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Asyl - Gutachten


Verwaltungsgericht Sigmaringen
- 8. Kammer -
z.Hd. Herrn Bangert
Postfach 1652
72486 Sigmaringen




Ihre Nachricht vomIhr ZeichenUnser ZeichenBonn, den
29.04.2004A 8 K 10064/03EUR 44-04.02008/24/2004



Sehr geehrter Herr Bangert,

Ihre Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 29.04.2004 haben wir dankend erhalten.

Zu den Fragen nimmt amnesty international wie folgt Stellung:

1. Muss der Kläger bei einer Verlängerung seines Reispasses durch eine türkische Stelle in der BRD mit einer Überprüfung seiner „Vorgeschichte“, insbesondere im Hinblick durch das durch Freispruch beendete Strafverfahren, aber auch im Hinblick auf seine „Akte“ (Fisleme) rechnen? Ist damit zu rechnen, dass er Schwierigkeiten bei der Passverlängerung zu erwarten hat? Ist damit zu rechnen, dass eine Mitteilung der türkischen Stelle hier an die türkischen Einreisebehörden ergeht? Mit welcher Wahrscheinlichkeit kann dazu etwas gesagt werden (Kann es hinreichend sicher ausgeschlossen oder andererseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden)?

Es ist davon auszugehen, dass bei einer Passverlängerung von einer türkischen Vertretung in der Bundesrepublik Erkundigungen in der Türkei eingeholt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass von türkischen Behörden Informationen über einen Haftbefehl gegeben werden. Ein solcher ist jedoch im vorliegenden Fall offenbar nicht vorhanden. Ob auch Informationen über ein mit Freispruch abgeschlossenes Verfahren und von örtlichen Stellen gesammelte Informationen, die nicht zu einem regulären Verfahren geführt haben, auch an eine türkische Auslandsvertretung gegeben würden, können wir nicht einschätzen. Dies hängt nach unserer Erkenntnis insbesondere davon ab, ob nur nach Informationen aus dem zentralen Fahndungscomputer recherchiert wird oder ob von der zentralen Polizeiverwaltung in Ankara Nachforschungen bei der Polizei im Heimatort angestellt werden.

Der Kläger hat nach Kenntnissen von amnesty international keine Schwierigkeiten bei der Passverlängerung zu erwarten. Selbst wenn für den Antragsteller ungünstige Informationen übermittelt würden, würde sein Pass verlängert werden, bzw. würden ihm provisorische Papiere für die Rückkehr ausgestellt werden.

Eine Informationsübermittlung von der türkischen Auslandsvertretung an die Einreisebehörden in der Türkei ist zumindest dann wahrscheinlich, wenn der Antragsteller als „verdächtig“ erscheint.
Beispielhaft genannt sei der Fall eines Kurden, der im März 2004 von Berlin in die Türkei abgeschoben wurde. In der Anklageschrift und weiteren Prozessunterlagen wird Bezug genommen auf Auskünfte des türkischen Generalkonsulats in Berlin. Dorthin wurde der Kurde - gemeinsam mit anderen Kurden - von der deutschen Polizei/Ausländerbehörde zwecks Passverlängerung gebracht. Vom türkischen Generalkonsulat war anschließend offenbar die Mitteilung erfolgt, dass es sich bei dem Kurden um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt, der in seinem Verfahren in Deutschland Papiere auf einen anderen Namen vorgelegt hatte. Entscheidend war in diesem Fall allerdings die Mitteilung des Konsulats, die vorgeführten Kurden hätten im Konsulat Parolen gerufen, mit denen „die PKK gelobt wurde“. Dies führte in der Türkei zu einem Gerichtsverfahren wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 169 türk. StGB).

2. Lässt sich einschätzen – hinreichend sicher ausschließen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen –, ob der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei entweder a) mit verlängertem Reisepass oder b) bei Abschiebung von den Sicherheitsbehörden bei Einreise verhört oder misshandelt würde, da gegen ihn trotz des Freispruchs 1997 angesichts des späteren Verhaltens der Sicherheitsbehörde im Heimatgebiet mit Verdacht der Unterstützung des kurdischen Separatismus gegen ihn ein solches auch bei den Einreisebehörden bekannt wäre oder bekannt würde?

Auf informeller Ebene gesammelte Informationen sind normalerweise nicht in den zentralen Fahndungscomputern gespeichert, mit dem die Daten bei der Einreise abgeglichen werden. Da in dem vorliegenden Fall aber offensichtlich wäre, dass es sich um einen abgelehnten Asylsuchenden handelt, werden möglicherweise Erkundigungen bei der Polizei des Heimatortes eingeholt. Von dem Inhalt einer solchen Auskunft (ob ein konkreter Tatvorwurf erhoben wird) wird es abhängen, ob der Kläger nach der Kontrolle bei der Flughafenpolizei freigelassen oder aber der Antiterrorabteilung überstellt wird. Zwar sind amnesty international in jüngster Zeit keine Fälle schwerer Folter an abgeschobenen Personen bekannt geworden. Allerdings wurde uns von Anwälten in der Türkei berichtet, dass abgeschobene kurdische Asylsuchende beschuldigt wurden, sie hätten im Ausland mit der PKK zusammengearbeitet und aufgefordert wurden, Informationen über Aktivitäten der PKK im Ausland und beteiligte Personen zu geben. Dabei seien sie beschimpft, bedroht und teilweise auch geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund kann amnesty international nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Kläger bei seiner Einreise in die Türkei entweder mit verlängertem Reisepass oder bei Abschiebung von den Sicherheitsbehörden verhört oder misshandelt würde.

Mit freundlichen Grüßen

Amke Dietert

- Länderkogruppe Türkei -

Für die Richtigkeit

Dr. Julia Duchrow

amnesty international

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