Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1981
Bundesrepublik Deutschland
amnesty international war trotz der ausdrücklichen Bereitschaft der Behörden zu Verbesserungen weiterhin besorgt über die Haftbedingungen von Personen, die politisch motivierter Verbrechen verdächtigt wurden oder wegen solcher Verbrechen verurteilt waren, amnesty international stellte fest, daß die lange Isolation von Gefangenen (ob in Einzelheit oder in Kleingruppen) zu ernsten gesundheitlichen Schäden geführt hat (vgl. Jahresberichte 1980 und 1981). Diese Feststellung wurde von den Behörden nie bestritten. Sie wurde durch medizinische Gutachten über Ilse Schwipper untermauert, die amnesty international 1981 zugingen. Ilse Schwipper war angeblich Mitglied der Bewegung 2. Juni und wartete unter der Anklage des gemeinschaftlichen Mordes auf ihren Prozeß. Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. Detlef Cabanis wurde vom Landgericht Berlin beauftragt, ihre Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Die von ihm festgestellten Symptome stimmten völlig mit den 1979 von amnesty international in anderen Fällen beobachteten Ergebnissen überein (vgl. »amnesty internationals Arbeit zu den Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland für Personen, die politisch motivierter Verbrechen verdächtigt werden oder wegen solcher Verbrechen verurteilt sind«). Zu diesen Symptomen zählten niedriger Blutdruck, Kreislaufstörungen, Konzentrationsmangel und in diesem Fall vor allem schwere Depressionen. Ein Gefängnisarzt stellte weiter fest, daß Ilse Schwipper an einer tiefen »Erschöpfungsdepression« litt, »welche die Haftfähigkeit erheblich in Zweifel zieht«. Seit ihrer Verhaftung 1974 war Ilse Schwipper unter unterschiedlichen Haftbedingungen festgehalten worden, unter anderem etwa vier Jahre lang in Kleingruppenisolation. In seinem Bericht zog Dr. Cabanis eine Verbindung zwischen Ilse Schwippers Symptomen und den Haftbedingungen sowie »einer fast siebenjährigen Untersuchungshaft«.
amnesty international wandte sich immer wieder in dieser Frage an die Behörden und erhielt eine relativ ausführliche Antwort in einem Brief des Vorsitzenden der Konferenz der Justizminister und -Senatoren der Länder, des Justizministers von Niedersachsen, vom 23. Dezember 1981. In diesem Brief wurde zugegeben, daß Gefangene entweder in kleinen Gruppen in Hochsicherheitstrakten oder allein festgehalten wurden. Es wurde jedoch betont, daß selbst Gefangene in Einzelhaft bis zu einem gewissen Grad Kontakt mit anderen Häftlingen haben dürften, wenn auch aus Sicherheitserwägungen unter strenger Bewachung. Einige der Gefangenen lehnten Kontakte mit anderen unter diesen Umständen ab. Diese Bedingungen könnten nicht als Isolation bezeichnet werden. Anschließend schrieb der Justizminister, ihm sei über irgendwelche auf die Haftbedingungen zurückzuführenden gesundheitlichen Schäden von Gefangenen »nichts bekannt«.
Ein weiteres Anliegen von amnesty international war im Berichtsjahr die wachsende Anzahl von Personen, die strafrechtlich verfolgt wurden aufgrund von Meinungsäußerungen, die nach Auffassung der Behörden den Tatbestand der »Unterstützung einer terroristischen Vereinigung« im Sinne von § 129a des Strafgesetzbuches erfüllten (vgl. Jahresbericht 1981). Am 6. Februar 1981 fällte das Oberlandesgericht Stuttgart ein Urteil, das zwar nicht zu Freiheitsstrafen führte, in den Augen von amnesty international jedoch einen Präzedenzfall für eine zu extensive Auslegung des Gesetzes schuf. Die Angeklagten hatten zur Unterstützung von im Hungerstreik befindlichen Gefangenen ein Transparent entrollt, auf dem die »Zusammenlegung und freie Selbstbestimmung von Gefangenen der Rote Armee Fraktion (RAF)« gefordert wurde und ein roter fünfzackiger Stern abgebildet war. Das Gericht befand, daß das »eigentliche«, »wahre« Ziel die Unterstützung der terroristischen Vereinigung gewesen sei, auch wenn die geäußerten Meinungen sich nur auf die unmittelbaren Forderungen der Hungerstreikenden bezogen. Das Urteil stützte sich also nicht auf die tatsächlichen Äußerungen der Demonstranten, sondern auf ein »eigentliches Ziel«, das das Gericht in ihren Äußerungen zu erkennen glaubte. Die Angeklagten, denen die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuches vorgeworfen wurde, worauf ein Höchststrafmaß von fünf Jahren Gefängnis steht, wurden zu Geldstrafen von je DM 600 verurteilt, amnesty international war der Überzeugung, daß die Argumentation des Stuttgarter Gerichts im Widerspruch stand zu einer Äußerung, die der Bundesjustizminister im April 1981 gegenüber amnesty international machte. Darin hieß es, »daß eine Strafverfolgung allein wegen der Unterstützung des Hungerstreiks und der mit ihm verbundenen Forderungen nicht in Betracht kommen kann« (vgl. Jahresbericht 1981). amnesty international verfolgte die Fälle von rund 50 Angeklagten, denen in einer Reihe von Gerichtsverfahren aus ähnlichen Gründen »Unterstützung einer terroristischen Vereinigung« zur Last gelegt wurde: Die meisten Verfahren waren Ende 1981 noch in der Schwebe.
amnesty international verfolgte den Fall von zehn Personen, die in der Nacht vom 4. zum 5. April 1981 auf Autobahnschilder Parolen zur Unterstützung der hungerstreikenden Gefangenen gesprüht haben sollen. Sie wurden nicht nur wegen Beschädigung der Schilder, sondern aufgrund dieser Parolen auch der »Unterstützung einer terroristischen Vereinigung« angeklagt. Die Beschuldigten wurden mehrere Wochen lang in Haft gehalten und dann bis zu ihrem Prozeß freigelassen, der Ende 1981 noch nicht stattgefunden hatte.
Kriegsdienstverweigerer, deren Anträge auf Anerkennung von den verschiedenen Prüfungsausschüssen abgelehnt wurden, erhielten weiterhin Gefängnisstrafen, amnesty international betrachtete sie als gewaltlose politische Gefangene. Horst Dieter Mrass wurde am 16. September 1981 vom Schöffengericht Oldenburg zu acht Monaten Haft verurteilt. Die 63 Tage, die er bereits bei der Bundeswehr unter Arrest verbracht hatte,' wurden auf das Strafmaß angerechnet. Thomas Hansen, dessen abgelehnter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sich auf moralische und politische Erwägungen gründete, wurde vom Schöffengericht Oldenburg am 24. August 1981 zu zwei Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Der Richter stellte fest, Thomas Hansen sollte vom weiteren Militär dienst freigestellt werden. Er wurde jedoch ein zweites Mal einberufen. Als er den Wehrdienst wiederum verweigerte, verurteilte ihn dasselbe Gericht am 7. Oktober 1981 zu sechs Monaten Haft. Das Ergebnis von Thomas Hansens Berufung lag amnesty international noch nicht vor, doch war zu erfahren, daß er ein drittes Mal einberufen und wiederum wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt wurde.
Der Pazifist Bernhard Willeke erwartete seinen Prozeß wegen Desertation und Gehorsamsverweigerung für 1982. Sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer war von einem Prüfungsausschuß, vor dem er am 14. Mai 1979 erschienen war, abgelehnt worden. Daraufhin lehnte Bernhard Willeke es ab, sich einer weiteren Prüfung seines Gewissens zu unterziehen.