suchen / sitemap / kontakt / shop
suchen  

Asyl - Gutachten


Verwaltungsgericht Hamburg
11. Kammer
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg




Ihre Nachricht vomIhr ZeichenUnser ZeichenBerlin, den
24.05.2004 (angek. am 19.11.04)11 A 2003/99EUR 44-04.05512/17/2004



Sehr geehrter Herr Busche,

Ihre Fragen aus Ihrem Beweisbeschluss beantworten wir wie folgt:


Frage 1) Muss der Kläger, der nach eigenen Angaben nicht kurdischer Herkunft ist, als in der Bundesrepublik Deutschland verurteilter Straftäter aufgrund des erfolgten Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei und angesichts von Berichten in der deutschen und türkischen Presse aus dem Jahr 2000 (teilweise unter Namensnennung), er sei „Geldeintreiber“ der PKK bzw. „Handlanger des Geldeintreibers Sadik Baydaº“ in Hamburg gewesen, bei einer Einreise/Abschiebung in die Türkei mit einem Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in der PKK oder anderer Straftaten rechnen?

Vor dem genannten Hintergrund ist es unserer Auffassung nach sehr wahrscheinlich, dass gegen den Kläger in der Türkei ein Ermittlungsverfahren mit möglicher anschließender Anklage und Verurteilung eingeleitet wird. In der türkischen Rechtspraxis führen Aktivitäten im Namen oder im Kontext einer bestimmten politischen Organisation üblicherweise zu Anklagen bzw. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in dieser Organisation, da eine formale Mitgliedschaft bei illegalen Organisationen naturgemäß schwer nachweisbar ist. Mitgliedschaft in der PKK (bzw. auch Unterstützung) fällt unter die Straftaten gegen den Staat (Art. 168 tStGB), für die nach Art. 4 tStGB auch nach einer Verurteilung im Ausland eine erneute Verurteilung in der Türkei möglich ist. In diesem Fall würde es sich darüber hinaus auch nicht um eine Verurteilung in gleicher Sache handeln, da Herr (...) in Deutschland nicht wegen Mitgliedschaft in der PKK, sondern aufgrund anderer Straftatbestände verurteilt wurde.




Frage 2) Spielt es mit Blick auf Art. 4 tStGB eine Rolle, dass es sich um Auslands-straftaten gehandelt hat? Ist, da die letzten Straftaten (nach den Erkenntnissen des Landgerichts Hamburg) im Jahre 1998 begangen wurden, eine Verfolgungsverjährung nach türkischem Recht anzunehmen?

Im Falle des Klägers würde wahrscheinlich Art. 168 tStGB (einfache Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) zur Anwendung kommen. Da hier das Strafmaß 10-15 Jahre Haft beträgt, würde eine Verjährung nach Art. 102.1 tStGB theoretisch nach 10 Jahren eintreten. Allerdings ist es in der türkischen Rechtsprechungspraxis üblich, dass in Verfahren wegen Organisationsmitgliedschaft nicht von einem zeitlichen Endpunkt der strafbaren Handlung ausgegangen wird und daher die Bestimmungen über Verjährungsfristen nicht zur Anwendung kommen. Darüber hinaus ist in Art. 102.6 tStGB eindeutig festgelegt, dass Straftaten gegen den Staat (d. h. alle im 2. Buch, 1. Abteilung des türkischen StGB abgehandelten Straftaten) grundsätzlich von der Verjährung ausgenommen sind, wenn sie im Ausland begangen wurden.


Frage 3) Hat sich die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zum „spürbar“ verbesserten Gesetzesvollzug im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren (…) nach Inkrafttreten des Reformpakets der türkischen Regierung vom 11. Januar 2003 ganz oder teilweise bestätigt (…)?

Die gesetzlichen Regelungen zur Polizeihaft wurden im Zuge der Reformmaßnahmen schritt-weise verbessert: Mit der Verfassungsänderung von Oktober 2001 wurde die Dauer der Polizeihaft auf höchstens 48 Stunden festgelegt. Sonderregelungen gelten für gemeinschaftlich begangene Straftaten. Auch hier wurde allerdings mit dem 1. „Harmonisierungspaket“ vom Februar 2002 (Gesetz Nr. 4744) die zulässige Polizeihaft von sieben auf vier Tage verkürzt. Das Recht auf sofortigen Anwaltszugang für Festgenommene in Polizeihaft trat mit dem 4. Harmonisierungspaket (Gesetz Nr. 4778) am 11. Januar 2003 in Kraft. Ausgenommen waren davon allerdings zunächst Personen, die aufgrund von Vorwürfen, die unter die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte fielen, festgenommen wurden, d. h. im Wesentlichen die aus politischen Gründen Festgenommenen. Diese Einschränkung wurde im Juli 2003 aufgehoben, sodass seitdem das Recht auf sofortigen Anwaltszugang in Polizeihaft für alle gilt.

Anwälte und Menschenrechtler in der Türkei kritisieren allerdings, dass dieses Recht in der Praxis von der Polizei häufig unterlaufen werde und dass in der gesetzlichen Regelung nicht das Recht auf anwaltlichen Beistand während der Vernehmungen festgeschrieben wurde. Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass das Recht auf anwaltlichen Beistand umgangen wird, indem Festgenommene gezwungen werden, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, oder Anwälten gegenüber behauptet wird, ihr Mandant wolle sie nicht sehen. Soweit den Anwälten Zugang gewährt wird, geschieht dies oft nur für wenige Minuten. Die verkürzten Fristen für die Polizei-haft werden allerdings nach unseren Informationen in der Regel eingehalten. Als Konsequenz daraus werden, wenn es zu Folterungen kommt, überwiegend Methoden angewandt, die keine nachweisbaren körperlichen Spuren hinterlassen, wie Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Drohung mit Folter oder Ermordung, sexuelle Misshandlungen und Demütigungen, aber auch andere Formen körperlicher Misshandlungen, bei denen darauf geachtet wird, keine physischen Spuren zu hinterlassen.

Nach den Berichten der türkischen Menschenrechtsstiftung aus der letzten Zeit kommt es vor allem in den kurdischen Gebieten – vor allem bei Verdächti-gungen im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten – noch sehr verbreitet zu Formen physischer Folter, wie z. B. Schlägen, Abspritzen mit kaltem Wasser unter Hochdruck, Quetschen der Hoden, (sexuelle) Bedrohun-gen, Hinderung am Schlafen und Verweigerung von Essen und Trinken. Auch amnesty international erhielt in 2004 weiterhin regelmäßige Berichte von Gefangenen, die diesen Folterarten ausgesetzt sind. amnesty international berichtete in einer Urgent Action (UA) vom 19. Mai 2004, dass ein 12jähriges Mädchen Drohungen erhielt, weil sie eine Beschwerde beim türkischen Menschenrechtsverein gegen Polizisten eingelegt hatte, die sie in der Polizeizentrale von Diyarbakir brutal geschlagen haben sollen. Hintergrund des Übergriffs der Polizisten war, dass sie das Mädchen nach dem Verbleib ihrer Schwester fragten, da sie davon ausgehen, dass sie der Nachfolgeorganisation der PKK angehört. Weitere Fälle von gewalttätigen Übergriffen auf Personen, die der PKK nahe stehen, ereigneten sich am 28. Mai 2004 in Adana. Bei der Verhaftung von Nurettin Basci und Siyar Perincek durch Beamte in Zivil soll Siyar Perincek zunächst durch die Provokation eines Unfalls verletzt und dann durch einen gezielten Schuss ermordet worden sein (UA 195/04 , ai-Index: EUR 44/027/2004, vom 8. Juni 2004). Nurettin Basci soll später gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen in der Polizei-zentrale von Adana gefoltert worden sein. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 17. Juli 2004 mit vier Männern in der Polizeizentrale von Ciszre, die unter dem Verdacht festgenommen wurden, die Nachfolgeorganisation der PKK unterstützt zu haben. Der Anwalt einer der Inhaftierten konnte Spuren von Misshandlungen bei einem Gespräch einen Tag nach der Fest-nahme feststellen (UA 227/04, ai-Index: EUR 44/030/2004, vom 20. Juli 2004). Ein weiterer Fall, bei dem amnesty international befürchtet, dass die Inhaftierten, denen die Unterstützung der Nachfolgeorganisation der PKK vorgeworfen wird, gefoltert wurden, kann der UA vom 4. August 2004 entnommen werden (UA 240/04, ai-Index: EUR 44/031/2004).



Frage 4) Liegen für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Reformpakets nähere Erkennt-nisse über Misshandlungen und Folter im Zusammenhang mit der Einreise/Abschiebung von – aus türkischer Sicht – politisch verdächtigen Personen vor (…)? Welche Tatvorwürfe liegen diesen Fällen ggf. zugrunde? Konnten die Angaben der Betroffenen durch Recherchen bestätigt werden? Diente die Anwendung von Gewalt der „Aufklärung“ von im Ausland begangenen Straftaten (Unterstützung der PKK usw.) oder waren Vorkomm-nisse in der Türkei (vor Ausreise eingeleitete Ermittlungsverfahren etc.) Anknüpfungspunkt für das besondere staatliche Interesse?

Für den genannten Zeitraum (seit Inkrafttreten des 4. Harmonisierungspakets im Januar 2003) liegen uns keine belegbaren Fälle von Misshandlungen und Folter im Zusammenhang mit der Einreise/Abschiebung vor. In einem neueren Fall, in dem belastende Aussagen über Aktivitäten für die PKK (in der Türkei vor seiner Ausreise) vorlagen, wurde die betroffene Person offenbar in verlängerter Polizeihaft und anschließend drei Monate unter vollständiger Isolation in einem F-Typ-Gefängnis gehalten. Informationen über die Behandlung während der Polizeihaft liegen uns in diesem Fall allerdings noch nicht vor. In einem weiteren Fall eines im Sommer 2004 abgeschobenen Kurden mit PKK-Hintergrund wurde uns berichtet, dieser sei zwar bei der Einreise nur kurz festgehalten worden, anschließend jedoch in seiner Heimatprovinz Mardin von Männern in zivil entführt worden. Nach Berichten der Familie sei er Oktober 2004 wieder aufgetaucht und in der Zwischenzeit schwer gefoltert worden. Wir hatten bisher jedoch keine Möglichkeit, diese Angaben zu verifizieren.


Frage 5) Ist bei einer Einreise/Abschiebung des Klägers in die Türkei mit einer eingehenden Vernehmung durch türkische Sicherheitskräfte zu rechnen? Bestehen im Falle des Klägers besondere Indizien, die die Anwendung von Gewalt im Zuge einer solchen Vernehmung als wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheinen lassen?

Mit einer eingehenden Vernehmung ist auf jeden Fall zu rechnen. Es wird von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte wahrscheinlich ein Interesse daran bestehen, von dem Kläger – neben Aussagen zu seiner eigenen Verbindung zur PKK – Informationen über andere PKK-Mitglieder und Strukturen in Deutschland zu bekommen. Da mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden auch Informationen über PKK-Strukturen im Ausland erhalten wollen, besteht durchaus die Gefahr physischer Misshandlungen und ist mit Sicherheit mit erheblichem psychischem Druck zu rechnen.

Frage 6) Ist insbesondere davon auszugehen, dass die PKK/Kadek auch heute noch in einem ähnlichen Umfang, wie es in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts möglicherweise der Fall gewesen ist, gewaltsame „Spendensammlungen“ in der Bundesrepublik Deutschland durchführt? Sprechen andere Tatsachen ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei „Spendensammlungen“ der PKK wohl um ein verbreitetes Phänomen (ge)handelt (hat), für ein besonderes Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an dem Kläger?

Informationen darüber, in welchem Ausmaß und mit welchen Methoden derzeit von der PKK/Kadek/Kongragel Spenden eingetrieben werden, liegen uns nicht vor. Zu dem möglichen Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an dem Kläger siehe die Antworten auf die Fragen 1 und 5.

Frage 7) Können – etwa aufgrund von Ausführungen des TIHV oder IHD – Angaben dazu gemacht werden, in wie vielen nach Inkrafttreten des Reformpakets eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren mit „politischem Hintergrund“ Folter und Misshandlungen behauptet bzw. nachgewiesen worden sind?

Statistische Angaben zur Folter von TIHV und IHD liegen bisher erst für das Jahr 2003 vor. Der IHD listet in seiner Statistik für 2003 zwei Todesfälle in Polizeihaft, 818 Folterfälle in Polizeihaft, 30 Fälle von Folterungen durch Dorfschützer und 241 Fälle von Folterungen außerhalb regulärer Polizeihaft auf.

Nach Angaben der TIHV wandten sich 2003 924 Personen an die Behandlungszentren der Stiftung, davon 33 Kinder. Von diesen Personen wurden 342 nach eigenen Angaben im Jahr 2003 gefoltert.

Diese Zahlen beschränken sich nicht auf Fälle, in denen Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet wurden. In vielen Fällen werden Menschen festgenommen und gefoltert, ohne dass es anschließend zu Verfahren gegen sie kommt, das gilt insbesondere für die Fälle, in denen Menschen außerhalb regulärer Polizeihaft festgehalten und gefoltert werden. Außerdem wurde nicht danach differenziert, ob die betroffenen Personen aufgrund politischer Aktivitäten oder Verdächtigungen oder im Zusammenhang mit nicht-politischen Vorwürfen gefoltert wurden. Im Bereich der nicht-politischen polizeilichen Ermittlungen ist die Anwendung von Folter zwar sehr weit verbreitet, die Opfer wenden sich in diesen Fällen aber nur sehr selten an Menschenrechtsorganisationen. Daher ist anzunehmen, dass in den Statistiken von IHD und TIHV überwiegend Folterfälle mit politischem Hintergrund enthalten sind.

Der tatsächliche quantitative Umfang der Folter ist aus diesen Zahlen natürlich nur begrenzt ableitbar. Viele Fälle werden nicht öffentlich gemacht, während andererseits unter den gegenüber dem IHD vorgebrachten Beschwerden Fälle von Folter oder Misshandlungen sehr unterschiedlicher Intensität enthalten sind. Auf Folterungen mit schwereren physischen oder psychischen Folgen lassen die Angaben der TIHV zu den Personen schließen, die sich zur Behandlung und/oder medizinischen Dokumentation von Folterfolgen an die Behandlungs-zentren der Stiftung gewandt haben. Aus den laufenden Tagesberichten der TIHV ist zu entnehmen, dass insbesondere in den kurdischen Gebieten Berichte über Folterungen unvermindert andauern.

Darüber hinaus verweisen wir auf die Ausführungen unter der Frage 3.


Mit freundlichen Grüßen

Amke Dietert-Scheuer
- Länderkogruppe Türkei -

Für die Richtigkeit

Annelie Evermann
Länder und Asyl
Referentin Türkei

amnesty international

Zurück Druckversion

amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn
Telefon: 0228/983 73-0 - Telefax: 0228/63 00 36
Spendenkonto: 80 90 100 - Bank für Sozialwirtschaft - BLZ 370 205 00

E-mail:asyl@amnesty.de