Verwaltungsstreitverfahren eines kenianischen Staatsangehörigen
Sehr geehrte Frau Kleinbach,
Ihre Anfrage beantwortet amnesty international nunmehr wie folgt:
Frage 1: Erscheinen die Angaben des Klägers aus Ihrer Sicht als zutreffend?
Die Schilderungen des Klägers entsprechen in wesentlichen Teilen den amnesty international vorliegenden Erkenntnissen über die Ereignisse im Jahre 1992 und über die Auseinandersetzungen zwischen den Ethnien der Kikuyu und Kalenjin.
Der Kläger gehört offensichtlich der Kikuyu - Ethnie an und ist damit Mitglied der größten oppositionellen Volksgruppe in Kenia. Zwischen ihr und der regierenden Volksgruppe der Kalenjin (dem auch der derzeitige Präsident Daniel arap Moi angehört) finden seit jeher höchst gewalttätige Stammesrivalitäten statt. Kenia setzt sich aus vierzig unterschiedlichen ethnischen Gruppen zusammen, von denen die größte mit 21 % die der Kikuyu ist. Die Gruppe der Kalenjin, die 11 % des Bevölkerungsanteils stellt, besteht aus einer Reihe von sehr kleinen ethnischen Gruppen.
Bis Mitte 1992 war die Oppositionspartei Forum for the Restauration of Democracy (FORD) insbesondere unter den Angehörigen der Kikuyu noch von großer Bedeutung. Im Jahre 1992 aber spaltete sich diese Partei in die Parteien Ford-Asili und Ford-Kenya. Diese Spaltung galt als entscheidend für den Wahlsieg Präsident Mois, der der alten Staatspartei Kenya African National Union (KANU) angehört, bei den Präsidentschaftswahlen im Jahre 1992. Anlass für die Spaltung waren unterschiedliche Vorstellungen über die Nominierung der Präsidentschaftskandidaten.
Von den ethnischen Unruhen zwischen den Kalenjin und den Kikuyu ist insbesondere das Rift Valley betroffen, in dem der Ort Nakuru, ausweislich des Anhörungsprotokolls der Heimatort des Klägers, liegt.
Bei den ethnischen Auseinandersetzungen in der Rift Valley Provinz geht es vor allem um den Zugang zu und das Recht auf Land. Die den nomadisierenden Viehzüchtergesellschaften, einschließlich der Kalenjin, in bezug auf die Landverteilung zustehenden Gewohnheitsrechte, wurden während der Kolonialzeit von weißen Siedlern missachtet, die den größten Teil des besten Landes enteigneten. Die Siedler rekrutierten Landarbeiter aus benachbarten Provinzen, insbesondere Kikuyu aus der Zentralprovinz. Nach der Unabhängigkeit schlossen sich viele Kikuyu Landkaufgesellschaften an und blieben für immer im Rift Valley. Das von den Gewaltausbrüchen betroffene Gebiet des Nakuru Distrikts wurde in den späten 70er Jahren von Kikuyu und Kalenjin besiedelt.
Im Zuge der seit 1992 im Westen des Landes und im Jahre 1997 an der Küste stattfindenden politischen Unruhen kamen bisher mehr als 1500 Menschen ums Leben, mehr als 300.000 wurden aus ihren Wohngebieten vertrieben. Die Regierung hat es seit 1992 versäumt, in den betroffenen Gebieten für ausreichende Sicherheit zu sorgen und über Verletzungen von Menschenrechten in angemessener Form zu sprechen, so dass ihr Verhalten Komplizenschaft vermuten lässt. Mittlerweile wurde die aktive Rolle der Regierung in einer Vielzahl von Publikationen sowie durch Zeugenaussagen im Rahmen einer staatlich eingerichteten Kommission auch belegt.
Frage 2: Wie stellt sich die Lage der Kikuyu derzeit dar?
Aus den letzten Parlaments-und Präsidentschaftswahlen vom 29./30. Dezember 1997 ging die KANU-Partei mit einer knappen Mehrheit von vier Parlamentssitzen gegenüber den neun Oppositionsparteien hervor. Daniel arap Moi wurde als Präsident bestätigt. Nach den ´Wahlen kam es in einigen Gebieten des Rift Valleys erneut zu politisch begründeter ethnischer Gewalt an der Bevölkerung. Diese Überfälle ähnelten denen von 1992, als Anhänger der KANU Partei Mitglieder der Opposition, also auch Kikuyu, angriffen. An den gewalttätigen Zusammenstößen von 1991 bis 1994 waren nachweislich hochrangige Regierungsmitglieder beteiligt. Im Rift Valley sind die ethnischen Spannungen besonders spürbar, zumal lokale und nationale Politiker ihr immer wieder neuen Auftrieb geben. Trotzdem scheint die Verwaltung wenig zu tun, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, oder um künftiges Blutvergießen zu vermeiden.
Auch im Jahre 1998 gab es im Rift Valley, insbesondere im Nakuru Distrikt, mehrere ethnische Auseinandersetzungen.
Nach Informationen amnesty internationals wurden mindestens 127 Menschen im Zuge der Unruhen bereits in der ersten Jahreshälfte 1998 getötet, Tausende von Menschen vertrieben und mehrere hundert Häuser zerstört. Opfer waren in erster Linie Mitglieder der Kikuyu. Die Auseinandersetzungen waren im Bezirk Laikipia ausgebrochen und hatten danach auch den Bezirk Nakuru erfasst. In diesen Gebieten hatten zahlreiche Personen bei den Parlaments-und Präsidentschaftswahlen vom Dezember 1997 gegen die Regierung votiert.
Erstmals begegneten Angehörige der Kikuyu den auf sie verübten Angriffen mit organisierten Vergeltungsmaßnahmen, die sie damit begründeten, dass die staatlichen Sicherheitskräfte nicht eingeschritten seien. Im Juni 1998 wurde eine gerichtliche Untersuchungskommission mit dem Auftrag eingerichtet, den Ursachen der ethnischen Auseinandersetzungen nachzugehen, die das Land seit 1992 erschütterten. Im Dezember 1998 sollte die Kommission dem Staatschef Bericht erstatten.
Demonstrationen, die sich gegen die anhaltende Gewalt im Rift Valley richteten, begegnete die Regierung mit Härte und mit der Verhaftung friedlicher Demonstranten.
Auch Parlamentsmitglieder werden immer wieder daran gehindert, öffentliche Zusammenkünfte abzuhalten, indem eine Genehmigung von den Behörden entweder verweigert oder eine ursprünglich erteilte Genehmigung kurzfristig zurückgezogen wird. Zuletzt wurden drei oppositionelle Parlamentsmitglieder am 27. Februar 1999 von der kenianischen Polizei zusammengeschlagen, als sie eine angemeldete Versammlung im Rift Valley abhalten wollten. Derartige Versammlungen sind unter dem reformierten Public Order Act nicht länger genehmigungspflichtig, müssen jedoch weiterhin angemeldet werden und können auch verboten werden.
Willkürliche Verhaftungen sind in Kenia weit verbreitet. Die betroffenen Personen werden für mehrere Stunden oder Tage in Haft gehalten und anschließend ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (zu allem siehe auch amnesty international, Kenia- Die Spirale der politischen Gewalt vom 10. Juni 1998).
Frage 3: Müsste der Kläger aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit und der Unterstützung der Ford-Asili Partei staatliche oder staatlich geduldete Maßnahmen befürchten?
Vor dem Hintergrund der offenen Feindschaft zwischen den Angehörigen der Kikuyu, die als Anhänger der Opposition zu Präsident Daniel arap Moi gelten, und den Angehörigen der Kalenjin, zum überwiegenden Teil Anhänger der Regierungspartei, ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger in Kenia aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu den Kikuyu und der damit einhergehenden Vermutung einer oppositionellen Haltung mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte.
Da die Oppositionstätigkeit der Kikuyu nicht auf das Rift Valley beschränkt ist, wäre der Kläger im gesamten Land vor staatlichen Zwangsmaßnahmen nicht sicher.
Die Wahrscheinlichkeit staatlicher Repressalien steigt, wenn der Kläger auch weiterhin offen die Ford-Asili Partei unterstützt. Denn in Kenia kommt es trotz Einführung der parlamentarischen Demokratie auch heute noch täglich zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie die Verfolgung, Inhaftierung und Misshandlung von Regierungskritikern und -kritikerinnen. Auch bleibt Folter und Misshandlung in der Haft in Kenia ein alltägliches Delikt, die Täter werden jedoch nur äußerst selten belangt. Kurzzeitige Inhaftierung, Verbot oder Auflösung öffentlicher Versammlungen stellen in diesem Zusammenhang übliche Methoden dar.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Karen Ernst
Beauftragte des Bundesvorstandes
f.d.R.
Susanne Jesih
Referat für politische Flüchtlinge