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Asyl - Gutachten


Verwaltungsgericht Sigmaringen
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72486 Sigmaringen




Ihre Nachricht vomIhr ZeichenUnser ZeichenBerlin, den
28.09.2004A 8 K 10281/03 Wü.EUR 44-04.06001/10/2005



Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 28. September 2004 beantworten wir wie folgt:

Frage 1) Besteht die Gefahr, bei der Einreise in die Türkei Opfer von Verfolgungsmaß-nahmen zu werden, wenn ein naher Familienangehöriger – hier (...) als Bruder [Anonymi-sierung Name und Herkunftsort]) – wegen Aktivitäten für die PKK landesweit gesucht wird?

Frage 2) Besteht diese Gefahr auch, wenn der gesuchte Familienangehörige in Deutschland über einen Abschiebungsschutz wegen der Gefahr der Folter in der Türkei verfügt?

Frage 3) Wie groß ist die Gefahr zu bewerten, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Auslieferungsverfahren betrieben wird?

Frage 4) Welche Verfolgungsmaßnahmen sind in den oben genannten Fällen ggf. zu befürchten?

Strafrechtliche Maßnahmen wegen der Aktivitäten eines Familienangehörigen sind in der Türkei zwar nicht zu befürchten. Es kommt allerdings häufig vor, dass Angehörige von gesuchten Personen – insbesondere, wenn es sich dabei um Aktivisten bewaffneter politischer Organi-sationen handelt – willkürlich festgenommen, misshandelt und bedroht werden. Anlass für derartige Maßnahmen kann das Bestreben sein, den Aufenthaltsort des Gesuchten in Erfah-rung zu bringen, oft aber auch bloße Repression, da in der Regel vermutet wird, dass die politischen Ansichten und Ziele der gesuchten Person von den engeren Familienangehörigen geteilt werden.

Bei der Einreise wird – falls keine weiteren Gründe vorliegen – mit einer Überprüfung und einer Vernehmung des Klägers zu rechnen sein, evtl. verbunden mit Schlägen und Drohungen, nicht jedoch mit einer längeren Inhaftierung. Die oben beschriebenen Repressionen können aber über den Zeitpunkt der Einreise hinaus immer wieder vorkommen, vor allem – aber nicht nur –, wenn sich der Kläger in seinem Heimatgebiet aufhält.

Aus unserer Sicht sind keine Gründe erkennbar, dass der in Frage 2) genannte Tatbestand zu einer Erhöhung oder Abmilderung der Verfolgungsgefahr führen würde. Der Umstand, dass die Türkei gegen den Bruder des Klägers ein Auslieferungsverfahren betreibt, zeigt aber, dass gegen diesen ein hohes Verfolgungsinteresse besteht, was sich auch auf das Maß der Repression gegen Familienangehörige auswirken könnte.

Folgende Beispiele für die Verfolgung von Angehörigen von PKK-Aktivisten sind uns in jüngster Zeit bekannt geworden:

- In Diyarbakýr wurde ein 12jähriges Mädchen gefoltert, weil sie den Aufenthaltsort ihrer Schwester nicht angab (bzw. nicht angeben konnte).
(s. beiliegende „urgent action“ UA 177/04)

- In dem Dorf Baluka (Bozkuº) in der Provinz Siirt wurde im Oktober 2004 der 61jährige Abdurrahman Aydýn, dessen Sohn Guerillakämpfer der PKK ist (oder war), gewaltsam aus seinem Haus abgeholt und in der Nähe des Dorfes in freier Landschaft von Soldaten und Dorfschützern nackt ausgezogen, gefoltert und mit dem Tode bedroht. Ihm wurde vorgeworfen, er würde die Terroristen unterstützen. Sein Cousin Resul Aydýn berichtete dem Menschen-rechts-verein in Siirt, er sei zuvor ebenfalls von demselben Gendarmerieoffizier und denselben Dorfschützern gefoltert worden.


Frage 5) Kann ein abgelehnter Asylbewerber bei seiner Abschiebung durch eine Personenkontrolle anlässlich der Einreise in die Türkei als Bruder eines landesweit per Haftbefehl gesuchten PKK-Aktivisten identifiziert werden, insbesondere aufgrund einer entsprechenden Datenbank?

Eine Identifizierung dürfte leicht möglich sein – auch im Falle eines weit verbreiteten Nachnamens –, da in Personenregistern in der Türkei immer auch die Namen von Vater und Mutter gespeichert werden.


Frage 6) Gilt dies auch, wenn er einen häufig vorkommenden Familiennamen trägt?
s. Frage 5.

Frage 7) Gehört der Name (...) zu den häufig in der Türkei vorkommenden Namen?
Uns liegen zwar keine Statistiken über die Häufigkeit von Nachnamen vor, aber der Name (...) gehört sicherlich zu den häufigeren Namen.

Mit freundlichen Grüßen

Amke Dietert-Scheuer
- Länderkogruppe Türkei -

Für die Richtigkeit


Annelie Evermann
Länder und Asyl
Referentin Türkei

amnesty international

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