten des Polizeidienstes" mit unterstützenden Ermittlungen beauftragen. In ihrer Funktion als "Hilfsbeamte" sind die Angehörigen des Polizeidienstes verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaften Folge zu leisten.

In der Regel sind es die Polizeibehörden, die als erste von Hinweisen über eine Straftat Kenntnis erhalten. In diesem Fall müssen sie umgehend Untersuchungen aufnehmen und "ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft" übersenden. "In schwierigen Fällen" muß die Polizei "von vornherein im Kontakt mit dem Staatsanwalt vorgehen".

Daß die oben beschriebenen Strafverfahrensvorschriften auch auf die Untersuchung von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen Anwendung finden, wurde im Oktober 1993 von der Berliner Senatsverwaltung für Inneres auf eine mündliche Anfrage im Abgeordnetenhaus bestätigt. "Die Berliner Polizei ist stets jedem Verdacht auf fremdenfeindliche Handlungen von Polizeibeamten konsequent nachgegangen. Sie hat die jeweils notwendigen Ermittlungsverfahren eingeleitet und deren Ergebnisse bei Verdacht strafbarer Handlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben".

Ähnlich äußerte sich ein hoher Beamter der Hamburger Polizei gegenüber einem Vertreter von amnesty international. Er versicherte, daß Berichte über polizeiliche Übergriffe üblicherweise von einem Sonderdezernat für Beamtendelikte "auf eigene Initiative" untersucht werden und daß " in dringenden Fällen" unverzüglich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird. Im März 1995 hingegen wurde bekannt, daß leitende Beamte der Hamburger Polizeibehörde es nicht nur unterlassen hatten, der Staatsanwaltschaft schwere Vorwürfe über polizeiliche Übergriffe zur Kenntnis zu bringen, sondern daß sie nicht einmal das Sonderdezernat für Beamtendelikte informiert hatten.

Fortsetzung des Fließtextes


Hamburg: Mutmaßliche Mißhandlungen an im Gewahrsam befindlichen Afrikanern - eine Fallstudie

Durch einen Bericht in der Hamburger Presse traten im September 1994 Vorwürfe zutage, denen zufolge Hamburger Polizeibeamte in ihrem Gewahrsam befindliche Ausländer mißhandelt haben. In dem betreffenden Bericht war enthüllt worden, daß zwei außer Dienst befindliche Beamte den Senegalesen Dialle D. tätlich angegriffen hatten, weil er eine Kappe mit der Aufschrift "Gebt Nazis keine Chance" trug. Die Polizisten waren zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Obwohl sich der Vorfall bereits im Januar 1994 ereignet hatte, war er bis September nicht öffentlich bekanntgeworden, weil die Staatsanwaltschaft in einem ungewöhnlichen Schritt einen Strafbefehl gegen die beiden Beamten verhängt hatte, anstatt gegen sie gemäß § 170 Abs. 1 der Strafprozeßordnung Anklage beim Gericht zu erheben.

Ebenfalls im September legte der Hamburger Innensenator unerwartet sein Amt nieder. In seiner Rücktrittserklärung hieß es: "Offenbar haben die mit diesem Fall beschäftigten Mitarbeiter bei der Polizei und in der Justizbehörde die Dimension des Falles falsch eingeschätzt und mögliche ausländerfeindliche Motive der verurteilten Beamten nicht ausreichend gewürdigt." Ohne ins Detail zu gehen, erklärte der Senator weiter: "Ich (mußte) zu der Überzeugung kommen ..., daß zwar die Hamburger Polizei nicht ausländerfeindlich ist, das Ausmaß von Übergriffen gegenüber Ausländern aber eine Dimension angenommen hat, die ich nicht für möglich gehalten habe".

Am Tage nach dem Rücktritt des Innensenators wurden 27 Polizisten vom Dienst suspendiert, die Suspendierungen allerdings 15 Tage später wieder aufgehoben.

Im November veröffentlichte die Hamburger Justizbehörde weitere Einzelheiten zu den Übergriffen, auf die sich der Innensenator in seinem Rücktrittsschreiben bezogen hatte. In einer Presseerklärung hieß es, die Hamburger Behörden ermittelten gegen mehrere Polizeibeamte wegen Körperverletzung an in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen sowie wegen Freiheitsberaubung und sonstigen Übergriffen an inhaftierten Schwarzafrikanern.

Im März 1995 wurden in einer Fernsehdokumentation weitere Informationen über polizeiliche Übergriffe enthüllt. Ein Hamburger Polizist, der von seinen insgesamt 17 Dienstjahren die beiden letzten auf der Hamburger Polizeiwache 11 verbracht hatte, stellte sich im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft als Hauptzeuge zur Verfügung. Der Beamte sagte aus, er habe beobachtet, wie ein Kollege sechs festgenommene Afrikaner zwang, sich nackt auszuziehen, und sie dann in eine Zelle steckte. Anschließend habe der Beamte den gesamten Inhalt einer Tränengas-Spraydose in die Zelle entleert und in großer Eile die Tür verschlossen. Bei einem anderen Vorfall - so der Zeuge - habe er gesehen, wie ein Polizeibeamter einen nackten Häftling mit einem Desinfektionsspray besprüht hatte. In der Fernsehsendung wurde aus einer Warnung des Herstellers zitiert, das Spray könne schwere Hautverätzungen verursachen. Der Zeuge berichtete weiter, er habe die Prahlereien von Beamten mitangehört, sie hätten einen festgenommenen Afrikaner am Hamburger Hafen einer Scheinhinrichtung unterzogen. Wie es hieß, hatten die Polizisten den Festgenommenen gezwungen, sich nackt auszuziehen. Dann hatte einer von ihnen dem Mann eine Waffe an die Schläfe gedrückt, während ein anderer einen Schuß in die Luft abfeuerte. Das Opfer habe sich vor Angst "fast bepißt und beschissen".

Nachdem der Zeuge sich während eines Ausbildungslehrgangs einem Dozenten anvertraut hatte, waren mehrere Angehörige der Hamburger Polizeiführung (unter anderem der Hamburger Landespolizeidirektor) Berichten zufolge im April 1994 über mutmaßliche polizeiliche Übergriffe informiert worden. Die betreffenden Beamten haben jedoch offenbar weder die Staatsanwaltschaft noch die interne Ermittlungsgruppe "Polizeidelikte" über die Anschuldigungen informiert, sondern stattdessen eigene Ermittlungen angestellt, die sie zu dem Schluß kommen ließen, die Vorwürfe seien nicht konkret genug, um strafrechtliche oder disziplinarische Verfahren einleiten zu können.

Am 7. März hieß es in Berichten, der Landespolizeidirektor sei in den Ruhestand und ein weiterer Beamter der Hamburger Polizeiführung auf einen anderen Posten versetzt worden. Tags darauf unterrichtete der Hamburger Oberstaatsanwalt einen mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen in Hamburg befaßten parlamentarischen Ausschuß, daß gegen zehn Polizeibeamte unter dem Verdacht der Körperverletzung im Amt und gegen elf weitere wegen Strafvereitelung ermittelt werde.


Um sicherzustellen, daß die Untersuchung von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen in unparteiischer Weise erfolgt, sollte nach Auffassung von amnesty international von der Praxis der Polizei Abstand genommen werden, Ermittlungen "auf eigene Initiative" vorzunehmen und nur "in dringenden Fällen" unverzüglich die Staatsanwaltschaft einzuschalten (wie in Hamburg der Fall) oder die Ergebnisse von Ermittlungsverfahren erst "bei Verdacht strafbarer Handlungen" der Staatsanwaltschaft zu übermitteln (wie dies in Berlin geschieht). Die Organisation ruft dazu auf, sämtliche Berichte oder Vorwürfe über Mißhandlungen durch Angehörige der Polizei des Bundes oder der Länder der Staatsanwaltschaft ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen, so daß diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Ermittlungen lenken und kontrollieren kann.

Vielfach gelangen Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen den Staatsanwaltschaften auch auf direktem Wege zur Kenntnis, üblicherweise in Form einer Strafanzeige seitens des Opfers. Bei Vorliegen "zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte" sind sie verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, in deren Verlauf sie die Polizei - oftmals die Sonderdezernate für Beamtendelikte - zur Unterstützung bei der Beweiserhebung auffordern können.

Im ihrer Funktion als "Ermittlungsorgan" nehmen Polizeibeamte bisweilen Vernehmungen der Anzeigenerstatter, also der nach eigenen Angaben mißhandelten Personen, vor. Da sich die Opfer von Mißhandlungen durch die Aussicht, von einem Vertreter der Polizei vernommen zu werden, vielfach eingeschüchtert fühlen mögen, müssen die Befragungen mit größter Behutsamkeit geführt werden. Zumindest in einem Fall, dem eines Vietnamesen, der polizeiliche Mißhandlungen geltend gemacht hatte, hat der vernehmende Polizeibeamte die für eine solche Befragung notwendige Sensibilität und Unparteilichkeit eindeutig vermissen lassen. Nach Aussage eines bei den Vernehmungen anwesenden Dolmetschers ist der Polizist "laut und verbal einschüchternd" aufgetreten und hat den vietnamesischen Staatsbürger wiederholt der Lüge bezichtigt. Der Rechtsanwalt des Vietnamesen brachte den Vorfall gegenüber dem mit der Leitung der Ermittlungen betrauten Polizeibeamten zur Sprache. Die unmittelbare Reaktion bestand jedoch lediglich darin, daß die Polizei auf die Dienste des Dolmetschers für kurze Zeit verzichtete. Erst später wurde der fragliche Polizist von den Ermittlungen abgezogen.

In der Mehrzahl der von amnesty international überprüften Fälle hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der Beschwerdeführer durchgeführt und sich somit einen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit verschaffen können. Die Befragung der beschuldigten Polizisten ist hingegen in der Regel von im Auftrag ermittelnden Polizeibeamten vorgenommen worden, die die Ergebnisse oder die Vernehmungsprotokolle anschließend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet haben.

Die praktizierten Verfahren sind nicht geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit und vor allem das der Mißhandlungsopfer in die Unparteilichkeit der Ermittlungen zu stärken. Zudem hat es den Anschein, als seien sie mit offiziellen Richtlinien für Strafverfahren nicht vereinbar, in denen es heißt:

"Der Staatsanwalt soll in bedeutsamen oder in rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fällen den Sachverhalt vom ersten Zugriff an selbst aufklären, namentlich den Tatort selbst besichtigen, die Beschuldigten und die wichtigsten Zeugen selbst einvernehmen."

amnesty international vertritt den Standpunkt, daß glaubwürdige Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen sämtlich als "bedeutsame Fälle" im Sinne obiger Definition behandelt werden müssen und die Staatsanwaltschaft es deshalb automatisch als ihre Pflicht ansehen sollte, persönlich die Befragung der Opfer, der tatverdächtigen Polizeibeamten und der sonstigen Zeugen vorzunehmen sowie gegebenenfalls selbst den Tatort zu besichtigen.

3.3 Die Rolle der Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen

Als "Herrin des (Ermittlungs-)verfahrens" ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sicherzustellen, daß die notwendigen Beweise und sämtliche Tatumstände, seien sie be- oder entlastend, ermittelt werden.

In einigen der von ihr überprüften Fälle hat amnesty international Anhaltspunkte dafür vorgefunden, daß die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit geführt worden sind. Insbesondere wird oftmals den Aussagen von Polizeibeamten mehr Glaubwürdigkeit beigemessen als denen der Beschwerdeführer.

Fortsetzung des Fließtextes


Bremen: Der Fall Mehmet S.

Am 1. März 1992 wurde der aus der Türkei stammende Kurde Mehmet S. in Bremen von Polizeibeamten angehalten, die ihn des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigten. Als er zu fliehen versuchte, setzten die Beamten ihm nach und warfen ihn grob zu Boden. Der 14jährige gab an, sein Arm sei ihm auf den Rücken gebogen worden, so daß er vor Schmerz laut aufgeschrien habe. Später hatte er sich wegen einer Fraktur des Arms einer Operation unterziehen müssen.

Im September 1993 stellte die Bremer Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen ein, weil sie zu dem Schluß gekommen war, daß man nicht mit Sicherheit habe feststellen können, welcher der Beamten für die Verletzung am Arm von Mehmet S. verantwortlich gewesen war beziehungsweise auf welche Weise genau er sich diese Verletzung zugezogen hatte. Bei ihren Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft allerdings weder die behandelnden Ärzte des 14jährigen Kurden über die Art der Verletzung befragt noch überhaupt von unabhängiger Seite ein medizinisches Gutachten darüber eingeholt, wie es zu der Verletzung gekommen war. Der Rechtsanwalt von Mehmet S. nahm dieses Versäumnis zum Anlaß, gegen die Klageabweisung der Staatsanwaltschaft Widerspruch einzulegen. Im November 1993 ordnete der Bremer Generalstaatsanwalt weitere Ermittlungen an, um die Ursache für die Verletzung des jungen Kurden zu klären.


Berlin: Der Fall Abdulkerim Balikci

In den frühen Morgenstunden des 3. August 1993 befand sich der Türke Abdulkerim Balikci auf dem Weg zu einem Freund, der im Berliner Bezirk Charlottenburg wohnte. Als er die Wohnung seines Freundes erreichte, sah er auf der anderen Straßenseite zahlreiche Polizeibeamte und mehrere Fahrzeuge der Polizei, die vor einer Gaststätte standen. Ein Mann näherte sich Abdulkerim Balikci und forderte ihn auf, sich auszuweisen. Da der Mann Zivilkleidung trug, bat der Türke ihn seinerseits, sich auszuweisen, erhielt jedoch lediglich die Antwort, er solle das Maul halten und seine Papiere vorweisen. Abdulkerim Balikci erklärte, er habe seinen Ausweis nicht bei sich. Daraufhin stieß der Mann ihn gegen eine Hauswand und legte ihm an einer Hand Handschellen an. Als der Türke versuchte, sich zu befreien, wurde er von dem Angreifer und einem zweiten - uniformierten - Beamten zu Boden gestoßen. Dann - so Abdulkerim Balikci - sei ein dritter Mann erschienen, der ihn mit einer Hand zu würgen begann. Nach zwei Minuten habe er angsterfüllt vor Schmerzen aufgeschrien, woraufhin einer der Beamten ihm einen Fußtritt gegen die Schläfe versetzt habe. Danach sei er in Handschellen gelegt und in den Fond eines Polizeifahrzeugs gestoßen worden, wo er sich auf den Boden des Wagens habe setzen müssen. Abdulkerim Balikci hörte, wie einer der Polizisten auf der Straße einen Kollegen um einen Handschuh bat. Anschließend stieg der Beamte in den Wagen und begann, den Festgenommenen mit Schlägen gegen den Kopf und die rechte Schulter zu traktieren. Schließlich verließ er das Fahrzeug wieder. Während des Vorfalls standen acht bis zehn Polizisten direkt neben dem Wagen, die sich unterhielten und dabei lachten.

Abdulkerim Balikci wurde in die Polizeiwache Bismarckstraße gebracht, wo er darum bat, ihn über den Grund für seine Verhaftung aufzuklären. Seinen eigenen Angaben zufolge erhielt er lediglich die Antwort: "Halt die Schnauze". Die Beamten nahmen ihm alle persönlichen Gegenstände ab und steckten ihn in eine Zelle. Kurz darauf begann die Nase des Türken heftig zu bluten. Er erhielt daraufhin einige Papiertaschentücher und wurde gefragt, ob er einen Arzt brauche. Als Abdulkerim Balikci dies bejahte, sagte der Beamte, er solle sich besser selbst versorgen, denn bis zur Ankunft eines Arztes könnten Stunden vergehen.

Nachdem die Beamten seiner Scheckkarte Angaben über seine Person entnommen hatten, gaben sie Abdulkerim Balikci seine persönlichen Gegenstände zurück und sagten ihm, er könne nun gehen. Der Türke irrte duch die Straßen der Hauptstadt, bis er gegen 9.00 Uhr morgens in verwirrtem Zustand bei seinem Freund eintraf. Einige Stunden später suchte er einen Arzt auf, der folgende Verletzungen feststellte: zahlreiche Prellungen im Gesicht, am linken Ellenbogen, an beiden Handgelenken, am rechten Knie, am Brustkorb und an der Lendenwirbelsäule; zahlreiche Hautabschürfungen an der rechten Wange und der Augenbraue sowie am rechten Knie; Würgemale.

Abdulkerim Balikci erstattete wegen der erlittenen Mißhandlungen Strafanzeige. Daraufhin beschuldigten die Berliner Polizeibehörden ihn, er habe bei einer Personenkontrolle die Beamten tätlich angegriffen und verletzt sowie sich seiner Festnahme widersetzt.

Im Juli 1994 wies die Berliner Staatsanwaltschaft die Klage von Abdulkerim Balikci mit der Begründung ab, seine Verletzungen seien die Folge des Widerstandes, den er gegen seine Festnahme geleistet habe. In ihrer Entscheidung zitierte die Staatsanwaltschaft mehrere Zeugen, darunter einen, der beobachtet haben will, wie Abdulkerim Balikci sich seiner Festnahme widersetzte. Bei den Ermittlungen hatte sich allerdings bereits herausgestellt, daß der Zeuge bei der Festnahme des Türken gar nicht hatte anwesend sein können. Als der Rechtsanwalt von Abdulkerim Balikci die Staatsanwaltschaft auf diesen Widerspruch aufmerksam machte, wurde der betreffende Zeuge noch einmal zur Einvernahme vorgeladen. Der Mann verweigerte jedoch die Aussage, "fing an, eine 'Szene' zu machen ... und behauptete, zu 50 Prozent beschädigt zu sein und keine Lust zu haben, eine Aussage zu tätigen". Tatsächlich wurde der Zeuge nicht noch einmal vernommen, was die Berliner Staatsanwaltschaft allerdings nicht daran hinderte, seine widersprüchlichen Angaben als Beweis heranzuziehen, um die von den Beamten geschilderte Version des Tathergangs zu untermauern.

In der schriftlichen Begründung für ihre Entscheidung, keine Klage zu erheben, zitierte die Staatsanwaltschaft eine weitere Zeugin, die erklärt haben soll, sie habe "nicht wahrgenommen, daß die beiden Beschuldigten (Abdulkerim Balikci) geschlagen hätten". In den Ermittlungsprotokollen findet sich jedoch noch eine weitere Aussage der betreffenden Zeugin:

"Ich bin der Meinung, daß der am Boden liegende Mann (gemeint ist Abdulkerim Balikci) körperverletzt wurde. Dieses Erfassen am Oberkörper und immer wieder Zu-Boden-Stoßen, dieses regelrechte Schütteln, muß dem am Boden liegenden Mann schmerzhaft gewesen sein ... Ich wiederhole, ich bin der Meinung, diese kräftigen Beamten hätten den Mann so festhalten können, daß er sich überhaupt nicht mehr bewegen kann."

Die Aussage, daß die Polizisten bei der Festnahme von Abdulkerim Balikci unverhältnismäßige Gewalt angewandt haben, wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung zurückgewiesen, sie widerspreche der eines anderen Zeugen, der angegeben habe, daß die für die Festnahme von Abdulkerim Balikci verantwortlichen Beamten mit ihm "nicht fertig wurden". Im Dezember 1994 wurden Rechtsmittel von Abdulkerim Balikci, mit denen er eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die mutmaßlich für seine Mißhandlung verantwortlichen Beamten nicht unter Anklage zu stellen, hatte erwirken wollen, abgewiesen. Im Januar 1995 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft gegen Abdulkerim Balikci Anklage wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte.


Berlin: Der Fall Thiyagarajah P.

Am Nachmittag des 14. Juli 1992 befand sich der srilankische Tamile Thiyagarajah P. mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle. Um 17.40 Uhr wurde er im Berliner Bezirk Tiergarten von zwei Polizeibeamten in Zivil angehalten. Einer der Beamten untersuchte das Fahrrad des Tamilen, um die Fahrgestellnummer festzustellen. Als er die Nummer an der normalerweise dafür vorgesehenen Stelle nicht finden konnte, beschuldigte er Thiyagarajah P., das Fahrrad gestohlen zu haben. Der Tamile wies diese Anschuldigung zurück und konnte sogar eine Quittung über den Kauf des Fahrrads vorweisen. Der Polizist soll den Beleg jedoch zerknüllt haben, während sein Kollege Thiyagarajah P. Handschellen anlegte, und zwar mit solcher Gewalt, daß dieser einen jähen und heftigen Schmerz in seinem linken Arm verspürte.

Nachdem die beiden Beamten über Funk eine Bestätigung über seine Angaben zur Person eingeholt hatten, begannen sie, Thiyagarajah P. verbal zu beleidigen. Sie äußerten, es seien immer Ausländer, die für Diebstähle verantwortlich seien. Anschließend brachten sie den Tamilen zu einer nahegelegenen Polizeiwache, wo sie ihn in Anwesenheit von mehreren anderen Polizisten über den vermeintlichen Diebstahl vernahmen. Einmal erhob der Beamte, der ihm auch die Handschellen angelegt hatte, die Hand zum Schlag gegen ihn, wurde jedoch von einem seiner Kollegen zurückgehalten.

Kurz darauf brachten die beiden Beamten, die Thiyagarajah P. festgenommen hatten, ihn auf eine andere Polizeiwache. Dort - so der Gefangene - wurden ihm die Handschellen abgenommen und er in eine Zelle gesperrt. Wenige Stunden darauf durfte er die Wache wieder verlassen.

Thiyagarajah P. gibt an, in der Zeit, die er im Polizeigewahrsam zugebracht hat, habe man weder von seiner inzwischen angeschwollenen Hand Notiz genommen, noch hätten die Beamten ihn bei seinem Arbeitgeber anrufen lassen, um zu erklären, warum er der Arbeit ferngeblieben sei.

Am folgenden Tag suchte Thiyagarajah P. wegen der nach wie vor starken Schmerzen im linken Arm seinen Hausarzt auf, der eine Fraktur des linken Handgelenks diagnostizierte, eine Verletzung, die den Schilderungen des Tamilen über seine Festnahme entspricht. Zwei Wochen später erstattete der Rechtsanwalt von Thiyagarajah P. schriftlich Strafanzeige gegen die Polizei, in der er geltend machte, sein Mandant sei mißhandelt worden.

Im Dezember 1993 stellte die Berliner Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und nannte folgende Gründe für ihre Entscheidung:

  • Thiyagarajah P. sei nicht in der Lage gewesen, mit Sicherheit anzugeben, wann sein Handgelenk verletzt worden war. Als man ihn dazu befragt habe, hätte er "nur" bestätigen können, seine Hand habe geschmerzt, während er Handschellen trug, und als diese entfernt wurden, "ganz weh" getan. Sie sei darüber hinaus rot und angeschwollen gewesen;
  • Thiyagarajah P. habe eingeräumt, "nicht zu wissen, wann genau er sich seine Verletzung zugezogen habe, und konnte nicht ausschließen, diese erst in Abwesenheit des Beschuldigten (Beamten) bei bzw. nach dem Abnehmen der Handfesseln durch einen unbekannt gebliebenen Polizeibeamten erlitten zu haben";
  • er habe im Gewahrsam keinen der Beamten über seine Verletzung in Kenntnis gesetzt;
  • beide Beamten, die Thiyagarajah P. festgenommen haben, hätten bestritten, ihm überhaupt Handfesseln angelegt zu haben, während andere Beamte sich entweder nicht erinnern können, ob der Festgenommene Handfesseln getragen hat, oder überhaupt keine deutliche Erinnerung an die Ereignisse des betreffenden Tages hatten;
  • in einem medizinischen Gutachten sei zwar nachgewiesen worden, daß das Handgelenk von Thiyagarajah P. gebrochen war, doch "die behandelnden Ärzte (konnten) diese Diagnose erstmals am 15. Juli 1992 - und damit mehrere Stunden nach der behaupteten Körperverletzung im Amt - erstellen".

Thiyagarajah P. legte gegen die Entscheidung der Berliner Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurden. Diesmal lieferte die Staatsanwaltschaft eine andere Theorie über das Zustandekommen der Verletzung des Tamilen: Thiyagarajah P. könne sich die Fraktur durch seine eigenen Handlungen zugezogen haben, denn:

"So hat der Anzeigende bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung angegeben, er habe auf Aufforderung der Polizeibamten versucht, mit gefesselten Händen die Scheckkarte aus seiner Hosentasche herauszuholen. Dies sei ihm schwergefallen, und hierbei sei er von den Polizeibeamten verhöhnt worden."

In ihrer Begründung für die Abweisung der Rechtsmittel von Thiyagarajah P. nahm die Staatsanwaltschaft auf weitere "Widersprüche" Bezug. Insbesondere habe er in seiner schriftlichen Aussage angegeben, er habe die Polizeiwache gegen 22.00 Uhr verlassen dürfen. Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung habe er diese Zeitangabe auf 22.55 abgeändert, während aus den Protokollen der Polizei hervorgeht, daß er um 21.05 Uhr auf freien Fuß gesetzt worden war.

Es hat tatsächlich den Anschein, als habe es die Berliner Staatsanwaltschaft bei der Abweisung der Klage von Thiyagarajah P. vorgezogen, höchst widersprüchlichen und wenig plausiblen Darstellungen vom Tathergang Glauben zu schenken. Zunächst zieht sie die Möglichkeit in Betracht, daß man ihm überhaupt keine Handschellen angelegt hat. Dann wird angedeutet, selbst wenn er mit Handschellen gefesselt war (und in diesem Fall müssen die Beamten, die angeben, dies sei nicht so gewesen, gelogen haben), sei nicht geklärt, wie es zu der Fraktur seines Handgelenks gekommen sei - tatsächlich könne es Thiyagarajah P.'s eigenes Verschulden gewesen sein. Aber selbst wenn ein Verschulden seitens der Polizei vorliege, könne der betreffende Beamte nicht identifiziert werden.

Auch das medizinische Gutachten sei bei der Klärung wenig hilfreich, da das Opfer erst mehrere Stunden nach Verlassen der Polizeiwache einen Arzt aufgesucht habe. Schließlich zweifelte die Staatsanwaltschaft die Aussage des Tamilen - der, das darf nicht vergessen werden, fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt, festgenommen und inhaftiert wurde, dem man nicht gestattete, jemanden über seine Festnahme zu informieren und der eine schwere Verletzung davongetragen hat -, schon deshalb an, weil er sich nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern konnte, zu dem er auf freien Fuß gesetzt worden war.


In einer Reihe der von amnesty international überprüften Fälle hat die Staatsanwaltschaft Mißhandlungsvorwürfe mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Angaben des Beschwerdeführers denen des tatverdächtigen Polizisten widersprechen, daß also das Wort des Opfers gegen das des Polizeibeamten steht. Angesichts einer solchen Konstellation, so die Schlußfolgerung der Staatsanwaltschaften, besteht gegen den beschuldigten Polizeibeamten kein hinreichender Tatverdacht, wie er in der Strafprozeßordnung als Voraussetzung für eine Anklageerhebung gefordert ist. Es liegen allerdings Anhaltspunkte dafür vor, daß die Staatsanwaltschaften die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung weitaus restriktiver auslegen, als es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Führende Strafrechtskommentatoren beispielsweise vertreten den Standpunkt:

"Der unbestimmte Rechtsbegriff 'hinreichender Tatverdacht' läßt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum ... die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der Hauptverhandlung überlassen werden."

Der vorliegende Bericht dokumentiert, daß die Staatsanwaltschaften, indem sie selbst in Fällen, in denen glaubwürdige Indizien den Vorwurf der Mißhandlung erhärten, von einer Anklageerhebung absehen, nur äußerst selten den Gerichten diese Aufklärungsarbeit überantworten. In den vergleichsweise wenigen Fällen, in denen die Gerichte eingeschaltet werden, scheinen sie oftmals eher als die Staatsanwaltschaft in der Lage zu sein, Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen aufzuklären. Ein Gericht in Berlin beispielsweise, das drei Polizeibeamte der Mißhandlung an Habib J. schuldig gesprochen hatte (siehe Seite 3), führte in seiner schriftlichen Urteilsbegründung aus, keinerlei Anlaß gesehen zu haben, die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Habib J. und einer von ihm benannten Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der beschuldigten Polizisten und eines von ihnen präsentierten Zeugen bewertete das Gericht hingegen als parteilich und wenig glaubwürdig.

Ähnlich verhielt es sich auch im Fall des deutschen Staatsbürgers Frank Fennel, der den Vorwurf erhoben hatte, im Juli 1991 von Polizeibeamten schwer mißhandelt worden zu sein. Während die Hamburger Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige zurückwies und an dieser Entscheidung auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts festhielt, sah es ein Hamburger Zivilgericht als erwiesen an, daß Frank Fennel bei seiner Festnahme von Polizisten "in erheblicher Weise systematisch geschlagen" worden ist und daß die Beamten "eine Art Selbstjustiz" geübt haben, nachdem einer ihrer Kollegen von einer Flasche getroffen worden war. Das Gericht kam zu dem Schluß, daß ein (namentlich genannter) Polizist Frank Fennel völlig unmotiviert einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Es verwarf die Version, die Verletzungen des Opfers seien durch seine Versuche entstanden, sich der Festnahme zu entziehen. "Daß drei Beamte nicht in der Lage sind", so die Richter, "ohne schwere körperliche Schäden des Festgehaltenen zu verursachen, einen sich wehrenden Einzelnen festzuhalten, scheint der Kammer nicht vorstellbar." Die Aussagen der Polizisten, insbesondere die Angaben eines der Beamten, veranlaßten das Gericht zu der kritischen Feststellung, daß "der Verdacht naheliegt, daß nähere Einzelheiten deswegen nicht mitgeteilt wurden, um nicht den Kollegen zu schaden". Die Zivilrichter sprachen Frank Fennel wegen der erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld zu.

amnesty international ruft die deutschen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen von den Staatsanwaltschaften unverzüglich, unparteiisch und umfassend untersucht werden. Die Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, bei ihren Ermittlungen den in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankerten Richtlinien für die Anwendung von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen umfassend Rechnung zu tragen. Führen Untersuchungen zu dem Schluß, daß die Vorwürfe des Beschwerdeführers als glaubwürdig gelten müssen, so sollte es den Gerichten überlassen bleiben, etwaige noch vorhandene Widersprüche aufzuklären.

Im Jahre 1994 hat amnesty international mit Kritik und Unverständnis auf das Versäumnis der Hamburger Justiz reagiert, der Mißhandlung an Frank Fennel und anderen Häftlingen beschuldigte Polizeibeamte der Wachen 11, 15, 16 und 21 strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

In einer im November 1994 herausgegebenen Presseerklärung machte die Hamburger Justizbehörde die Ermittlungsergebnisse einer Arbeitsgruppe öffentlich, die 118 von der Justiz abgeschlossene Untersuchungsverfahren, deren Gegenstand "Vorwürfe über Übergriffe und fremdenfeindlich motivierte Vergehen" waren, einer erneuten Überprüfung unterzogen hatte. Der Bericht der Arbeitsgruppe enthielt deutliche Worte der Kritik sowohl an der Polizei als auch an der Staatsanwaltschaft. Den Polizeibehörden machte er zum Vorwurf, daß ihre Beamten in 53 Fällen "nicht mit der vollen erforderlichen Intensität" ermittelt haben, während der Staatsanwaltschaft angelastet wurde, "die ihr gegenüber der Polizei obliegende Sachleitungsbefugnis" nicht aktiv genug wahrgenommen und Mängel bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit nicht beanstandet zu haben.

amnesty international begrüßt die von den Hamburger Behörden durchgeführte Überprüfung von Ermittlungsverfahren, deren Ausgangspunkt Vorwürfe über polizeiliche Übergriffe gewesen sind. Die Organisation empfiehlt auch den Berliner Behörden, eine unabhängige Überprüfung sämtlicher von der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den zurückliegenden drei Jahren im Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern und Angehörigen ethnischer Minderheiten eingeleiteten Ermittlungen zu veranlassen. Das entsprechende Untersuchungsgremium sollte Vollmacht besitzen, in den vom ihm überprüften Fällen Empfehlungen für etwaige strafrechtliche oder disziplinarische Schritte gegen tatverdächtige Polizisten zu unterbreiten und auch in der Frage der Entschädigung von Beschwerdeführern ein Votum abgeben zu können. Seine Ermittlungsergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3.4 Das Recht der Opfer auf Entschädigung und Rehabilitation

Keiner der ausländischen Staatsbürger oder Angehörigen ethnischer Minderheiten, deren Schicksale im vorliegenden Bericht dokumentiert sind, hat nach Kenntnis von amnesty international bislang eine Entschädigung für die im Gewahrsam erlittenen Verletzungen erhalten.

Artikel 14 (1) der Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter legt jedem Vertragsstaat die Verpflichtung auf sicherzustellen, "daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat". Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) erkennt in Artikel 2 (3) (a) den Anspruch einer jeden Person, die in ihrem im IPBPR verbrieften Recht verletzt worden ist, auf Einlegen einer "wirksamen Beschwerde" an.

Wer in Deutschland den Vorwurf erhebt, von einem Polizeibeamten gefoltert oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen worden zu sein, kann nach Paragraph 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Amtspflichten zum Gegenstand hat, Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Dieser Anspruch kann auf dem Wege eines Zivilgerichtsprozesses durchgesetzt werden.

In der Regel warten Rechtsanwälte, bevor sie zugunsten ihrer Mandanten Klage auf Entschädigung einreichen, den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ab. Führen diese zu der Feststellung, daß tatsächlich Mißhandlungen stattgefunden haben, so stehen die Chancen der Opfer, nach Paragraph 839 BGB Schmerzensgeld zugesprochen zu bekommen, nicht schlecht, selbst wenn die für die Tat Verantwortlichen namentlich nicht ermittelt werden können. Denn die Entschädigungsforderung richtet sich nicht gegen einzelne Beamte, sondern gegen die Behörde, in deren Auftrag hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden. Im Falle der Polizei sind dies die Länder. Bringen die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keine Klärung der Frage, ob die von einem Häftling erlittenen Verletzungen durch ein strafbares Verhalten der Polizei herbeigeführt worden sind, haben Schadensersatzklagen nur geringe Erfolgsaussichten. Die Berliner Behörden beispielsweise wiesen den von Thiyagarajah P. (siehe S. 34) unter Berufung auf Paragraph 839 BGB gestellten Antrag auf Schmerzensgeld mit der Begründung zurück, daß es keine Anhaltspunkte dafür gebe, "die betreffenden Beamten rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben". Der Rechtsanwalt des Tamilen riet seinem Mandanten von der Einleitung eines Zivilgerichtsprozesses ab, da er die Erfolgsaussichten als sehr gering erachtete.

Nach Überzeugung von amnesty international hängt die Durchsetzung der Rechte von Mißhandlungsopfern auf eine faire und angemessene Entschädigung entscheidend davon ab, daß in allen Fällen unverzüglich, unparteiisch und umfassend Ermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen stattfinden.

3.5 Gegenanzeigen gegen mutmaßliche Mißhandlungsopfer

In einer Vielzahl der amnesty international zur Kenntnis gebrachten Fälle sind gegen die mutmaßlichen Opfer polizeilicher Mißhandlungen Gegenanzeigen wegen "Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte" erstattet worden.

§ 113 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs definiert "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" wie folgt: "Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 113 Abs. 2 droht in besonders schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.

In den von amnesty international überprüften Fällen liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß Polizeibeamte gegen die Opfer von Mißhandlungen deshalb Gegenanzeige erstattet haben, um bei einer etwaigen Klage des Opfers eine Erklärung für das Zustandekommen der Verletzungen liefern zu können. Gegenanzeigen, denen eine solche Intention zugrundeliegt, stellen einen Verstoß gegen Artikel 13 der Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter dar, in dem den Vertragsstaaten auferlegt ist, Vorkehrungen zu treffen, "um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder Aussagen geschützt sind".

Fortsetzung des Fließtextes


Berlin: Der Fall Bülent Demir

Am 4. April 1994 gegen 2.00 Uhr morgens war Bülent Demir gerade dabei, in der Nähe der Wohnung seiner Eltern in Berlin eine Wand mit Farbe zu besprühen, als sich ihm ein junger Mann näherte. In seiner später erstatteten Anzeige führte der 17jährige Deutsche türkischer Herkunft aus, der Mann habe wissen wollen, was er dort tue. Dann habe er sein Haar gepackt, seinen Kopf nach unten gedrückt und versucht, die Maske, die Bülent Demir trug, herunterzuziehen. Der 17jährige konnte sich aus dem Griff befreien und wollte davonlaufen, als er den Mann rufen hörte: "Stehenbleiben, ich bin Polizist!" Bülent Demir konnte das zunächst nicht glauben, da er davon ausging, Polizisten seien nachts nie allein im Dienst. Als der Mann jedoch drohte, er werde auf ihn schießen, falls er nicht stehenbleibe, und zur gleichen Zeit ein weiterer Mann hinter einem Busch hervortrat, wurde Bülent Demir klar, daß es sich tatsächlich um einen Polizisten handeln mußte. Er hielt im Laufen inne, legte sich auf den Boden und rief, er wolle sich ergeben. Daraufhin drückte einer der Beamten seinen Arm nach oben, wobei er das linke Handgelenk und den kleinen Finger des 17jährigen packte. Anschließend fesselte er Bülent Demir mit Handschellen und begann, den noch immer am Boden liegenden Mann tätlich anzugreifen, indem er ihm Fausthiebe in die Nierengegend und Schläge ins Gesicht versetzte. Der andere Beamte gab ihm noch zwei Fußtritte gegen den Kopf, einen ans linke Ohr und den anderen gegen den Hinterkopf. Dabei schlug Bülent Demirs Gesicht mit solcher Gewalt gegen den Asphalt, daß zwei seiner Vorderzähne abbrachen. Während des Vorfalls, so der 17jährige, hätten die Beamten ihn überdies lautstark beleidigt. Als Bülent Demit sich beklagte, seine Zähne seien ausgeschlagen, habe einer der Beamten ihm erneut Fausthiebe in den Rücken versetzt.

Als drei weitere Polizisten am Ort des Geschehens eintrafen, wurde Bülent Demir auf die Füße gezogen und zur Hauptstraße gebracht, wo die Beamten ihn trotz seiner Verletzung im Gesicht und der Tatsache, daß er mit Handschellen gefesselt war, zwangen, sich auf der Fahrradspur hinzulegen. Einer der Beamten holte die Briefbörse des jungen Mannes aus dessen Hosentasche, um seine Personalien aufzunehmen. Nachdem er einem Mitgliedsausweis entnommen hatte, daß Bülent Demir einem Sportzentrum und Bodybuilding-Club angehört, habe er, so der Festgenommene, wissen wollen, warum er ihm "keinen Fight geboten" habe.

Nach Feststellung der Personalien erklärten die Beamten Bülent Demir, er könne jetzt nach Hause gehen, händigten ihm aber zuvor ein Formular über Sachbeschädigung aus und teilten ihm mit, er müsse mit einer Anzeige wegen Widerstandes gegen die Polizei rechnen. Bevor er ging, bat Bülent Demir die Beamten um ihre Namen und Dienstnummern, erhielt jedoch lediglich die Nummer der Polizeiwache, von der sie kamen.

Nachdem er gegen 2.30 Uhr morgens nach Hause gekommen war, ging Bülent Demir zusammen mit seinem Vater zu einer Polizeiwache, um Anzeige wegen der erlittenen Mißhandlungen zu erstatten. Dort beschied man ihn, er benötige zunächst ein medizinisches Gutachten. Bülent Demir suchte also umgehend ein Krankenhaus auf, wo eine Röntgenaufnahme eine komplizierte Fraktur an einem seiner Finger zeigte. Anschließend kehrte der 17jährige auf die Polizeiwache zurück und erstattete Anzeige. Bei dieser Gelegenheit erklärten die Beamten ihm gegenüber, er brauche den Vorfall erst gar nicht zur Anzeige zu bringen, denn die Polizei werde ohnehin eine andere Darstellung des Tathergangs liefern.

In dem medizinischen Attest des Krankenhauses wurde bestätigt, daß Bülent Demir außer der Fraktur an seinem Finger Prellungen, Hautabschürfungen und zwei Zahnlücken aufwies. Zu einem späteren Zeitpunkt mußte er sich wegen des gebrochenen Fingers einer Operation unterziehen, die eine mehrtägige stationäre Behandlung erforderlich machte. In einem weiteren medizinischen Gutachten vom 14. April stellte die Hausärztin des Opfers überdies fest, daß der 17jährige seit dem Vorfall an Ohrensausen, Hörverlust und Nasenbluten litt.

Im Juli 1994 wurde Bülent Demir der Sachbeschädigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Ende März 1995 waren die wegen seiner Mißhandlungsvorwürfe eingeleiteten Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.


Frankfurt am Main, Hessen: Der Fall Mimoun T.

Am 7. Oktober 1992 gegen 18.30 Uhr wurden Mimoun T. und ein Freund unweit des Frankfurter Hauptbahnhofs von mehreren uniformierten Polizeibeamten angehalten. Der Aussage des Marokkaners Mimoun T. zufolge forderte einer der Beamten ihn auf, sich mit erhobenen Armen gegen eine Wand zu stellen. Mimoun T. fragte die Polizisten, ob sie seine Ausweispapiere sehen wollten, doch noch bevor er die Papiere vorzeigen konnte, erhielt er von einem der Beamten einen Fußtritt, während ein anderer ihm mit einem Polizeiknüppel einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Mimoun T. fiel zu Boden und wurde dort mit Handschellen gefesselt. Anschließend versetzten die Beamten ihm weitere Fußtritte und schlugen ihn mit dem Kopf gegen den Boden. Sein Freund wurde Augenzeuge dieser Mißhandlungen. Schließlich stießen die Ordnungshüter Mimoun T. in einen Polizeitransporter, wo einer der Polizisten ihn nach Aussage des Marokkaners beleidigte ("Guck' mich nicht so an, glotz' aus dem Fenster, Du Scheißausländer."), ihm in die Hoden trat und ins Gesicht schlug.

Auf der Polizeiwache fragten die Beamten Mimoun T. nach seinen Asylunterlagen. Der Marokkaner erwiderte, er sei kein Asylsuchender, sondern habe eine rechtmäßige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Als die Polizisten hörten, daß Mimoun T. auf einem Postamt arbeitete, soll einer der Beamten seinen Kollegen angeschaut und gesagt haben: "Ihr werdet Schwierigkeiten bekommen.", woraufhin der Angesprochene erwiderte: "Er hat Widerstand geleistet."

In diesem Augenblick erlitt Mimoun T. einen Schwindelanfall und brach zusammen. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht, wo die Ärzte folgende Verletzungen feststellten: multiple Prellmarken im Gesicht und an beiden unteren Extremitäten, zwei längs verlaufende Striemen am Rücken sowie Verdacht auf Gehirnerschütterung. Die Angabe der beiden Polizisten, die das Opfer ins Krankenhaus gebracht und behauptet hatten, er habe eine Art von epileptischem Anfall erlitten, wurde vom behandelnden Arzt als "fraglich" zurückgewiesen. Mimoun T. mußte sich wegen der erlittenen Verletzungen mehrere Tage stationär behandeln lassen.

Die Polizei nahm in Presseverlautbarungen zu dem Fall Stellung und erklärte, Mimoun T. und sein Freund seien unter dem Verdacht des Drogenhandels angehalten worden. Mimoun T. habe sich geweigert, den Beamten auf Anfrage seinen Ausweis auszuhändigen, und "um sich getreten". Daher habe er "mit zwei Schlägen mit dem Schlagstock ruhiggestellt werden müssen". Die Ehefrau des Marokkaners und sein Rechtsanwalt erstatteten bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft Anzeige wegen der Mißhandlungen durch die Polizei, die ihrerseits Mimoun T. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt anzeigte. Im Februar 1993 wurde der Rechtsanwalt des Marokkaners informiert, die Ermittlungen zur Aufklärung der von seinem Mandanten gegen die Polizei erhobenen Mißhandlungsvorwürfe würden solange ruhen, bis die Ermittlungen hinsichtlich der von der Polizei erstatteten Anzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte abgeschlossen seien. Im August stellte die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf Paragraph 153 der Strafprozeßordnung (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) das Verfahren gegen Mimoun T. ein. Anfang März 1995, also fast zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall, waren die Ermittlungen zur Aufklärung der gegen die Polizisten erhobenen Mißhandlungsvorwürfe noch immer nicht abgeschlossen.


amnesty international ruft die deutschen Behörden auf, die in Artikel 13 der Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter geforderten wirksamen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, daß Personen, die gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung führen, vor Einschüchterungsversuchen geschützt sind. Die Staatsanwaltschaften beispielsweise sind anzuhalten, Anzeigen der Polizei wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit äußerster Sorgfalt zu prüfen, dies insbesondere dann, wenn sie erst erstattet werden, nachdem gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung erhoben worden ist. Für den Fall, daß eine Mißhandlungsbeschwerde und eine Anzeige wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zeitgleich erstattet werden, sollte nach Auffassung von amnesty international die Klage gegen das mutmaßliche Mißhandlungsopfer bis zum Ausgang der Ermittlungen über ein etwaiges strafbares Verhaltung der Polizei ruhen.

4. Aufgabe und Verantwortung der Polizei
4.1 Die Anwendung von Gewalt durch Polizeibeamte

Grundsatz 4 der Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schußwaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen legt fest: "Beamte mit Polizeibefugnissen haben bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten soweit als möglich nicht gewaltsame Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwenden oder von Schußwaffen Gebrauch machen." In Grundsatz 5 heißt es weiter: "Wenn der rechtmäßige Einsatz von Gewalt oder Schußwaffen unabwendbar ist, haben Beamte mit Polizeibefugnissen Zurückhaltung bei dem Einsatz zu üben und ... den Schaden und die Verletzungen auf ein Mindestmaß zu beschränken." Eine ähnliche Vorschrift enthält auch der Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen, der in Artikel 3 fordert: "Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen Gewalt nur dann ausüben, wenn dies unbedingt notwendig ist, und nur in dem Maß, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert."

Für die Anwendung von Gewalt durch Vollstreckungsbeamte gilt nach deutschem Recht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz zieht sich durch alle für die öffentliche Gewalt verbindlichen Gesetzesvorschriften. Er besagt, daß staatliches Handeln nicht weiter gehen darf, als der angestrebte Zweck es rechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung ausdrücklich bekräftigt, daß das Übermaßverbot Verfassungsrang besitzt. In den Polizeigesetzen der Bundesländer ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls unmißverständlich Rechnung getragen. So heißt es beispielsweise in § 11 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin, daß die Ordnungsbehörden und die Polizei in einer gegebenen Situation von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen haben, "die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt".

In den von amnesty international überprüften Fällen haben nach Erkenntnissen der Organisation Polizeibeamte bei der Festnahme unbewaffneter Personen vielfach in exzessiver Weise Gewalt angewandt und dabei einigen der Betroffenen schwere Verletzungen zugefügt.

Fortsetzung des Fließtextes


Erfurt, Thüringen: Der Fall Nasreddine Belhadefs

Am Nachmittag des 29. September 1993 befand sich Nasreddine Belhadefs in der ostdeutschen Stadt Erfurt auf dem Heimweg, als ihm - so der algerische Asylbewerber - plötzlich drei Männer in Zivilkleidung nachsetzten, ihn zu Boden rissen und mit Schlägen und Fußtritten traktierten, während er auf dem Bauch lag. Als sie ihm den Arm auf den Rücken drehten, kniete einer der Männer auf seiner Schulter. Nasreddine Belhadefs' Nase blutete, und er schrie laut um Hilfe, doch die Männer schlugen weiter auf ihn ein und sagten ihm, er solle still sein. Passanten eilten dem Algerier zu Hilfe und fragten die Männer, warum sie auf den Mann einprügelten. Nasreddine Belhadefs erklärte, erst als die Männer antworteten, sie seien Polizeibeamte, habe er realisiert, um wen es sich bei seinen Angreifern handelte.

Die Beamten legten dem Algerier Handschellen an und brachten ihn zur Polizeiwache Andreasstraße. Dort wurde er in einen Raum gebracht, in dem sich bereits mehrere Ausländer befanden, und angewiesen, sich nackt auszuziehen. Nach der Durchsuchung seiner Kleidungsstücke zog er sich wieder an. Die Beamten fesselten ihn mit Handschellen an einen Heizkörper und ließen ihn etwa eine Stunde lang mit den anderen Häftlingen allein. Anschließend wurden seine Fingerabdrücke genommen und Fotos von ihm gemacht. Als er sich bei einem Polizisten wegen der erlittenen Mißhandlungen beklagte, erhielt er die Antwort, dies sei eine ganz normale Festnahme gewesen.

Erst während seiner Vernehmung durch einen Polizeibeamten in Zivil fand Nasreddine Belhadefs heraus, daß alle Ausländer unter dem Verdacht festgenommen worden waren, Drogen verkauft zu haben. Der Beamte äußerte allerdings nicht, daß auch der algerische Asylbewerber im Verdacht des Drogenhandels stand. Wenig später sagte man ihm, er könne die Polizeistation verlassen, doch wollte er nicht gehen, bevor nicht ein Arzt seine Schulter, die ihm große Schmerzen bereitete, untersucht hatte. Die Polizisten riefen einen Krankenwagen, der ihn ins Erfurter Krankenhaus brachte, wo die Ärzte eine Fraktur am

rechten Schultergelenk feststellten. Am 6. Oktober 1993 mußte sich Nasreddine Belhadefs einer Operation an seiner Schulter unterziehen.

Am 5. Oktober 1993 erstattete Nasreddine Belhadefs bei der Staatsanwaltschaft Erfurt Anzeige wegen der erlittenen Mißhandlungen. In seiner Aussage bekräftigte er noch einmal seine Schilderung vom Tathergang, daß die Beamten vor dem tätlichen Angriff auf der Straße weder mit ihm gesprochen noch ihm befohlen hatten stehenzubleiben.

Erst neun Tage später erstattete die Polizei eine Gegenanzeige, in der sie geltend machte, Nasreddine Belhadefs sei zunächst festgehalten worden und habe dann versucht, sich aus dem Griff der Beamten zu befreien. Ferner gaben die Polizisten an, sie hätten mehrmals "Stehenbleiben, Polizei" gerufen, doch sei der Algerier der Aufforderung nicht nachgekommen. Einer von ihnen habe Nasreddine Belhadefs überdies seine Polizeimarke gezeigt.

Am 18. Januar 1995 wurde die Anzeige gegen Nasreddine Belhadefs unter Berufung auf Paragraph 153 der Strafprozeßordnung (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) fallengelassen. Zwei Tage darauf stellte die Staatsanwaltschaft Erfurt auch die Ermittlungen zur Aufklärung der Mißhandlungsvorwürfe gegen die Polizei ein und begründete ihre Entscheidung damit, daß, obwohl die Beamten bei der Festnahme von Nasreddine Belhadefs unverhältnismäßige Gewalt angewendet hätten, ihnen ein schuldhafter Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Die Frage, ob die betreffenden Beamten schuldhaft fahrlässig gehandelt haben, wurde offengelassen, weil - so die Staatsanwaltschaft Erfurt - es selbst dann, wenn dies bejaht werden könnte, immer noch nicht möglich wäre festzustellen, welcher der drei Beamten für die Fraktur an Nasreddine Belhadefs' Schulter verantwortlich ist. In ihrer siebenseitigen Begründung für die Entscheidung, das Verfahren gegen die Polizisten einzustellen, ging die Staatsanwaltschaft an keiner Stelle auf die Vorwürfe des Klägers ein, daß die betroffenen Beamten ihn geschlagen hätten und Berichten zufolge Passanten Augenzeuge der Übergriffe waren.


amnesty international hat den Hamburger Innensenator in einer im Januar 1994 veröffentlichten Dokumentation, in der unter anderem der Fall des Frank Fennel dargestellt war (siehe Seite 36), aufgerufen, eine umfassende Überprüfung existierender Richtlinien über Ausmaß und Art des Einsatzes von Gewalt, die Polizeibeamte bei der Festnahme von Personen oder als Zwangsmittel anwenden dürfen, vorzunehmen, um sicherzustellen, daß sie internationalen Standards entsprechen. Eine weitere Empfehlung der Organisation mit ähnlicher Zielsetzung galt der Überprüfung der Aus- und Fortbildung der Ordnungskräfte.

Im Dezember 1994 ließ der Hamburger Innensenator amnesty international wissen, daß die von der Organisation betonten Grundsätze in den für Angehörige der Hamburger Polizei geltenden Dienstvorschriften umfassend berücksichtigt seien. "Gleichwohl", so der Minister, "bedarf es im Rahmen von Fortbildung und Dienstunterricht immer wieder der Verdeutlichung dieser Normen ... Insbesondere nach dem Polizeieinsatz nach dem 30.5.(1994) ist die Ausbildung in Selbstverteidigungs- und Körpertechniken überprüft worden. Als Ergebnis dieser Prüfung werden bestimmte Techniken des Festsetzens beziehungsweise Festhaltens von Personen nicht mehr gelehrt und angewandt und es wird darauf gedrungen, daß das 'Zu-Boden-Bringen' bei Festnahmen nicht standardmäßig, sondern nur an den Erfordernissen des Einzelfalls orientiert erfolgen darf." Die Ausführungen des Ministers lassen den Verdacht aufkommen, daß vor dem 30. Mai 1994 Angehörige der Hamburger Polizei in Festsetzungs- und Festhaltetechniken ausgebildet worden sind, die unangemessen waren und Verletzungsrisiken bargen, und daß Polizisten, indem sie Häftlinge, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, gewaltsam zu Boden warfen, die körperliche Unversehrtheit der Opfer gefährdet haben.

amnesty international begrüßt die von den Hamburger Behörden vorgenommene Überprüfung von Ausbildungsinhalten hinsichtlich der Frage des Einsatzes von Gewalt durch Polizeibeamte. In Anbetracht der von der Organisation gewonnenen Einschätzung, daß auch anderenorts bundesdeutsche Polizisten bei der Festsetzung und Festhaltung von Personen in unverhältnismäßiger Weise Gewalt angewandt haben, ruft amnesty international die Behörden des Bundes und aller Länder auf, ebenfalls eine Überprüfung der jeweils geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungspraktiken zu veranlassen, um sicherzustellen, daß diese mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Einsatz von Schußwaffen für Beamte mit Polizeibefugnissen wie auch mit dem Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen in Einklang stehen.

4.2 Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamte

Die Aussichten, daß gegen einen Polizeibeamten, der im Verdacht steht, einen Häftling mißhandelt zu haben, Anklage erhoben wird, sind extrem gering. Ebenso unwahrscheinlich ist es, daß gegen den Polizisten disziplinarische Schritte eingeleitet werden.

Üblicherweise wird bei Vorliegen einer Mißhandlungsbeschwerde zeitgleich mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen auch eine disziplinarische Voruntersuchung eingeleitet, die jedoch bis zum Abschluß des Ermittlungsverfahrens einstweilen ruht. Laut Berliner Landesdisziplinarordnung sind die mit der disziplinarischen Untersuchung betrauten Behörden nicht an die Feststellungen des Ermittlungsverfahrens gebunden, können sie aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen.

Ergeben sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß der beschuldigte Beamte gegen gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften oder polizeiinterne Weisungen verstoßen hat, so wird ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet. In der Praxis geschieht dies jedoch nur äußerst selten. Während beispielsweise in Berlin 1992 annähernd 600 Beschwerden über Mißhandlungen gegen die Polizei erstattet worden sind, betrug die Zahl der eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht mehr als 20. In Hamburg nahm die Staatsanwaltschaft 1993 in 140 Fällen mutmaßlicher Mißhandlungen strafrechtliche Ermittlungen auf, Disziplinarverfahren hingegen wurden in lediglich vier Fällen eingeleitet.

amnesty international ruft die deutschen Behörden auf sicherzustellen, daß sämtliche Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen an Häftlingen, für die ein Anfangsverdacht vorhanden ist, in einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen Ermittlungsverfahren überprüft werden. Dabei dürfen die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung auf das Disziplinarverfahren besitzen. Gegenstand disziplinarischer Untersuchungen müssen alle mit der Behandlung des betreffenden Häftlings in Zusammenhang stehende Fragen sein, die Überprüfung von Vorwürfen eingeschlossen, daß der Gefangene unverhältnismäßiger Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlung ausgesetzt worden ist oder daß ihm in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften oder internationalen Abkommen, zu deren Beachtung Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, verbriefte Rechte vorenthalten worden sind. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Häftlingen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften oder polizeiinterne Weisungen für schuldig befundene Beamte sind disziplinarisch zu bestrafen.

amnesty international empfiehlt des weiteren, Polizei- und Vollstreckungsbeamte, gegen die mehrfach Mißhandlungsbeschwerden geltend gemacht werden, bis zur Klärung des Sachverhalts mit Aufgaben zu betrauen, bei denen sie keine direkte Zuständigkeit für die Festnahme, Bewachung oder Vernehmung von Häftlingen besitzen, ohne daß damit eine Stellungnahme in Bezug auf das schwebende Verfahren verbunden wäre. Der Folter oder Mißhandlung angeklagte Beamte sollten unverzüglich und automatisch bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens solcher Dienstpflichten entbunden werden.

4.3 Ausbildung der Polizei

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter hat in seinem im Juli 1993 veröffentlichten Bericht die Bedeutung hervorgehoben, die einer "sorgfältigen Durchführung" von Ausbildungsmaßnahmen für Polizeibeamte zukommt. In der Stellungnahme der deutschen Regierung heißt es zu diesem Punkt:

"Die Vermittlung der Grundrechte, zu denen auch das der körperlichen Unversehrtheit (der Person) ... sowie das Verbot, Festgenommene seelisch oder körperlich zu mißhandeln, ... gehört, werden als eigenständiger Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Faches Staats- und Verfassungsrecht in den Grundlehrgängen sowie allen Laufbahnlehrgängen behandelt."

Die deutschen Behörden haben amnesty international versichert, daß die Bewußtseinsbildung für die Situation von Ausländern bei der Ausbildung der Polizei zentralen Stellenwert besitzt. So ließ beispielsweise die Berliner Senatsverwaltung für Inneres amnesty international im Juli 1993 wissen: "Im Rahmen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen informiert das Referat 'Politische Bildung' der Berliner Polizei die Beamtinnen und Beamten über Geschichte, Kultur sowie sozioökonomische Situationen von Ausländern in der Bundesrepublik und speziell in Berlin."

Die Berliner Senatsverwaltung setzte die Organisation ferner davon in Kenntnis, daß jeder angehende Polizeibeamte an einem Lehrgang über Möglichkeiten der Konfliktbewältigung teilzunehmen hat und daß dabei unter anderem in mehrstündigen Rollenspielen "Meinungen und Vorurteile gegenüber Minderheiten sowie entsprechende Konfliktlösungsmöglichkeiten" diskutiert werden.

amnesty international ist darüber hinaus bekannt, daß in Berlin vor allem für leitende Polizeibeamte zweitägige Seminare angeboten werden, in denen Themen wie etwa Ausländer- und Asylgesetze, Verbrechensstatistiken und ihre Nutzung sowie Ursprünge und Abbau von Vorurteilen behandelt werden. Die Teilnahme an den Seminaren erfolgt auf freiwilliger Basis.

Die genannten Maßnahmen sind ohne Zweifel wichtiger Bestandteil der Polizeiausbildung. Für sich allein genommen haben sie sich jedoch nach Auffassung von amnesty international als nicht ausreichend erwiesen, um zu verhindern, daß Berliner Polizisten in ihrem Gewahrsam befindliche Personen mißhandeln.

amnesty international ruft die für Inneres zuständigen Ministerien in Bund und Ländern auf, eine Überprüfung der für die Ausbildung der Polizei existierenden Richtlinien und Programme vorzunehmen, um zu gewährleisten, daß eine angemessene und ausdrückliche Unterrichtung über internationale Normen und Standards zum Schutz der Menschenrechte stattfindet. Insbesondere ist nachdrücklich zur Beachtung des Verbots der Folter und Mißhandlung anzuleiten, das ohne Unterschied der Rasse oder Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der Nationalität oder gesellschaftlichen Herkunft immer und überall Gültigkeit besitzt.

amnesty international empfiehlt den Behörden, bei der Erarbeitung und Umsetzung von Ausbildungsprogrammen den folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

Es sollten nichtstaatliche Organisationen an der konzeptionellen Planung, der Durchführung, der Nachbereitung und der Auswertung von Ausbildungsprogrammen beteiligt werden.

Es muß sichergestellt sein, daß sich die Aus- und Fortbildungsangebote auf alle Polizeibeamten erstrecken und nicht nur leitenden Beamten vorbehalten bleiben. Ein denkbarer Ansatz könnte darin bestehen, für komplette Polizeieinheiten Lehrgänge zu veranstalten, um auf diese Weise zu erreichen, daß die Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme ernstnehmen. Zugleich würde dadurch verhindert werden, daß sich einzelne an Seminaren teilnehmende Polizisten, wenn sie zu ihrer Einheit zurückkehren, mit einem negativen Erwartungsdruck konfrontiert sehen.

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen müssen laufend auf ihre Effektivität hin überprüft, etwaige zutage getretene Defizite beseitigt und neue Erkenntnisse verwertet werden. Es ist darauf zu achten, daß nicht allein Ausbilder, Lehrgangsteilnehmer und Polizeibehörden eine solche Effizienzkontrolle vornehmen, sondern daß dies unter Beteiligung eines unabhängigen Gremiums geschieht, welches objektive Bewertungskriterien anlegen kann.

Die Gesamtverantwortung für den Aus- und Fortbildungsbereich sollte eigens dazu abgestellten Beamten übertragen und diese in ihrer Arbeit auf höchstmöglicher Ebene unterstützt werden.

Anzumerken bleibt, daß selbst die besten Aus- und Fortbildungsprogramme nur dann Wirkung erzielen können, wenn sie ergänzt werden durch eine strenge Auswahl bei der Einstellung von Beamten in den Polizeidienst sowie durch eine strikte Kontrolle polizeilichen Handelns.

5. Reaktionen der deutschen Behörden auf die Anfragen von amnesty international

amnesty international hat seit Mai 1992 gegenüber den Behörden von Bund und Ländern mehrfach Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen zur Sprache gebracht. Annähernd die Hälfte der von der Organisation überprüften Beschwerden richteten sich gegen Berliner Polizeibeamte. Die Bitten von amnesty international um Informationen zu konkreten Einzelfällen waren in der Regel an die Justiz- und Innenministerien der Länder als die für Ermittlungen beziehungsweise die Polizei zuständigen Verwaltungsbehörden addressiert.

5.1 Reaktionen der Berliner Behörden

Die Berliner Senatsverwaltungen für Justiz und Inneres sind von amnesty international erstmals im Mai 1993 im Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen angeschrieben worden. Die Senatsverwaltung für Justiz hat seitdem zu sämtlichen von der Organisation zur Sprache gebrachten Fällen Informationen bereitgestellt. (Üblicherweise erhält amnesty international in Beantwortung ihrer Anfragen die Auskunft, daß im konkreten Fall ein Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Vorwurfs der Mißhandlung eingeleitet worden ist und daß für die Dauer der anhängigen Untersuchung keine näheren Einzelheiten mitgeteilt werden können.)

Nachdem die Berliner Senatsverwaltung für Inneres amnesty international im Juni und Juli 1993 Informationen über zwei Einzelfälle übermittelte hatte, erhielt die Organisation im Juli 1993 ein Schreiben des Innensenators, in dem er ausführte: "Ich lege in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, daß der in den Schreiben (von amnesty international) vermittelte Eindruck, Angehörige der Berliner Polizei seien teilweise oder überwiegend feindlich gegenüber ausländischen Mitbürgern eingestellt, nicht zutrifft. Ganz im Gegenteil bin ich der Auffassung, daß innerhalb der Polizei - wie auch in der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung - keine ausländerfeindliche Haltung festzustellen ist." Der Senator wies ferner darauf hin, daß er "aus verständlichen Gründen" nicht in der Lage sei, jedes einzelne Schreiben der Mitglieder von amnesty international zu beantworten.

Seitdem hat die Organisation auf ihre Anfragen zu konkreten Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen von der Berliner Senatsverwaltung für Inneres keine Auskünfte mehr erhalten. Von den Innenministerien der 16 Bundesländer ist die Berliner Verwaltung somit die einzige, die Informationsersuchen von amnesty international durchgängig unbeantwortet läßt.

Im Januar 1995 regte amnesty international in einem Schreiben an den Berliner Innensenator ein Treffen zwischen einem Vertreter der Organisation und einem Mitarbeiter der Senatsverwaltung an, um die von amnesty international im September 1994 gegenüber den Behörden zur Sprache gebrachten Vorwürfe über Mißhandlungen an vietnamesischen Staatsbürgern erörtern zu können. Die Antwort der Senatsverwaltung lautete, daß man angesichts der Tatsache, daß die Zuständigkeit für sämliche im Zusammenhang mit Vorwürfen über Mißhandlungen angestrengten Ermittlungsverfahren bei der Senatsverwaltung für Justiz liegt, "keinen weiteren Gesprächsbedarf" sehe. In dem Schreiben der Innenverwaltung vom Juli 1993, in dem sie amnesty international letztmals Informationen zu einem Einzelfall zur Verfügung gestellt hat, ist die Position der Behörde im Hinblick auf Vorwürfe über Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern durch Berliner Polizeibeamte wie folgt erläutert: "Dies ist eine - nach unserer Meinung - künstlich erzeugte kontraproduktive Debatte um polizeiliches Einschreiten gegen Personen, die einer Straftat verdächtigt werden ... Daß bei einer geringen Zahl der verdächtigen Personen (Tatverdächtige) nicht nur eine ablehnende Haltung, sondern auch Widerstand, z.T. körperlicher Art, festzustellen ist, zeigt die tägliche Praxis in der Polizeiarbeit."

In einer Vielzahl der von ihr überprüften Fälle hat amnesty international konstatieren müssen, daß die Beschwerdeführer Verletzungen davongetragen haben, die sich nicht recht erklären lassen, wenn man zugrundelegt, daß die beschuldigten Polizisten dem in relevanten internationalen Standards verankerten Verbot der unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Anwendung von Gewalt Beachtung entgegengebracht haben. Im übrigen darf das Verhalten einer Person niemals und unter keinen Umständen als Rechtfertigungsargument für Mißhandlungen vorgebracht oder hingenommen werden.

5.2 Reaktionen der Behörden der 16 Bundesländer

In den zurückliegenden drei Jahren hat amnesty international neben Berlin auch gegenüber einer Reihe der übrigen 15 Bundesländer in konkreten Fällen Mißhandlungsvorwürfe zur Sprache gebracht. Auf die Anfragen der Organisation ist durchweg reagiert worden. Im Frühjahr 1993 hat amnesty international im Rahmen einer Kampagne gegen rassistisch motivierte Mißhandlungen durch die Polizei auf dem gesamten europäischen Kontinent das Problem polizeilicher Mißhandlungen gegenüber den 16 deutschen Bundesländern in grundsätzlicher Form angesprochen. Zur Verdeutlichung ihrer Anliegen hatte die Organisation seinerzeit einen Fall mutmaßlicher Mißhandlung in der Stadt Gränitz im Bundesland Sachsen detalliert beschrieben. Den 16 Ländern waren darüber hinaus eine Reihe von Empfehlungen zugeleitet worden, deren Umsetzung nach Auffassung von amnesty international dazu beitragen könnte, derartige Fälle für die Zukunft zu verhindern.

Von den 16 angeschriebenen Ländern ließen drei jedwede Reaktion vermissen; die sächsischen Behörden stellten der Organisation detaillierte Informationen zu den aus Gränitz bekanntgewordenen Mißhandlungsvorwürfen zur Verfügung, während acht Länder erklärten, die Anschreiben von amnesty international zuständigkeitshalber an die Behörden in Sachsen weitergeleitet zu haben. Lediglich vier Länder nahmen zu den Empfehlungen der Organisation Stellung oder informierten über die von ihnen zur Bekämpfung rassistischer Tendenzen getroffenen Maßnahmen.

18 Monate später ließen die Länder amnesty international eine gemeinsame Stellungnahme zu dem inzwischen verschärften Problem mutmaßlicher Mißhandlungen durch die Polizei zukommen, die als ebenso enttäuschend bezeichnet werden muß und sogar einen selbstgefälligen Tenor aufwies. Im Anschluß an eine Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom November 1994, auf der das Thema "Polizei und Ausländer" behandelt worden war, gab der Vorsitzende der Konferenz eine Erklärung ab, in der Kritik an den Berichten von amnesty international über mutmaßliche Mißhandlungen einen fast ebenso breiten Raum einnahm wie die Erläuterung von Vorschlägen, wie man dem von der Organisation aufgezeigten Problem zu begegnen gedenkt. In der Stellungnahme heißt es: "Undifferenzierte Verallgemeinerungen ... schädigen das Ansehen der Polizei und beeinträchtigen das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei insgesamt." Mit dieser "Klarstellung" entsprach die Innenministerkonferenz einer Bitte der Deutschen Polizeigewerkschaft.

Die gemeinsame Stellungnahme der 16 für die Länderpolizeibehörden zuständigen Innenminister könnte man so interpretieren, daß es nicht die mutmaßlichen Mißhandlungen sind, die das Ansehen der Polizei schädigen, sondern die Veröffentlichung entsprechender Vorwürfe.

Zur Bekämpfung des Problems polizeilicher Mißhandlungen traf die Innenministerkonferenz folgende Feststellungen. Sie

erklärte, daß jeder einzelne Verdachtsfall mit der gebotenen Sorgfalt untersucht und gegebenenfalls geahndet wird;

bezeichnete "die Steigerung der sozialen Kompetenz der Polizeibeamten im Umgang mit Ausländern (als) eine wichtige und fortdauernde Aufgabe";

beschloß die Durchführung eines Forschungsprojekts "Fremdenfeindlichkeit und Polizei";

bekräftigte die bereits im vergangenen Jahr beschlossene Einstellung von Ausländern in die Polizei und begrüßte, daß dies in den meisten Ländern bereits erfolgt ist.

amnesty international erachtet die Stellungnahme der Innenministerkonferenz als in jeder Hinsicht untauglich, um das Problem der Mißhandlung von Ausländern und Angehörigen ethnischer Minderheiten durch die Polizei wirksam zu bekämpfen.

5.3 Reaktionen der Bundesregierung

Da in den von amnesty international überprüften und zur Sprache gebrachten Fällen die Zuständigkeit bei den Behörden der Länder lag, hat die Organisation nur vereinzelt Stellungnahmen der Bundesregierung erhalten. Nach der Veröffentlichung des Jahresberichts von amnesty international im Juli 1994, der Menschenrechtsverletzungen in 151 Staaten einschließlich Deutschland dokumentierte, gab der Bundesinnenminister hingegen eine Presseerklärung heraus, in der er "die von amnesty international erhobenen Vorwürfe gegen die deutsche Polizei" zurückwies. In der Erklärung hieß es: "Wann immer in Ausnahmefällen Vorwürfe gegen die Polizei erhoben würden, finde mit aller Konsequenz Aufklärung und Ahndung statt. Die deutsche Polizei verdiene deutliche politische Unterstützung und nicht unqualifizierte pauschale Vorwürfe."

Die Stellungnahme des Bundesinnenministers ist nach Auffassung von amnesty international ein eindeutiger Beweis dafür, daß die Bundesregierung die von amnesty international und anderen innerstaatlichen wie ausländischen Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in den zurückliegenden Jahren immer wieder aufgezeigten Probleme in ihrer Schwere und Ernsthaftigkeit nicht zur Kenntnis nimmt. Als Vertragsstaat der in der vorliegenden Dokumentation genannten internationalen Menschenrechtsabkommen aber hat die deutsche Regierung eine besondere Verpflichtung sicherzustellen, daß sämtliche Behörden der Bundesrepublik Deutschland die in den Übereinkünften verankerten Rechte und Schutzgarantien respektieren.

6. Empfehlungen von amnesty international

amnesty international ruft die Regierungen in Bund und Ländern, insbesondere den Berliner Senat, eindringlich auf, unmißverständlich unter Beweis zu stellen, daß sie ihre Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen und anderen Menschenrechtsschutzinstrumenten ernstnehmen, indem sie wirksame Maßnahmen zur Beendigung von Folterungen und Mißhandlungen ergreifen. Die Umsetzung der im vorliegenden Bericht unterbreiteten Empfehlungen auf Bundes- und Länderebene wäre ein solcher überzeugender Beweis. In welcher Form die Umsetzung geschieht, ob durch den Erlaß entsprechender Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder durch sonstige Initiativen, ist unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit abzuwägen.

Zusammenfassung der von amnesty international empfohlenen Maßnahmen
Statistische Erfassung von Beschwerden über Mißhandlungen durch die Polizei

Es sollte eine zentrale Stelle eingerichtet werden, die regelmäßig in einheitlicher Form umfassende Statistiken über Mißhandlungsbeschwerden gegen Beamte der Polizeibehörden von Bund und Ländern erstellt und veröffentlicht. Dabei müssen folgende Daten erfaßt werden: Anzahl der gegen Polizisten in einem bestimmten Zeitraum erhobenen Beschwerden; in Reaktion auf Mißhandlungsvorwürfe eingeleitete Maßnahmen; Ausgang etwaiger straf- oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen. (siehe Kapitel 1.4)

Die Rechte von Häftlingen und die Verpflichtungen der Polizei gegenüber in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen

Eine jede von der Polizei verhaftete Person sollte zum Zeitpunkt ihrer Festnahme in schriftlicher Form über ihre Rechte belehrt werden. Ein entsprechendes Formblatt sollte in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen. Um Sicherheit zu erzielen, daß der betreffende Häftling tatsächlich über seine Rechte unterrichtet worden ist, muß gewährleistet sein, daß er dies ausdrücklich bekundet und bestätigt. (siehe Kapitel 2.5)

Das Recht von Häftlingen, in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe für ihre Festnahme oder die Fortdauer ihrer Haft unterrichtet zu werden, ist unter allen Umständen zu wahren. (siehe Kapitel 2.1)

Polizeibeamte sind angehalten, sich gemäß den Dienstvorschriften gegenüber Angehörigen der Öffentlichkeit auszuweisen, wenn sie in amtlicher Eigenschaft handeln, es sei denn daß konkrete und berechtigte Gründe vorliegen, dies nicht zu tun. (siehe Kapitel 2.1)

An die Polizeibehörden in Bund und Ländern ergeht der Aufruf, ernsthaft zu prüfen, ob nicht alle uniformierten Beamten verpflichtet werden sollten, eine Art persönliches Erkennungszeichen an der Uniform zu tragen, beispielsweise ihre Dienstnummer oder ihren Namen. (siehe Kapitel 2.1)

Eine jede inhaftierte Person, die medizinische Betreuung benötigt, muß unverzüglich die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen können. (siehe Kapitel 2.2)

Das Recht von Häftlingen, einen Verwandten oder eine Person ihres Vertrauens über die Festnahme zu informieren, ist zu respektieren. (siehe Kapitel 2.3)

Es muß sichergestellt sein, daß ein jeder Häftling von seinem Recht, Beschwerde über seine Behandlung im Gewahrsam zu erstatten, Gebrauch machen kann. (siehe Kapitel 2.4)

Über die Zeit, die eine festgenommene Person in der Haft verbringt, sollten eindeutige und umfassende Aufzeichnungen geführt werden. Diese müssen folgende Angaben enthalten: Zeit und Grund der Festnahme; etwaige am Häftling festzustellende Verletzungen; Bitten des Inhaftierten um medizinische Betreuung und daraufhin veranlaßte Maßnahmen; Ersuchen des Häftlings auf Kontaktaufnahme zu einem Verwandten oder einer Person seines Vertrauens wie etwa einem Rechtsanwalt und in Reaktion auf die Forderung eingeleitete Schritte; etwaige Beschwerden des Häftlings über seine Behandlung und daraufhin getroffene Maßnahmen; Nennung des Zeitpunktes, zu dem der Häftling über seine Rechte unterrichtet worden ist. Die Rechtsanwälte festgenommener Personen müssen uneingeschränkt Einblick in die Haftaufzeichnungen nehmen können. (siehe Kapitel 2.5)

Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Vorwürfen über Mißhandlungen
durch die Polizei

Sämtliche den Polizeibehörden zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen müssen unverzüglich an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet werden. (siehe Kapitel 3.2)

Die Staatsanwaltschaften sollten es automatisch als ihre Pflicht ansehen, persönlich die Befragung der Opfer, der tatverdächtigen Polizeibeamten und der sonstigen Zeugen vorzunehmen sowie gegebenenfalls selbst den Tatort zu besichtigen. (siehe Kapitel 3.3)

Sämtliche Vorwürfe über polizeiliche Mißhandlungen müssen von den Staatsanwaltschaften unverzüglich, unparteiisch und umfassend untersucht werden. Die Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, bei ihren Ermittlungen den in innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in internationalen Menschenrechtsschutzinstrumenten verankerten Richtlinien für die Anwendung von Gewalt durch Beamte mit Polizeibefugnissen umfassend Rechnung zu tragen. Führen Untersuchungen zu dem Schluß, daß die Vorwürfe des Beschwerdeführers als glaubwürdig gelten müssen, so sollte es den Gerichten überlassen bleiben, etwaige noch vorhandene Widersprüche aufzuklären. (siehe Kapitel 3.3 und 4.1)

Die Berliner Behörden sind aufgerufen, eine unabhängige Überprüfung sämtlicher von der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den zurückliegenden drei Jahren im Zusammenhang mit Vorwürfen über polizeiliche Mißhandlungen an ausländischen Staatsbürgern und Angehörigen ethnischer Minderheiten vorgenommenen Ermittlungen zu veranlassen. Das entsprechende Untersuchungsgremium sollte Vollmacht besitzen, in dem von ihm überprüften Fällen Empfehlungen für etwaige strafrechtliche oder disziplinarische Schritte gegen tatverdächtige Polizisten zu unterbreiten und auch in der Frage der Entschädigung ein Votum abgeben zu können. (siehe Kapitel 3.3)

Es ist Aufgabe und Pflicht der deutschen Behörden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen, die gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung führen, vor Einschüchterungsversuchen geschützt sind. Die Staatsanwaltschaften beispielsweise sind aufgerufen, Anzeigen der Polizei wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit äußerster Sorgfalt zu prüfen, insbesondere dann, wenn sie erst erstattet werden, nachdem gegen die Polizei Klage wegen Mißhandlung geführt worden ist. Für den Fall, daß eine Mißhandlungsbeschwerde und eine Anzeige zeitgleich erstattet werden, sollte die Klage gegen das Mißhandlungsopfer bis zum Ausgang der Ermittlungen über ein etwaiges strafbares Verhalten der Polizei ruhen. (siehe Kapitel 3.5)

Aufgaben und Verantwortung der Polizei

Die Behörden in Bund und Ländern sind aufgerufen, eine Überprüfung der jeweils geltenden Dienstvorschriften und Ausbildungspraktiken zu veranlassen, um zu gewährleisten, daß diese mit den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Einsatz von Schußwaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen wie auch mit dem Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen in Einklang stehen. (siehe Kapitel 4.1)

Sämtliche Beschwerden über polizeiliche Mißhandlungen an Häftlingen, für die ein Anfangsverdacht vorliegt, müssen in einem unparteiischen und effektiven disziplinarischen Ermittlungsverfahren überprüft werden. Dabei dürfen die Ergebnisse etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren besitzen. Gegenstand disziplinarischer Untersuchungen müssen alle mit der Behandlung des betreffenden Häftlings in Zusammenhang stehende Fragen sein, die Überprüfung von Vorwürfen eingeschlossen, daß der Gefangene unverhältnismäßiger Gewalt oder vorsätzlicher Mißhandlung ausgesetzt worden ist oder daß ihm in innerstaatlichen Gesetzesvorschriften oder internationalen Abkommen, zu deren Beachtung Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, verbriefte Rechte vorenthalten worden sind. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Häftlingen des Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen, Dienstvorschriften oder polizeiinterne Weisungen für schuldig befundene Beamte sind disziplinarisch zu bestrafen. (siehe Kapitel 4.2)

Polizei- und Vollstreckungsbeamte, gegen die mehrfach Mißhandlungsvorwürfe geltend gemacht werden, sollten bis zur Klärung des Sachverhalts mit Aufgaben betraut werden, bei denen sie keine direkte Zuständigkeit für die Festnahme, Bewachung oder Vernehmung von Häftlingen besitzen, ohne daß damit eine Stellungnahme hinsichtlich des schwebenden Verfahrens verbunden wäre. Der Folter oder Mißhandlung angeklagte Beamte sollten unverzüglich und automatisch bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens solcher Dienstpflichten entbunden werden. (siehe Kapitel 4.2.)

Es muß eine Überprüfung der für die Ausbildung der Polizei geltenden Richtlinien und Programme vorgenommen werden um sicherzustellen, daß eine angemessene und ausdrückliche Unterrichtung über internationale Normen und Standards zum Schutz der Menschenrechte stattfindet. Insbesondere ist nachdrücklich zur Beachtung des Verbots der Folter und Mißhandlung anzuleiten, das ohne Unterschied der Rasse oder Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der Nationalität oder gesellschaftlichen Herkunft immer und überall Gültigkeit besitzt. (siehe Kapitel 4.3)




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