Berichtszeitraum 1. Mai 1980 bis 30. April 1981
Bundesrepublik Deutschland
amnesty international war auch weiterhin besorgt über die verschiedenen Aspekte der Hochsicherheits-Haft und - in zunehmendem Maße - über die Art und Weise, in der Gesetze zur Bekämpfung des Terrorismus gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung eingesetzt wurden. Ebenso arbeitete amnesty international für eine Reihe von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen, die ins Gefängnis gekommen waren. Im Mai 1980 veröffentlichte amnesty international ein Memorandum: »amnesty intemationals Arbeit zu den Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland für Personen, die politisch motivierter Verbrechen verdächtigt werden oder wegen solcher Verbrechen verurteilt sind: Isolation und Isolationshaft.« Das Memorandum kam zu dem Schluß, daß die strenge Isolation von Gefangenen in Hochsicherheitstrakten ihre körperliche und seelische Gesundheit schwer beeinträchtigen kann und in einigen Fällen auch beeinträchtigt hat (amnesty international Jahresbericht 1980). Die in Frage kommenden Häftlinge waren sämtlich politisch motivierter Gewalttaten verdächtigt oder überführt; keiner von ihnen wurde als gewaltloser politischer Gefangener von amnesty international adoptiert. Es ging lediglich darum, daß Gefangene nicht Haftbedingungen unterworfen werden, die ihre Gesundheit ernsthaft gefährden.
In diesem Memorandum forderte amnesty international die Abschaffung aller Formen von strenger Isolationshaft und - bis dahin - eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Gefangenen durch Ärzte, die das Vertrauen der Gefangenen wie der Behörden besitzen, amnesty international empfahl medizinische Maßnahmen, wenn sich bei Untersuchungen, die unter uneingeschränkter Mitwirkung der Gefangenen erfolgten, gesundheitliche Schäden zeigen sollten.
amnesty intemationals Folgerung, daß die diesen Häftlingen auferlegten Haftbedingungen ihre Gesundheit ernstlich gefährden, ist von den staatlichen Stellen nie bestritten worden: sie wurde von den Gerichten sogar ausdrücklich bestätigt. Dennoch verwarfen die Behörden die Empfehlungen amnesty intemationals und blieben in vielen Fällen bei der Form der strengen Isolation. Die Behörden und die Gerichte argumentierten so, daß die Gefangenen, weil sie so gefährlich seien, die Behörden zur Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen, die ihrer Gesundheit schadeten, zwängen, und daß sie damit letztlich selbst für ihre Haftbedingungen verantwortlich seien. Obschon die Behörden in allgemeinen Worten ihre Bereitschaft zum Ausdruck brachten, die den Häftlingen auferlegte Isolation abzubauen, ergaben sich praktisch keine Verbesserungen.
Solche Haftbedingungen wurden nicht nur Mitgliedern der RAF (Rote Armee Fraktion) oder der Bewegung 2. Juni auferlegt, sondern auch anderen, als besonders gefährlich eingestuften Häftlingen - insbesondere dann, wenn politische Aspekte in ihrem Fall eine Rolle spielten. So wurden auch Untersuchungshäftlinge, die im Verdacht standen, für eine »terroristische Vereinigung geworben zu haben«, ohne daß man ihnen selbst eine Beteiligung an Gewalttaten vorwarf, solchen Haftbedingungen unterworfen.
Anfang Januar 1981 appellierten Juristen und Ärzte aus aller Welt brieflich an die zuständigen Bundes- und Länderbehörden, die Empfehlungen amnesty internationals zu überdenken. Sie wiesen darauf hin, daß die Behörden nach internationalem Recht verpflichtet sind, die Gesundheit und das Wohlergehen aller in ihrem Gewahrsam befindlichen Häftlinge zu garantieren; sie wiesen den Einwand zurück, daß die Gefangenen so gefährlich seien, daß die Behörden von dieser Verpflichtung entbunden wären.
Anfang Februar 1981 begannen einige der politisch motivierten Gefangenen einen Hungerstreik: Zu einem großen Teil wurden sie unter den von amnesty international monierten Bedingungen gefangengehalten. Ihre Forderung nach Zusammenlegung politisch motivierter Gefangener lag außerhalb des Mandats von amnesty international und konnte deshalb von ihr auch weder angesprochen noch unterstützt werden. Dennoch wiederholte amnesty international in einem Brief vom 13. März 1981 gegenüber den Behörden die dringende Bitte, die Isolationshaft und die Kleingruppen-Isolation als reguläre Haftform abzuschaffen und sich bis dahin an die schon im Oktober 1979 von amnesty international gemachten Empfehlungen zu halten. In Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand einiger der im Hungerstreik Befindlichen drängte amnesty international am 8. April 1981 auf eine sofortige Verwirklichung der von ihr gemachten Vorschläge. Am 16.April 1981 starb Sigurd Debus, einer der Hungerstreikenden, in einem Hamburger Krankenhaus. Kurz darauf brachen die Gefangenen ihren Hungerstreik ab. Die staatlichen Stellen wandten ein, daß sowohl der Hungerstreik als auch die Forderung nach Zusammenfassung in Gruppen, die ausschließlich aus politisch motivierten Gefangenen bestehen, von den Häftlingen als Teil ihrer gewalttätigen Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland gesehen werden. Die Isolation sei größtenteils eine Folge ihrer Weigerung, mit nicht politisch motivierten Gefangenen zusammenzukommen; die sogenannte »Kleingruppen-Isolation« diene der Vermeidung strengerer Haftformen. Die Vollzugsbehörden achteten darauf, daß die Gefangenen medizinisch betreut würden auch von Ärzten, die nicht dem Strafvollzugsdienst angehören.
Obgleich einige Gefangene den Kontakt zu nicht politisch motivierten Häftlingen abgelehnt haben, sind amnesty international auch Fälle bekannt, in denen ein solcher sozialer Kontakt von ihnen gewünscht, ihnen aber verweigert wurde, amnesty international glaubt auch, daß der Mangel an Vertrauen zwischen Gefangenen und Gefängnisärzten dazu geführt hat, daß der Gesundheitszustand politisch motivierter Häftlinge nicht ausreichend überwacht wird.
In dem Brief vom 13. März 1981 äußerte sich amnesty international besorgt über die Inhaftierung und Strafverfolgung von Personen, die die Forderungen der Hungerstreikenden unterstützt hatten. Der Brief bezieht sich dabei auf Aussagen, »daß die bloße Unterstützung der Forderungen der Gefangenen und des Hungerstreiks als eines Mittels, diese durchzusetzen, von den Strafverfolgungsbehörden bereits als >Unterstützung einer terroristischen Vereinigung< im Sinne von § 129 a des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland betrachtet werde«. amnesty international fährt in diesem Brief fort:
»Wie es heißt, werden in einigen Fällen Personen strafrechtlich verfolgt, die die gewalttätigen Ziele der Gruppen, zu denen sich einige der Gefangenen rechnen, nicht unterstützen. Dazu soll auch eine Anzahl von Verteidigern gehören, amnesty international ist besorgt darüber, daß Personen wegen der gewaltlosen Äußerung ihrer politischen Überzeugungen strafrechtlich verfolgt und verhaftet werden können, ohne daß sie selbst Gewalt befürwortet haben.«
In seinem Antwortschreiben erwiderte der Bundesjustizminister, daß er die Auffassung amnesty intemationals teile, »daß eine Strafverfolgung allein wegen der Unterstützung des Hungerstreiks und der mit ihm verbundenen Forderungen nicht in Betracht kommen kann. Die Grenze zur Strafbarkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Solidarisierung mit diesen Forderungen mit der Werbung für eine konkrete terroristische Vereinigung und deren gewalttätige Ziele verbunden ist«.
Nichtsdestoweniger stellen die Begründungen für die Anklageerhebung und richterliche Entscheidungen gegen Sympathisanten der Hungerstreikenden nach Meinung von amnesty international eine Bedrohung des Rechts auf freie (gewaltlose) Meinungsäußerung dar. Der Richter am Bundesgerichtshof, Kühn, der für die Ermittlungen in praktisch allen diesen Fällen zuständig ist, hat vielfach so argumentiert, daß das »eigentliche Ziel« der Hungerstreikenden das Fortbestehen der Rote Armee Fraktion sei. Die Sympathisanten der Hungerstreikenden kannten und billigten nach seinem Dafürhalten dieses eigentliche Ziel und unterstützten damit letztlich eine terroristische Vereinigung - auch wenn ihre Äußerungen sich nur auf die unmittelbaren Forderungen der Hungerstreikenden bezogen. Viele Unterstützer dieses Hungerstreiks kamen in der Folge unter dem Verdacht der »Werbung für eine terroristische Vereinigung« (vgl.: § 129 a StGB) in Untersuchungshaft wegen der »eigentlichen Ziele«, die nach Meinung von Richter Kühn zum Beispiel durch die Benutzung des roten fünfzackigen Sterns zum Ausdruck kamen, amnesty international ging diesen Fällen weiter nach.
Festnahmen und Untersuchungshaft dieser Art nahmen im Zuge des Hungerstreiks zu, aber schon vor seinem Beginn, im Oktober 1980, waren einige Personen nach § 129 a angeklagt worden, weil sie auf einem Platz in München ein Spruchband mit den Worten: »Für Zusammenlegung und freie Selbstbestimmung der Gefangenen der RAF« und dem roten fünfzackigen Stern aufgestellt hatten. Sie wurden im Januar 1981 der »Werbung für eine terroristische Vereinigung« für schuldig befunden; ihre Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Am 19. Mai 1980 wurde der Steinmetz Albert Mayr vom Amtsgericht Bruchsal zu sechs Monaten Haft wegen Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht verurteilt. Der Gefangene, der seine Strafe in Rottenburg verbüßte, hatte zweimal versucht, als Kriegsdienstverweigerer aus religiösen und moralischen Gründen anerkannt zu werden. Beide Male, 1977 und 1979, hatte der zuständige Prüfungsausschuß in Kempten, respektive in Augsburg, seinen Antrag abgelehnt. Nach der zweiten Ablehnung schrieb Albert Mayr an die zuständigen Militärdienststellen, daß er sich keiner weiteren Gewissensprüfung unterziehen werde, da er sie für unrechtmäßig halte. Anläßlich seines Prozesses teilte amnesty international dem Vorsitzenden, Zimmermann, mit, daß man Albert Mayr für einen echten Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen halte und seine sofortige Freilassung fordere. Er ist von amnesty international als gewaltloser politischer Gefangener adoptiert worden.