Verwaltungsstreitverfahren eines iranischen Staatsangehörigen
Sehr geehrte Frau Ottmüller,
Ihre Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 21.3.2000 beantwotet amnesty international wie folgt:
Frage 1: Existiert im Iran eine Gruppe namens Schalamtsche oder eine namensähnliche oder vergleichbare Gruppierung?
Eine Gruppe namens “Schalamtscheh” existiert offiziell nicht unter diesem Namen. Gemeint ist vermutlich eine Gruppe ohne feste organisatorische Bindungen, die sich um die extremistisch-fundamentalistische Zeitung “Schalamtscheh” versammelt. Offiziell nennt sich die Gruppe “Ansar-e Hezbollah” (“Anhänger der Partei Gottes”) oder manchmal auch “Sarellah” (“Rache Gottes”).
Frage 2: Wenn ja, wann wurde sie gegründet und von wem? Wer führt derzeit diese Gruppierung und gegebenenfalls Untergruppierungen? Wie ist sie strukturiert? Wie sind die Inhalte und Aufgaben dieser Gruppe? Wie groß ist die Anzahl der Mitglieder und wie werden Mitglieder geworben?
Die Zeitschrift “Schalamtscheh” wurde unmittelbar nach Beendigung des iranisch-irakischen Krieges (1988/89) von einigen Kriegsveteranen gegründet. Sie entwickelte sich bald zum Sprachrohr von Schlägertrupps und Terroreinheiten, die sich berufen fühlten, die "wahren" Werte des Islam und der Islamischen Republik Iran insbesondere auf kulturellem Sektor zu verteidigen. Diese Personen und ihr Organ stellen damit das Hauptinstrument des fundamentalistischen Kreises innerhalb der Gesellschaft zur Bekämpfung Andersdenkender im Iran dar.
Der Herausgeber der Zeitschrift ist seit ihrer Gründung Massoud Dehnamaki, der zugleich als Führer der Schlägertrupps gilt und der die Gruppe autoritär führt. Nach den Mordanschlägen auf fünf iranische Intellektuelle Ende des Jahres 1998 wurde die Zeitung im Januar 1999 auf unbestimmte Zeit geschlossen, offiziell allerdings nicht im Zusammenhang mit den Mordanschlägen, sondern wegen Verleumdung eines Groß-Ayatollahs. Die Zeitung ist seitdem nicht mehr erschienen, jedoch gibt Dehnamaki inzwischen ein anderes Organ namens “Jebhe” (“Front”) heraus.
Über die internen Strukturen der Gruppe ist in der Öffentlichkeit sehr wenig bekannt. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass sie - auf Grund ihrer konspirativen Arbeitsweise - keine festen organisatorischen Strukturen (vergleichbar denen einer ordentlichen politischen Organisation) hat. Die Gruppe arbeitet zwar nach einer gewissen Systematik. Laut Dehnamaki selbst werden die Mitglieder jedoch aktionsorientiert mobilisiert. Die Zahl der ihr angehörenden Personen wird auf etwa 200 bis 250 geschätzt.
Frage 3: Sind die in dem dem Beweisbeschluss anliegenden Anschreiben vom gleichen Tage gemachten Angaben des Klägers zur Gruppe Schalamtsche zutreffend?
Die Darstellungen bezüglich der Vorgehensweise der Gruppe gegen Andersdenkende stimmen im Großen und Ganzen mit hier vorliegenden Informationen überein. Jedoch erscheinen uns die Angaben bezüglich der organisatorischen Untergliederung und Aufgabenteilung übertrieben.
Frage 4: Ist es denkbar und möglich, dass Mitglieder dieser Gruppe, welche Unregelmäßigkeiten innerhalb der Gruppe zur Anzeige bringen, einer irgendwie gearteten staatlichen Verfolgung unterliegen? Sind solche Fälle bekannt, und wenn ja, in welcher Häufigkeit? Welchen Verfolgungsmaßnahmen unterliegen solche Personen?
und
Frage 5: Ist es denkbar und möglich, dass Mitglieder dieser Gruppe, welche Unregelmäßigkeiten innerhalb der Gruppe zur Anzeige bringen, strafrechtlicher Verfolgung unterliegen? Wenn ja, sind solche Fälle bekannt, und in welcher Häufigkeit? Welche Straftatbestände sind einschlägig? Gibt es Informationen darüber, ob und wie solche Strafvorschriften im Iran derzeit angewandt werden? Würde eine strafrechtliche Verfolgung erniedrigenden Charakter tragen?
Das, was der Kläger als “Unregelmäßigkeiten” und “illegale Tätigkeiten” bezeichnet, die er und ein weiteres Mitglied im Jahre 1999 entdeckt haben wollen, sind keine Geheimnisse und sind eher als die “gewöhnliche” Arbeitsweise dieser Gruppe zu bezeichnen wie z.B. Versammlungen von reformorientierten Kräften zu stören oder zu sprengen und Konflikte anzuheizen, um dann gegen unliebsame Gegner einschreiten zu können.
Auch Mordanschläge werden der Gruppe vorgeworfen. Seit drei Jahren wird in der iranischen Presse über die Aktivitäten der Gruppe und ihre Hintermänner diskutiert. Massoud Dehnamaki selbst hat in mehreren Interviews eingeräumt, dass seine “Brüder” auch Veranstaltungen von Anhängern des Staatspräsidenten und anderen offiziell anerkannten Gruppen aufgelöst haben, weil sie diese verdächtigten, pro-westliches Gedankengut zu verbreiten. Die Gruppe war auch für den Überfall auf ein Teheraner Studentenwohnheim anlässlich der Studentenproteste am 9. Juli 1999 verantwortlich. Dehnamaki und ein Vertrauter von ihm wurden in diesem Zusammenhang Ende Juli 1999 festgenommen, jedoch bereits einen Tag später wieder freigelassen. Auch am Mordanschlag auf Said Hadscharian, einem Vertrauten von Präsident Khatami und Herausgeber der Zeitung “Sobh-e Emruz”, im März diesen Jahres sollen Angehörige seiner Gruppe beteiligt gewesen sein.
Die Zeitung der “Ansar-e Hezbollah” verband ihren Kommentar zu diesem Anschlag mit der Warnung mit weiteren Morddrohungen gegen reformorientierte Journalisten und Schriftsteller: "Einige Journalisten sollten lieber ihr Testament als Zeitungsartikel schreiben", hieß es in dem Blatt.
Offiziell versucht die Regierung, dieser Gruppe den Boden zu entziehen, bisher jedoch ohne Erfolg, da sie vom religiösen Führer und aus einflussreichen fundamentalistischen Kreisen Unterstützung erfährt.
Dies bedeutet, dass Personen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmte "Interna" über verbotene Aktivitäten der Gruppe zur Anzeige bringen, keine staatliche Verfolgung und auch keine Anklage wegen dieser Anzeigen zu befürchten haben, wohl aber die Rache der Gruppe und ihrer Führung sowie der mit ihnen sympathisierenden Kreise, deren Einfluss allerdings bis in den Staatsapparat hinein reicht.
Personen, die zur Führungsriege derartiger "Bünde" gehören und Machenschaften staatlicher oder staatlich unterstützter Organisationen enthüllen (könnten), dürften demzufolge akute Gefahren für Leib und Leben zu befürchten haben. amnesty international sind Berichte zugegangen, wonach einige Betroffene “verschwunden” und später tot aufgefunden worden sein sollen. Prominentester Fall aus jüngster Zeit ist der mysteriöse Tod in der Haft des Vize-Geheimdienstministers Said Emami, der für die Morde an iranischen Intellektuellen verantwortlich gewesen sein soll. Bis heute ist nicht geklärt, ob es sich bei seinem Tod um Suizid oder Mord handelte.
Frage 6: Ist es auf dem Hintergrund des im Anschreiben geschilderten Vortrags des Klägers denkbar und möglich, dass seine Weigerung zur weiteren Mitwirkung in einem strafrechtlichen Verfahren, welches er zuerst mit seiner Anzeige auslöste, zu irgendwie gearteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und/oder zu einer strafrechtlichen Verfolgung führt? Wenn ja, wie würden solche Verfolgungsmaßnahmen staatlicherseits und/oder strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen aussehen? Würden im zuletzt genannten Fall strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen erniedrigenden Charakter haben?
Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich in einem wichtigen Strafverfahren bereit erklärt, als sog. Kronzeuge oder Hauptbelastungszeuge der Anklage vor Gericht auszusagen, ohne Weiteres auf freien Fuß gesetzt wird. In der Regel werden im Iran sog. "Kronzeugen" unter Arrest gestellt, um ihre Aussage sicherzustellen. Bei einer Haftentlassung besteht, wie auch die Behörden wissen, die Gefahr, dass die beschuldigte Gruppe sich an dem “Abtrünnigen” rächt bzw. dass die Person flüchtet.
Wenn der Zeuge seine Bereitschaft zur Aussage zurückgezogen hat, ist es denkbar, dass er als Mitwisser und Beteiligter an den illegalen Praktiken seiner Organisation angeklagt werden würde, wogegen er als "Kronzeuge" (gemäß den Art. 13 und 507 des iranischen Strafgesetzbuches) wahrscheinlich eine Strafaussetzung oder Strafmilderung zu erwarten hätte.
Bedingung für eine Straffreiheit ist aber, dass man kein hochrangiger Funktionär, sondern nur einfaches Mitglied der Gruppe gewesen ist, was auf den Kläger, seinem eigenen Vortrag zufolge, er sei Leiter eines Komitees gewesen, nicht zuträfe.
Die Richtigkeit der klägerischen Angaben über seine Rolle in der Gruppe unterstellt, erscheint es seltsam, dass er ungeachtet der gegen ihn erhobenen gravierenden Vorwürfe (Landfriedensbruch, Beleidigung der islamischen Grundsätze, Verbreitung von Lügen gegen hochrangige Politiker) gegen Hinterlegung einer Sicherheit dann erneut auf freien Fuß gesetzt wurde.
Die genannten Delikte enthalten Strafdrohungen von Freiheitsstrafen jeweils zwischen einigen Monaten und zwei bzw. fünf Jahren Haft (Art. 498, 512, 513, 514 des iranischen Strafgesetzbuches). Bei Beleidigung des Islam können statt einer Haftstrafe auch 74 Peitschenhiebe verhängt werden, eine Körperstrafe, die nach Ansicht von amnesty international eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung darstellt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
gez. Dieter Karg
Beauftragter des Bundesvorstandes
f.d.R.
Susanne Jesih
Referat für politische Flüchtlinge