Frau
Dr. Kleinschnittger
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen
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| 08.09.2004 | Geschäftsnr. B 8 | EUR 44-04.047 | 12/17/2004 |
Sehr geehrte Frau Dr. Kleinschnittger,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 8. September 2004 beantworten wir wie folgt:
Frage 1) Welche Auswirkungen hat die Beendigung der bisherigen Waffenruhe durch die PKK-Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei? Liegen Erkenntnisse darüber vor, ob sich die Vorgehensweise türkischer Sicherheitskräfte gegenüber kurdischen Volkszugehörigen insbesondere in den ehemaligen Notstandsprovinzen seither verändert hat?
Nachdem Abdullah Öcalan im Mai 2004 die Aufkündigung des einseitigen Waffenstillstands angekündigt hatte, erklärte der KONGRA-GEL am 28. Mai das Ende der Waffenruhe mit Wirkung zum 1. Juni. Allerdings hat Öcalan anschließend (ca. Mitte Juni) eine erneute, bis zum 17. Dezember 2004 befristete Waffenruhe erklärt. Dennoch dauern die Kampfhandlungen an – im Vergleich zu vor 1999 allerdings in geringerer Intensität. Die offizielle Position der PKK ist es, dass die HPG (Verteidigungskräfte des Volkes; Eigenbezeichnung der bewaffneten PKK-Kämpfer) nur reagieren, wenn sie von türkischen Sicherheitskräften angegriffen werden. An dieser Darstellung sind allerdings Zweifel angebracht. Der Kommandant der Landstreitkräfte der türkischen Armee, Yaþar Büyükkanýt, erklärte Anfang November 2004, seit Juni seien 45 türkische Soldaten bei Kämpfen in den kurdischen Provinzen getötet worden. Die Zeitung Özgür Politika zitiert in ihrer Ausgabe vom 24.10.2004 folgende Angabe der HPG: „Die Volks-ver-teidigungskräfte (HPG) haben eine Bilanz der Kampfhandlungen zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 28. September herausgegeben. Demnach führte die Armee 119 Opera-tionen durch und die HPG veranstaltete 78 Vergeltungsaktionen. Die Armee soll 284 Soldaten verloren haben, während die Guerilla von 49 Verlusten spricht. Davon seien 4 bei einem Kampf mit der iranischen Armee gefallen.“
Auch vor dem 1 Juni 2004 hat es regelmäßig auf relativ hohem Niveau Festnahmen von poli-tisch engagierten Kurden – vor allem aus dem Spektrum der DEHAP – und Berichte über Folterungen gegeben. Diese Tendenz dauert weiter an, uns liegen jedoch keine statistischen Angaben vor, die eine quantitative Steigerung belegen. Insgesamt ist jedoch die Lage nach Aussagen von Menschenrechtlern aus der Region deutlich angespannter und vor allem Übergriffe in Dörfern haben zugenommen. Die folgende Statistik des türkischen Menschen-rechtsvereins wurde in der Frankfurter Rundschau vom 15.10.2004 zitiert:
Menschenrechtler prangern Misshandlungen in Türkei an
In den überwiegend kurdisch besiedelten Südostprovinzen der Türkei kommt es nach Angaben des IHD immer häufiger zu Menschenrechtsverletzungen. Etwa jeder dritte Festgenommene klage über Misshandlungen und Folter, meldete die türkische Menschenrechtsorganisation jetzt.
Der IHD registrierte im September 446 Fälle. Von 155 Festgenommenen berichteten 55, sie seien im Polizeigewahrsam gefoltert worden. Gegen 34 Personen sind nach Angaben der IHD im Monat September wegen Meinungsäußerungen Ermittlungen oder Strafverfahren eingeleitet worden.
Der IHD registrierte in den ersten sechs Monaten dieses Jahres 692 Fälle von Folter. Diese Zahl schließe jedoch jene Folteropfer nicht ein, die es vorziehen, zu schweigen um ihr Trauma zu überwinden, oder weil sie fürchten, bei einer erneuten Festnahme noch härterer Folter unterworfen zu werden.
(Quelle: FR, 15.10.04)
Frage 2) Haben nach der Beendigung des Notstandsrechts am 30. November 2002 noch Dorfräumungen und Razzien stattgefunden?
Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der HPG und den türkischen Sicherheitskräften gibt es vermehrt Berichte über Razzien in Dörfern, Festnah-men, Belagerungen von Dörfern oder Blockaden von Lebensmittellieferungen. Betroffen davon sind vor allem Dörfer, in deren Umgebung es zuvor zu Kampfhandlungen gekommen ist. Wir haben in jüngster Zeit über einen Fall einer zwangsweisen Dorfräumung vom Menschenrechts-verein in Diyarbakir gehört:
Presseerklärung des IHD Diyarbakir vom 14.08.2004
Nach 3 Jahren wieder Entvölkerung von Dörfern
Nachdem im Juli 2001 die Dörfer Asat und Ortakli im Kreis Beytüssebap (Sirnak) entvölkert wurden, wurde nun das Dorf Ilicak im gleichen Kreis evakuiert. Bewohner des Dorfes haben sich mit Telefon und Faxen an unseren Verein gewandt und mitgeteilt, dass der Kommandant der Gendarmerie sie Ende Juli aufgefordert habe, 30-40 Häuser auf einer Seite des Flussbettes zu räumen. Da sie nicht genügend Zelte hätten, lebten sie in Baracken und im Freien, was zu gesundheitlichen Problemen geführt habe. Nach einer Minenexplosion seien aus dem Dorf Sinan Abi, Kerem Abi, Resit Temel, Salih Temel und Dervis Temel festgenommen worden ... In einem Telefonat bestätigte der Bürgermeister von Beytüssebap, Faik Dursun, dass ein Teil der Bewohner aus dem Dorf Ilicak im Freien und in Baracken lebten ... Eine Delegation wird die erhobenen Vorwürfe untersuchen.
Von Vertreibungen können auch Einzelpersonen betroffen sein, wie das folgende Beispiel zeigt:
Folter an Dorfvorsteher
Haki Simsek, Vorsteher des Dorfes Dayilar im Kreis Mazgirt/Provinz Tunceli, hat sich beschwert, dass Mitglieder der Sondereinheit der Gendarmerie, JITEM, ihn entführt und gefoltert haben. Am 12. Oktober sei er von einer Person mit dem Namen „Efe“ nach Mazgirt bestellt worden. Als er hingegangen sei, habe man ihn in einen weißen Kleintransporter gezerrt, wo noch 2 weitere Personen gewesen seien. Sie hätten ihn zu einer Mülldeponie in der Nähe von Tunceli gefahren. Dort seien ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Dann sei er geschlagen worden. Man habe auch seine Hoden gequetscht und ihn aufgefordert, bis Samstag die Region zu verlassen. (Quelle: Evrensel, 15.10.04)
Frage 3) Welche Existenzbedingungen finden Kurden – namentlich kurdische Frauen und Kinder – im Westen der Türkei unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen?
Wir haben keine Informationen, dass die jüngsten politischen Entwicklungen sich auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Westtürkei allgemein negativ ausgewirkt hätten. Allerdings gibt es auch aus der Westtürkei immer wieder Berichte über Festnahmen und anschließende Folterungen oder Misshandlungen von Personen, denen Aktivitäten für die PKK vorgeworfen werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei ganz überwiegend um Kurden handelt. Abgesehen davon ist die soziale Situation sehr schwierig. Es ist praktisch unmöglich Arbeit zu finden; dies gilt für Männer und Frauen, für Frauen ist die Situation aber wahrscheinlich noch aussichtsloser. Eine Frau, die mit Kindern allein in eine westtürkische Stadt kommt, wird wahrscheinlich keine andere Möglichkeit haben, als die Kinder zur Geldbeschaffung durch Straßenverkauf, Schuhe putzen oder Betteln anzuhalten. Kinder in derartigen Situationen geraten leicht in die Fänge krimineller Milieus und der Gefahr sexuellen Missbrauchs.
Die meisten allein stehenden Frauen kehren nach unseren Informationen aufgrund dieser Situation trotz möglicher Repressionen in ihre Heimatdörfer zurück, wo sie ebenfalls sehr schwierigen Bedingungen ausgesetzt sind. Zum einen ist es für sie aufgrund ihrer wirtschaft-lichen Situation schwierig, das bloße Überleben für sich und ihre Kinder zu sichern, zum anderen ist das Ansehen einer allein stehenden Frau in der kurdischen Gesellschaft sehr gering und sie ist erheblichem sozialem Druck ausgesetzt.
Frage 4) Müssen Personen, die das Dorfschützeramt abgelehnt haben, mit Nachteilen rechnen, ggf. mit welchen? Wie verhält es sich bei Personen, die zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften – etwa zu Spitzeldiensten – aufgefordert worden sind?
Die Ablehnung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften – sei es als Dorfschützer oder als Spitzel – wird von diesen als Parteinahme für die PKK und gegen den Staat gewertet. Personen, die aufgrund eines derartigen Drucks ihre Heimat verlassen haben, können bei einer Rückkehr in ihr Dorf oder die nähere Umgebung von erneuten Repressionen betroffen sein. Da dies allein jedoch keine strafrechtliche Relevanz hat, ist nicht aus diesem Grund mit einem offiziellen Festnahmebefehl und einer überregionalen Fahndung zu rechnen.
In letzter Zeit werden (bis auf eventuelle Ausnahmefälle) keine Dorfschützer mehr angeworben. Menschen, die in ihre zuvor zwangsweise geräumten Dörfer zurückkehren wollen, wird aber oft die Bedingung gestellt, dass sie mit den lokalen Sicherheitskräften zusammenarbeiten und erklären müssen, sie seien nicht von staatlichen Sicherheitskräften, sondern von der PKK vertrieben worden.
Frage 5) Welche Erfahrungen liegen im Zusammenhang mit dem Wiedereingliederungs-gesetz vor (Zahl der Fälle, Vergünstigungen für die Betroffenen, praktische Hand-habung)? Kann z. B. ein Kurde, der die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen mit Hilfsleistungen unterstützt oder sich ein Zeitlang den kämpfenden Einheiten angeschlos-sen hat, sicher sein, weder Folter noch strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein?
Die Gültigkeit des Wiedereingliederungsgesetzes war auf ein halbes Jahr seit seinem Inkrafttreten begrenzt und ist zum 6.2.2004 ausgelaufen. Zu dem Themenkomplex des Wiedereingliederungsgesetzes haben wir im Januar 2004 ein Gutachten für das Verwaltungs-gericht Köln erstellt. Da seitdem keine neuen Informationen vorliegen, legen wir dieses Gutachten bei. Hervorzuheben ist hinsichtlich Ihrer Frage, dass es im Rahmen dieses Gesetzes nie eine Sicherheit für die Antragsteller gegeben hat, dass das Gesetz auf sie angewandt wird. Ebenso wenig gab es eine Sicherheit vor weiteren Ermittlungen und Vernehmungen und damit auch möglicher Folter.
Frage 6) Sind in jüngster Zeit Fälle bekannt geworden, in denen Angehörige von mutmaßlichen PKK-Kämpfern oder Mitgliedern anderer von den türkischen Sicher-heitsbehörden als staatsfeindlich betrachteten Gruppierungen festgenommen bzw. verhört worden sind? Mit welchen Konsequenzen müssen Angehörige rechnen, die die Auskunft verweigern? Werden sie z. B. „verschärft“ verhört?
Grundsätzlich sind Angehörige von PKK-Kämpfern (bezüglich anderer Organisationen liegen uns keine Informationen vor) starkem Druck ausgesetzt. Sie werden oft bedroht, aufgefordert, die betreffenden Verwandten herbeizuschaffen oder verdächtigt, selbst die PKK zu unter-stützen. Es kommt aber auch zu Festnahmen und Folterungen. In der Anlage schicken wir eine „urgent action“ zu einem 12jährigen Mädchen in Diyarbakir mit, das gefoltert wurde, weil sie den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht angab (bzw. nicht angeben konnte).
In dem Dorf Baluka (Bozkuº) in der Provinz Siirt wurde im Oktober 2004 der 61jährige Abdurrahman Aydýn, dessen Sohn Guerillakämpfer der PKK ist (oder war), gewaltsam aus seinem Haus abgeholt und in der Nähe des Dorfes in freier Landschaft von Soldaten und Dorfschützern nackt ausgezogen, gefoltert und mit dem Tode bedroht. Ihm wurde vorgeworfen, er würde die Terroristen unterstützen. Sein Cousin Resul Aydýn berichtete dem Menschen-rechtsverein in Siirt, er sei zuvor ebenfalls von demselben Gendarmerieoffizier und denselben Dorfschützern gefoltert worden.
In einem amnesty international bekannt gewordenen Fall wurde auch ein Rechtsanwalt gefoltert, weil er PKK-Mitglieder verteidigt hat.
Frage 7) Sind in jüngerer Zeit Fälle bekannt geworden, in denen türkische Staats-angehörige, die sich im Bundesgebiet exilpolitisch betätigt haben, nach ihrer Rückkehr in die Türkei Verfolgung erlitten haben? Bejahendenfalls: Welcher Art waren die jeweilige exilpolitische Betätigung und die Verfolgungsmaßnahmen?
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die insbesondere auf die Strafbarkeit von Mei-nungs-äußerungen bezogenen Änderungen türkischer Gesetze Auswirkungen auf die im Falle einer exilpolitischen Betätigung in Betracht zu ziehende Verfolgungsgefahr haben?
In letzter Zeit haben wir konkret nur von einem Fall von Verfolgung (Festnahme bei Einreise, Inhaftierung unter Isolationsbedingungen und Eröffnung eines Strafverfahrens, welches noch andauert) erfahren, in dem es nicht um exilpolitische Aktivitäten, sondern um belastende Aussagen hinsichtlich der Teilnahme an PKK-Aktivitäten in der Türkei ging. In diesem Fall wurde auch der Vorwurf der Folter bzw. Misshandlung erhoben, wir haben bisher jedoch keine ausreichenden Informationen, um Aussagen über die Glaubhaftigkeit machen zu können.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage ist zunächst festzustellen, dass es trotz der Gesetzes-ände-rungen zur Strafbarkeit von Meinungsäußerungen noch zahlreiche Bestimmungen gibt, die genutzt werden, um Meinungsäußerungen zu kriminalisieren. Nach unserer Einschätzung hat es beispielsweise durch die Reformen keine grundsätzliche Änderung des Art. 159 tStG gegeben, positiv ist jedoch die Reduzierung des Strafmaßes zu vermerken. In Tagesberichten der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) wird im Jahr 2003 und auch im Jahr 2004 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt über zahlreiche Fälle von neuen Anklagen und Verurteilungen wegen Verstoßes gegen Art. 159 tStG berichtet. Es wird deutlich, dass Art. 159 tStG sehr weit ausgelegt wird und Kritik als Beleidigung betrachtet wurde. Ein weiteres Beispiel ist, dass Art. 8 ATG zwar abge-schafft wurde, jedoch zugleich darauf hingewiesen wurde, dass Art. 312 Abs. 2 ATG stattdessen im Falle von separatistischen Äußerungen angewendet werden kann. Auch andere Gesetze wie das Parteiengesetz und das Wahlkampfgesetz werden zur Ahndung von Meinungsäußerungen verwendet.
Anhaltspunkte dafür, dass exilpolitische Meinungsäußerungen eine Verfolgungsgefahr in der Türkei begründen könnten, sind die Fälle der Menschenrechtler Eren Keskin (ai-Menschen-rechtspreisträgerin 2001) und Akýn Birdal, gegen die jeweils wegen ihrer Meinungsäußerungen bei Vorträgen in Deutschland Strafverfahren in der Türkei eingeleitet wurden. Keskin ist angeklagt, weil sie sich 2002 auf einer Konferenz in Köln kritisch zur Rolle des türkischen Militärs und zu Folterpraktiken geäußert hatte. Wegen „Beleidigung des moralischen Charakters der türkischen Streitkräfte“ droht ihr eine Haftstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Birdal wurde 2001 angeklagt, weil er bei einer Veranstaltung in Deutschland gefordert haben soll, die Türkei müsse sich für das, was den Armeniern im Ersten Weltkrieg widerfahren sei, entschuldigen.
Frage 8) Werden die Reformen, die den Gebrauch der kurdischen Sprache im öffentlichen Raum betreffen, von türkischen Behörden und Gerichten in der Praxis beachtet? Welche Fälle sind bekannt geworden, in denen Betroffene oder Organisationen Repressalien oder sonstige Nachteile erfahren haben?
Die Regelungen im 3. Harmonisierungspaket vom August 2002 (Gesetz Nr. 4771), mit denen die Möglichkeit eröffnet wurde, Sendungen in „Sprachen und Dialekten, die von türkischen Staatsbürgern traditionell in ihrem täglichen Leben gesprochen werden“, auszustrahlen und derartige Sprachen in privaten Sprachkursen zu unterrichten, sind in ihrer Formulierung selbst sowie zusätzlich durch die anschließend erlassenen Ausführungsbestimmungen mit erheb-lichen Einschränkungen verbunden und wurden sehr zögerlich umgesetzt: Die ersten kurdi-schen Sendungen gab es erst Anfang Juni 2004, inzwischen wurde das Angebot auf Arabisch, Bosnisch und Tscherkessisch ausgeweitet, kurdische Sendungen gibt es in Kurmanci und in Zaza. Die Sendungen sind – für alle Sprachen zusammen – auf täglich 45 Minuten und wöchent-lich im Radio auf 5, im Fernsehen auf 4 Stunden beschränkt. Da die Sendezeit auf alle Sprachen gleichmäßig aufgeteilt wird – unabhängig von der Größe der jeweiligen Bevöl-kerungs-gruppe – entfällt auf kurdischsprachige Sendungen derzeit pro Woche eine Stunde. Fernsehsendungen müssen türkische Untertitel haben, die Programme dürfen keine Inhalte vermitteln, die „gegen die Einheit des Staates“ gerichtet sind, Kindersendungen und Programme zur Sprach-vermittlung sind verboten. Zur weiteren Erläuterung und als Hinweis auf das nach wie vor repressive Vorgehen fügen wir folgende Meldung aus dem Internet-Nachrichtenprogramm Bianet ein:
Polizeichef von Malatya gegen kurdische Sendungen
Die Polizeidirektion in Malatya hat die lokalen Sender aufgefordert, keine kurdische Musik mehr zu spielen. Die Sendungen würden 24 Stunden lang durch die Polizei verfolgt, heißt es in einem Schreiben vom 6. Oktober. Am 25. Januar 2004 war die Verordnung zu Sendungen in Dialekten und Sprachen außerhalb der türkischen Sprache verabschiedet worden. Darin erhalten regionale Fernseh- und Radiosender erst dann eine Genehmigung für Sendungen, wenn ein entsprechendes Profil (der in dem Gebiet vorherrschenden Sprachen und Dialekten) erstellt wurde. Derzeit warten etliche Lokalsender auf die Erstellung von entsprechenden Profilen. Seit dem 7. Juni werden in TRT1 (Radio) und TRT3 (Fernsehen) jeweils montags Sendungen in der bosnischen Sprache, am Dienstag in Arabisch, am Mittwoch in Kurdisch (Kurmanci), am Donnerstag im Zaza-Dialekt und am Samstag in der tscherkessischen Sprache ausgestrahlt. (Quelle: Bia, 14.10.04)
Auch die Sprachkurse waren aufgrund restriktiver administrativer Auflagen mit Anlaufschwierig-keiten konfrontiert; der erste kurdische Sprachkurs wurde Anfang Dezember 2003 in Urfa eröffnet und auch jetzt ist die Anzahl der Sprachkurse sehr niedrig. In dem Gesetz wurde festgelegt, dass keine andere Sprache als Türkisch „als Muttersprache“ unterrichtet werden darf. Um dies zu vermeiden, dürfen keine Kinder an den Kursen teilnehmen, die noch nicht die achtjährige Pflichtschulzeit absolviert haben (d. h. in der Regel nicht unter 15 Jahren).
Strafverfahren und Verurteilungen gab es auch 2004 weiterhin wegen des Gebrauchs der Buchstaben Q, X oder W, die im türkischen Alphabet nicht enthalten sind, im Kurdischen jedoch sehr häufig vorkommen. Darüber hinaus knüpfen Strafverfolgungen häufig an Inhalte an, wie z. B. im Falle des Direktors des kurdischen Sprachzentrums in Van, gegen den ein Strafver-fahren eröffnet wurde, weil bei der Eröffnungsfeier des Sprachzentrums im März 2004 kurdische Lieder gespielt worden sein sollen, mit denen die PKK gelobt wurde.
Verboten ist die kurdische Sprache weiterhin in der externen Kommunikation von Parteien und im Rahmen von Wahlpropaganda. Wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungen hat es auch in jüngster Zeit mehrfach Verurteilungen gegeben, so z. B. gegen die jetzige Bürgermeisterin von Kýzýltepe, Cihan Sýncar, weil sie während eines öffentlichen Wahlkampfauftrittes die Menschen auf Kurdisch begrüßt hatte.
Frage 9) Gibt es in der Türkei (nichtstaatliche) Verfolgung von ethnischen, religiösen oder politischen Minderheiten durch radikale Gruppierungen? Inwieweit versucht der türkische Staat diese Verfolgung zu unterbinden und den Verfolgten Schutz zu bieten?
Aktuell ist uns ein Fall von Festnahme und schwerer Folter durch die Polizei an einem älteren Mann bekannt geworden, der einer katholischen Gemeinde in Ankara angehört. Er wurde fünf Tage in Polizeihaft gehalten und nach eigenen Angaben u.a. mit Elektroschocks gefoltert. Offenbar lag gegen ihn kein ernsthafter Verdacht irgendeiner Straftat vor, da anschließend lediglich wegen des erhobenen Foltervorwurfs ein Verfahren wegen Beleidigung der Sicher-heitskräfte gegen ihn eröffnet wurde.
Außerdem gibt es immer wieder Berichte, dass extrem rechtsgerichtete Studenten oder Externe anders denkende Studenten an den Universitäten misshandeln. Die Betroffenen beklagen in derartigen Fällen häufig, dass von der Polizei keine Maßnahmen gegen die Angreifer ergriffen werden. Ein Beispiel war der Zeitung „Özgür Politika“ vom 10. November 2004 zu entnehmen. Demnach wurde ein offenbar links eingestellter Schüler einer beruflichen Oberschule in Izmit von so genannten „Idealisten“ entführt und drei Stunden lang gefoltert. Man habe ihn u.a. nach den Herausgebern einer bestimmten linken Zeitung gefragt.
Generell wurde in ähnlichen Fällen immer wieder berichtet, dass die Polizei entweder nicht eingriff oder sich offen auf die Seite der rechtsgerichteten Angreifer gestellt habe.
Schließlich sind PKK-Dissidenten und ehemalige PKK-Angehörige, die sich offen gegen die PKK gewendet haben, durch die PKK-Nachfolgeorganisationen akut gefährdet. Je höher ihre Stellung innerhalb der Organisation war, desto höher ist die Gefährdung einzu-schätzen. Staatliche Stellen sind nicht in der Lage, hier Schutz zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Amke Dietert-Scheuer
- Länderkogruppe Türkei -
Für die Richtigkeit
Annelie Evermann
Länder und Asyl
Referentin Türkei