Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstr.
- 2. Kammer -
z.Hd. Frau Klingenmeier
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67410 Neustadt/Wstr.
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| 24.10.2003 | 2 K 1830/03.NW | AFR 38-03.069 | 12/01/2003 |
Verwaltungsstreitverfahren eines mauretanischen Staatsangehörigen
Sehr geehrte Frau Klingenmeier,
die Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 17. Oktober 2003 kann amnesty international wie folgt beantworten:
Frage 1: Gibt es in Boghe/Mauretanien eine Familie namens Cherif Tall (oder Tallte), welche Sklaven hält?
amnesty International verfügt über keine Möglichkeiten die Existenz einer Familie mit dem Namen Cherif Tall (oder Tallte) in Boghe zu ermitteln. Daher liegen keine Erkenntnisse über diese Familie vor.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger eigenen Angaben zufolge um einen Angehörigen des Volkes der Wolof handelt, einer schwarzen Bevölkerungsgruppe, die nur einen geringen Prozentsatz der mauretanischen Bevölkerung ausmacht und hauptsächlich im Süden angesiedelt ist, ist es möglich, dass er in Boghe als Sklave für eine Familie gearbeitet hat. Nach Informationen von amnesty international waren bzw. sind ungefähr 21,5 % der schwarzafrikanischen Bevölkerung Mauretaniens der Sklaverei, sklavereiähnlichen Verhältnissen, damit zusammenhängenden Übergriffen und Diskriminierung ausgesetzt.
Frage 2: Ist davon auszugehen, dass der mauretanische Staat im Auftrag des Hausherrn der Familie Tall nach dem Kläger suchen würde, das heißt, sind Sklaverei oder sklavereiähnliche Bedingungen dem mauretanischen Staat zuzurechnen?
In Mauretanien ist Sklaverei seit 1981 gesetzlich verboten, aber nicht unter Strafe gestellt. Daher ist zwar nicht davon auszugehen, dass der mauretanische Staat im Auftrag der Familie Tall nach dem Kläger suchen würde. Dennoch sind die in Mauretanien nach wie vor existierenden Formen der Sklaverei und sklavereiähnlichen Bedingungen dem mauretanischen Staat zuzurechnen, da Sklaven nur selten Schutz und Hilfe seitens der mauretanischen Behörden gegen ihren Dienstherren und erneuter Versklavung erhalten.
Dies wird von der mauretanischen Regierung zwar bestritten. Sie hat bis dato allerdings noch keine Schritte unternommen, das rechtliche Verbot in die Praxis umzusetzen und die Sklaverei vollständig zu beseitigen, einschließlich die Wiederversklavung zu verhindern und gegen die Täter gerichtlich vorzugehen (siehe Auszug aus dem ai-Bericht: Mauritania – A future free from slavery von November 2002).
Sklaven, ehemalige Sklaven oder ihre Nachkommen genießen keinerlei juristischen Schutz, weder gegen die Versklavung an sich noch gegen Menschenrechtsverletzungen (Folter, Misshandlungen, Entführung), denen sie in diesem Verhältnis der Leibeigenschaft ausgesetzt sind bzw. waren.
Hinzu kommt, dass islamisches Recht, welches in Mauretanien neben dem franco-romanischen Recht zum nationalen Rechtssystem gehört, sich nicht eindeutig gegen die Sklaverei wendet. Auch ist die soziale Akzeptanz der Sklaverei in weiten Teilen der mauretanischen Gesellschaft noch vorhanden.
Die Erwartung, dass das Verbot von 1981 ein Ende der Sklaverei in Mauretanien signalisieren würde, bleibt also weitestgehend unerfüllt, was amnesty International in erster Linie der Passivität der mauretanischen Regierung zurechnet.
Frage 3: Bestünde für den Kläger eine inländische Fluchtalternative, z. B. in Nouakchott?
amnesty International kann nicht mit hinreichender Sicherheit einschätzen, wie weit die oben genannte Familie den Kläger innerhalb des Landes verfolgen würde und ob er beispielsweise in Nouakchott sicher vor erneuter Versklavung oder anderen Übergriffen wäre. Denn die Diskriminierung von ehemaligen Sklaven und deren Nachkommen ist nach Erkenntnissen von amnesty International in der mauretanischen Gesellschaft in allen Landesteilen nach wie vor tief verwurzelt und eine dahingehende soziale Unterwerfung durch höhergestellte ethnische und soziale Gruppen zu erwarten.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben, und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Susanne Jesih
Länder und Asyl
Referat Afrika